nicht werterhöhend zu berücksichtigen. (Rn.7) Orientierungssatz Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Es handelt sich um eine pauschale, vereinfachte und praktikable Wertermittlung. (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin,
, zu bewerten sind (Tiedtke in: Korintenberg, 21. Auflage 2020,
6 f.). Randnummer 4 Danach bestimmt sich der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften (und von Kommanditbeteiligungen) – wenn keine genügenden Anhaltspunkte für einen höheren Wert bestehen – nach dem Eigenkapital im Sinne von § 266 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs, das auf den jeweiligen Anteil oder die Beteiligung entfällt, wobei Grundstücke, Gebäude, grundstücksgleiche Rechte, Schiffe oder Schiffsbauwerke nach den Bewertungsvorschriften dieses Unterabschnitts zu berücksichtigen sind. Randnummer 5 Zur Geschäftswertbestimmung für die zur Gründung der Antragstellerin eingebrachten Geschäftsanteile der C… GmbH ist also das Eigenkapital der Gesellschaft im Sinne des § 266 Abs. 3 HGB zu ermitteln (§ 54 Satz 1
). Befinden sich im Gesellschaftsvermögen Grundstücke, Gebäude, grundstücksgleiche Rechte, Schiffe oder Schiffsbauwerke, ist in einem Schritt 2 (gemäß § 54 Satz 2
) der Buchwert dieser Vermögensgegenstände vom Eigenkapital der Gesellschaft abzuziehen und zu dieser Differenz der kostenrechtliche Wert dieser Vermögensgegenstände zu addieren (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 20 W 42/15 –, Rn. 18, juris). In einem Schritt 3 ist sodann noch zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beteiligung einen höheren Wert als den Eigenkapitalanteil (gemäß Schritt 1) bzw. den Anteil am bereinigten Eigenkapitalanteil (gemäß Schritt 2) hat (OLG Frankfurt, ebenda). Randnummer 6 Außer Streit steht, dass es sich bei der C… GmbH nicht um eine vermögensverwaltende Gesellschaft im Sinne von § 54 Satz 3
handelt. Dass die C… GmbH eine operativ tätige Gesellschaft ist, hat niemand in Zweifel gezogen. 2. Randnummer 7 Gemäß § 54
sind Gesellschafterdarlehen bei der Bestimmung des kostenrechtlichen Wertes von Geschäftsanteilen einer GmbH nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Randnummer 8 Es kann daher dahingestellt bleiben, ob (was der Antragsgegner offensichtlich lediglich vermutet und auch nicht gemäß § 95
aufgeklärt hat) die in der Bilanz der C… GmbH ausgewiesenen Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr in Höhe von 516.088,41 Euro Gesellschafterdarlehen beinhalten und ob diese eigenkapitalersetzenden Charakter haben. Randnummer 9 a) Eine werterhöhende Berücksichtigung von Verbindlichkeiten aus Gesellschafterdarlehen verstößt bereits gegen den Wortlaut und den Sinn und Zweck der Regelung des § 54
. Randnummer 10 Danach bestimmt sich der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Kommanditbeteiligungen nach dem Eigenkapital im Sinne von § 266 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs. Zu berücksichtigen sind mithin allein die dort genannten Positionen: Gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen, Gewinnvortrag/Verlustvortrag, Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. Auf Verbindlichkeiten aus Gesellschafterdarlehen kommt es danach nicht an. Randnummer 11 Der Gesetzgeber hat sich mit dieser ausdrücklichen Regelung für eine pauschale, aber vereinfachte und praktikable Wertermittlung entschieden und hierbei in Kauf genommen, dass dieser Wert (Eigenkapital) nicht dem für eine notarielle Kostenberechnung an sich gebotenen Wert entspricht. Der nach § 54
maßgebliche Wert bestimmt sich gerade nicht nach dem Verkehrswert als dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (§ 46
). Randnummer 12 Bei der Entscheidung für eine Anknüpfung des Wertes von Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Kommanditbeteiligungen an das jeweilige Eigenkapital im Sinne von § 266 Absatz 3 HGB war dem Gesetzgeber bewusst, dass die handelsrechtlichen Bilanzansätze für Sach- und Finanzanlagen regelmäßig (unter anderem wegen Abschreibungen, die aufgrund des Handels- oder Steuerrechts vorgenommen wurden) nicht dem für die Kostenberechnung nach dem
gebotenen, eher am Verkehrswert orientierten Wert entsprechen (Gesetzentwurf der Bundesregierung – BT-Drs. 17/11471 (neu) S. 173). Aus diesem Grunde (um eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gegenständen zu vermeiden) hat der Gesetzgeber es für geboten erachtet, in § 54 Satz 2
eine Anpassung vorzusehen, wonach für die dort genannten Vermögensgegenstände (Grundstücke, Gebäude, grundstücksgleiche Rechte, Schiffe oder Schiffsbauwerke) die nach den Bewertungsvorschriften des
zu ermittelnden Werte zu berücksichtigen, was gemäß § 46
regelmäßig dem Verkehrswert entspricht. Randnummer 13 Eine solche wertkorrigierende Anpassung an den tatsächlichen Verkehrswert kann allerdings nur hinsichtlich der in der Vorschrift ausdrücklich genannten Vermögensgegenstände erfolgen (a.A. Tiedtke in: Korintenberg,
, 21. Auflage 2020, § 54 Rn. 4b; Diehn in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt,
, 3. Auflage 2019, § 54 Rn. 21). Eine Analogie ist nicht möglich, da der Gesetzgeber die Abweichungen der handelsrechtlichen Bilanzansätze gesehen hat, sich aber nur für eine Anpassung bezüglich der in § 54 Satz 2
aufgeführten Gegenstände entschieden hat. Randnummer 14 Eine von § 54
und § 266 Absatz 3 HGB abweichende Berücksichtigung von Verbindlichkeiten aus Gesellschafterdarlehen kann deshalb nicht erfolgen. Auch andere Berichtigungen (z.B. Rechnungsabgrenzungsposten, nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag – s. Tiedtke in: Korintenberg,
, 21. Auflage 2020, § 54 Rn. 2a und b) können deshalb nicht vorgenommen werden, wie auch Vermögensveränderungen nach dem Bilanzstichtag nicht berücksichtigt werden können (so aber Tiedtke in: Korintenberg,
, 21. Auflage 2020, § 54 Rn.8 ff). Randnummer 15 Der Gesetzgeber hat sich aus der Einfachheit und Klarheit für die Heranziehung des bilanziellen Eigenkapitalbetrages zur Wertbestimmung bei Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Kommanditbeteiligungen und nicht für eine aufwändige Ermittlung des tatsächlichen Verkehrswertes entschieden. Einer vorzulegenden Bilanz kann dieser Wert problemlos entnommen werden. Eine Überprüfung einzelner Bilanzpositionen auf vom Verkehrswert abweichende Buchwerte oder gar eine Bilanzierung allein zum Zwecke der Wertfestsetzung ist nicht nur über Gebühr komplex - und weder vom Notar noch von den Beteiligten ohne weiteres zu leisten, sondern widerspricht auch dem Sinn und Zweck der Wertvorschriften, die Wertbestimmung an rechtssicher und zugleich ohne großen Aufwand festzustellende Tatsachen zu knüpfen. Randnummer 16 b) Soweit in der Literatur zu § 54
teilweise vertreten wird, dass dem kostenrechtlichen Eigenkapital Gesellschafterdarlehen mit ihrem Nominalbetrag hinzuzurechnen sind, auch wenn es sich formal um Fremdkapital handelt (Diehn in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, 3. Auflage 2019,
17; ders. In: Notarkosten, 2018, Rn. 882; ders. in: Diehn/Volpert, Praxis des Notarkostenrechts, 2. Auflage 2018, Rn. 955; Tiedtke in: Korintenberg,
, 21. Auflage 2020,
2b; Notarkasse München (Hrsg.), Streifzug durch das
, 12. Auflage 2017, Rn. 1256), überzeugt dies - soweit diese Auffassung überhaupt näher begründet wird - nicht. Randnummer 17 In dem von der Notarkasse München herausgegebenen „Streifzug durch das
“ (12. Auflage 2017) wird lediglich in einer Fußnote (Nr. 511) ausgeführt, Gesellschafterdarlehen seien „Aufgrund ihrer generellen Nachrangigkeit gemäß § 39 Absatz 1 Nr. 5 InsO im Insolvenzverfahren … nicht wie Fremdkapital, sondern wie Eigenkapital …“ zu behandeln. Tiedtke (in: Korintenberg,
, 21. Auflage 2020,
2b) führt zur Begründung aus, Gesellschafterdarlehen seien „formal Fremdkapital und gehören damit nicht zum Eigenkapital. Wirken sie jedoch Eigenkapital ersetzend, sind sie dem wirtschaftlichen Eigenkapital zuzurechnen. Das ist vor allem wegen der bei einer Gesellschaft in der Krise und einem drohenden Insolvenzverfahren wirkenden Nachrangigkeit der Fall.“ Randnummer 18 Diese Überlegungen sind – abgesehen davon, dass sie sich über den Wortlaut und die Intentionen des Gesetzgebers hinwegsetzen – offenkundig noch von der Rechtslage vor Reform der Eigenkapitalersatzvorschriften des GmbHG (§§ 30, 31, 32 a und b GmbHG a.F.) durch das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom
werterhöhend zu berücksichtigen. II. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG in Verbindung mit § 130 Absatz 3 Satz 1
. Randnummer 26 Die Rechtsbeschwerde war nach § 130 Absatz 3 Satz 1
in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und 2 FamFG nicht zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001438226
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.