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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 31. Senat L 31 AS 727/18 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigend

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes - Vertretung der Bedarfsgemeinschaft - Zurechnung von Vertreterverschulden - minderjähriges Kind - Vertretungsrecht des einzelnen Elternteils - Haftungsbeschränkung zugunsten des minderjährigen Kindes - Begrenzung der Erstattungsforderung auf das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen - Nichtberücksichtigung von Pfändungsfreigrenzen Leitsatz

  1. Aus § 1629 BGB folgt für das SGB II nicht, dass beide Elternteile einen Antrag auf Leistungen beim Jobcenter für den Minderjährigen stellen müssen. Abzustellen ist auf § 38 SGB II und §§ 166, 278 BGB. (Rn.40)
  2. Der volljährig gewordene Minderjährige haftet mit seinem gesamten am
  3. Geburtstag vorhandenen Vermögen. Pfändungsfreigrenzen sind bei der Beschränkung der Haftung auf das tatsächlich vorhandene Vermögen nicht zu berücksichtigen. (Rn.47) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  4. März 2018, S 65 AS 18127/15, Urteil Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  5. März 2018 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom
  6. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. August 2015 wird insoweit aufgehoben, als von dem Kläger ein Erstattungsbetrag in Höhe von mehr als 221,35 € verlangt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten hat der Beklagte dem Kläger zu 1/2 zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Im Streit ist die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom
  8. Januar 2013 bis zum
  9. Mai 2013 und eine Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 1492,25 €. Randnummer 2 Der Kläger ist 1998 geboren, war mithin im streitigen Zeitraum minderjährig. Randnummer 3 Der 1972 geborene Vater des Klägers ist nach eigenen Angaben Haushandwerker/Maler und beantragte erstmalig im November 2010 bei dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II für sich und die damals mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau und den Kläger. Mit Bescheid vom
  10. November 2010 lehnte der Beklagte eine Leistungsgewährung mangels Hilfebedürftigkeit ab. Randnummer 4 Am
  11. Januar 2013 beantragte der Vater des Klägers bei dem Beklagten erneut Leistungen nach dem SGB II und gab hierbei an, er beziehe von der Bundesagentur für Arbeit seit dem
  12. Januar 2012 für die Anspruchsdauer von 360 Kalendertagen Arbeitslosengeld, die Eheleute würden seit dem
  13. August 2012 getrennt leben und zu der Bedarfsgemeinschaft gehöre nur noch der Kläger. Dem Antrag war eine handschriftliche Erklärung des Vaters beigefügt. In dieser hat der Vater des Klägers erklärt, der Kläger lebe seit der Trennung in seiner Wohnung. Randnummer 5 Zu den Verwaltungsakten gelangte zudem eine weitere handschriftliche Erklärung ohne Datum. Diese hat folgenden Wortlaut: „Hiermit erkläre ich, das wir das Kindergeld für unseren Sohn D B teilen, weil er 2 Wochen bei mir wohnt und 2 Wochen bei seiner Mutter wohnt.“ Diese Erklärung ist versehen mit einer Unterschrift des Vaters und einer vermeintlichen Unterschrift der Mutter des Klägers. In einer weiteren schriftlichen Erklärung ohne Datum hat der Vater des Klägers schließlich erklärt, die Ehefrau bewohne in derselben Etage desselben Wohnhauses eine Wohnung. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  14. Februar 2013 bewilligte daraufhin der Beklagte dem Vater des Klägers und dem Kläger monatliche Leistungen für den Zeitraum von Dezember 2012 bis
  15. Mai
  16. Im Einzelnen bewilligte der Beklagte für den Monat Dezember 2012 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 272,59 €, wobei 183,06 € auf den Vater des Klägers und 89,53 € auf den Kläger entfielen. Für die Monate Januar bis April 2013 bewilligte der Beklagte monatlich insgesamt jeweils 948,79 €, die sich in kopfteilige Kosten der Unterkunft und Heizung (monatlich jeweils für den Vater 257,14 € und den Kläger 257,15 €) und Regelbedarf i.H.v. 382 € für den Vater und 52,50 € für den Kläger aufteilten. Für den Monat Mai 2013 bewilligte der Beklagte schließlich einen Betrag in Höhe von insgesamt 836,79 €, der sich aus kopfteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung (Vater 201,14 € und Kläger 201,15 €) sowie Regelbedarfe (Vater 382 € und Kläger 52,50 €) zusammensetzte. Randnummer 7 Bereits vor dem Bewilligungsbescheid des Beklagten vom
  17. Februar 2013 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg mit Bescheid vom
  18. Januar 2013 dem Vater des Klägers Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Zeitraum vom
  19. Januar 2013 bis voraussichtlich
  20. Juni 2013 und mit Bescheid vom
  21. Januar 2013 Übergangsgeld ab dem
  22. Januar 2013 kalendertäglich i.H.v. 44,05 €, für die Zeit vom
  23. Januar 2013 bis
  24. Januar 2013 allein einen Gesamtbetrag i.H.v. 1277,45 €. Beide Bewilligungen der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg teilte der Vater des Klägers dem Beklagten nicht mit. Randnummer 8 Die Bewilligung und Gewährung von Übergangsgeld teilte schließlich erst die Rentenversicherung dem Beklagten mit Schreiben vom
  25. Juli 2013 mit. Der Beklagte hörte daraufhin mit Schreiben vom
  26. Juli 2013 den Vater des Klägers zu einer Leistungsaufhebung nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) und Erstattung von Leistungen in Höhe von insgesamt 5424,65 € an, worauf der Vater des Klägers nicht reagierte. Mit Bescheid vom
  27. Februar 2014 hob der Beklagte schließlich entsprechend die Leistungen für den Zeitraum ab
  28. Januar 2013 bis zum
  29. Mai 2013 auf und verlangte die Erstattung des Betrages von insgesamt 5424,65 €, von diesem Betrag entfielen 1492,25 € auf den Kläger. Randnummer 9 Gegen diesen Bescheid erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dessen Namen mit Schreiben vom
  30. April 2015, bei dem Beklagten eingegangen am
  31. April 2015, Widerspruch und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der (damals minderjährige) Kläger werde durch seine Mutter vertreten. Beide (Mutter und Kläger) hätten von dieser Angelegenheit erst durch ein Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom
  32. März 2015 an den Kläger erfahren und zuvor weder etwas von dem Leistungsbezug, der Leistungsbewilligung und auch nicht dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  33. Februar 2014 gewusst. Erst nach dem Zugang des oben genannten Schreibens der Bundesagentur für Arbeit habe der Vater des Klägers nach Aufforderung des Prozessbevollmächtigten den Erstattungsbescheid vom
  34. Februar 2014 in Kopie vorgelegt. Der Durchführung des Widerspruchsverfahrens stimmte der Vater des Klägers mit Erklärung vom
  35. Juni 2015 zu . Randnummer 10 Mit weiterem Schriftsatz vom
  36. Juli 2015 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die vermeintliche Unterschrift der Mutter auf dem Schriftstück Blatt 154 der Verwaltungsakte stamme nicht von ihr; es liege eine gefälschte Unterschrift vor, was auch die tatsächliche Unterschrift der Mutter des Klägers auf Blatt 156 der Verwaltungsakte verdeutliche. Tatsächlich hätten die Eheleute im Januar 2013 nicht getrennt in der Wohnung des Vaters gelebt. Erst im Mai 2013 sei eine Trennung erfolgt, jedoch zunächst erst von „Tisch und Bett“. Da die Wohnung der Ehefrau zu diesem Zeitpunkt untervermietet gewesen sei, sei ein Auszug aus der Wohnung des Vaters erst rund ein Jahr später erfolgt. Zum
  37. März 2014 seien dann Mutter und Kläger in die neue Wohnung umgezogen. Randnummer 11 Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  38. August 2015 zurück. Die Rücknahme der Leistungsbewilligung erfolge nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und 3 SGB X. Der Bescheid vom
  39. Februar 2013 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, da das seit Januar 2013 gewährte Einkommen des Vaters (Übergangsgeld) nicht angegeben, deshalb nicht berücksichtigt wurde und mangels Hilfebedürftigkeit zum vollständigen Wegfall der Leistungsansprüche geführt habe. Der Vater des Klägers habe das bezogene Einkommen zumindest grob fahrlässig nicht angegeben, sei ebenso zumindest grob fahrlässig in Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheides gewesen und dieses Wissen seines gesetzlichen Vertreters müsse sich der damals minderjährige Kläger zurechnen lassen. Randnummer 12 Gegen diese Entscheidung hat der anwaltlich vertretene Kläger am
  40. September 2015 Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben. Sowohl Antragsteller als auch Empfänger des Bewilligungsbescheides sei allein der Vater des Klägers gewesen. Die von dem Vater vorgenommenen Angaben seien falsch und dieser habe daher die Beklagte getäuscht. Tatsächlich seien die Eheleute bis Mai 2013 nicht getrennt gewesen und erst rund ein Jahr später (Ende Februar 2014) sei die Mutter mit dem Kläger aus der vorher gemeinsam bewohnten Wohnung ausgezogen. Von den wahrheitswidrigen Angaben hätten allerdings weder der Kläger noch seine Mutter Kenntnis gehabt. Erst durch das Rückforderungsschreiben der Bundesagentur für Arbeit- Inkassoservice- vom
  41. März 2015 hätten sie Kenntnis von dem Vorgang erlangt. Aus einer teleologischen Reduktion der §§ 1629a BGB und 34a SGB II folge, dass sich der minderjährige Kläger das Verhalten seines gesetzlichen Vertreters nicht anrechnen lassen müsse. Bei strafrechtlich relevantem Verhalten könnten nur der Täter und die Tatbeteiligten zur Rechenschaft gezogen werden; eine Haftung Dritter sei ausgeschlossen. Nach § 1629a Abs. 1 BGB sei die Haftung des Kindes selbst bei im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht vorgenommenen Handlungen der Eltern auf das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen des Kindes beschränkt; dies gelte erst recht bei unrechtmäßigen Handlungen der Eltern. Und schließlich sei es Sinn und Zweck des § 34a SGB II denjenigen haftbar zu machen, der die Gewährung vorsätzlich herbeigeführt hat – mithin der Vater des Klägers und nicht er selbst. Anders als der Vater des Klägers, genieße daher der Kläger Vertrauensschutz nach § 45 SGB X. Auch dem Klageverfahren des damals minderjährigen Klägers hat der Vater zugestimmt. Randnummer 13 Außerdem hat der Bevollmächtigte mit Schreiben vom
  42. Mai 2017 Kontoauszüge des Klägers für den Zeitpunkt des
  43. Geburtstags (
  44. November 2016) mit einem Guthabenstand von damals 947,47 € vorgelegt, die jedoch überwiegend seiner Mutter wirtschaftlich zugestanden hätten; denn auf dem Konto des Klägers ging auch der Lohn der Mutter ein. Randnummer 14 Schließlich reichte der Kläger eine handschriftlich erstellte Vermögensaufstellung zu seinem
  45. Geburtstag (
  46. November 2016) ein, in der er ein Bankguthaben i.H.v. 101,24 €, ein weiteres Bankguthaben i.H.v. 0,11 € und Bargeld i.H.v. 120 €, mithin ein Gesamtvermögen von 221,35 € sowie einige ältere elektronische Geräte angab. Randnummer 15 Der Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom
  47. Juni 2017 ein Vergleichsangebot unterbreitet, mit Blick auf § 1629a BGB und in Anwendung des § 44 SGB II könne der Rechtsstreit damit beendet werden, dass die Erstattungsforderung auf das Barvermögen (221,35 €) beschränkt und die Klage ansonsten zurückgenommen würde. Diesen Vorschlag hat der Kläger abgelehnt. Randnummer 16 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 17 den Bescheid der Beklagten vom
  48. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  49. August 2015 den Kläger betreffend aufzuheben. Randnummer 18 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Er ist der Ansicht, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  50. Februar 2014 dem Vater des Klägers als gesetzlichen Vertreter wirksam bekannt gegeben worden ist. Da der Vater des Klägers den Verwaltungsakt nicht angegriffen habe, sei dieser bestandskräftig geworden. Eine Änderung sei mithin nur noch nach § 44 SGB II möglich. Randnummer 21 Mit Urteil vom
  51. März 2018 hat das Sozialgericht Berlin den Bescheid vom
  52. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  53. August 2015 den Kläger betreffend aufgehoben. Die Überschreitung der Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sei unbeachtlich, da der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom
  54. August 2015 in der Sache entschieden habe. Die Voraussetzungen für die Aufhebungsentscheidung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und 3 SGB X lägen nicht vor. Zwar sei die Leistungsbewilligung mit dem angegriffenen Bescheid von Anfang an rechtswidrig, da das bezogene Übergangsgeld entgegen § 11 SGB II nicht angerechnet worden sei. Der rechtswidrige Bescheid beruhe aber nicht auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Klägers. Dementsprechend fehle es auch an einer Kenntnis des Klägers bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne von § 45 SGB X. Auch eine Zurechnung der Handlungen des Vaters entsprechend § 38 SGB II käme nicht in Betracht, weil dieser nicht allein gesetzlicher Vertreter des Klägers war und nur bei einer gemeinschaftlichen Vertretung der Eltern im Sinne von § 1629 Absatz 1 S. 2 BGB eine Zurechnung möglich sei. Die Mutter des Klägers sei zur Überzeugung des Gerichts jedoch am gesamten Geschehen nicht beteiligt gewesen; insbesondere stamme die Unterschrift in dem vorgelegten Schreiben zur Erklärung über den Aufenthalt des Klägers offenkundig nicht von ihr. Auch eine Zurechnung über § 38 SGB II käme nicht in Betracht. Randnummer 22 Gegen das dem Beklagten am
  55. März 2018 zugestellte Urteil hat er am
  56. April 2018 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe zu Unrecht die Kenntnis des Vaters dem Kläger nicht zugerechnet. Eine solche Zurechnung erfolge nach § 278 BGB und hierfür reiche das Verschulden eines Vertreters aus. Randnummer 23 Der Beklagte beantragt, Randnummer 24 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  57. März 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Der Kläger beantragt, Randnummer 26 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Er hält die rechtliche Würdigung durch das Sozialgericht für zutreffend. § 278 BGB sei vorliegend mangels bestehendem Schuldverhältnis im Sinne dieser Regelung nicht anwendbar. Ein Schuldverhältnis sei durch den Kläger mit dem Beklagten gerade nicht begründet worden, sondern allein durch den Vater des Klägers. Im Übrigen stehe der Anwendung der Regelung des § 278 BGB auch der Schutz der Minderjährigen aus der Regelung des § 1629 BGB entgegen. Randnummer 28 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (944A155414), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro, § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG übersteigt; im Streit ist eine Erstattungsforderung über rund 1500 €. Randnummer 30 Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet. Das Sozialgericht Berlin hat zu Unrecht mit Urteil vom
  58. März 2018 die angegriffenen Bescheide insgesamt aufgehoben. Randnummer 31 Zunächst ist festzustellen, dass die Klage nicht bereits aufgrund eines bestandskräftigen Rücknahme- und Erstattungsbescheides unzulässig war. Randnummer 32 Zwar erfolgte gegenüber dem Vater des damals noch minderjährigen Klägers wirksam eine Anhörung nach § 24 SGB X und eine Bekanntgabe des Rücknahme- und Erstattungsbescheides vom
  59. Februar
  60. Denn bei minderjährigen Leistungsempfängern mit einer gesetzlichen Vertretung durch die Eltern ist es sowohl bei einer Anhörung als auch bei der Bekanntgabe der anschließenden Entscheidung ausreichend, dass beides gegenüber einem gesetzlichen Vertreter erfolgt ist (vergleiche Bundessozialgericht, Urteil vom
  61. Juli 2011, B 14 AS 153/10 R, Rn. 22 und 25, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach Juris). Daraus, dass der Vater diesen Bescheid nicht angegriffen hat, folgt jedoch nicht dessen Bestandskraft auch gegenüber dem Kläger. Denn zum einen ist jeder Leistungsempfänger, mithin auch der Kläger, gesondert klageberechtigt gegen belastende Entscheidungen. Zum anderen hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid nicht den Widerspruch aufgrund eines vermeintlich bestandskräftigen Bescheides als unzulässig verworfen, sondern in Ausübung der mit § 78 SGG eingeräumten Befugnis in der Sache entschieden und damit den Mangel im Verhältnis zum Kläger geheilt (siehe Schmidt in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG,
  62. Aufl., 2020, § 85 Rn. 4 mit weiteren Nachweisen). Randnummer 33 Der Bescheid vom
  63. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  64. August 2015 ist jedoch nur teilweise rechtmäßig. Randnummer 34 Nach § 45 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs. 1). Er darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Abs. 2 Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Abs. 2 Satz 2). Auf Vertrauen kann der Begünstigte sich nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Abs. 2 Satz 3 Nr. 2). Gleiches gilt, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Abs. 2 Satz 3 Nr. 3
  65. Halbsatz). Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Maßgebend hierfür ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes, der zurückgenommen werden soll. Randnummer 35 Vorliegend kommt § 45 SGB X zur Anwendung, weil die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II aufgrund der nicht angegebenen und deshalb unberücksichtigten Einkünfte des Vaters (Übergangsgeld) ab dem
  66. Januar 2013 und damit schon im Zeitpunkt der Bewilligung mit Datum vom
  67. Februar 2013 rechtswidrig im Sinne der Vorschrift war, weil aufgrund der Einkünfte eine Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 9 SGB II und damit ein Leistungsanspruch nach § 7 SGB II nicht vorlag. Das gewährte Übergangsgeld i.H.v. 44,05 € führte zu monatlichen Einkünften im Sinne von § 11 SGB II i.H.v. (44,05 € × 30 Tage =) 1321,50 € und damit einem Betrag, der weit über dem ermittelten monatlichen Gesamtbedarf im streitigen Zeitraum (monatlich insgesamt rund 950 € bzw. rund 840 €) lag. Diese Einkünfte des Vaters sind gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II auch bei dem Kläger anzurechnen. Randnummer 36 Insgesamt bleibt damit festzustellen, dass dem Kläger mangels Hilfebedürftigkeit für den gesamten streitigen Zeitraum (vom
  68. Januar 2013 bis zum
  69. Mai 2013) ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht zustand. Randnummer 37 Die Beklagte ist deshalb zu Recht von einer unrechtmäßigen Leistungsbewilligung von Anfang an ausgegangen, sodass der Anwendungsbereich des § 45 SGB X eröffnet ist. Randnummer 38 Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz im Sinne des § 45 Abs. 2 SGB X berufen, da die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für den streitbefangenen Zeitraum auf Angaben beruhte, die zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht wurden (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) und außerdem aufgrund der fehlerhaften Angaben auch nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X eine Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes vorlag. Randnummer 39 Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass die fehlerhaften Angaben nicht durch ihn selbst, sondern durch seinen Vater erfolgt sind. Die Kenntnisse des Vaters sind jedoch dem Kläger zuzurechnen. Randnummer 40 Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts kann dahinstehen, ob die Antragstellung am
  70. Januar 2013 „gemeinschaftlich“, also durch beide gesetzlichen Vertreter (Vater und Mutter des Klägers), erfolgte oder allein durch den Vater. Denn die Regelung des § 1629 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt zwar die Vertretungsmacht und damit das wirksame Eingehen eines Schuldverhältnisses. Für die Zurechnung einer Kenntnis oder eines Kennenmüssen und damit einer Wissenszurechnung ist allerdings auch im Zivilrecht nach § 166 Abs. 1 BGB im Rahmen einer Vertretung auf die Kenntnis des Vertreters abzustellen. Und nach § 278 S. 1 BGB hat ein Schuldner ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, im gleichen Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Dem entsprechend ist auch im Sozialrecht Minderjährigen das schuldhafte Verhalten ihres gesetzlichen Vertreters analog § 278 BGB grundsätzlich zuzurechnen (vergleiche Merten in Hauck/ Noftz, SGB X,IV/18, § 45 SGB X, Rn. 79, mit weiteren Nachweisen). Randnummer 41 Darüber hinaus ist in § 38 SGB II auch für das hier entscheidende Rechtsgebiet von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende speziell geregelt, dass Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts die umgangsberechtigte Person zu beantragen und entgegenzunehmen hat, soweit das Kind dem Haushalt angehört (§ 38 Abs. 2 SGB II) und im Übrigen die Vermutung gilt, dass der erwerbstätige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Nach dieser speziellen Regelung im Sozialrecht ist mithin nicht eine „gemeinschaftliche“ Beantragung durch beide Elternteile notwendig; vertretungsberechtigt ist vielmehr grundsätzlich jeder einzelne Elternteil. Ist aber auch ein einzelner Elternteil antragsberechtigt für den Minderjährigen, so ist dem Umkehrschluss auch eine Kenntnis und das Verhalten dieses einzelnen Elternteiles im Sinn von §§ 45, 48 SGB X und dessen Zurechnung als ausreichend anzusehen, weil ansonsten diese Regelungen regelmäßig ins Leere liefen. Randnummer 42 Vorliegend ist daher dem Kläger zumindest das Verhalten seines Vaters zuzurechnen, der auch zumindest grobfahrlässig gehandelt hat, als er insbesondere das Übergangsgeld gegenüber der Beklagten nicht angegeben hat. Randnummer 43 Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 zweiter Halbsatz SGB X). Grobe Fahrlässigkeit setzt also eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes, das heißt eine besonders grobe und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung voraus, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteigt. Anzulegen ist bei der Prüfung des Vorliegens der groben Fahrlässigkeit nicht ein objektiver, sondern ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab (BSG - Urteil vom
  71. April 1997 - 11 RAr 89/96 m. w. N., in Arbeit und Beruf - AuB 1997, 282). Subjektiv unentschuldbar ist ein Verhalten, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Hierbei sind auch die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit und das Einsichtsvermögen des Betroffenen zu berücksichtigen. Randnummer 44 Unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten hat der Vater des Klägers zumindest grob fahrlässig gehandelt; denn er hat bei seiner Antragstellung am
  72. Januar 2013 und vor der Leistungsbewilligung mit Bescheid vom
  73. Februar 2013 das bereits bewilligte seit dem
  74. Januar 2013 gewährte Übergangsgeld nicht angegeben, obwohl ihm schon allein aufgrund der Fragen im Antragsformular und aufgrund der bereits im Jahre 2010 zuvor erfolgten Antragstellung die Notwendigkeit hierzu zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit als Anspruchsvoraussetzung bekannt gewesen sein muss. Randnummer 45 Insgesamt bleibt damit festzuhalten, dass der Vater des Klägers in jedem Fall zumindest grob fahrlässig die objektiv unwahren Angaben gemacht hat und auch zumindest grobfahrlässig in Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides für Leistungen nach dem SGB II aufgrund des bezogenen Übergangsgeldes gewesen ist. Randnummer 46 Damit liegen grundsätzlich sämtliche Voraussetzungen für eine Rücknahme der Leistung nach § 45 SGB X und einer Erstattung nach § 50 SGB X vor. Randnummer 47 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mit dem oben bereits genannten Urteil vom
  75. Juli 2011 (B 14 AS 153/10 R) sind allerdings im Rahmen der Erstattung die Vorschriften im BGB über die Beschränkung der Minderjährigenhaftung entsprechend anzuwenden. Das Bundessozialgericht hat hierzu im wesentlichen ausgeführt, es sei nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
  76. Mai 1986 (1 BvR 1542/84, NJW 1986,1859) im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem hierin enthaltenen Recht auf Selbstbestimmung verfassungsrechtlich eine Haftung des ehemals Minderjährigen für Handlungen seiner Eltern im Rahmen der ihnen zustehenden Vertretungsmacht noch hinnehmbar, wenn sich die Haftung des Minderjährigen auf das erworbene Vermögen beschränke. Nichts anderes könne für die finanziellen Folgen gelten, die Minderjährigen als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft über die Vertretungsregelung für Bedarfsgemeinschaften nach § 38 SGB II aufgebürdet werden (BSG, a.a.O., Rn. 42). Der Gesetzgeber habe nach dem oben genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts die Regelung des § 1629a BGB geschaffen und danach sei die Haftung des ehemaligen Minderjährigen und nun volljährig gewordenen für Verbindlichkeiten, die Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht mit Wirkung für den Minderjährigen begründet haben, beschränkt auf den Bestand des Vermögens des Minderjährigen bei Eintritt der Volljährigkeit. Diese in Ausführung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erfolgte gesetzgeberische Entscheidung gelte mangels anderer Anhaltspunkte für die Minderjährigenhaftung im SGB II entsprechend. Randnummer 48 Nach dieser Rechtsprechung, der der Senat nach eigener Prüfung folgt, ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 1629a BGB eine Begrenzung der Haftung und damit der möglichen Erstattungsforderung auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes. Randnummer 49 Vorliegend bestand nach den eigenen Angaben des Klägers entsprechend seiner handschriftlichen Erklärungen vom
  77. Mai 2017 am Tage seines
  78. Geburtstages (
  79. November 2016) ein Vermögen i.H.v. 221,35 €, welches sich aus Bankguthaben i.H.v. 101,24 € und 0,11 € sowie einem Barvermögen i.H.v. 120 € zusammensetzte. Aufgrund dieser Angaben hat Beklagte in seinem Vergleichsvorschlag vom
  80. Juni 2017 einen auf 221,35 € beschränkten Erstattungsbetrag vorgeschlagen. Auch der erkennende Senat sieht keinen Anlass, an diesen Angaben des Klägers zu zweifeln und von einem höheren Vermögen auszugehen. Insbesondere erscheint dem Senat eine Erhöhung dieses Betrages um den (Zeit-) Wert der von dem Kläger ebenfalls angegebenen elektronischen Geräte nicht gerechtfertigt. Einen Zeitwert konnte der Kläger nicht angeben, sondern lediglich die Kaufpreise der teilweise schon einige Jahre alten Geräte. Auch der Senat sah sich nicht imstande, für die angegebenen Geräte einen validen Zeitwert mit Stichtag
  81. November 2016 zu ermitteln, der gegebenenfalls dem Vermögen zuzurechnen wäre. Denn über den Zustand dieser Geräte und damit letztlich dem entscheidenden Faktor zur Bestimmung des Zeitwertes des jeweiligen Geräts liegen keine Erkenntnisse vor und Ermittlungen hierzu waren rund anderthalb Jahre nach dem maßgeblichen Stichtag schon zum Zeitpunkt des Berufungseingangs am
  82. April 2018 nicht mehr möglich. Randnummer 50 Pfändungsfreigrenzen waren bei der vorliegend zu treffenden Entscheidung auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger nach den Ausführungen seines Bevollmächtigten im Termin eine Lehre als Gärtner mit entsprechend eher geringen Bezügen aufgenommen hat, nicht zu beachten. Auch wenn das Bundessozialgericht (Urteil vom
  83. Juli 2011, B 14 AS 153/10 R, Rn. 47, zitiert nach Juris) ausschließlich von pfändbaren Vermögen am Tag des Eintritts der Volljährigkeit gesprochen hat und die Haftungsbeschränkung nicht erst im sozialrechtlichen Verwaltungsvollstreckung wirksam werden soll (anders als im Steuerfestsetzungsverfahren BFHE 203,5), hat der Senat sich nicht veranlasst gesehen, ohne konkreten Hinweis des Klägers, woraus sich die Unpfändbarkeit seines Vermögens ergeben soll, umfangreiche Ermittlungen zu den Voraussetzungen eines zivilrechtlichen Vollstreckungsschutzes anzustellen. Ob die Forderung vor dem Hintergrund der derzeitigen Einkommenslage als Gärtnerlehrling letztlich vollstreckbar ist, spielt erst recht keine Rolle. Randnummer 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie trägt dem Ergebnis Rechnung, dass der Erstattungsbescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses grundsätzlich rechtmäßig war und der Kläger nur deshalb nicht den gesamten Überzahlungsbetrag zu erstatten hat, weil er während des Klageverfahrens seinen
  84. Geburtstag vollendet und damit die Regelung des § 1629a BGB gegriffen hat. Andererseits war der Kläger aufgrund dieser Regelung letztlich weit überwiegend erfolgreich und dem hat der Beklagte nicht unverzüglich durch ein entsprechendes Teilanerkenntnis Rechnung getragen (vergleiche Rechtsgedanke aus § 93 Zivilprozessordnung- ZPO), sondern mit Schriftsatz vom
  85. Juni 2017 lediglich ein Vergleichsangebot unterbreitet. Randnummer 52 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001436945

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