Familiennachzug der Eltern zum ehemals minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten; maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt der Volljährigkeit Orientierungssatz 1. Bei einem verwaltungsgerichtlichen Streit um die Erteilung eines Visums nach § 36a Abs 1 S 2 AufenthG richtet sich die Beantwortung der Frage, ob ein Ausländer im Sinne dieser Vorschrift minderjährig ist, nach dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. (Rn.14) 2. Sinn und Zweck des § 36a AufenthG sowie sein systematischer Zusammenhang mit anderen aufenthaltsrechtlichen Regelungen gebieten es, dass ein Nachzug der Eltern zu ihrem bereits im Bundesgebiet lebenden Kind nur so lange zu gewähren ist, wie deren Sorgerecht besteht und das Kind daher des Beistandes seiner personensorgeberechtigten Eltern bedarf. (Rn.15) (Rn.16) 3. Ist das Kind bereits vor der Einreise der Eltern volljährig geworden, können diese nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet keine „reguläre“ Aufenthaltserlaubnis (mehr) erlangen, weil weder § 36a AufenthG noch eine sonstige Vorschrift ein von dem Aufenthaltsrecht des Kindes unabhängiges Aufenthaltsrecht der Eltern normiert. (Rn.17) 4. In Bezug auf die Familienzusammenführung von Eltern mit subsidiär schutzberechtigten Kindern besteht unionsrechtlich ein Spielraum der Mitgliedstaaten, den der Deutsche Bundestag mit der Normierung des § 36a Abs 1 S 2 AufenthG nicht überschritten hat. (Rn.18) 5. Es widerspricht weder menschenrechtlichen noch verfassungsrechtlichen Vorgaben, den Elternnachzug im Sinne von § 36a Abs 1 S 2 AufenthG zu versagen, wenn das bereits im Bundesgebiet lebende Kind während des Verwaltungsverfahrens oder des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens volljährig geworden ist. (Rn.23) 6. In der fehlenden gesetzlichen Gleichbehandlung von subsidiär Schutzberechtigen in § 36a Abs 1 S 2 AufenthG und Flüchtlingen in § 36 Abs 1 AufenthG liegt kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG. (Rn.25) 7. Art 3 Abs 1, Art 10 Abs 1 S 1 der UN-Kinderrechtskonvention lässt sich kein unmittelbarer Rechtsanspruch entnehmen. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin 38. Kammer, 28. Juni 2019, 38 K 41.19 V, Urteil nachgehend BVerwG, 8. Dezember 2022, 1 C 59/20, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger, syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, begehren ein Visum zur Familienzusammenführung mit ihrem im Bundesgebiet lebenden Sohn bzw. Bruder K. A. Bei den 1959 und 1973 geborenen Klägern zu 1) und zu 2) handelt es sich um die Eltern, bei dem 2006 geborenen Kläger zu 3) um den Bruder des K. A. Der am 1. Januar 2001 in Syrien geborene K. A. reiste im Oktober 2015 gemeinsam mit seinem später zum Vormund bestellten Onkel in das Bundesgebiet ein und beantragte am 18. März 2016 Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte ihm mit Bescheid vom 14. September 2016 den subsidiären Schutzstatus zu. Die Beigeladene erteilte K. A. eine ab dem 2. Mai 2017 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative AufenthG, die jeweils verlängert wurde. Randnummer 2 Anfang November 2018 beantragten die Kläger bei dem Generalkonsulat der Beklagten in Erbil Visa zur Familienzusammenführung mit dem im Bundesgebiet lebenden Sohn bzw. Bruder K. A. Der Kläger zu 1) habe in Hasaka im Staatsdienst gearbeitet; der älteste Sohn der Kläger zu 1) und 2) befinde sich im Masterstudiengang an der Universität Damaskus, zwei weitere Kinder absolvierten dort ihren Bachelor in Medizin bzw. Zahnmedizin. Die Kläger seien aufgrund der Konflikte zwischen den kurdischen Milizen und der syrischen Armee aus Hasaka geflohen. Der jetzt im Bundesgebiet lebende K. A. und der Kläger zu 3) hätten ihren Schulbesuch nicht fortsetzen können. Deshalb sei K. A. seinem Onkel anvertraut worden, um ihm in Deutschland eine bessere berufliche Zukunft zu ermöglichen. Die Kläger zu 1) und 2) hätten ihn nicht begleitet, weil die anderen Söhne ihr Universitätsstudium fortgesetzt hätten. Seit der Flucht des Sohnes K. A. lebten sie in ihrem Haus in Hasaka; die drei studierenden Söhne wollten Syrien wegen des Studiums nicht verlassen. Ihr eigenes Leben werde in Syrien nicht ernsthaft bedroht. Der im Bundesgebiet lebende Sohn, um den sie sich sehr sorgten, benötige jedoch den Beistand seiner Eltern. Nachdem die Beigeladene ihre Zustimmung versagt hatte, lehnte das Generalkonsulat die Anträge auf Erteilung von Visa mit Bescheiden vom 18. Dezember 2018 ab. Die zuständige Ausländerbehörde habe die erforderliche Zustimmung im Hinblick auf die bevorstehende Volljährigkeit des im Bundesgebiet lebenden K. A. versagt. Randnummer 3 Mit ihrer am 22. Januar 2019 erhobenen Klage haben die Kläger ihr Begehren weiterverfolgt und im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Versagung der Visa gegen Unionsrecht verstoße. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. Juni 2019 abgewiesen und einen Anspruch der Kläger zu 1) und 2) gemäß § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG mit der Begründung verneint, dass der im Bundesgebiet lebende K. A. bereits volljährig sei. Weitere Ansprüche seien nicht ersichtlich. Damit habe auch die Klage des Klägers zu 3) keinen Erfolg. Randnummer 4 Mit ihrer von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung machen die Kläger im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geltend, dass der Anspruch der Kläger zu 1) und zu 2) auf Familienzusammenführung trotz der Volljährigkeit ihres Sohnes fortbestehe. Insoweit könne für subsidiär Schutzberechtigte nichts anderes gelten als für Flüchtlinge. Den Klägern könne weder die Dauer des Asylverfahrens noch die Dauer des Visumverfahrens zugerechnet werden. Randnummer 5 Die Kläger beantragen, Randnummer 6 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juni 2019 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Erbil vom 18. Dezember 2018 zu verpflichten, ihnen Visa zum Familiennachzug zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Sohn bzw. Bruder zu erteilen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt sinngemäß, Randnummer 8 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 9 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung des Senats gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Der Senat kann über die Berufung der Kläger gemäß § 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Randnummer 12 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil zutreffend entschieden, dass die Versagung der begehrten Visa zum Familiennachzug durch die Beklagte rechtmäßig ist, weil die Kläger darauf keinen Anspruch haben, § 113 Abs. 5 VwGO. Randnummer 13 Gemäß § 6 Abs. 3, § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG kann den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der im Bundesgebiet lebende Sohn der Kläger zu 1) und zu 2) ist nicht mehr minderjährig, denn er hat am 1. Januar 2019 vor der Klageerhebung das 18. Lebensjahr vollendet. Randnummer 14 Bei einem verwaltungsgerichtlichen Streit um die Erteilung eines Visums nach § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG richtet sich die Beantwortung der Frage, ob ein Ausländer im Sinne dieser Vorschrift minderjährig ist, nach dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Zwar ist der Wortlaut der Regelung insoweit offen und lässt grundsätzlich verschiedene Auslegungsmöglichkeiten zu. Der Sinn und Zweck der Vorschrift und ihr systematischer Zusammenhang ergeben jedoch, dass der im Ermessen der Beklagten stehende Anspruch der Eltern auf Nachzug zu ihrem im Bundesgebiet lebenden – subsidiär schutzberechtigten - Kind untergeht, wenn das bei der Visum-Antragstellung noch minderjährige Kind im Laufe des Verwaltungsverfahrens oder des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens volljährig wird. Insofern gilt hier anderes als beim Nachzug der Eltern zu einem minderjährigen Kind gemäß § 36 Abs. 1 AufenthG, dem im Bundesgebiet die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 – OVG 3 B 1.19 – juris; den Nachzugsanspruch gemäß § 36 Abs. 1 AufenthG hingegen ebenfalls verneinend BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 – juris Rn. 17; vgl. ferner die EuGH-Vorlage des BVerwG, Beschluss vom 23. April 2020 – 1 C 9/19 - juris). Randnummer 15 Der Sinn und Zweck des durch das Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten vom 12. Juli 2018 (BGBl I S. 1147) eingeführten § 36a AufenthG gebietet, dass ein Nachzug der Eltern zu ihrem bereits im Bundesgebiet lebenden Kind nur so lange zu gewähren ist, wie deren Sorgerecht besteht und das Kind daher des Beistandes seiner personensorgeberechtigten Eltern bedarf. Die Regelung dient nicht eigenständigen Interessen der Eltern am Zusammenleben mit dem volljährig gewordenen Kind, sondern soll ein minderjähriges Kind schützen, wenn sich noch kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Dies verdeutlicht auch der Wille des Gesetzgebers, die Vorschrift auf den Schutz der Kernfamilie zu beschränken (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 22), zu der volljährige Kinder grundsätzlich nicht mehr zählen. Ferner war beabsichtigt, mit der besonderen Ausgestaltung des § 36a AufenthG den Anreiz, dass Minderjährige von ihren Eltern unter Gefährdung des Kindeswohls auf die gefährliche Reise in die Bundesrepublik Deutschland vorgeschickt werden, weiter zu reduzieren (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 3 und S. 15). Diesem Ziel widerspricht es, wenn der Anspruch der Eltern auf ermessensfehlerfreie Entscheidung trotz der Volljährigkeit ihres Kindes fortbesteht. Randnummer 16 Ferner zeigt der systematische Zusammenhang mit anderen aufenthaltsrechtlichen Regelungen, dass die vor Erlass der gerichtlichen Entscheidung erreichte Volljährigkeit einem Elternnachzug gemäß § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegensteht. Die Argumente, die die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 36 Abs. 1 AufenthG entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 – juris), lassen sich insoweit unabhängig von der Frage, ob sie beim Elternnachzug zu Flüchtlingen weiterhin Bestand haben können, auf den Elternnachzug zu subsidiär schutzberechtigten Kindern gemäß § 36a AufenthG übertragen. Randnummer 17 Ist das Kind bereits vor der Einreise der Eltern volljährig geworden, können diese nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet keine „reguläre“ Aufenthaltserlaubnis (mehr) erlangen, weil weder § 36a AufenthG noch eine sonstige Vorschrift ein von dem Aufenthaltsrecht des Kindes unabhängiges Aufenthaltsrecht der Eltern normiert. Ein derartiges Aufenthaltsrecht ist lediglich unter ganz besonderen – restriktiven – Umständen wie z. B. nach § 22 Satz 1 AufenthG oder nach § 36 Abs. 2 AufenthG möglich und verlangt neben der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen entweder das Vorliegen völkerrechtlicher oder dringender humanitärer Gründe oder einer außergewöhnlichen Härte. Je nach der Situation im Herkunftsland der Eltern dürfte allenfalls ein humanitäres Bleiberecht nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen eines Abschiebungshindernisses in Betracht kommen, das jedoch bereits einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt und in der Regel zunächst die Erteilung von Duldungen gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG erfordert. Auf die Möglichkeit der Eltern, im Bundesgebiet einen Asylantrag zu stellen, kommt es aufenthaltsrechtlich nicht an (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – OVG 3 S 98.16 – juris Rn. 6 ff.). Randnummer 18 Diesem Ergebnis steht höherrangiges Recht nicht entgegen. Dies gilt zunächst in Bezug auf Unionsrecht. Die Kläger zu 1) und 2) können sich insbesondere nicht auf die zu Art. 10 Abs. 3 lit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.