einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union; Europäischer Haftbefehl Leitsatz Zum Anspruch der Bundesrepublik Deutschland auf Überstellung eines deutschen Staatsangehörigen
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ohne Europäischen Haftbefehl (verneint). (Rn.6) Orientierungssatz
lA 3/20 -. (Rn.36) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, kein Datum verfügbar, 34 L 197/20 Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Juli 2020 wird mit
nahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller ist ein deutscher Staatsangehöriger, der aufgrund eines
lieferungsersuchens der Vereinigten Staaten von Amerika seit August 2019 in Slowenien in
lieferungshaft sitzt und dort von der deutschen Botschaft in Ljubljana (Laibach) konsularisch betreut wird. Die Vereinigten Staaten von Amerika beschuldigen ihn, als leitender Mitarbeiter eines Unternehmens mit Hauptsitz in Hamburg zusammen mit anderen Personen chinesischen Honig - teilweise mit unzulässigen Inhaltsstoffen (Antibiotika) - unter falschen Angaben zum Herkunftsland eingeführt und auf diese Weise Anti-Dumping-Zölle in Höhe von mehreren Millionen US-Dollar hinterzogen zu haben. Ein Ermittlungsverfahren in Deutschland gegen den Antragsteller wegen des Verdachts des Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Strafvorschriften (§ 58 LFGB) hatte die Staatsanwaltschaft Hamburg vor mehr als fünf Jahren eingestellt. Um welchen Sachverhalt es dabei gegangen und warum das Verfahren eingestellt worden war, kann sie nicht mehr feststellen. Randnummer 2 Die slowenischen Gerichte haben die
lieferung bei 20 von 21 Anklagepunkten für zulässig erklärt und alle weitergehenden Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. Auf ihre Anfrage hat die Staatsanwaltschaft Hamburg erklärt, keine Überstellung des Antragstellers aufgrund eines Europäischen Haftbefehls zu begehren. Randnummer 3 Der Antragsteller macht geltend, mit der
lieferung verletze Slowenien in diskriminierender Weise seine allgemeine Personenfreizügigkeit als Unionsbürger nach Art. 18 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 AEUV, weil es eigene Staatsangehörige nicht
liefere. Darüber hinaus drohten ihm in den Vereinigten Staaten von Amerika Rechtsguts- bzw. Rechtsverletzungen, insbesondere eine - wegen der Einstellung des Strafverfahrens in Deutschland - unzulässige doppelte Strafverfolgung, eine Verletzung des
lieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes, eine unverhältnismäßig lange Freiheitsstrafe von mehreren hundert Jahren sowie eine Gesundheitsgefahr durch Infektion mit COVID-19 (SARS-CoV-2), deren Folgen ihn durch eine Grunderkrankung besonders gefährden würden. Randnummer 4 Er begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegenüber der Republik Slowenien eine Erklärung abzugeben, mit der sie seine Überstellung nach Deutschland verlangt. Das Verwaltungsgericht hat seinem Begehren entsprochen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. II. Randnummer 5 Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die von ihr fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen es, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen. Mit Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe auf das begehrte Tätigwerden der Antragsgegnerin einen Anordnungsanspruch, der sich
2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 AEUV ergebe. Dagegen wendet die Antragsgegnerin zu Recht ein, sie habe kein „Recht auf Rückführung“ des Antragstellers nach Deutschland und könne deshalb nicht verpflichtet werden, gegenüber der Republik Slowenien „ihr Recht auf Rückführung“ des Antragstellers geltend zu machen (Beschwerdebegründung vom 24. Juli 2020, S. 9). Randnummer 6 Der angefochtene Beschluss ist mit
nahme der Streitwertfestsetzung aufzuheben und der Antrag abzulehnen, weil der Antragsteller Umstände eines Anordnungsanspruchs gegen die Antragsgegnerin, von der Republik Slowenien seine Überstellung ins Bundesgebiet zu verlangen, nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein subjektives Recht des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin darauf, dass sie - etwa auf europarechtlicher Grundlage oder im Wege diplomatischen Schutzes - von Slowenien verlange, ihn nach Deutschland zu überstellen, setzt zunächst voraus, dass die Antragsgegnerin ihrerseits gegenüber Slowenien einen eigenen Anspruch auf Überstellung des Antragstellers nach Deutschland hat. Randnummer 7 Da die Grundrechte des Grundgesetzes nur im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gelten, kommen sie für einen Überstellungsanspruch der Antragsgegnerin gegen Slowenien nicht in Betracht. Eine Vermengung der unterschiedlichen rechtlichen Ebenen der Rechtsbeziehungen zwischen der Antragsgegnerin und Slowenien einerseits und der Rechtsbeziehungen zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller andererseits durch eine „quasi gesamtschuldnerische Grundrechtsverantwortung beider Staaten“ (Schriftsatz des Antragstellers vom 15. Juni 2020, S. 7) gegenüber dem Antragsteller ergibt sich danach nicht, auch nicht
dem vom Antragsteller dafür angeführten Schrifttum (Gleß/Hackner/Trautmann, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
lieferungsverfahren sind die Vereinigten Staaten von Amerika, ersuchter Staat ist Slowenien und die strafverfolgte Person ist der Antragsteller. Allenfalls insoweit besteht hier rechtshilferechtlich eine „Dreidimensionalität“. Randnummer 8 Zwischen der Antragsgegnerin und Slowenien als Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt vielmehr der die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union prägende Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung (vgl. Art. 82 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV). Danach beruht die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen. Für das Ziel der Union, den Unionsbürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten, das u.a. die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität umfasst (Art. 3 Abs. 2 EUV), wirkt die Union u.a. gemäß Art. 67 Abs. 3 AEUV darauf hin, durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität sowie von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, zur Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizeibehörden und Organen der Strafrechtspflege und den anderen zuständigen Behörden sowie durch die gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen und erforderlichenfalls durch die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung bedeutet, dass eine in einem Mitgliedstaat rechtmäßig ergangene justizielle Entscheidung in jedem anderen Mitgliedstaat als solche anerkannt werden muss (Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, 9. Auflage 2020, § 10 Rn. 26). Entgegen einer „gesamtschuldnerischen Grundrechtsverantwortung“ geht er davon
, dass ein gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder Mitgliedstaat die Anwendung des in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Rechts akzeptiert, auch wenn die Anwendung seines eigenen nationales Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde (Satzger, a.a.O.; vgl. EuGH, Urteil vom 11. Februar 2003 - C-187/01 und 385/01, Gözütok und Brügge - Slg. 2003, I-1378 Rn. 33). Das schließt grundsätzlich
, dass sich die Antragsgegnerin in ihren Rechtsbeziehungen zu Slowenien auf Vorschriften ihres eigenen innerstaatlichen Rechts, wie etwa auf die Grundrechte des Grundgesetzes, beruft und der Antragsteller in seinen Rechtsbeziehungen zur Antragsgegnerin einen Anspruch darauf hat. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Antragsgegnerin und Slowenien werden insoweit durch das Recht der Europäischen Union und das Völkerrecht bestimmt. Randnummer 9 Soweit der Antragsteller eine Erklärung der Antragsgegnerin begehrt, mit der sie einen Anspruch gegen Slowenien auf seine Überstellung geltend machen soll, hat er indessen keine Umstände für die Voraussetzungen eines solchen Überstellungsanspruchs nach dem Recht der Europäischen Union (1.) oder nach Völkerrecht (2.) glaubhaft gemacht.Soweit er trotz Fehlens eines entsprechenden anwaltlichen Antrags hilfsweise eine Erklärung der Antragsgegnerin begehren sollte, mit der sie einen Anspruch gegen Slowenien auf Unterlassen seiner
lieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika geltend machen soll, hat er auch die Umstände für die Voraussetzungen eines solchen Unterlassungsanspruchs der Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht (3.). Damit erübrigt sich die Frage, ob der Antragsteller seinerseits
dem Recht der Europäischen Union,
Völkerrecht oder
dem rein innerstaatlichen deutschen Recht, z.B. den Grundrechten des Grundgesetzes, einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin hat, dass sie eine auf seine Überstellung nach Deutschland oder auch nur auf Unterlassen seiner
lieferung gerichtete Erklärung gegenüber Slowenien abgebe. Dazu im Einzelnen: Randnummer 10 1. Ein Anspruch der Antragsgegnerin gegen Slowenien auf Überstellung des Antragstellers
dem Recht der Europäischen Union ist nicht gegeben. Randnummer 11 a) Ein Anspruch nach Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (RB-EuHb; Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom
. Randnummer 12 Nach dieser Vorschrift vollstrecken die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses. Nach Art. 1 Abs. 1 RB-EuHb handelt es sich bei dem Europäischen Haftbefehl um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt. Daraus ergibt sich, dass „vollstrecken“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 RB-EuHb die Übergabe einer Person durch einen Mitgliedstaat an einen darum ersuchenden anderen Mitgliedstaat meint, allerdings nur für Zwecke der Strafverfolgung oder -vollstreckung. Wegen der auf Überstellung gerichteten Rechtsfolge hat der Senat Art. 1 Abs. 2 RB-EuHb als mögliche Anspruchsgrundlage für ein Überstellungsbegehren der Antragsgegnerin gegen Slowenien in den Blick zu nehmen, obwohl der Antragsteller wiederholt betont hat, dass es ihm gerade nicht um eine Überstellung aufgrund der Bestimmungen über den Europäischen Haftbefehl gehe (Schriftsatz vom 15. Juni 2020, S. 9; Beschwerdeerwiderung vom 10. August 2020, S. 5). Randnummer 13 Indessen liegen die Voraussetzungen für einen Überstellungsanspruch der Antragsgegnerin gegen Slowenien nach Art. 1 Abs. 2 EuHb nicht vor, weil ein Europäischer Haftbefehl in Deutschland nicht
gestellt worden ist. Außerdem sind Umstände, die das
stellen eines Europäischen Haftbefehls in Deutschland rechtfertigen könnten, nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts (BA S. 10) und nach dem - auch vom Antragsteller nicht in Abrede gestellten - Vorbringen der Antragsgegnerin (vgl. Beschwerdebegründung vom 24. Juli 2020, S. 11 f.) nicht gegeben. Randnummer 14 b) Außerhalb der Bestimmungen über den Europäischen Haftbefehl gibt das Recht der Europäischen Union für einen Anspruch der Antragsgegnerin gegen Slowenien auf ein nicht dem Zweck der Strafverfolgung oder -vollstreckung dienendes Überstellen des Antragstellers nichts her. Randnummer 15 aa)
1 AEUV ergibt er sich nicht. Danach ist unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge, d.h. dieses Vertrages und des Vertrages über die Europäische Union (Art. 1 Abs. 2 AEUV), in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung
Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Indessen ergibt sich
dem Vorbringen des Antragstellers nichts dafür, dass Slowenien außerhalb der Bestimmungen über den Europäischen Haftbefehl regelmäßig anderen Mitgliedstaaten auf deren zweckfreies Ersuchen hin seine eigenen Staatsangehörigen oder deren Staatsangehörige überstellt und insoweit den Antragsteller im Sinne von Art. 18 Abs. 1 AEUV „
Gründen der Staatsangehörigkeit“ anders behandelt. Randnummer 16 bb)
1 AEUV folgt ebenfalls kein Anspruch der Antragsgegnerin gegen Slowenien, ihr den Antragsteller ohne Europäischen Haftbefehl und damit zweckfrei zu überstellen. Nach dieser Vorschrift hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen (vgl. Art. 1 Abs. 2 AEUV) und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Eine Pflicht eines Mitgliedstaates, einem anderen Mitgliedstaat allein auf dessen Ersuchen hin - und ohne Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls - einen Unionsbürger zu überstellen, etwa weil der andere Staat der Heimatstaat ist, ergibt sich daraus nicht. Randnummer 17 cc) Ein Anspruch der Antragsgegnerin gegen Slowenien
der Verknüpfung beider Normen, d.h.
1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 AEUV, ihr den Antragsteller ohne Europäischen Haftbefehl und damit ohne einen bestimmten Zweck zu überstellen, ergibt sich ebenfalls nicht. Das gilt auch dann, wenn Slowenien als Aufenthaltsstaat anlässlich des einen deutschen Staatsangehörigen betreffenden
lieferungsersuchens eines Drittstaates außerhalb der Europäischen Union die Personenfreizügigkeit des deutschen Unionsbürgers nach Art. 21 Abs. 1 AEUV in einer im Sinne von Art. 18 Abs. 1 AEUV „
Gründen der Staatsangehörigkeit“ diskriminierenden Weise dadurch beeinträchtigt, dass es eine an die Staatsangehörigkeit anknüpfende
nahme von der vertraglichen
lieferungspflicht auf seine eigenen Staatsangehörigen beschränkt und diese staatsangehörigkeitsbezogene
lieferungsausnahme nicht auf den deutschen Antragsteller als Unionsbürger erstreckt. Ein solcher Fall ergibt sich hier
des
lieferungsvertrags Sloweniens mit den Vereinigten Staaten von Amerika (
lV SLO-USA) in der Neufassung vom
lieferungsverbot
15) umsetzt. Randnummer 18 Allerdings diskriminiert die nur für eigene Staatsangehörige geltende
lieferungsausnahme im
lieferungsverkehr von Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union grundsätzlich andere Unionsbürger „
Gründen der Staatsangehörigkeit“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 AEUV und beeinträchtigt insoweit ihre allgemeine Personenfreizügigkeit nach Art. 21 Abs. 1 AEUV, wenn ein
lieferungsersuchen sie betrifft und der Aufenthaltsstaat ihm entspricht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist jedoch in solchen
lieferungsfällen die unterschiedliche Behandlung eigener und fremder Staatsangehöriger
der Europäischen Union dennoch als der „Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität“ gemäß Art. 3 Abs. 2 EUV dienend aufgrund „besonderer Bestimmungen der Verträge“ (Art. 18 Abs. 1 AEUV) und „der in den Verträgen und in den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen“ (Art. 21 Abs. 1 AEUV) mit Art. 18 und 21 AEUV vereinbar, wenn der um
lieferung ersuchte Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigen das Ersuchen betrifft, rechtzeitig und
reichend informiert, damit jener nach den Bestimmungen über den Europäischen Haftbefehl verlangen kann, den Unionsbürger an ihn zu überstellen, statt ihn an den Drittstaat
zuliefern. Randnummer 19 Das ergibt sich
der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Fall „Petruhhin“, in der es um ein Ersuchen Russlands an Lettland ging, einen des Rauschgifthandels verdächtigen estnischen Staatsangehörigen
zuliefern, und wird in der Vorabentscheidung „Pisciotti“ bestätigt, die ein Ersuchen der Vereinigten Staaten von Amerika an Deutschland betraf, einen der Teilnahme an einem wettbewerbswidrigen Kartell verdächtigen italienischen Staatsangehörigen
zuliefern. Nach dieser Rechtsprechung verfolgt der Aufenthaltsstaat, wenn er andere Unionsbürger als die eigenen Staatsangehörigen an einen Drittstaat außerhalb der Europäischen Union
liefert, das unionsrechtlich legitime Ziel, gemäß der
lieferungsrechtlichen Maxime „aut dedere aut iudicare“ (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes Bot vom
lieferung ersuchten Mitgliedstaates nach dessen eigenem Recht strafrechtlich verfolgt und abgeurteilt werden könnten. Denn die genannte
lieferungsrechtliche Maxime entspricht dem
drücklichen Ziel der Europäischen Union nach Art. 3 Abs. 2 EUV, den Unionsbürgern nicht nur einen „Raum der Freiheit“, sondern auch „der Sicherheit und des Rechts“ zu bieten, was „die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität“ und die Vermeidung von Straflosigkeit einschließt (vgl. EuGH, Urteil vom
lieferung der Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates trotz Verweigerung der
lieferung eigener Staatsangehöriger ist ein geeignetes Mittel, um das Ziel der Bekämpfung von Straflosigkeit zu erreichen. Mit Blick auf die nach Art. 18 Abs. 1 AEUV grundsätzlich verbotene Unterscheidung „
Gründen der Staatsangehörigkeit“ ist dieses Mittel aber nur dann auch im engeren Sinne verhältnismäßig, wenn der Mitgliedstaat die eigenen Staatsangehörigen bei Nichtauslieferung selbst strafrechtlich verfolgen kann und wenn er bei den Unionsbürgern
anderen Mitgliedstaaten - als ein die Freizügigkeit des Unionsbürgers gegenüber der
lieferung an den Drittstaat weniger beeinträchtigendes Mittel zur Vermeidung der Straflosigkeit - dem Heimatstaat anbietet, die Strafverfolgung zu übernehmen, also den anderen Mitgliedstaat rechtzeitig und
reichend informiert, damit jener einen Europäischen Haftbefehl
stellen und die Strafverfolgung selbst übernehmen kann (vgl. EuGH, Urteil vom
lieferung an den Drittstaat milderes Mittel, die Freizügigkeit zur unionsrechtlich gebotenen Vermeidung der Straflosigkeit zu beeinträchtigen. Dann bleibt nur die „aut dedere“-Variante übrig, ist also die
lieferung ohne Weiteres - und trotz der insoweit unterschiedlichen Behandlung eigener und fremder Unionsbürger durch den Aufenthaltsstaat „
Gründen der Staatsangehörigkeit“ (Art. 18 Abs. 1 AEUV) - unionsrechtlich unbedenklich. Denn dann verbleibt sie als einziges Mittel, um dem unionsrechtlichen Grundsatz der Vermeidung von Straflosigkeit zur „Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität“ im „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ (Art. 3 Abs. 2 EUV) als „besonderer Bestimmung der Verträge“ (Art. 18 Abs. 1 AEUV) zu entsprechen und diesen Raum nicht zu einem Zufluchtsort für in Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union strafrechtlich verfolgte Unionsbürger zu machen, der sie europaweit vor Strafverfolgung und Aburteilung für die ihnen zur Last gelegten Straftaten schützt. Randnummer 21 Die
lieferung des Antragstellers durch Slowenien an die Vereinigten Staaten von Amerika stellt sich danach als die einzige Möglichkeit dar, um zu verhindern, dass die ihm zur Last gelegten Straftaten - entgegen der unionsrechtlichen „Notwendigkeit …, die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu fördern“ (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - C-486/14 [ECLI:EU:C:2016:483], Kossowski - Rn. 47; vgl. auch Art. 67 Abs. 3 AEUV) - ohne Strafverfolgung und Aburteilung bleiben. Eine andere Alternative zur
lieferung an den Drittstaat als dem Heimatstaat die Überstellung „auf sein Ersuchen … im Einklang mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584“ (so
drücklich EuGH, Urteil vom 6. September 2016 - C-182/15 [ECLI:EU:C:2016:630], Petruhhin - Rn. 50) zu ermöglichen bzw. ihm „die Möglichkeit“ einzuräumen, seinen Staatsangehörigen „im Rahmen eines Europäischen Haftbefehls für sich zu beanspruchen“ (so
drücklich EuGH, Urteil vom 10. April 2018 - C-191/16 [ECLI:EU:C:2018:222], Pisciotti -, Rn. 56), lässt der EuGH in den beiden genannten Entscheidungen nicht zu. Randnummer 22 Nicht zu folgen ist daher der gegenteiligen Auffassung des Antragstellers,
den beiden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes ergebe sich eine Pflicht des ersuchten Mitgliedstaates der Europäischen Union, den strafrechtlich Verfolgten seinem Heimatstaat auch außerhalb der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zu übergeben (Antragsschrift vom 23. Mai 2020, S. 12; Schriftsatz vom 15. Juni 2020, S. 2, unter
lassen der entscheidenden Passage „im Einklang mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584“ im wörtlichen Zitat der Rn. 50 des „Petruhhin“-Urteils; Beschwerdeerwiderung vom 10. August 2020, S. 8 - 12 und 14 f.). Das trifft nicht zu. Mehr als eine Pflicht zur Information des Heimatstaates, um jenem die Möglichkeit zu geben, einen Europäischen Haftbefehl
zustellen, obliegt dem von einem Drittstaat um
lieferung ersuchten Mitgliedstaat nach dieser Rechtsprechung nicht (Hackner, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, § 15 IRG Rn. 39 und RB-EUHb Kurzeinführung Rn. 23; Riegel, in: Schomburg/Lagodny, a.a.O., § 30 IRG Rn. 8; Zimmermann, in: Schomburg/Lagodny, a.a.O., § 83b IRG Rn. 36; vgl. auch Gleß/Hackner/Trautmann, in: Schomburg/Lagodny, a.a.O., Einleitung Rn. 63, mit der Feststellung, in der Praxis habe diese Rechtsprechung zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand geführt, aber bislang in nur sehr wenigen Fällen auch dazu, dass eine
lieferung an den Drittstaat unterblieben sei). Randnummer 23 Dementsprechend ergibt sich
den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes in den Fällen „Petruhhin“ und „Pisciotti“ gerade keine Pflicht des Aufenthaltstaates, den Unionsbürger, um dessen
lieferung der Drittstaat ersucht hat, auch dann - und ohne einen bestimmten Zweck - an den Heimatstaat zu überstellen, wenn kein Europäischer Haftbefehl
dem Heimatstaat vorliegt. Das Verlangen des Heimatstaates, ihm seinen Staatsangehörigen ohne Europäischen Haftbefehl zu überstellen, ginge vielmehr ins Leere. Denn eine solche zweckfreie Überstellung unter
blenden sowohl des vertraglichen
lieferungsanspruchs des Drittstaates als auch des Rahmens des Europäischen Haftbefehls als der einzigen vom Europäischen Gerichtshof genannten Alternative zur
lieferung an den Drittstaat würde dem in Art. 3 Abs. 2 EUV festgeschriebenen und oben dargelegten Ziel zuwiderlaufen, das u.a. die effektive Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts fordert. Nach dieser Vorschrift besteht nicht nur die Notwendigkeit, die Personenfreizügigkeit zu gewährleisten, sondern auch die Notwendigkeit, die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu fördern (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - C-486/14 [ECLI:EU:C:2016:483], Kossowski - Rn. 46 f.). Wie bereits dargelegt, konkretisiert Art. 67 Abs. 3 AEUV diese Notwendigkeit, indem nach dieser Vorschrift die Union darauf hinwirkt, durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität sowie von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, zur Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizeibehörden und Organen der Strafrechtspflege und den anderen zuständigen Behörden sowie durch die gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen und erforderlichenfalls durch die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten. Randnummer 24 Einem Anspruch der Antragsgegnerin gegen Slowenien, ihr den Antragsteller auch ohne einen Europäischen Haftbefehl - und damit zweckfrei - zu überstellen, steht außerdem entgegen, dass Slowenien mit einer solchen Überstellung - anders als bei der Vollstreckung eines mit dem
lieferungsersuchen der Vereinigten Staaten von Amerika konkurrierenden Europäischen Haftbefehls - seine vertraglichen Pflichten gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika verletzen würde (Beschwerdebegründung vom 24. Juli 2020, S. 24). Der
lieferungsvertrag Sloweniens mit den Vereinigten Staaten von Amerika in der Neufassung vom 17. Oktober 2005 (
lV SLO-USA; Anlage zur Beschwerdebegründung, Annex) und das
lieferungsabkommen der Europäischen Union mit den Vereinigten Staaten von Amerika vom 25. Juni 2003 (
lAbk EU-USA; ABl. L 181 vom 19. Juli 2003 S. 27), das ihn ergänzt (Art. 3 und 18
lAbk EU-USA, mit Erläuternder Note zu Art. 18, ABl., a.a.O., S. 33), lassen eine
nahme von der Pflicht zur
lieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika wegen eines konkurrierenden Übergabeersuchens eines Mitgliedstaates
drücklich nur dann zu, wenn es sich bei dem Übergabeersuchen um einen Europäischen Haftbefehl handelt (Art. 10 Abs. 2
lV SLO-USA n.F., Art. 10 Abs. 2 Satz 1
lAbk EU-USA). Dem entspricht die dem ersuchten Mitgliedstaat in Art. 16 Abs. 3 RB-EUHb eröffnete Möglichkeit, zwischen der
lieferung an einen Drittstaat außerhalb der Europäischen Union und der Vollstreckung eines mit dem
lieferungsersuchen konkurrierenden Europäischen Haftbefehls eines anderen Mitgliedstaates zu wählen. Randnummer 25 dd) Auch
einer Verbindung von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG nur mit Art. 18 Abs. 1 AEUV oder nur mit Art. 21 Abs. 1 AEUV oder mit beiden Vorschriften gemeinsam ergibt sich kein Anspruch der Antragsgegnerin gegen Slowenien auf Überstellung des Antragstellers, weil die beiden unionsrechtlichen Vorschriften weder einzeln noch gemeinsam eine rechtliche Bindung Sloweniens an nationales Verfassungsrecht der Antragsgegnerin erzeugen können. Insbesondere knüpft das Diskriminierungsverbot des Art. 18 Abs. 1 AEUV
drücklich an die Staatsangehörigkeit des Unionsbürgers und nicht an die Rechtsordnung seines Heimatstaates an. Ob die Rechtsordnung des Heimatstaates, hier der Antragsgegnerin, einen bestimmten Sachverhalt, hier ein
lieferungsersuchen eines Drittstaates außerhalb der Europäischen Union, anders regelt als die Rechtsordnung des Mitgliedstaates, in dem sich der Unionsbürger aufhält, ist daher ohne Belang. Wie bereits
geführt (siehe oben vor 1. und unter 1.
lieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika vorbringt, etwa dass ihm eine doppelte Strafverfolgung, eine Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes, eine unzumutbar lange Freiheitsstrafe oder eine Infektion mit dem Coronavirus drohe, ergibt sich daraus für die Antragsgegnerin, soweit sie diese Einwände gegenüber Slowenien selbst erheben kann, keine unionsrechtliche Möglichkeit zu verlangen, dass Slowenien den Antragsteller an sie überstelle. Diese Einwände können ihr allenfalls einen Anspruch auf Unterlassen der
lieferung vermitteln und keinen eigenen Überstellungsanspruch. Im Übrigen können sie keine diskriminierende Beschränkung der allgemeinen Unionsbürgerfreizügigkeit nach Art. 18 Abs. 1 AEUV i.V.m. Art. 21 Abs. 1 AEUV begründen, weil sie - anders als die
lieferungsausnahme für eigene Staatsangehörige des Aufenthaltsstaates - nichts mit der Staatsangehörigkeit zu tun haben. Randnummer 27 Warum sich
dem beim EuGH anhängigen Verfahren C-398/19 zu einem Vorlagebeschluss des Kammergerichts Berlin „unmittelbare und weitreichende Folgen für das hiesige Verfahren“ ergeben sollen (Schriftsatz vom 18. Juni 2020, S. 5), erschließt sich nicht, da es dort nicht um die Überstellung des strafrechtlich Verfolgten an dessen Heimatstaat durch den von einem anderen Staat um
lieferung ersuchten Mitgliedstaat geht. Randnummer 28 2. Ein völkerrechtlicher Anspruch der Antragstellerin gegen Slowenien auf Überstellen des Antragstellers ist ebenfalls nicht gegeben. Randnummer 29 a) Eine im zweiseitigen Verhältnis zwischen der Antragsgegnerin und Slowenien verbindliche Zusicherung Sloweniens, den Antragsteller auf Ersuchen der Antragsgegnerin außerhalb der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls an sie zu überstellen, liegt nicht vor. Ein solches Versprechen,
dem sich ein Überstellungsanspruch der Antragsgegnerin herleiten ließe, ist insbesondere nicht der Verbalnote Nr. 21/20 der Botschaft der Republik Slowenien vom 20. März 2020 an das
wärtige Amt (VVG, Bl. ) zu entnehmen. Sie weist auf die beiden Fälle eines slowenischen Staatsangehörigen in
lieferungshaft in Deutschland und des Antragstellers in Slowenien hin und führt dazu
, dass die Botschaft es angesichts der aktuellen Pandemiesituation für notwendig halte, beide Personen im Rahmen der verfügbaren rechtlichen Möglichkeiten in ihre Heimatländer zurückzuführen, und das
wärtige Amt ersuche, den Sachverhalt so schnell wie möglich zu prüfen. Ein Versprechen, den Antragsteller der Antragsgegnerin auf ein Ersuchen hin zu überstellen, ist der Formulierung nicht zu entnehmen. Insbesondere verweist sie lediglich auf die verfügbaren rechtlichen Möglichkeiten, will also eine solche Möglichkeit nicht selbst erst schaffen. Randnummer 30 b) Einen originären völkergewohnheitsrechtlichen Anspruch eines Staates gegen einen anderen Staat, dass dieser ihm - allein auf sein Ersuchen hin und zweckfrei - eine bestimmte Person überstelle, gibt es nicht, auch nicht für einen Heimatstaat in Bezug auf die eigenen Staatsangehörigen gegenüber dem Aufenthaltsstaat. Vielmehr bedürfen solche Überstellungsansprüche einer vertraglichen Grundlage. Das gilt schon für die
lieferung im engeren Sinne als Überstellung zum Zweck der Strafverfolgung oder -vollstreckung (vgl. Maierhöfer, „Aut dedere - aut iudicare“, 2006, S. 50 f. mit
führlichen Nachweisen auf S. 51 in Fn. 85) und damit erst recht für eine nicht an diesen Zweck gebundene Überstellung. Insbesondere gibt es keine völkergewohnheitsrechtliche Pflicht Sloweniens als Aufenthaltsstaat zur
lieferung, welche die Antragsgegnerin als Herkunftsstaat des Antragstellers aufgrund ihrer Personalhoheit geltend machen könnte (vgl. Ipsen, in: ders., Völkerrecht,
drücklich bereits im erstinstanzlichen Antrag in der Antragsschrift vom 23. Mai 2020, S. 2), im Beschwerdeverfahren weiterhin
drücklich eine „Rückführung“ bzw. eine darauf gerichtete Erklärung der Antragsgegnerin begehrt (Schriftsatz vom
denen sich eine Sekundärpflicht Sloweniens zur Rückführung nach Deutschland oder eine „Schutzpflicht“ (BA S. 9 f.; vgl. auch Giegerich, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Februar 2020, Art. 16 Abs. 2 Rn. 92 zur Fallkonstellation einer versehentlichen
lieferung eines Deutschen an das
land wegen Irrtums über die Deutscheneigenschaft) der Antragsgegnerin mit dem Inhalt einer „Folgenbeseitigung“ durch das Fordern seiner „Rückführung“ (BA S. 9) ergeben könnte. Wie die Antragsgegnerin zu Recht
führt (Beschwerdebegründung vom 24. Juli 2020, S. 43 und 54), hat weder er konkret etwas dazu vorgetragen noch ist sonst
seinem Vorbringen etwas dafür ersichtlich, dass ein rechtswidriges Verhalten Sloweniens seinen Aufenthalt in Deutschland beendet und in Slowenien herbeigeführt hätte (zur Rückführungspflicht des Aufenthaltsstaates in solchen Fällen vgl. Wilske, Die völkerrechtswidrige Entführung und ihre Rechtsfolgen, 2000, S. 228 - 241; zur Praxis vgl. auch BGH, Beschluss vom
lösen könnte, setzt der Antragsteller ebenfalls nichts entgegen. Randnummer 33 3. Soweit der Antragsteller - ohne einen entsprechenden anwaltlichen Hilfsantrag zu stellen - statt des Überstellungsersuchens eine Erklärung der Antragsgegnerin begehren sollte, mit der sie gegen Slowenien einen Anspruch auf Unterlassen der
lieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika geltend machen soll, hat er auch die Umstände zur Begründung eines solchen Anspruchs nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 34 a) Ein
lieferungshindernis der doppelten Strafverfolgung („ne bis in idem“) wegen der Einstellung des Strafverfahrens in Deutschland und der mit der
lieferung unterstützten Strafverfolgung in den Vereinigten Staaten von Amerika kann die Antragsgegnerin gegenüber Slowenien nicht geltend machen, weil es nicht vorliegt. Randnummer 35 aa)
50 der Europäischen Grundrechte-Charta (EUGRCh) kann es sich schon nach deren Wortlaut nicht ergeben. Zwar erstrecken sie das Verbot der Doppelbestrafung über den Ersturteilsstaat hinaus auch auf andere Staaten, doch ist die weitere Strafverfolgung insoweit nur dann verboten, wenn sie „durch eine andere Vertragspartei“ (Art. 54 SDÜ) bzw. „in der Union“ (Art. 50 EUGRCh) erfolgen würde. Die grenzüberschreitende
dehnung des unionsrechtlichen „ne bis in idem“ auf der horizontalen Ebene gilt also nur innerhalb der Europäischen Union bzw. innerhalb des Schengen-Gebiets und betrifft damit lediglich das Verhältnis der mitgliedstaatlichen Verwaltungen und Gerichtsbarkeiten untereinander (vgl. Gleß/Wahl/Zimmermannn in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
drücklich EuGH, Urteil vom
lA 3/20 -, juris Rn. 19 - 22), auf die sich der Antragsteller beruft (Schriftsatz vom 9. Juni 2020, S. 1 - 3) und die auch der angefochtene Beschluss anführt (BA S. 7), nicht gefolgt werden, soweit sie eine andere Auffassung vertritt. Im Übrigen ist ihr keine nähere Begründung zu entnehmen, warum dem Wortlaut und Regelungszusammenhang sowie dem angeführten Schrifttum und der angeführten Rechtsprechung zuwider das unionsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung
Art. 54 SDÜ weltweit als
lieferungshindernis im Verhältnis zu Drittstaaten wirken soll, die nicht Schengen-Staaten bzw. Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind und für die der mit den beiden unionsrechtlichen Doppelbestrafungsverboten zusammenhängende unionsrechtliche Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung strafgerichtlicher Urteile und Entscheidungen nicht gilt. Randnummer 37 Ungeachtet dessen wäre hier auch die Voraussetzung einer bereits vorliegenden Aburteilung des Antragstellers in Deutschland nicht gegeben, selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass das vor mehr als fünf Jahren eingestellte Ermittlungsverfahren in Deutschland dieselbe „Straftat“ (Art. 50 EUGRCh) bzw. dieselbe „Tat“ (Art. 54 SDÜ) betraf und im Sinne des vom Antragsteller geltend gemachten Strafklageverbrauchs (Beschwerdeerwiderung vom
dem zuletzt genannten Grund droht dem Antragsteller auch keine völkerrechtlich verbotene Doppelbestrafung. Im Übrigen ist das ohnehin deshalb
geschlossen, weil das völkerrechtliche Verbot der Doppelbestrafung auf die Strafverfolgung in demselben Staat beschränkt ist, etwa in Art. 4 des
Völkergewohnheitsrecht ergibt sich ebenfalls kein grenzüberschreitendes Verbot der Doppelbestrafung in mehreren Staaten (BVerfG, Beschlüsse vom
lieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes (allgemein vgl. Hackner, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
lieferung für unzulässig erklärt haben, kann die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassen der
lieferung nicht stützen. Randnummer 40 Die vertraglich vereinbarte Spezialität (Art. 8
lV SLO-USA n.F.) vermittelt ihr keine Rechte, weil sie nicht Vertragspartei ist. Den völkergewohnheitsrechtlichen Spezialitätsgrundsatz kann sie hier nicht geltend machen, weil sie nicht der um
lieferung ersuchte Staat und Slowenien nicht der ersuchende Staat ist. Die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, der Grundsatz der Spezialität gehöre zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 GG (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2016 - 2 BvR 175/16 - Rn. 45), bedeutet nur, dass dieser Grundsatz neben dem jeweiligen
lieferungsvertrag gilt und bei an Deutschland gerichteten
lieferungsersuchen bereits im Rahmen der Zulassungsentscheidung vom jeweiligen Oberlandesgericht zu prüfen ist (BVerfG, a.a.O., Rn. 48). Eine Erweiterung der durch die Spezialitätszusicherung Berechtigten auf nicht an der konkreten
lieferung beteiligte Staaten ergibt sich
dieser Entscheidung nicht.
dem vom Antragsteller zitierten Schrifttum (Schriftsatz vom
lieferungsprinzipien“ (Schierholt, a.a.O., Rn. 3) grundsätzlich eine rein bilaterale, reziproke Erfüllungsstruktur aufweist und nicht - wie etwa bei den mehrseitigen Verträgen des internationalen Menschenrechtsschutzes - eine integrale Erfüllungsstruktur, die Pflichten auch „erga omnes“ gegenüber nicht unmittelbar am
lieferungsverfahren beteiligten Staaten - und damit auch gegenüber der Antragsgegnerin - begründen würde (zur Frage der Erfüllungsstruktur völkerrechtlicher Verpflichtungen vgl. Dörr, in: Ipsen, Völkerrecht, 7. Auflage 2018, § 29 Rn. 9 - 20). Randnummer 41 c) Nichts anderes als für den Spezialitätsgrundsatz gilt auch für die Verjährung. Ein Anspruch der Antragsgegnerin gegen Slowenien auf Unterlassen der
lieferung des Antragstellers wegen Verjährung der ihm zur Last gelegten Straftaten nach deutschem Recht besteht nicht. Ob eine Straftat nach dem nationalen Recht eines an der
lieferung nicht beteiligten Staates, wie etwa des Heimatstaates des Strafverfolgten, verjährt ist, hat für die Zulässigkeit der
lieferung keine Bedeutung. Das ergibt sich hier
lV SLO-USA n.F., der die
lieferungsausnahme der Verjährung auf nach dem Recht des ersuchten Staates verjährte Taten beschränkt („barred by limitation, according to the laws of the country to which the requisition is addressed“). Als tatbezogene
lieferungsausnahme stellt diese Regelung auch keine
Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminierende Beschränkung der Unionsbürgerfreizügigkeit nach Art. 18 Abs. 1 AEUV i.V.m. Art. 21 Abs. 1 AEUV dar. Randnummer 42 d) Umstände für die Gefahr der Verletzung eines in Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK geschützten Rechts in dem Strafverfahren in den Vereinigten Staaten von Amerika hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 43 In
lieferungsverfahren erwächst
einer drohenden Verletzung der in Art. 6 EMRK geschützten Rechte im ersuchenden Staat ein
lieferungshindernis nur in
nahmefällen, nämlich in Fällen einer offenkundigen Verweigerung eines fairen Verfahrens („a flagrant denial of a fair trial", BVerfG, Beschluss vom
lieferung durch Slowenien unterstützten Strafverfahren in den USA mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintreten und darüber hinaus auch die für die Annahme eines „flagrant denial of a fair trial" nötige Schwere erreichen werden. Randnummer 44 Die vom Antragsteller angeführten Beispiele einer Spezialitätsverletzung (Schriftsatz vom 16. Juli 2020, S. 3) betreffen andere Fälle und lassen keine Rückschlüsse auf die Behandlung des einen der 21 Anklagepunkte zu, bei dem in seinem Fall die
lieferung für unzulässig erklärt worden ist. Eine Vermutung, dass bei
lieferungen an die Vereinigten Staaten von Amerika die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes regelmäßig nicht gewährleistet ist, besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom
lieferungsersuchen, S. 4 f., Antragsschrift vom 23. Mai 2020, Anlagenkonvolut 1). Randnummer 45 Für eine drohende Verletzung des Rechts
3 Buchstabe a EMRK in den Vereinigten Staaten von Amerika hat der Antragsteller ebenfalls nichts Näheres vorgetragen. Soweit der Antragsteller eine unmittelbare Verletzung von Art. 6 Abs. 3 Buchstabe a EMRK durch Slowenien während des
lieferungsverfahrens im Vorfeld des Strafverfahrens in den Vereinigten Staaten von Amerika geltend macht, stehen dem die Feststellungen des Höheren Gerichts Ljubljana (Beschluss vom
händigung der Anklageschrift in englischer Sprache im Gerichtstermin am 7. Oktober 2019 nicht geltend gemacht habe, sie nicht zu verstehen, und keine Übersetzung verlangt habe und dass ihm das Gericht erster Instanz bzw. der Untersuchungsrichter im Falle seines
drücklichen Verlangens eine Übersetzung der Anklageschrift zu verschaffen hätten. Randnummer 46 Mit Blick auf die anwaltliche Vertretung des Antragstellers und die Zusicherung konsularischer Betreuung in den Vereinigten Staaten von Amerika durch die Antragsgegnerin (Beschwerdebegründung vom 24. Juli 2020, S. 44) ist
dem Vorbringen des Antragstellers auch sonst nichts für die Gefahr eines unfairen Strafverfahrens in den USA ersichtlich. Randnummer 47 e) Umstände, nach denen im Falle der
lieferung das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung droht (Art. 19 Abs. 2 EUGRCh, Art. 3 EMRK), hat der Antragsteller weder hinsichtlich einer unzumutbar langen Freiheitsstrafe ohne
sicht auf vorzeitige Entlassung noch hinsichtlich einer Gesundheitsgefahr (Schriftsätze vom
sicht auf Entlassung liegt eher fern, nachdem gegenüber den bisher bereits verurteilten Mitangeklagten entweder Freiheitsstrafen von einem Monat bis zu höchstens drei Jahren oder sechs Monate Hausarrest oder Geldstrafen verhängt worden sind (Höheres Gericht Ljubljana, Beschluss vom 8. Juni 2020 - -, Rn. 19, Schriftsatz des Antragstellers vom 29. Juni 2020, Anlagenkonvolut 1). Den
führungen des Höheren Gerichts Ljubljana (Beschluss vom
lieferungshaft in Slowenien bzw. als voraussichtliche Folgen der
lieferung und des dadurch unterstützten Strafverfahrens in den Vereinigten Staaten von Amerika dar. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nach den zwischen der Antragsgegnerin und Slowenien geltenden Vorschriften des Rechts der Europäischen Union oder des internationalen Menschenrechtsschutzes (für die
lieferungshaft vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f EMRK) oder des sonstigen Völkerrechts hat der Antragsteller nicht durch konkret von ihm vorgetragene und glaubhaft gemachte Umstände in der Weise erschüttert, dass sie die Entscheidungen der slowenischen Gerichte über die Zulässigkeit der
lieferung in Frage stellen würden. Ein Anspruch der Antragsgegnerin gegen Slowenien auf Unterlassen der
lieferung des Antragstellers an die USA ergibt sich auch danach nicht. Randnummer 49 Der Antrag der Antragsgegnerin, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses bis zum Ergehen der Beschwerdeentscheidung
zusetzen (Beschwerdebegründung vom 24. Juli 2020, S. 1 und 60), hat sich durch die Entscheidung über die Beschwerde erledigt. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung folgt
GO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Randnummer 51 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001438536
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