Voraussetzungen eines Anspruchs des EU-Ausländers auf Leistungen des SGB 2 bzw. des SGB 12 Orientierungssatz
(1)des litauischen Zivilgesetzbuches, dazu Rieck, Ehegüterrecht und Eheverträge in Europa, Broschüre des Bundesverwaltungsamts, Stand Dezember 2016). Die Klägerin hat weiter glaubhaft angegeben, dass sie vor dem streitbefangenen Zeitraum über Geldkonten bei der S-Bank in Litauen verfügt habe, welche im November 2011 in Konkurs gegangen sei, so dass ihr dort angespartes Vermögen vor dem streitbefangenen Zeitraum bereits verloren gewesen sei. Randnummer 55 Die im September 2011 in Deutschland eingereiste Klägerin hatte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II im streitigen Zeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch <SGB I>) in B. Randnummer 56 Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. sind "ausgenommen" – also keine leistungsberechtigten Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. und ohne Leistungsberechtigung nach dem SGB II – Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Von diesem Leistungsausschluss umfasst sind erst recht die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (EU-Ausländer) und nicht über eine materielle Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU oder ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG verfügen (BSG, Urteil vom
- Dezember 2015 – B 4 AS 44/15 R – juris Rn. 19 ff.; BSG, Urteil vom
- Dezember 2015 – B 14 AS 15/14 R – juris Rn. 18 ff.; BSG, Urteil vom
- Januar 2016 – B 14 AS 35/15 R – juris Rn. 24; so seit
- Dezember 2016 auch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a SGB II). Randnummer 57 Von den materiellen Freizügigkeitsberechtigungen nach dem FreizügG/EU zu unterscheiden ist die generelle Freizügigkeitsvermutung für EU-Ausländer, für deren rechtmäßige Einreise nach Deutschland ein gültiger Pass genügt (§ 2 Abs. 5 FreizügG/EU). Aufgrund der generellen Freizügigkeitsvermutung muss der Aufenthalt eines EU-Ausländers zumindest so lange als rechtmäßig angesehen werden, bis die zuständige Ausländerbehörde das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts aufgrund von § 5 Abs. 4 FreizügG/EU bzw. das Vorliegen der Missbrauchstatbestände in § 2 Abs. 7 FreizügG/EU festgestellt und damit nach § 7 Abs. 1 FreizügG/EU die sofortige Ausreisepflicht begründet hat (BSG, Urteil vom
- Dezember 2015 – B 4 AS 44/15 R – juris Rn. 34; BSG, Urteil vom
- Januar 2016 – B 14 AS 35/15 R – juris Rn. 25). Diese generelle Freizügigkeitsvermutung allein eröffnet indes weder einen Zugang zu Leistungen nach dem SGB II noch steht sie dem Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II entgegen. Randnummer 58 Auf eine materielle Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU, die nicht von diesem Leistungsausschluss umfasst ist, oder ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG, welches eine Ausnahme von dem Leistungsausschluss zu rechtfertigen vermag, konnte sich die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht berufen. Randnummer 59 Eine Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitnehmerin oder als Selbstständige nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FreizügG/EU scheidet aus. Das Gleiche gilt für eine über den
- September 2013 hinaus nachwirkende Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitnehmerin oder selbstständige Erwerbstätige nach § 2 Abs 3 FreizügG/EU. Die Klägerin kann sich wegen der Teilnahme an einem berufsbezogenen Deutschkurs auch nicht auf ein Aufenthaltsrecht zur Berufsausbildung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU berufen. Der Begriff der Berufsausbildung bezieht sich nach der Systematik des Gesetzes nur auf entgeltliche Ausbildungstätigkeiten, die unionsrechtlich einen Arbeitnehmerstatus begründen (vgl. Verwaltungsgericht <VG> Dresden, Beschluss vom
- August 2013 – 3 L 300/13, VG Augsburg, Urteil vom
- März 2018 – Au 1 K 17.1036 – zur Teilnahme an Deutschkursen zur Erlangung der Gleichwertigkeitsprüfung bei Ärzten nach § 3 Abs 2 Bundesärzteordnung <BÄO>, beide juris). Auszubildende sind Arbeitnehmer, wenn die Berufsausbildung in einem Lohn- oder Gehaltsverhältnis durchgeführt wird. Dies ist bei einer Weiterbildungsmaßnahme, die vollständig aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und bei der – wie hier – den Teilnehmern kein Lohn oder Gehalt gezahlt wird, nicht der Fall (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Dezember 2015 – L 25 AS 3035/15 B ER – juris Rn. 4 zu einer Anpassungsqualifizierung für zugewanderte Pflegekräfte). Aus der Teilnahme an den Sprachkursen folgt auch kein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 FreizügG/EU als Empfänger von Dienstleistungen. Von der passiven Dienstleistungsfreiheit werden nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom
- Oktober 2004 – C 200/02 – juris) Sachverhaltskonstellationen nicht erfasst, in denen aus dem beabsichtigten Empfang von Dienstleistungen ein nicht nur vorübergehendes, sondern ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht abgeleitet werden soll. Die Klägerin strebte offensichtlich einen Daueraufenthalt in Deutschland an, so dass sie nicht nur vorübergehend Dienstleistungen erhielt. Randnummer 60 Dahinstehen kann, ob die Klägerin ab
- September 2013 über eine materielle Freizügigkeitsberechtigung zur Arbeitsuche nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 a FreizügG/EU oder über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung mehr verfügte, denn in beiden Fällen ist sie vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. erfasst. Die Voraussetzungen für eine Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU nach der Nr. 3 (Erbringer von Dienstleistungen) sowie Nr. 7 (Inhaber eines Daueraufenthaltsrechts) oder als Familienangehörige nach § 2 Abs. 2 Nr. 6, § 3 FreizügG/EU liegen nicht vor. Aufgrund ihrer Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F. scheidet auch eine Freizügigkeitsberechtigung der Klägerin als Nichterwerbstätige nach § 2 Abs. 2 Nr. 5, § 4 FreizügG/EU aus. Randnummer 61 Ein Aufenthaltsrecht der Klägerin nach dem AufenthG, insbesondere vermittels der Günstigkeitsregelung in § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU, das eine Ausnahme vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. zu rechtfertigen vermag, ist nicht ersichtlich. Randnummer 62 Mit EU-Recht ist dieser Leistungsausschluss vereinbar, wie sich aus den Entscheidungen des EuGH vom
- November 2014 (C-333/13 – Dano) und vom
- September 2015 (C-67/14 – Alimanovic – beide juris) ergibt. Randnummer 63 Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) steht dem Leistungsausschluss der Klägerin als litauischer Staatsangehöriger nicht entgegen, denn das EFA ist schon nach seinem persönlichen Anwendungsbereich nicht einschlägig, weil Litauen kein Unterzeichnerstaat dieses Abkommens ist. Randnummer 64 Auch Verfassungsrecht steht dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. nicht entgegen. Dieser ist vorliegend schon deshalb mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar, weil der Klägerin existenzsichernde Leistungen durch den Beigeladenen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII zu gewähren sind (dazu sogleich). Randnummer 65
- Die Klägerin hat im streitigen Zeitraum einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII gegenüber dem Beigeladenen. Der Anwendbarkeit des SGB XII auf die Klägerin steht § 21 Satz 1 SGB XII nicht entgegen. Die erwerbsfähige Klägerin war nicht von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen, weil die "Systemabgrenzung" zwischen SGB II und SGB XII zwar grundsätzlich an das Kriterium der Erwerbsfähigkeit anknüpft, jedoch hierauf nicht reduziert werden kann, sondern differenzierter ist. Der Senat hält insoweit an seiner früheren Rechtsprechung (etwa Urteil vom
- Juni 2017 – L 29 AS 2670/13 – juris Rn. 89 ), dass in Konstellationen wie der vorliegenden bei Ausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. auch kein Leistungsanspruch nach dem SGB XII besteht, nicht mehr fest und folgt nunmehr der langjährigen und gefestigten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom
- Dezember 2015 – B 4 AS 44/15 R, Urteil vom
- Januar 2016 – B 14 AS 35/15 R, Urteil vom
- August 2017 – B 14 AS 31/16 R, Urteil vom
- August 2018 – B 14 AS 32/17 R, Urteil vom
- September 2018 – B 14 AS 18/17 R – alle juris). Im Sinne der Abgrenzungsregelung des § 21 Satz 1 SGB XII, die nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern mit § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II korrespondiert, sind nach dem SGB II "als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt" grundsätzlich die Personen nicht, die auch bei Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind. Diese Personen können Leistungen nach dem SGB XII erhalten, wenn sie nicht auch durch das SGB XII von Leistungen ausgeschlossen sind (wie z.B. durch § 22 SGB XII, der § 7 Abs. 5 und 6 SGB II entspricht, oder durch § 23 Abs. 2 SGB XII, der § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II entspricht). Randnummer 66 Die Klägerin unterlag im SGB XII dem Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII a.F. Danach haben Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, sowie ihre Familienangehörigen keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Für den von der Klägerin für September 2013 bis Februar 2014 geltend gemachten Anspruch ist § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII noch in dieser, im streitigen Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden, weil es an einer hiervon abweichenden Regelung fehlt (Geltungszeitraumprinzip, vgl.BSG, Urteil vom
- Oktober 2016 – B 14 AS 53/15 R – juris Rn. 14 f.). Insbesondere lässt sich auch insoweit dem Gesetz vom
- Dezember 2016 (BGBl. I S. 3155) nicht entnehmen, dass es sich Geltung für die Zeit vor seinem Inkrafttreten am
- Dezember 2016 beimisst. Randnummer 67 Zwar ist die Klägerin nach dem Gesamtzusammenhang nicht eingereist, um im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGB XII a.F. Sozialhilfe zu erlangen. Hierfür wäre Voraussetzung, dass der Zweck, Sozialhilfe zu erlangen, den Einreiseentschluss geprägt hat (BSG, Urteil vom
- Dezember 2015 – B 4 AS 44/15 R – juris Rn. 45). Ein solcher finaler Zusammenhang ist hier nicht gegeben. Die Klägerin wurde in Litauen als Pflegekraft angeworben, sie hat kurz nach ihrer Einreise eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und zielstrebig die Anerkennung ihrer Fachausbildung betrieben. Doch sind ebenso wie nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB XII a.F. EU-Ausländer, die weder über eine materielle Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU, die nicht von diesem Leistungsausschluss umfasst ist, noch ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG verfügen, vom Anspruch auf Sozialhilfe ausgeschlossen (BSG, a.a.O., Rn. 48 ff.). Randnummer 68 Auch dieser Ausschluss vom Anspruch auf Sozialhilfe ist mit dem EU-Recht vereinbar; hier gilt nichts anderes als zum Leistungsausschluss im SGB II. Randnummer 69 Der Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII a.F. führt indes nicht zum Ausschluss auch von Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Der Senat hält auch insoweit an seiner früheren entgegenstehenden Rechtsprechung nicht mehr fest und folgt der langjährigen gefestigten Rechtsprechung des BSG, wonach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII a.F. nur einen Ausschluss von einem Anspruch auf Sozialhilfe im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII beinhaltet, nicht aber von im Wege des Ermessens zu leistender Sozialhilfe, wie sie § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII vorsieht. Aufgrund dieser Ermessensregelung in § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII kommen für vom Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII a.F. erfasste Personen auch die Leistungen nach dem SGB XII in Betracht, auf die für nicht vom Leistungsausschluss erfasste Personen ein Anspruch nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII besteht (BSG, Urteil vom
- Dezember 2015 – B 4 AS 44/15 R – juris Rn 51 f., Urteil vom
- Januar 2016 – B 14 AS 35/15 R – juris Rn. 41, Urteil vom
- August 2017 – B 14 AS 31/16 R – juris, Urteil vom
- August 2018 – B 14 AS 32/17 R – juris, Urteil vom
- September 2018 – B 14 AS 18/17 R – juris). Randnummer 70 Auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII hat die Klägerin einen Anspruch gegen den Beigeladenen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII im streitigen Zeitraum. Dabei ist das Ermessen des Beigeladenen dem Grunde und der Höhe nach auf Null reduziert, weil sich der Aufenthalt der Klägerin nach Ablauf von sechs Monaten tatsächlichem Aufenthalt in Deutschland, ihrem Besuch von Deutschkursen und eines Integrationskurses sowie ihrer im Verfahren dokumentierten Arbeitsuche so verfestigt hat, dass die Erbringung existenzsichernder Leistungen nur im Einzelfall nach Ermessen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr genügt. Auch bei der Frage, ob nach einem sechsmonatigen gefestigten Aufenthalt eine Ermessensreduktion auf Null vorliegen kann, hält der Senat an seiner früheren insoweit ablehnenden Rechtsauffassung nicht mehr fest. Randnummer 71 Die typisierende Annahme einer Aufenthaltsverfestigung von EU-Ausländern nach Ablauf von sechs Monaten tatsächlichem Aufenthalt in Deutschland, der von der Ausländerbehörde faktisch geduldet wird, hat als normative Anknüpfungspunkte § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB XII a.F. und § 2 Abs. 2 Nr. 1 a FreizügG/EU, die sich auf die Arbeitsuche und die hieraus folgende Freizügigkeitsberechtigung für sechs Monate beziehen (BSG, Urteil vom
- Dezember 2015 – B 4 AS 44/15 R, Urteil vom
- Januar 2016 – B 14 AS 35/15 R – beide juris). Randnummer 72 Tatsachen, die vorliegend abweichend vom Regelfall gegen eine Verfestigung des tatsächlichen Aufenthalts der Klägerin in Deutschland nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Einreise im September 2011 und damit gegen eine Ermessensreduzierung auf Null im streitigen Zeitraum vom
- September 2013 bis
- Februar 2014 sprechen könnten, sind nicht festzustellen. Vielmehr hat die Klägerin bereits kurz nach ihrer Einreise eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und diese bis zu einer arbeitgeberseitigen Kündigung auch ausgeübt, anschließend wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit vom für sie damals örtlich zuständigen Träger Arbeitslosengeld II bis zum Ende der nachwirkenden Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU bezogen und die Ermöglichung ihrer Arbeitsaufnahme in dem in Litauen erlernten Pflegeberuf durch Spracherwerb und Anerkennung ihres Abschlusses immer aktiv betrieben. Schließlich endete der Bezug von Arbeitslosengeld II deshalb, weil die Klägerin eine Erwerbstätigkeit in ihrem erlernten Beruf aufnahm und seither bedarfsdeckendes Einkommen bezieht. Randnummer 73 Der Klägerin stehen danach im streitigen Zeitraum – bis auf die Unterkunftskosten für September 2013 und Oktober 2013 – dem Grunde und der Höhe nach die gesetzlichen existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII zu. Insbesondere erfüllte sie die Leistungsvoraussetzungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 19 Abs. 1, § 27 Abs. 1 SGB XII (vgl. die Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F.). Insbesondere war sie seinerzeit hilfebedürftig. Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass sie mit WR eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 20 SGB XII bildete, mit der Folge, dass dessen Einkommen und/oder Vermögen gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB XII auf ihren Bedarf anzurechnen gewesen wäre. Insofern kann im Kern auf die oben stehenden Ausführungen zu § 7 Abs. 3 und 3a SGB II verwiesen werden. Randnummer 74 Hinsichtlich der Unterkunftskosten für die Monate September und Oktober 2013 ist der Senat davon ausgegangen, dass kein Bedarf der Klägerin bestand bzw. nachträglich anspruchsvernichtend gedeckt wurde. WR hat die Miete gegenüber dem Hauptvermieter vollständig bezahlt und aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung folgt, dass er gegenüber der Klägerin auf seine Forderungen auf Zahlung eines Untermietzinses für die Zeit ihrer Mittellosigkeit dauerhaft verzichtet hat. Da der Beklagte zur Zahlung erst für die Zeit ab
- November 2013 einstweilig verpflichtet wurde und die Klägerin nach Erhalt der Leistungen im Dezember 2013 auch den Untermietzins für November und Dezember 2013 nachträglich überwies, ist ab diesem Zeitpunkt, d.h. ab November 2013, ein Unterkunftsbedarf anzuerkennen. Randnummer 75 Hinsichtlich der nach § 18 Abs. 1 SGB XII erforderlichen Kenntnis des beigeladenen Sozialhilfeträgers ist auf die Kenntnis des beklagten Jobcenters zu verweisen (BSG, Urteil vom
- Dezember 2015 – B 4 AS 44/15 R – juris Rn. 39), die hier nicht bei Abgabe des Formantrages beim Beklagten am
- September 2013, sondern bereits am
- August 2013 mit Eingang des formlosen Antrages der Klägerin mit Schreiben vom
- August 2013 beim Beklagten anzunehmen ist, mit der Folge, dass die beantragten Leistungen nach dem SGB XII bereits ab dem
- September 2013 zu gewähren sind. Auch insoweit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung, ein Antrag nach dem SGB II beim hierfür zuständigen Jobcenter umfasse nicht zugleich einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII, nicht mehr fest. Randnummer 76 Seiner Leistungsverpflichtung kann der Beigeladene nicht entgegenhalten, dass der Beklagte hier bereits mit einem Leistungsbescheid verbindlich die Verpflichtung zur Leistungsgewährung übernommen habe. Ein Bescheid über die Gewährung von laufenden Leistungen nach dem SGB II für den streitbefangenen Zeitraum liegt nicht vor. Ein solcher Leistungsbescheid ist insbesondere nicht in dem Schreiben des Beklagten vom
- November 2013 zu sehen, in dem mitgeteilt wird, dass in Ausführung der gerichtlichen Entscheidung für die Zeit ab
- November 2013 bis
- Februar 2014 Leistungen gezahlt werden. In diesem Schreiben wird hinreichend deutlich, dass allein in Ausführung der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidung im einstweiligen Rechtschutzverfahren gezahlt werde. Eine eigenständige Verpflichtung zur Leistung liegt darin offenkundig nicht. Randnummer 77 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie entspricht dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen. Randnummer 78 Die Revision war nicht zuzulassen, weil hierfür Gründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001438110