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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat L 16 R 974/16 Urteil Leistungspflicht des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nach krankenver

Leistungspflicht des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nach krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften für eine festbetragsüberschreitende Hörgeräteversorgung, wenn der Rentenversicherungs

§ 36Nr 2, Rd

Nr 14 ff). Insoweit hat der in § 33 Abs. S. 1 SGB V als

  1. Variante genannte Zweck für die im Rahmen der GKV gebotene Hilfsmittelversorgung zwei Ebenen (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Januar 2013 – B 3 KR 5/12 R – juris - Rn. 30 ff): Randnummer 27 Im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs ist die Hilfsmittelversorgung grundsätzlich von dem Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleichs geleitet. Im Vordergrund steht dabei der unmittelbare Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion. Davon ist auszugehen, wenn das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Körperfunktion - hier das Hören - selbst ermöglicht, ersetzt oder erleichtert. Für diesen unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts (§ 2 Abs. 1 S. 3 SGB V). Dies dient in aller Regel ohne gesonderte weitere Prüfung der Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens, weil die Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer Körperfunktion als solche schon ein Grundbedürfnis in diesem Sinne ist. Deshalb kann auch die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erreicht ist (BSGE 93, 183 =

§ 33Nr 8, Rd

Nr 4 - C-Leg II). Das Maß der notwendigen Versorgung würde deshalb verkannt, wenn die Krankenkassen ihren Versicherten Hörgeräte ungeachtet hörgerätetechnischer Verbesserungen nur "zur Verständigung beim Einzelgespräch unter direkter Ansprache" zur Verfügung stellen müssten. Teil des von den Krankenkassen nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V geschuldeten - möglichst vollständigen - Behinderungsausgleichs ist es vielmehr, hörbehinderten Menschen im Rahmen des Möglichen auch das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen zu eröffnen und ihnen die dazu nach dem Stand der Hörgerätetechnik (§ 2 Abs. 1 S. 3 SGB V) jeweils erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen. Randnummer 28 Beschränkter sind die Leistungspflichten der GKV, wenn die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der beeinträchtigten Körperfunktion nicht oder nicht ausreichend möglich ist und deshalb Hilfsmittel zum Ausgleich von direkten und indirekten Folgen der Behinderung benötigt werden (sog. mittelbarer Behinderungsausgleich). Dann sind die Krankenkassen ständiger Rechtsprechung des BSG zufolge, der der Senat folgt, nur für einen Basisausgleich von Behinderungsfolgen eintrittspflichtig. Es geht hier nicht um einen Ausgleich im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines gesunden Menschen. Denn Aufgabe der GKV ist in allen Fällen allein die medizinische Rehabilitation (vgl. § 1 SGB V sowie § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Nr. 1 und Nr. 3 SGB IX), also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der GKV deshalb nur dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu diesen allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören nach ständiger Rspr. des BSG das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSGE 93, 176, 180 =

§ 33Nr 7, Rd

Nr 12; BSGE 91, 60, 63 =

§ 33Nr 3, Rd

Nr 10; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr 14; stRspr). Für den Ausgleich darüber hinausreichender Behinderungsfolgen haben beim mittelbaren Behinderungsausgleich hingegen ggf. andere Sozialleistungssysteme Sorge zu tragen. Randnummer 29 Nach diesen Grundsätzen zur Versorgung Versicherter mit Hilfsmitteln zum Ausgleich von Behinderungen steht der Klägerin der Kostenerstattungsanspruch nach § 18 Abs. 6 S. 1

  1. Alt. SGB IX zu, weil sie einen hierfür nötigen Sachleistungsanspruch auf Ausstattung mit dem angepassten Hörgerät hat (§ 33 SGB V). Randnummer 30 Die Klägerin, die seit dem Jahr 2000 unter einer progredienten, mittelgradigen Schallempfindungsschwerhörigkeit, die nicht an Taubheit grenzt, sowie einem beidseitigen Tinnitus leidet, ist auf die beidseitige Versorgung mit Hörgeräten angewiesen. Bei dem beschafften Hörgerätesystem handelt es sich um Hilfsmittel im Sinne der Vorschrift, die generell dazu dienen, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Randnummer 31 Wie ausgeführt, gilt für den unmittelbaren Behinderungsausgleich das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts (BSG, Urteil vom
  2. März 2013 – B 3 KR 3/12 – juris - Rn. 12). Vorliegend beschränken sich – anders als vom SG ausgeführt – die zusätzlichen Nutzungsvorteile des von der Klägerin gewählten Hörgerätes nicht auf den beruflichen Gebrauch, wie sich zur Überzeugung des Senats aus dem sorgfältig erstellten und insgesamt nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen E vom
  3. Januar 2016 ergibt (und insbesondere von der Beigeladenen nicht in Abrede gestellt wird). Vielmehr mindern die Nutzungsvorteile der gewählten Hörgeräte die Hörbehinderung der Klägerin im gesamten Alltagsleben. Denn die Klägerin kann im Alltag mit dem gegebenen Hörverlust nur sehr eingeschränkt kommunizieren; eine normale Unterhaltung, auch mit mehreren Personen oder in geräuschvoller Umgebung ist ihr nicht möglich. Gerade dem Ausgleich dieser Einschränkung dient das von der Klägerin gewählte Hörsystem neben dem Nutzen und der Notwendigkeit auch im Rahmen ihre berufliche Tätigkeit. Die Voraussetzungen für eine beidohrige Hörgeräteversorgung liegen auch ausweislich der Hörgeräteanpassung vom
  4. Juli 2018 vor (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung, zuletzt geändert am
  5. Juli 2017 – BAnz AT 12.09.2019 B4). Randnummer 32 Zwar besteht dem Gegenstand nach, wie die Beigeladene zuletzt eingewandt hat, für den unmittelbaren (ebenso wie für den mittelbaren) Behinderungsausgleich nur ein Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung, nicht jedoch ein Anspruch auf Optimalversorgung. Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist; andernfalls sind die Mehrkosten gemäß § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V (ebenso § 31 Abs. 3 SGB IX a.F.) von dem Versicherten selbst zu tragen. Denn die Krankenkassen haben nicht für solche „Innovationen“ aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (vgl. BSG, Urteil vom
  6. März 2013 – B 3 KR 3/12 R – a.a.O. Rn. 14). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor: Randnummer 33 Das ursprünglich gewählte Hörgerätesystem bzw. das nunmehr beschaffte Nachfolgemodell ist vielmehr erforderlich, um die Behinderung der Klägerin auszugleichen; es ist somit zugleich wirtschaftlich (vgl. BSG, Urteil vom
  7. März 2013 – B 3 KR 3/12 – a.a.O. Rn. 12); Anhaltspunkte für ein tatsächlich gleichwertiges, aber günstigeres bestehen nicht. Dies hat die Beigeladene auch nicht konkret vorgetragen. Wie bereits mit dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom
  8. Oktober 2018 zu Recht ausgeführt worden ist, erreichte die Klägerin ausweislich des Anpassungsberichts vom
  9. Juli 2018 mit dem Hörsystem P A B30-312 xS ein Sprachverstehen von 95 %, welches nach der Einschätzung des Sachverständigen in seinem Gutachten vom
  10. Januar 2016 das Ziel einer Hörgeräteversorgung ist. Zwar erfüllen die im Anpassungsbericht vom
  11. Juli 2018 genannten Alternativgeräte, insbesondere das zuzahlungsfreie Hörsystem I 3 M, nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom
  12. Juni 2019 die von ihm empfohlenen Anforderungen. Indes wies die Klägerin mit dem gegenständlichen Hörsystem nach vergleichender Anpassung mit verschiedenen Hörsystemen ein besseres Sprachverstehen bei der Messung Freifeld auf, und zwar Nutzschall 65 dB ohne Störgeräusch beim Sprachverstehen von 95 % und mit Störschall 60 dB von 70 %. Die Messung mit dem zuzahlungsfreien Gerät I 3 M ergab dagegen ohne Störschall ein Sprachverstehen von nur 85 % und mit Störschall von 65 %. Dass das schlechtere Sprachverstehen nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen durchaus eine Messtoleranz sein könne, kann der Klägerin indes nicht entgegen gehalten werden und kann auch im Übrigen dahinstehen. Denn die Hilfsmittel-Richtlinie sieht bei der vorgenommenen Anwendung des geforderten und insofern maßgeblichen Freiburger Einsilbertests keine Abschläge für Messungenauigkeiten vor (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  13. Dezember 2019 – L 9 KR 44/17 – juris Rn. 36 ). Insofern hat auch der Sachverständige eingeräumt, dass das Gerät I 3 M anders als das weitere, getestete zuzahlungspflichtige Gerät weniger gut ausgestattet sei, und hinsichtlich der Ausstattungsmerkmale (Kanäle, Automatiken, etc.) allein das gegenständliche Gerät und das ebenfalls regelmäßig zuzahlungspflichtige Opn 3 Mini RITE 85 den möglichst vollständigen Behinderungsausgleich ermöglichten. Diese Einschätzung macht sich der Senat zu eigen. Denn ausweislich der Produktinformation nach dem GKV-Hilfsmittelverzeichnis verfügt das Gerät I 3 M (13.20.12.4580) dementsprechend nur über sechs Kanäle im Vergleich zu der achtkanaligen Verstärkung des A B30-4312 xS (13.20.12.3604). Letzteres ist darüber hinaus mit weiteren technischen Merkmalen ausgestattet, die die besseren Messergebnisse ebenfalls plausibel erklären können, über die das Festbetragsgerät, das etwa nur eine Rückkopplungsunterdrückung und keine Rückkopplungsauslöschung und auch nicht die beim gegenständlichen Gerät genannte TinnitusBalance aufweist, nicht verfügt. Insofern war auch ausweislich der Gutachten des MDK vom
  14. April 2013 und vom
  15. Februar 2013 ausgeführt worden, dass unter Beachtung der höchstrichterlichen Forderungen an den Behinderungsausgleich gemäß des aktuellen technischen Versorgungsstandards die Geräte A S SMRT III xS geeignet seien, weil die Klägerin hiermit ein verbessertes Sprachverstehen erziele. Bei dieser Sachlage sieht sich der Senat nicht gedrängt, etwaigen Messungenauigkeiten im Wege einer weiteren Beweisaufnahme von Amts wegen (vgl. § 103 SGG) weiter nachzugehen. Vielmehr wird zur vollen Überzeugung des Senats der Behinderungsausgleich bei der Klägerin mit dem gewählten Gerät besser als mit dem Festbetragsgerät erreicht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
  16. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R – juris Rn. 47). Randnummer 34 Die Kostenlast der Klägerin wurde schließlich durch die rechtswidrige Ablehnung der Sachleistung seitens der Beklagten verursacht. Dazu muss die Kostenbelastung des Versicherten der ständigen Rechtsprechung des BSG zufolge wesentlich auf der Leistungsversagung des Trägers beruhen (vgl. etwa BSGE 96, 161 =

§ 13Nr 8, Rn.

24). Hieran fehlt es etwa, wenn dieser vor Inanspruchnahme der Versorgung mit dem Leistungsbegehren nicht befasst worden ist, obwohl dies möglich gewesen wäre (vgl. BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 15 S. 74 m.w.N.; BSGE 98, 26 =

§ 13Nr.

12, Rn. 10; BSG

§ 13Nr. 16, Rn. 13 m.w.N.), oder wenn der Versicherte auf eine bestimmte Versorgung von vornherein festgelegt war (st

Rspr., vgl. BSG, Urteil vom

  1. Januar 2013, a.a.O. Rn. 43 m.w.N.). Hierfür fehlt es vorliegend indes schon im Ansatz an jeglichen Anhaltspunkten. Randnummer 35 Im Ergebnis waren der Klägerin die tatsächlich angefallenen Kosten für die beidseitige Hörgeräteversorgung i.H.v. 2.475,20 € (vgl. die „Privatrechnung“ der A GmbH vom
  2. März 2019) endgültig zu gewähren. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 37 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001439452

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