Obsah (4)
§§ 153§ 58§ 18§§ 1Bestimmung des Rentenbeginns unter Berücksichtigung der Fiktionswirkung des § 2 ZRBG Orientierungssatz 1. Die Beitragsfiktion nach § 2 Abs. 1 ZRBG gilt nur für die Berechnung der Rente als Beiträge na
§§ 153Abs.
1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die Berufung der Kläger, die den hier streitigen Altersrentenanspruch der Versicherten mangels Sonderrechtsnachfolge iSv § 56 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) als Erben gemäß den § 1922 ff Bürgerliches Gesetzbuch (
§ 58SGB I) geltend machen, ist nicht begründet und daher zurückzuweisen.
Randnummer 12 Der Bescheid vom
- April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- August 2016 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat das Begehren der Kläger zu Recht abgelehnt. Der Versicherten war keine RAR nach Vollendung ihres
- Lebensjahres (
zu dieser Begrifflichkeit auch bei Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 5 RVO § 300 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) bereits ab
- Januar 1984 zu gewähren. Die für das genannte Altersruhegeld bzw für eine RAR erforderliche allgemeine Wartezeit von 60 Monaten hatte die Versicherte erst mit In-Kraft-Treten des ZRBG erfüllt. Ob die im Ghetto B (O) zurückgelegten Zeiten als Beitrags- bzw Beschäftigungszeiten schon nach dem FRG berücksichtigungsfähig waren, kann dabei dahinstehen. Denn ein zahlbarer Rentenanspruch für die Zeit vor dem
- Juli 1997 folgte hieraus nicht (
§ 18Abs.
1 und 2 Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung), weil die Versicherte Deutschland erst im Dezember 1950 verlassen hat. Zudem haben die Kläger selbst vorgetragen, dass die Versicherte die persönlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Fremdbeitragszeiten (
§§ 1, 17a Fremdrentengesetz) nicht erfüllt hatte.
Randnummer 13 Die Versicherte hatte zwar Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG in der Zeit von Januar 1940 bis April 1942 zurückgelegt. Diese sind indes nicht uneingeschränkt so zu behandeln, als seien die Beiträge bereits unter Geltung der RVO entrichtet worden, und damit reiche die Fiktion ihrer Entstehung in jeder Hinsicht und somit die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit bereits in das Jahr 1984 (und für die Entstehung der Beiträge darüber hinaus) zurück. Denn die Beitragsfiktion nach § 2 Abs. 1 ZRBG (idF vom
- Juni 2002, BGBl I 2074, in Kraft getreten mWv
- Juli 1997 gilt (nur) für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebiets (Nr 1) sowie für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet. Für den Rentenbeginn trifft § 3 Abs. 1 ZRBG eine eigenständige, von den allgemeinen Vorschriften abweichende Fiktion. Danach gilt der Rentenantrag als am
- Juni 1997 gestellt. Eine Rentengewährung vor dem
- Juli 1997 kommt danach nicht in Betracht. Zwar ist den Klägern einzuräumen, dass dem Antrag unter der Geltung der RVO keine materiell-rechtliche Bedeutung für das (damalige) Altersruhegeld zukam. Dies ändert jedoch nichts am Vorrang des § 3 Abs. 1 ZRBG (klargestellt durch das Bundessozialgericht <BSG>, das im Verfahren - B 13 R 81/08 R = SozR 4-5075 § 1 Nr 7 – Urteil vom
- Juni 2009 – eine von der Vorinstanz ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Altersrentengewährung an einen 1922 geborenen Versicherten bereits ab
- Juni 1997, der ebenfalls einen Rentenanspruch nur aufgrund von Ghetto-Beitragszeiten und Ersatzzeiten erworben hatte, für den Monat Juni 1997 aufgehoben hat,
Rn 57 aaO). Randnummer 14 Schließlich folgt aus § 3 Abs. 2 ZRBG, dass (nur) für die Ermittlung des Zugangsfaktors die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum „Rentenbeginn“ als nicht in Anspruch genommen gilt (
hierzu ausdrücklich auch die Gesetzesbegründung in BT-Drucks 14/8602 S 7). Für den späteren Rentenbeginn erhalten die Betroffenen, die die Regelaltersgrenze schon vor dem
- Juli 1997 erreicht hatten, einen Ausgleich in Gestalt eines höheren Zugangsfaktors. Diese Regelung zeigt, dass der Gesetzgeber die Berechtigung zum Rentenbezug bereits rückwirkend ab Vollendung des
- Lebensjahres „fingiert“, nicht aber rückwirkend einen tatsächlichen Rentenbezug bereits vor dem
- Juli 1997 ermöglichen wollte (
zum Ganzen SG Lübeck, Urteil vom
- Juni 2019 – S 6 R 219/15 – juris; die dagegen eingelegte Revision – B 13 R 14/19 R – wurde zurückgenommen). „Diejenigen Ghetto-Beschäftigten, die das
- Lebensjahr bereits vor dem
- Juli 1997 vollendet hatten, erhalten damit nach den allgemeinen Grundsätzen der Rentenberechnung für jeden Monat des Nichtbezugs der Rente vom vollendeten
- Lebensjahr an bis zum
- Juli 1997 einen Zuschlag in Höhe von 0,5 %. Somit ergibt sich für jedes Jahr des <Nichtbezugs> der Altersrente vor dem
- Juli 1997 sogar ein Zuschlag zur Rente von 6 % (
zu Protokoll gegebener Redebeitrag von Ulrike Mascher, Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, BT-StenBer
- Wahlperiode,
- Sitzung,
- April 2002, S 23282, zu Punkt D). Ein Berechtigter, der mithin aufgrund dieses Gesetzes die Gewährung von Altersrente ins Ausland beantragt, wird durch das rückwirkende Inkrafttreten des Gesetzes zum
- Juli 1997 folglich nicht nur so gestellt, als habe er im Zeitpunkt der Entscheidungen des BSG vom
- Juni 1997 den entsprechenden Antrag gestellt; die Berechtigung zum Rentenbezug wird darüber hinaus rückwirkend ab Vollendung des
- Lebensjahres fingiert“ (so schon BSG, Urteil vom
- Mai 2005 – B 13 RJ 34/04 R = SozR 4-2600 § 306 Nr 1 – Rn 30; darin hat das BSG im Übrigen einen Neufeststellungsanspruch gemäß § 48 SGB X im Hinblick auf ein nach Maßgabe der RVO bereits ab
- Dezember 1991 gewährtes Altersruhegeld aufgrund des ZRBG erst mWv
- Juli 1997 zuerkannt). Randnummer 15 Ein Rentenzahlungsanspruch aus Ghetto-Beitragszeiten kann daher vor dem
- Juli 1997 nicht entstanden sein. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung, die Streitwertfestsetzung auf § 197a SGG iVm §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Randnummer 17 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des BSG nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001439466