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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat L 16 R 176/18 Urteil Vormerkung von Zugehörigkeitszeiten zur Altersversorgung der technischen Intelli

Vormerkung von Zugehörigkeitszeiten zur Altersversorgung der technischen Intelligenz - Feststellung der Rechtswidrigkeit Orientierungssatz

  1. Ein feststellender Verwaltungsakt muss grundsätzlich als feststellender Entscheidungssatz kenntlich gemacht oder unzweifelhaft als solcher zu erkennen sein. Ausreichend hierzu ist, dass dies ohne Zweifel zusammen mit einer beigefügten Anlage insgesamt aus dem Bescheid ohne Zweifel hervorgeht. (Rn.19)
  2. Sind die zur Berücksichtigung einer Versicherungszeit nach § 5 AAÜG erforderlichen Voraussetzungen nicht insgesamt erfüllt, so kann ein hierzu ergangener rechtswidrig begünstigender Feststellungsbescheid gemäß § 8 Abs. 3 AAÜG nach § 45 SGB 10 nicht zurückgenommen werden. (Rn.20)
  3. Die allein vom Rentenversicherungsträger zu verfügende Aussparung einer Erhöhung der Rente setzt danach die Feststellung der Rechtswidrigkeit als actus contrarius des von ihm nach § 8 Abs. 5 S. 2 AAÜG bei der Feststellung der Rente zu berücksichtigenden Feststellungsbescheides des Zusatzversorgungsträgers voraus. (Rn.21)
  4. Ein Betrieb der Datenverarbeitung erfüllt nicht die betrieblichen Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  5. Januar 2018, S 17 R 3179/16, Gerichtsbescheid nachgehend BSG,
  6. Oktober 2020, B 5 RS 10/20 B, anhängig Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
  7. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der 1940 geborene Kläger wendet sich gegen eine Rechtswidrigkeitsfeststellung des Beklagten in Bezug auf Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech). Randnummer 2 Seinem Vorbringen zufolge war der Kläger nach seinem Studium in der DDR von November 1965 bis Dezember 1968 Entwicklungsingenieur beim VEB E B-, von Dezember 1968 bis September 1969 EDV-Programmierer beim VEB M, von Oktober 1969 bis August 1870 Abteilungsleiter Verfahrensentwicklung beim VEB Maschinelles Rechnen Berlin, von September 1970 bis September 1971 kommissarischer Direktor für Verfahrensentwicklung bei jenem Betrieb, von Oktober 1971 bis August 1973 war er dort Direktor für Verfahrensentwicklung, von September 1973 bis Juni 1975 Fachdirektor für Rationalisierung und Projektentwicklung, von Juli 1975 bis Dezember 1977 Fachdirektor für Forschung und Absatz, von Januar 1979 bis September 1980 Fachdirektor für Forschung, Absatz und Beschaffung sämtlich beim VEB M bzw. sodann ab Januar 1980 umbenannt in VEB D und von September 1980 bis Juni 1981 Betriebsdirektor im Auftrag bzw. von Juni 1981 bis
  8. Juni 1990 Betriebsdirektor. Mit Urkunde der staatlichen Versicherung vom
  9. Januar 1989 waren ihm Ansprüche aus der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Zeit ab
  10. November 1988 zuerkannt worden. Randnummer 3 Mit Überführungsbescheid vom
  11. Januar 1997 stellte die Beklagte die Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) fest, und insofern Zeiten der AVItech ab dem
  12. Januar
  13. Mit Feststellungsbescheid vom
  14. März 2001 in der Fassung des Bescheides vom
  15. April 2002 stellte sie weitere Zeiten vom
  16. Januar 1970 bis
  17. Dezember 1988 als Zeiten der AVItech fest. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  18. September 2010 stellte die Beklagte fest, die Voraussetzungen des § 1 AAÜG seien erfüllt, führte die nachgewiesenen Zeiten der AVItech vom (
  19. Januar 1970 bis
  20. Juni 1990) auf sowie sonstige Tatsachenfeststellungen (Arbeitsausfalltage) und wies zugleich auf die Anlage hin, die „Bestandteil des Bescheides“ sei. Mit der „Anlage zum Bescheid“ unter der Überschrift „Ergänzende Begründungen und Hinweise“ stellte sie fest, dass der Bescheid vom
  21. März 2001 in der Fassung des Bescheides vom
  22. April 2002 fehlerhaft begünstigend und damit rechtswidrig sei; die Zeit vom
  23. Januar 1970 bis
  24. Dezember 1988 sei zu Unrecht als Pflichtbeitragszeit nach dem AAÜG anerkannt worden. Eine Rücknahme des Bescheides sei jedoch wegen Fristablaufs nicht mehr möglich, so dass es bei den im Feststellungsbescheid vom
  25. März 2001 in der Fassung des Bescheides vom
  26. April 2002 insoweit rechtswidrig festgestellten Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG bleibe. Der Rentenversicherungsträger werde entsprechend unterrichtet. Randnummer 5 Eine u.a. gegen den Aussparungsbescheid des Rentenversicherungsträgers vom
  27. März 2011 erhobene Klage des Klägers blieb ohne Erfolg (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom
  28. März 2013 – L 2 R 590/10 –). Randnummer 6 Den vom Bevollmächtigten des Klägers gestellten Überprüfungsantrag vom
  29. August 2016 lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom
  30. August 2016, Widerspruchsbescheid vom
  31. November 2016). Der Bescheid vom
  32. September 2010 sei rechtmäßig. Der Kläger sei vom
  33. Januar 1970 bis
  34. Dezember 1988 in Datenverarbeitungsbetrieben beschäftigt gewesen, die weder volkseigene Produktionsbetriebe (Industrie oder Bau) gewesen noch einem solchen im Sinne von § 1 Abs. 2 der
  35. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom
  36. Mai 1951 (
  37. DV) gleichgestellt gewesen seien. Randnummer 7 Im nachfolgenden Klageverfahren hat die Beklagte mit Teilanerkenntnis vom
  38. März 2017 festgestellt, die Zeit ab
  39. Oktober 1988 sei entgegen der Feststellung im Bescheid vom
  40. September 2010 zuvor rechtmäßig festgestellt worden. Nach Annahme des Teilanerkenntnisses hat das Sozialgericht Berlin (SG) mit Gerichtsbescheid vom
  41. Januar 2018 die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger die isolierte Feststellung begehre, der Bescheid vom
  42. September 2010 enthalte keinen wirksamen Verfügungssatz zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der im Bescheid vom
  43. März 2001 in der Fassung des Bescheides vom
  44. April 2002 getroffenen Feststellungen für die Zeit vom
  45. Januar 1970 bis
  46. Dezember 1988, sei die Feststellungsklage bereits unzulässig. Die sinngemäße auf die Aufhebung des Bescheides vom
  47. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  48. November 2016 und Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung des Bescheides vom
  49. September 2010 gerichtete Klage sei unbegründet, weil der im Überprüfungsverfahren ergangenen Bescheid rechtmäßig sei. Der Bescheid vom
  50. September 2010 sei nicht rechtswidrig. Der Bescheid enthalte den unmissverständlichen Hinweis auf die Anlage. Aus dieser gehe eindeutig hervor, dass zwar die Anerkennung der gegenständlichen Zeiten zu Unrecht erfolgt sei, die Aufhebung jedoch wegen Verfristung nicht in Betracht komme. Insofern greife der Bescheid gerade nicht in die Bestandskraft der Bescheide vom
  51. März 2001 und
  52. April 2002 ein. Randnummer 8 Mit seiner Berufung vom
  53. März 2018 gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am
  54. Februar 2018 zugestellten Gerichtsbescheid macht der Kläger geltend, ihm seien bereits aufgrund der Urkunde der staatlichen Versicherung der DDR vom
  55. Januar 1989 Ansprüche der AVItech zuerkannt worden. Es sei zu berücksichtigen, dass er bereits seit 1970 im Wesentlichen dieselbe Tätigkeit ausgeübt habe wie im Zeitpunkt der Ausreichung der Urkunde. Derart Urkunden seien in der DDR oftmals erst kurz vor dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsprozess ausgestellt worden. Der Verwaltungsakt sei unbestimmt, weil die Aussage der Anlage diametral dem Verfügungssatz des Bescheides entgegenstehe. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
  56. Januar 2018 und den Bescheid der Beklagten vom
  57. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  58. November 2016 und in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom
  59. März 2017 aufzuheben die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom
  60. September 2010 aufzuheben, soweit darin festgestellt worden ist, dass die Zeit vom
  61. Januar 1970 bis
  62. September 1988 zu Unrecht als Pflichtbeitragszeit nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz anerkannt worden ist. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie trägt unter Bezugnahme übersandter Urteilsabschriften vor, das angefochtene Urteil sei, soweit der geltend gemachte Anspruch nicht zwischenzeitlich anerkannt worden ist, nicht zu beanstanden. Die Einbeziehungsentscheidung vom
  63. Januar 1989 wirke grundsätzlich nicht zurück. Randnummer 14 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und, soweit erforderlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Randnummer 16 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem angefochtenen Gerichtsbescheid des SG der Bescheid der Beklagten vom
  64. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  65. November 2016 und in der Fassung des angenommenen Teilanerkenntnisses vom
  66. März 2017, gegen den sich der Kläger sinngemäß mit der statthaften kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. §§ 54 Abs. 1, 56 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) wendet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist, soweit noch streitgegenständlich, nicht zu beanstanden. Der Kläger hat im Überprüfungsverfahren gemäß § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) keinen Anspruch auf Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides vom
  67. September 2010, soweit hiermit eine Rechtswidrigkeitsfeststellung hinsichtlich der Zeit vom
  68. Januar 1970 bis
  69. September 1988 als Pflichtbeitragszeit nach dem AAÜG erfolgt ist. Randnummer 17 Gemäß § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Solches ist hier nicht der Fall. Randnummer 18 Der bestandskräftige Bescheid vom
  70. September 2010 ist, soweit er Gegenstand des Überprüfungsverfahrens geworden ist, rechtmäßig. Unbeachtlich ist, ob der Kläger vor der hiermit getroffenen Feststellung, der Bescheid vom
  71. März 2001 in der Fassung des Bescheides vom
  72. April 2002 sei in Bezug auf die noch gegenständlichen Zeiten rechtswidrig, hätte gemäß § 24 Abs. 1 SGB X angehört werden müssen, weil diese Feststellung Grundlage für die nachfolgende Aussparungsentscheidung des Rentenversicherungsträgers ist. Denn im Überprüfungsverfahren sind Verstöße gegen die Anhörungspflicht sowie reine Formverstöße unbeachtlich (BSG, Urteil vom
  73. Februar 2009 – B 10 KG 2/07 R – juris Rn. 13; Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X,
  74. Auflage 2014, § 44 Rn. 17). Randnummer 19 Die mit dem Feststellungsbescheid vom
  75. September 2010 getroffene Rechtswidrigkeitsfeststellung ist auch, anders als der Kläger meint, gemäß § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt. Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit bezieht sich auf den Verwaltungsakt als Regelung, also auf den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes, nicht jedoch auf dessen Gründe. Aus dem Verfügungssatz muss für den Betroffenen vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Zur Auslegung des Verfügungssatzes kann die Begründung des Verwaltungsaktes herangezogen werden. Zudem kann auf beigefügte Unterlagen, aber auch auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom
  76. Februar 2007 – B 8 KN 3/06 R – juris Rn. 38 m.w.N.). Eine solche Regelung kann auch durch einen konkludenten, jedoch hinreichend deutlichen Verwaltungsakt erfolgen. Es genügt, wenn aus Formulierungen, Hinweisen und Auskünften des Verwaltungsaktes für einen verständigen, objektiven Erklärungsempfänger klar zum Ausdruck kommt, dass der frühere Bescheid diesbezüglich keine Bindungswirkung mehr entfaltet (BSG, Urteil vom
  77. Dezember 2000 – B 5 RJ 42/99 R – juris Rn. 15). Eine entsprechende Regelung i.S. von § 31 Satz 1 SGB X kann sich auch im Begründungsteil eines Bescheides befinden, sofern sich daraus ergibt, dass die Behörde verbindlich die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bescheides feststellt und der Adressat die Regelungsabsicht auch eindeutig und ohne weiteres erkennen kann (BSG, Urteil vom
  78. April 2013 – B 9 SB 6/12 R – juris Rn. 39). Ein feststellender Verwaltungsakt muss grundsätzlich als feststellender Entscheidungssatz kenntlich gemacht oder unzweifelhaft zu erkennen sein (BSG, Urteil vom
  79. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – juris Rn. 16). So liegt es hier. Nach dem Feststellungsbescheid vom
  80. September 2010 ist Bestandteil des Bescheides auch die Anlage. Aus der sodann beigefügten „Anlage zum Bescheid“ folgt unmissverständlich die Feststellung der Beklagten, dass der frühere Feststellungsbescheid hinsichtlich der noch gegenständlichen Zeit fehlerhaft begünstigend und damit rechtswidrig sei mit dem weiteren Hinweis, dass jener aber nach § 45 SGB X wegen Fristablaufs nicht zurückgenommen werden könne, so dass es bei den im Feststellungsbescheid vom
  81. März 2001 in der Fassung des Bescheides vom
  82. April 2002 insoweit festgestellten Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG (in der Fassung des Bescheides vom
  83. September 2010) bleibe (vgl. schon LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  84. Juli 2013 – L 16 R 1039/12 – juris). Randnummer 20 Der Bescheid ist schließlich materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Zeit vom
  85. Januar 1970 bis – entsprechend dem Teilanerkenntnis –
  86. September 1088 zu Unrecht als Pflichtbeitragszeit nach dem AAÜG anerkannt worden ist. Rechtsgrundlage für die Feststellung, dass ein rechtswidrig begünstigender Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 3 AAÜG nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann, und die die Beklagte als zuständiger Versorgungsträger getroffen hat, ist § 48 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB X (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom
  87. September 2015 – L 1 RS 2/14 – juris Rn. 33 m.w.N.; Sächsisches LSG, Urteil vom
  88. Januar 2020 – L 7 R 606/18 ZV – juris Rn. 22). Denn die allein vom Rentenversicherungsträger zu verfügende Aussparung einer Erhöhung der Rente setzt nach dieser Vorschrift die Feststellung der Rechtswidrigkeit als actus contrarius des von ihm gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG bei der Feststellung der Rente zu berücksichtigenden Feststellungsbescheides des Zusatzversorgungsträgers voraus. Die Voraussetzungen für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 48 Abs. 3 SGB X liegen vor, weil hinsichtlich der noch gegenständlichen Zeit die Voraussetzung nach § 5 AAÜG nicht insgesamt erfüllt ist. Randnummer 21 Die Beklagte hat zwar mit dem Feststellungsbescheid vom
  89. September 2010 – wie schon zuvor – wiederholend das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 AAÜG bei dem Kläger anerkannt. Die vom Kläger im Hinblick auf die Rechtswidrigkeitsfeststellung noch geltend gemachte Beschäftigungszeit vom
  90. Januar 1970 bis
  91. September 1988 ist indes nicht der AVItech gemäß § 5 AAÜG zuzuordnen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist für die Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem wie der AVItech gegeben ist, an das Recht der DDR anzuknüpfen. Nach den zugrundeliegenden Regelungen der AVItech, der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
  92. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) – VO-AVItech – und
  93. DB zur VO-AVItech – hängt die Einbeziehung in dieses Versorgungssystem, wie von der Beklagten mehrfach ausgeführt, von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Einen Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung der AVItech hatten danach Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben, sofern sie in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie, Bauwesen) oder einen den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieb beschäftigt waren. Insofern sind die jeweiligen Versorgungsordnungen i.V.m. den einschlägigen Durchführungsbestimmungen sowie den sonstigen, sie ergänzenden bzw. ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen lediglich faktische Anknüpfungspunkte dafür, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungssysteme am
  94. Juni 1990 (vgl. § 5 Abs. 2 AAÜG) eine Beschäftigung ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war. Es kommt weder auf die Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR noch auf deren Verwaltungspraxis an (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 22; BSG, Urteil vom
  95. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R – juris). Randnummer 22 Mit seiner Beschäftigung in der noch gegenständlichen Zeit erfüllte der Kläger jedenfalls nicht die betriebliche Voraussetzung für eine Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech. Denn er war im streitbefangenen Zeitraum weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der
  96. DB) noch in einem gleichgestellten Betrieb (§ 1 Abs. 2 der
  97. DB) beschäftigt, sondern in Betrieben der Datenverarbeitung, deren Hauptzweck nicht die industrielle Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern war. Dies wird auch vom Kläger selbst nicht bestritten, der maßgeblich darauf abhebt, dass die Urkunde der staatlichen Versicherung vom
  98. Januar 1989 seine gesamte Beschäftigungszeit umfasse, da die Beschäftigung ihrer Art nach stets dieselbe gewesen sei. Ausweislich der ausdrücklichen Regelung in der genannten Urkunde erfolgte die Einbeziehung in die AVItech indes erst ab
  99. November
  100. Vor diesem Zeitpunkt war ihm keine Versorgungsberechtigung erteilt worden, sondern erst die zu diesem Zeitpunkt ausgeübte Beschäftigung wurde dem Versorgungssystem der AVItech zugeordnet. Ein Verwaltungsakt wird aber aus bundesrechtlicher Sicht erst im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe, nicht dagegen vorher, und grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft wirksam, soweit in ihm nicht – wie hier ab
  101. November 1988 erfolgt – ausdrücklich ein früherer Wirksamkeitseintritt bestimmt worden ist. Aus der Versorgungsordnung, die durch diesen Verwaltungsakt anwendbar geworden ist, ergibt sich kein früherer Wirksamkeitszeitpunkt (vgl. BSG, Urteile vom
  102. August 2007 – B 4 RS 7/06 R – juris Rn. 38 und vom
  103. April 2002 – B 4 RA 39/01 R – juris Rn. 17). Randnummer 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 24 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001436367

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