(Rn.22) Verfahrensgang
gehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
gehend BSG, 25. Mai 2022, B 11 AL 29/21 R, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Prämie von 1.000 €
3 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung - (SGB III) für die Teilnahme am ersten Teil einer so genannten gestreckten Abschlussprüfung (GAP). Randnummer 2 Die 1968 geborene Klägerin – die von der Beklagten Arbeitslosengeld
dem SGB III bezog – wurde zunächst ab September 2015 von der Beklagten bei der beruflichen Weiterbildung (zweijährige Umschulung zur Steuerfachangestellten) gefördert. Diese Weiterbildung wurde krankheitsbedingt im August 2016 abgebrochen. Ende Januar 2017 erhielt die Klägerin von der Beklagten erneut einen Bildungsgutschein (§ 81 Abs. 4 SGB III) zur Teilnahme an einer „modularen Umschulung“ zur Kauffrau für Büromanagement; die Teilnahme an dieser Vollzeit-Maßnahme war für den Zeitraum vom 6 Februar 2017 bis zum 25. Januar 2019 vorgesehen.
dem Maßnahmebogen war unter „Zugangsvoraussetzungen“ für diese „modulare Umschulung oder
qualifizierung“ angegeben: „Berufserfahrungen im Berufsfeld, besonders geeignet für Ausbildungsabbrecher“. Gemäß Umschulungsvertrag wird bei Bestehen der Modulprüfungen ein Zertifikat ausgehändigt, mit dem die Zulassung zur Externenprüfung
G) zur Erlangung des Berufsabschlusses „Kauffrau/-mann für Büromanagement“ bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) erfolgen kann. Randnummer 3 Die Beklagte förderte die Klägerin u.a. mit der Zahlung von sogenanntem Weiterbildungs-Arbeitslosengeld und der Übernahme der Maßnahmekosten. Am
Rücksprache mit Teilnehmern habe sie die unterschiedlichste Handhabung seitens der Beklagten oder dem Jobcenter erfahren; aber alle haben letztlich die gesamte Prämie erhalten. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2019 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Bewilligung einer Prämie für eine Zwischenprüfung
3 Nr. 1 SGB III komme mangels Zwischenprüfung im Sinne dieser Vorschrift nicht in Betracht. Die Klägerin habe lediglich das Bestehen einer Abschlussprüfung – Externenprüfung der IHK Berlin –
gewiesen, nicht das Bestehen einer Zwischenprüfung. Teilnehmende an Vorbereitungslehrgängen zur Externenprüfung können nur eine Prämie für das erfolgreiche Bestehen der Abschlussprüfung erhalten, auch wenn diese in zwei Teilen erfolge. Zwischenprüfungen können nur bei originären Umschulungen anfallen, nicht bei modularen
qualifizierungen, wie sie die Klägerin durchlaufen habe. Die Weiterbildungsmaßnahme der Klägerin habe als Ziel die Zulassung zur Externenprüfung und das Bestehen der Abschlussprüfung vor der IKH gehabt. Randnummer 7 Daraufhin haben die Bevollmächtigten der Klägerin am 24. Mai 2019 Klage erhoben. Randnummer 8 Die Klägerseite trägt ergänzend u.a. vor, eine Differenzierung zwischen Umschulung, modulare Umschulung oder anderes sei in § 131a Abs. 3 SGB III nicht vorgesehen. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Klägerin als Externe die Abschlussprüfung bei der IHK vornehmen werde. Die Ausbildungsordnung sehe eine GAP vor, was die Beklagte
ihren Durchführungshinweisen habe berücksichtigen müssen. Mit dem
weis über den ersten Teil der Abschlussprüfung durch die IHK habe die Klägerin die Voraussetzungen
3 Nr. 1 SGB III
gewiesen, denn das Bestehen des ersten Teils stehe der Zwischenprüfung im Sinne dieser Vorschrift gleich. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben. Randnummer 17 Der Bescheid der Beklagten vom
SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den
bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, eine Prämie von 1.000 € „
Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung“ (Nr.1) und 1.500 € und
Bestehen der Abschlussprüfung (Nr. 2) erhalten. Dies gilt für Maßnahmen, die
dem
3 SGB III – hier im Februar 2017 – begonnen hat. Die Ausbildung für Büromanagementkaufleute dauert auch mindestens zwei Jahre.
MKfAusbV) dauert die Berufsausbildung regulär drei Jahre. Der Ausbildungsberuf Kauffrau/Kaufmann für Büromanagement ist im Übrigen auch erst zum August 2014 als neuer Ausbildungsberuf entstanden und hat drei ähnliche Ausbildungsberufe abgelöst ( vgl. 9 Abs. 2 BüroMKfAusbV ). Randnummer 20 Die Klägerin hat die in der entsprechend geltenden Ausbildungsverordnung vorgesehene Abschlussprüfung bestanden, weshalb die Beklagte der Klägerin zu Recht die Prämie hierfür in Höhe von 1.500 € gewährt hat. Eine „Zwischenprüfung“ hat die Klägerin nicht absolviert. Eine solche ist
der geltenden Ausbildungsordnung in Verbindung mit der – jedenfalls bis Juli 2025 – geltenden „Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung“ (BüroMKf-AusbVErboV) auch nicht vorgesehen. Randnummer 21
der BüroMKfAusbVErboV soll in einer Erprobungszeit untersucht werden, ob die Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen die geeignete Prüfungsform für diesen Ausbildungsberuf ist. Die Erprobungszeit läuft seit August 2014 und ist kürzlich - im Mai 2020 – vom 1. August 2020 auf den 1. August 2025 verlängert worden.
MKfAusbVErboV besteht die Abschlussprüfung in diesem Ausbildungsberuf nun aus zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen, wobei Teil 1 Mitte des zweiten Ausbildungsjahres (§ 3 Abs. 1 BüroMKfAusbVErboV ) und Teil 2 am Ende der Berufsausbildung (§ 4 Abs. 1 BüroMKfAusbVErboV ) stattfinden soll (so genannte GAP).
MKfAusbVErboV ist (u.a.) § 6 BüroMKfAusbV („Zwischenprüfung“) nicht anzuwenden. Der zeitliche Verlauf der GAP entspricht der für die Erprobungszeit außer Kraft gesetzten Regelung zu § 6 Abs. 1 Satz 2 BüroMKfAusbV: „Die Zwischenprüfung soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.“. Der bedeutende Unterschied ist, dass nun Teil 1 der so genannten GAP mit 25% in das Gesamtergebnis der Abschlussnote einfließt, hingegen eine Zwischenprüfung (nur) zur Ermittlung des Ausbildungsstandes dienen soll ( vgl. 6 Abs. 1 Satz 1 BüroMKfAusbV ). Randnummer 22 Die Kammer sieht sich hier vorrangig an den Wortlaut des § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III gebunden. Eine Prämie ist für eine in den „Vorschriften geregelten Zwischenprüfung“ zu gewähren. Eine Abschlussprüfung bzw. ein Teil einer Abschlussprüfung ist
dem Wortsinn keine Zwischenprüfung (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg – LSG - vom
Erlass des Gesetzes verändert (vgl. LSG a.a.O.). Randnummer 24 Die hier allein in Betracht kommende zweite Konstellation – Schweigen darüber, dass auch Teil 1 einer GAP eine Prämie
3 Nr. 1 SGB III auslöst - liegt nicht vor. Der Kammer ist schon nicht
vollziehbar, warum der Gesetzgeber - der gesehen hat, dass es Berufsausbildungen mit GAP gibt ( vgl. BR-Drucks. 65/16, S. 24 f., BT-Drucks. 18/8042, S. 27 ) – nicht auch im Gesetzeswortlaut das Bestehen des ersten Teils der Abschlussprüfung als prämienauslösend aufgenommen hat, wenn er das so wollte. Zwar kommt in den genannten Gesetzgebungsmaterialien zum Ausdruck, dass bei Ausbildungsberufen mit GAP der erste Teil der Abschlussprüfung der Zwischenprüfung gleichgestellt werden soll, doch kann dies zur Überzeugung der Kammer nur im Lichte der Intention des Gesetzgebers gesehen werden, einen Anreiz zu schaffen, eine mehrjährige Weiterqualifizierung durchzuhalten, indem eine bedeutsame – in der Ausbildungsverordnung vorgesehene - Prüfung
etwa der Hälfte der Ausbildungsdauer extra prämiert wird. Den Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, dass beide Prämien auch dann gezahlt werden sollen, wenn aufgrund der Besonderheit der Weiterbildungsmaßnahme - oder vielleicht auch aus anderen Gründen - Teil 1 und Teil 2 der GAP zeitlich nah beieinander liegen. Die „Auslobung“ einer Durchhalteprämie wegen eines kurzen Zeitraumes zwischen zwei Prüfungen erscheint
dem vom Gesetzgeber Gewollten weder zweckmäßig noch erforderlich. Mit Blick auf den regulären zeitlichen Verlauf von Zwischenprüfung und Abschlussprüfung bzw. Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung (wie oben dargestellt) ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Vorstellung hatte, dass hier zumindest ein Zeitraum von rund einem Jahr zwischen den Prüfungen liegen müsse. Hingegen vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass hier eine Differenzierung – wie wohl die Beklagte meint -
der Art der geförderten Maßnahme vorzunehmen ist. Eine Differenzierung kommt allenfalls unter zeitlichen Aspekten in Betracht. Randnummer 25 Jedenfalls für den vorliegenden Fall würde sich zur Überzeugung der Kammer jedoch eine analoge Anwendung nicht zugunsten der Klägerin auswirken. Teil 1 und Teil 2 der GAP lagen gerade mal rund ein Monat – Teil 1 am
1 SGB III gezahlt worden ist, denn eine Bindung der Behörde oder des Gerichts an eine rechtswidrige Verwaltungspraxis scheidet aus („Keine Gleichheit im Unrecht“ - vgl. Sozialgericht Aachen, Urteil vom
bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Zwischenprüfung“ eine Prämie von 1.000 € gibt; für das Bestehen der Abschlussprüfung 1.500 €. Eine „Zwischenprüfung“ hat die Klägerin aber nicht absolviert; für die Abschlussprüfung ist ihr die Prämie gezahlt worden. Randnummer 29
alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001439202
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