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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AS 2032/18 Urteil Voraussetzungen der Übernahme einer Nutzungsvergütung während des Getrenntlebe

Voraussetzungen der Übernahme einer Nutzungsvergütung während des Getrenntlebens und nach Rechtskraft der Scheidung durch den Grundsicherungsträger - Nachweis eines ernsthaften Zahlungsverlangens Orientierungssatz

  1. Bei den nach § 22 Abs. 1 SGB 2 vom Grundsicherungsträger anzuerkennenden Kosten für Unterkunft und Heizung sind diejenigen Kosten zu berücksichtigen, die dem Grundbedürfnis des Wohnens und der Aufrechterhaltung eines räumlichen Mittelpunkts dienen. Sind mit den Kosten weitere Zwecke verbunden, wie z. B. die Auseinandersetzung von Eheleuten im Scheidungsverfahren, so kommt eine Berücksichtigung nicht in Betracht (BSG Urteil vom
  2. 2015, B 14 AS 13/14 R). (Rn.17)
  3. Die Anerkennung einer auf § 1361b Abs. 3 s. 2 BGB gestützten, vom Grundsicherungsträger zu übernehmenden Nutzungsentschädigung setzt voraus, dass der Grundsicherungsberechtigte einem ernstlichen Zahlungsverlangen seines geschiedenen Ehegatten ausgesetzt ist. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  4. Oktober 2018, S 65 AS 5261/17, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
  5. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt zuletzt noch für die Zeit von Februar 2015 bis April 2016 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) die Gewährung höherer Leistungen durch den Beklagten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung für die von ihm in dieser Zeit allein genutzte Eigentumswohnung der seinerzeit dauernd getrennt lebenden beziehungsweise geschiedenen Ehefrau. Randnummer 2 Die 2015 rechtkräftig geschiedene Ehefrau des 1986 geborenen Klägers türkischer Staatsangehörigkeit, der eine Niederlassungserlaubnis besitzt, ist Alleineigentümerin einer während der Ehezeit erworbenen 87m 2 großen Dreizimmerwohnung in der Gstraße in B. Mit Anwaltsschriftsatz vom
  6. Januar 2014 teilte die damalige Ehefrau des Klägers, die seit August 2014 aufgrund geltend gemachter Unzumutbarkeit nicht mehr in der Ehewohnung, sondern bei ihrer Schwester lebte, und im Dezember 2014 den Scheidungsantrag stellte, dem Kläger mit, die bisherige Ehewohnung künftig allein nutzen zu wollen und forderte diesen auf auszuziehen. Unter dem
  7. Mai 2015 forderte sie den Kläger mit weiterem Anwaltsschriftsatz auf, rückwirkend ab Februar 2015 eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete von 739,50 Euro zuzüglich Betriebskosten von 180,00 Euro, mithin in Höhe von 919,50 Euro im Monat zu zahlen und aus der Wohnung auszuziehen. Diese Aufforderung erneuerte die dauernd getrennt lebende Ehefrau des Klägers mit Anwaltsschriftsatz vom
  8. Juni 2015 unter Fristsetzung von 14 Tagen und kündigte die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein. Eine Regelung im Scheidungsverfahren oder anderweitige Titulierung der Forderung, die die geschiedene Ehefrau des Klägers zuletzt noch für die Zeit von Mai 2015 bis Mai 2016 aufrecht erhält, erfolgte jedoch nicht. Zahlungen leistete der Kläger weder in noch für diesen Zeitraum. Er zog am
  9. Mai 2016 aus der Wohnung aus. Randnummer 3 Mit Bescheiden vom
  10. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  11. September 2015 sowie vom
  12. Februar 2016 bewilligte der Beklagte dem einkommens- und vermögenslosen Kläger erstmals für die Zeit vom
  13. Februar 2015 bis zum
  14. Januar 2016 sowie nachfolgend für die Zeit vom
  15. Februar 2016 bis zum
  16. Januar 2017 Leistungen nach dem SGB II in Form des Regelsatzes und lehnte die Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung ab. Die Kosten der Eigentumswohnung habe deren Eigentümerin zu tragen, gegenüber der der Kläger sich nicht vertraglich zu einer Mietzahlung verpflichtet habe. Diese sei nicht bereit, dem Kläger die Wohnung zu überlassen, sondern habe ihn wiederholt zum Auszug aufgefordert. Randnummer 4 Aufgrund des am
  17. April 2016 mit dem Ziel der Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 919,19 Euro monatlich ab Februar 2015 als Bedarf für Unterkunft und Heizung gestellten Überprüfungsantrags des Klägers lehnte der Beklagte eine Änderung der Bescheide vom
  18. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  19. September 2015 sowie vom
  20. Februar 2016 mit der Begründung ab, diese seien rechtmäßig (Bescheid vom
  21. Januar 2017, Widerspruchsbescheid vom
  22. April 2017). Randnummer 5 Die nachfolgend am
  23. April 2017 erhobene und nach Auslegung durch das Sozialgericht (SG) Berlin auf den Zeitraum vom
  24. Februar 2015 bis zum
  25. Mai 2016 bezogene Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom
  26. Oktober 2018 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Voraussetzungen von § 44 SGB X lägen nicht vor. Die zur Überprüfung gestellten Bescheide des Beklagten seien rechtmäßig, weil der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung in der streitgegenständlichen Zeit habe. Dieser sei seiner geschiedenen Ehefrau weder mietrechtlich noch vindikationsrechtlich noch trennungsrechtlich zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet. Randnummer 6 Mit der am
  27. November 2018 eingegangenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren für die Zeit vom
  28. Februar 2015 bis zum
  29. April 2016 weiter. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 den Gerichtsbescheid des SG Berlin vom
  30. Oktober 2018 und den Bescheid des Beklagten vom
  31. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  32. April 2017 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom
  33. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  34. September 2015 und den Bescheid vom
  35. Februar 2016 zu ändern und dem Kläger für die Zeit vom
  36. Februar 2015 bis zum
  37. April 2016 Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 919,19 Euro zu gewähren. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Randnummer 12 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung nach § 124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt. Randnummer 13 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten, auf die wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen wird, sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige – insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte – Berufung, mit der der Kläger seine erstinstanzlich erhobene, statthafte kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage im Sinne vom § 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 in Verbindung mit § 56 SGG bezogen auf die Zeit von Februar 2015 bis April 2016 weiterverfolgt, ist nicht begründet. Randnummer 15 Das SG hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom
  38. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  39. April 2017 ist rechtmäßig. Der Kläger hat für die Zeit vom
  40. Februar 2015 bis zum
  41. April 2016 keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Änderung der Bescheide vom
  42. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  43. September 2015 sowie vom
  44. Februar 2016 und Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 919,19 Euro. Der Kläger hat den Streitgegenstand dabei zulässigerweise auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung begrenzt; bei diesen handelt es sich um abtrennbare Verfügungen der streitgegenständlichen Bescheide (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom
  45. Juni 2014 - B 14 AS 47/13 R, Rn.10 ff. - juris). Randnummer 16 Gemäß § 44 Absatz 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Dies ist hier nicht der Fall. Die Bescheide des Beklagten vom
  46. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  47. September 2015 sowie vom
  48. Februar 2016, mit denen es der Beklagte abgelehnt hat, für die Zeit von Februar 2015 bis April 2016 Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen, sind rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines derartigen Bedarfs im Rahmen der Anspruchsberechnung nach dem SGB II liegen nicht vor. Randnummer 17 Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Anzuerkennen sind danach diejenigen Kosten, die dem Grundbedürfnis des Wohnens und der Aufrechterhaltung eines räumlichen Lebensmittelpunktes dienen. Sind mit den Kosten weitere Zwecke verbunden, wie etwa die Auseinandersetzung von Eheleuten im Scheidungsverfahren, kommt eine Berücksichtigung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom
  49. August 2015 – B 14 AS 13/14 R, Rn.19 - juris). Eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung des Klägers gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau zur Zahlung einer Vergütung für die Nutzung der Wohnung als solche besteht jedoch nicht. Randnummer 18 Eine vertragliche Vereinbarung haben die früheren Ehegatten vorliegend weder in Form eines Mietvertrages noch in Form einer Übereinkunft über eine trennungsrechtliche Nutzungsentschädigung getroffen. Mangels Abschlusses eines Mietvertrages ist der Anwendungsbereich des § 546a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) von vornherein nicht eröffnet. Randnummer 19 Als gesetzliche Anspruchsgrundlage für eine Nutzungsvergütung der geschiedenen Ehefrau des Klägers kommt zwar § 1361b Absatz 3 Satz 2 BGB in Betracht. Danach kann der Ehegatte, der dem anderen die Ehewohnung während des Getrenntlebens ganz oder zum Teil überlassen hat, von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Vorschrift ermöglicht einen an familienrechtlichen Billigkeitskriterien orientierten Ausgleich für die Zeit des Getrenntlebens dafür, dass nur noch der Verbliebene allein diejenigen Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen ehelichen Lebensplanung beiden Ehegatten gemeinsam zustehen sollten. Dabei sind unter anderem die räumlichen Möglichkeiten für ein Getrenntleben in der Ehewohnung ebenso zu berücksichtigen wie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten und der Umstand, dass der in der Wohnung verbleibende Ehegatte, der nicht deren Eigentümer ist, selbst weiterhin ein Nutzungsrecht an der Ehewohnung hat (Bundesgerichtshof, <BGH>, Urteil vom
  50. Februar 2006 – XII ZR 202/03, Rn.15 - juris m.w.N.), das er trotz Trennung weiterhin unentgeltlich ausüben darf (vgl. zu den im Rahmen der Billigkeitsbemessung zu berücksichtigenden Aspekten im Einzelnen nur Vöppel, in: Staudinger, Neubearbeitung 2018, Rn.76 ff. zu § 1361b BGB). Allerdings entsteht der Anspruch erst mit einem deutlichen Zahlungsverlangen, das dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten die Überlegung ermöglicht, in der Wohnung gegen eine Vergütung weiterhin zu verbleiben oder aber sich eine Ersatzwohnung zu suchen (vgl. Weber-Monecke, in: Münchener Kommentar zum BGB,
  51. Auflage 2019, Rn.18 zu § 1361b BGB m.w.N.; a.A. Vöppel, a.a.O., Rn.75), kommt vorliegend also überhaupt erst ab Zugang des Anwaltsschriftsatzes vom
  52. Mai 2015 beim Kläger in Betracht, und ist zeitlich begrenzt auf die Zeit des Getrenntlebens, so dass diese Anspruchsgrundlage nach Rechtskraft der Scheidung am
  53. Oktober 2015 ausscheidet. Randnummer 20 Aber auch für die Zeit von Mai 2015 bis Mitte Oktober 2015 scheitert eine Anerkennung einer auf § 1361b Absatz 3 Satz 2 BGB gestützten Nutzungsentschädigung als Bedarf des Klägers daran, dass dieser weder in dieser Zeit noch darüber hinaus vom
  54. Oktober 2015 bis zum
  55. April 2016 einem ernstlichen Zahlungsverlangen seiner geschiedenen Ehefrau ausgesetzt war. Für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung käme dabei allenfalls bereicherungsrechtlich § 812 Absatz 1 Satz 1
  56. Alternative in Verbindung mit § 818 Absatz 1 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht. § 987 BGB dürfte mit Blick auf die die dafür vorausgesetzte Vindikationslage verdrängende Spezialregelung des § 1568a BGB bereits nicht anwendbar sein (vgl. insoweit die Übersicht zum Streitstand bei Fritzsche, in: BeckOK BGB,
  57. Edition, Stand
  58. August 2020, Rn.61 zu § 985 BGB); ein darauf gestützter Anspruch entsteht jedenfalls erst ab Rechtshängigkeit einer entsprechenden Klage, die die geschiedene Ehefrau des Klägers jedoch nicht erhoben hat. Randnummer 21 Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II sind nur solche Kosten zu übernehmen, die dem Leistungsberechtigten tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht (vgl. BSG, Urteil vom
  59. März 2009 – B 4 AS 37/08 R, Rn.24 - juris). Der Kläger hat für die gesamte streitgegenständliche Zeit weder Zahlungen an seine geschiedene Ehefrau geleistet, noch war er einer begründeten Forderung ausgesetzt, bei deren Nichtbegleichung ihm der Verlust der Wohnung drohte. Dieser drohte ihm vielmehr unabhängig von der Zahlung oder Nichtzahlung einer etwaigen Nutzungsvergütung, weil die geschiedene Ehefrau des Klägers die in ihrem Alleineigentum stehende Wohnung bereits ab dem Zeitpunkt des Beginns des dauernden Getrenntlebens im Januar 2014 selbst allein nutzen wollte. Auch wenn die geschiedene Ehefrau des Klägers diesen mehrfach zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung aufgefordert hat, so hat sie diesen von ihr geltend gemachten Anspruch trotz Einschaltung einer Rechtsanwältin – möglicherweise wegen des damit auch vor dem Hintergrund der Billigkeitsprüfung verbundenen Prozessrisikos – weder dem Grunde noch der Höhe nach ernsthaft durchzusetzen versucht (vgl. zu dieser Notwendigkeit BSG, a.a.O., Rn.25). Dies zeigt sich deutlich auch daran, dass der Kläger erst mehr als ein halbes Jahr nach Rechtskraft der Scheidung aus der Wohnung tatsächlich ausgezogen ist. Das Vorgehen der geschiedenen Ehefrau des Klägers diente danach allein dem Zweck, dass der Kläger die von ihr geltend gemachten Kosten als Bedarf gegenüber dem Beklagten durchsetzen sollte, ohne dass damit die Absicht verknüpft gewesen wäre, den Kläger selbst auf Zahlung in Anspruch zu nehmen. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Absatz 1 SGG. Randnummer 23 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Absatz 2 Nrn.1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001439449

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