Anforderungen an den genauen Inhalt einer Rechtsfolgenbelehrung der Agentur für Arbeit zur Rechtmäßigkeit einer verhängten Sperrzeit Orientierungssatz 1. Die Rechtsfolgenbelehrung der Arbeitsagentur a
§ 144Nr 25 - Rn 15 mw
N). Randnummer 14 Der Kläger greift den Sperrzeitbescheid und den Alg-Änderungsbescheid zu Recht mit der isolierte Anfechtungsklage an (§ 54 Abs 1, § 56 SGG). Auf Grund der zuvor mit Bescheid vom
- Mai 2018 erfolgten bindenden Bewilligung von Alg für den hier noch streitbefangenen Zeitraum bedurfte es keiner damit verbundenen Leistungsklage hinsichtlich der Bewilligung von Alg (vgl BSG, Urteil vom
- Mai 2018 - B 11 AL 2/17 R =
§ 159Nr 6 – Rn 10).
Randnummer 15 Die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Alg-Bewilligung für den streitigen Zeitraum misst sich an § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB) X iVm § 330 Abs. 3 SGB III, weil diese die ursprüngliche Bewilligung von Alg durch Bescheid vom
- Mai 2018 jeweils rückwirkend für die Zeitraum der angenommenen Sperrzeit vor Bekanntgabe der Bescheide vom
- Dezember 2018 aufgehoben hat. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X iVm § 330 Abs. 3 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der Leistung auswirkt. Die Beklagte ist zutreffend von einer Änderung aufgrund eines Ruhens des Anspruchs auf Alg wegen des Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit nach Abbruch der Maßnahme am
- November 2018 ausgegangen. Randnummer 16 Nach § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der ab dem
- Februar 2012 geltenden und hier anwendbaren Fassung ruht der Anspruch auf Alg für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich ein Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach dem hier allein in Betracht kommenden § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB III vor, wenn der Arbeitslose die Teilnahme an einer in § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme). Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung beträgt im Falle des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen, im Falle des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen und in den übrigen Fällen zwölf Wochen (§ 159 Abs. 4 Satz 1 SGB III). Randnummer 17 Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen iS des § 48 SGB X wegen eines Ruhens des Anspruchs auf Alg aufgrund des Eintritts einer Sperrzeit von drei Wochen ist nach Auffassung des Gerichts eingetreten. Hinsichtlich dieser Sperrzeitdauer mangelt es nicht an einer ausreichenden Rechtsfolgenbelehrung. Randnummer 18 Wie die für das Arbeitsförderungsrecht zuständigen Senate des BSG bereits entschieden haben, soll die Rechtsfolgenbelehrung den Arbeitslosen über die Folgen eines versicherungswidrigen Verhaltens so informieren, dass er eine selbstverantwortliche Entscheidung treffen (vgl schon BSG, Urteil vom
- Oktober 1978 - 7 RAr 55/77 - BSGE 47, 101, 105 = SozR 4100 § 119 Nr 5 S 29) und sich über die zulässigen Ablehnungsgründe schlüssig werden kann (BSG, Urteil vom
- Juli 1981 - 7 RAr 2/80 - BSGE 52, 63, 66 = SozR 4100 § 119 Nr 15 S 73). Entsprechend diesem sozialen Schutzzweck hat die Rechtsfolgenbelehrung formalen Charakter und muss konkret, richtig und vollständig sein und dem Arbeitslosen in verständlicher Form zutreffend erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich für ihn im Fall einer Weigerung bzw eines Abbruchs einer Maßnahme ohne wichtigen Grund ergeben (vgl BSG, Urteil vom
- Dezember 1981 - 7 RAr 24/81 - BSGE 53, 13, 15 = SozR 4100 § 119 Nr 18 S 87). An diesen Anforderungen hat das BSG auch nach Inkrafttreten des SGB III festgehalten und betont, eine Rechtsfolgenbelehrung iS von § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III aF müsse als Voraussetzung für ihre Wirksamkeit vor allem widerspruchsfrei sein (vgl BSG, Urteil vom
- Juni 2006 - B 7a AL 26/05 R – Rn 15 mwN; vgl zur Rechtsfolgenbelehrung im SGB II BSG, Urteil vom
- Dezember 2010- B 14 AS 92/09 R – juris - Rn 24). Randnummer 19 Mit der nunmehr vorhandenen Ausdifferenzierung der Sperrzeitdauern in der Weise, dass die Sperrzeitdauer nunmehr entsprechend der Anzahl der Verstöße abgestuft ist, soll der Eingliederungsdruck auf den Arbeitslosen in Abhängigkeit von seiner Mitwirkungsbereitschaft stetig erhöht werden. Dieser Vermittlungsansatz findet Ausdruck auch in einer Individualisierung der Sperrzeitfolgen. Entsprechend muss auch die Rechtsfolgenbelehrung auf die individuelle leistungsrechtliche Situation abgestimmt sein. Dies dient zugleich dem Ziel der Verhaltenssteuerung (vgl BSG, Urteil vom
- Mai 2018 - B 11 AL 2/17 R -
§ 159Nr 6 – Rn 27 mw
N). Davon ausgehend war nicht mehr zu entscheiden, ob die Zuweisung zu der Maßnahme vorliegend eine ausreichende Rechtsfolgenbelehrung für eine sechswöchige Sperrzeit enthielt. Offenbleiben kann damit auch, ob der Hinweis auf eine Sperrzeit von "längstens" zwölf Wochen auf einen tatsächlich nicht bestehenden Ermessensspielraum hindeutet, wie das SG meint, da es aus den vom SG genannten Gründen schon an einer ausreichenden Rechtsfolgenbelehrung für den Zeitraum einer drei Wochen überschreitenden Sperrzeit fehlt (vgl insoweit auch BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 – B 11 AL 14/18 R =
§ 159Nr 7 – Rn 21).
Randnummer 20 Allerdings ist von einer ausreichenden Rechtsfolgenbelehrung auszugehen, soweit jeweils ein erstes versicherungswidriges Verhalten und die daran anknüpfende Rechtsfolge einer dreiwöchigen Sperrzeit betroffen ist. Insoweit lässt die Rechtsfolgenbelehrung für einen verständigen Arbeitslosen erkennen, dass im Fall eines Abbruchs der Maßnahme jedenfalls eine Sperrzeitdauer von drei Wochen droht. Es liegt auch keine widersprüchliche Belehrung vor, was in Betracht käme, wenn der Eintritt miteinander im Widerspruch stehender Rechtsfolgen offen und im Ergebnis unklar bliebe, ob überhaupt eine Rechtsfolge eintritt. Auch wenn die der Maßnahmenzuweisung beigefügte Belehrung hinsichtlich des Eintritts einer sechs- und zwölfwöchigen Sperrzeit bei Abbruch der Maßnahme nicht ordnungsgemäß erteilt wurde, kann ihr entnommen werden, dass zumindest eine dreiwöchige Sperrzeit bei Abbruch der Maßnahme eintreten werde (vgl hierzu schon BSG aaO Rn 22). Randnummer 21 Auch die weiteren Voraussetzungen für den Eintritt der dreiwöchigen Sperrzeit vom
- November 2018 (Tag nach dem die Sperrzeit begründenden Ereignis, vgl § 159 Abs. 2 SGB III) bis
- Dezember 2018 lagen vor. Der Kläger hat durch unentschuldigte Nichtteilnahme an der angebotene Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung iSv § 45 Abs. 1 SGB III ab
- November 2018 Anlass für seinen Ausschluss aus der Maßnahme gegeben, ohne hierfür einen wichtigen Grund gehabt zu haben. Er hat hierzu seinerzeit vorgetragen, die Teilnahme an der Maßnahme abzulehnen, weil er sie nicht für eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht für geeignet halte. Hiervon ist indes ausweislich der dokumentierten Fehler des Klägers in seinen Bewerbungsunterlagen und in Bewerbungsgesprächen nicht auszugehen, da die Maßnahme gerade der Unterstützung im Bewerbungsprozess dienen sollte. In der Eingliederungsvereinbarung vom
- September 2018 war zudem die Teilnahme des Klägers an der Maßnahme verabredet worden. Das pauschale Vorbringen im Klageverfahren, es habe sich um „sinnlose Bastelarbeiten“ gehandelt, ist schon in Anbetracht des eigenen Vorbringens des Klägers im Anhörungsverfahren nicht plausibel. Damit stand dem Kläger auch kein wichtiger Grund für sein Verhalten zur Seite (§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Ein solcher ist anzunehmen, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit denjenigen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden kann (vgl etwa BSG, Urteil vom
- September 2017 - B 11 AL 25/16 R -
§ 159Nr 3 – Rn 16).
Randnummer 22 Die Alg-Anspruchsdauer mindert sich damit um 21 Tage (§ 148 Abs. 1 Nr 3 SGB III). Randnummer 23 Die Beklagte war auch berechtigt und verpflichtet, die Alg-Bewilligung nach Maßgabe von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB) X iVm § 330 Abs. 3 SGB III für den verbleibenden Streitzeitraum vom
- November 2018 bis
- Dezember 2018 aufzuheben. Dem Kläger ist nach dem insoweit anzuwendenden subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab und der dabei zu berücksichtigenden Urteils- und Kritikfähigkeit, wie sie sich auch seinen Einlassungen im Anhörungsverfahren ergibt, zumindest grob fahrlässige Unkenntnis von der eingetretenen Rechtswidrigkeit anzulasten. Die Hinweise in der Rechtsfolgenbelehrung auf die Rechtslage und den Eintritt einer Sperrzeit von zumindest drei Wochen bei Maßnahmeabbruch waren für einen verständigen Versicherten wie den Kläger unmissverständlich. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 25 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001436385