. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, kein Datum verfügbar, VG 13 K 590.17 Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
1 Randnummer 4 Ist die Nutzung einer Halle zur Lagerung von gewerblichen Gütern genehmigungsfähig? Randnummer 5 Frage 2 gem.
1 Randnummer 6 Ist die Errichtung einer Halle an der im Plan eingetragenen Position genehmigungsfähig? Randnummer 7 Frage 3 gem.
1 Randnummer 8 Ist die Nutzung der Lagercontainer zu Zwecken der Einlagerung von gewerblichen und privaten Gütern genehmigungsfähig? Randnummer 9 Frage 4 gem.
1 Randnummer 10 Ist die Errichtung der Lagercontainer so wie in dem Lageplan anbei eingezeichnet genehmigungsfähig? Randnummer 11 Den Fragen fügte er einen Lageplan bei, in dem insbesondere die geplanten Standorte von 84 „Überseecontainern“ und eine Lagerhalle eingezeichnet sind. Der Beklagte wies den Vorbescheidsantrag mit Bescheid vom
sei nicht möglich. So ließen sich aus dem Lageplan weder die Höhe der Lagerhalle noch dessen Eingänge (im Hinblick auf die Anbindung der Halle durch eine wegemäßige Erschließung) entnehmen. Zur Art der Nutzung habe der Kläger weder das Vermietungskonzept für die Container noch die Art der Güter weiter näher konkretisiert. Dem Antrag lasse sich auch nicht entnehmen, mit welchem An- und Abfahrtsverkehr bei dem Vorhaben zu rechnen sei, was insbesondere im Hinblick auf die unmittelbar angrenzenden schutzbedürftigen Gebäude des reinen Wohngebiets für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ausschlaggebend sei. Randnummer 18 Diese Beurteilung und Bewertung wird durch das Vorbringen des Klägers nicht durchgreifend in Frage gestellt. Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht überspanne die Anforderungen an die Bestimmtheit des Vorhabens zur Beantragung eines Vorbescheides, trifft dies nicht zu. Die Anforderungen des Verwaltungsgerichts entsprechen den oben genannten Rechtssätzen. Soweit der Kläger weiter vorbringt, das Verwaltungsgericht fordere ein detailliertes Betriebskonzept, ein solches könne er aber erst nach der Klärung der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit des Standortes mit den jeweiligen Mietinteressenten der Container entwickeln, berücksichtigt er nicht, dass der Vorbescheidsantrag selbst das Vorhaben auch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung hinreichend bestimmt angeben muss. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Art der Nutzung ein „Vermietungskonzept“ verlangt. Dies ist der Sache nach rechtlich richtig, denn das jeweilige Nutzungskonzept des Vorhabens ist erforderlich, um dieses nach der Art der baulichen Nutzung beurteilen zu können. Aus ihm muss hier insbesondere hervorgehen, ob alle der geplanten 84 Container und die Lagerhalle vermietet werden sollen oder ob nur ein Teil dieser vermietet wird. Nicht hinreichend bestimmt wurde auch, ob die geplante Nutzung auch in der (Zwischen-) Lagerung von (Übersee-) Containern bestehen soll oder ob die Container selbst zur Einlagerung von gewerblichen oder privaten Gütern dienen sollen. Vorgenannte Angaben zum konkreten Nutzungskonzept sind insbesondere für die Beurteilung erforderlich, ob sich das Vorhaben nach Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung, in der sich auch mehrere Wohngebäude befinden, einfügt i.S.v. § 34 Abs. 1
. Es bedarf nämlich hier der Überprüfung, ob das in der vorgenannten Norm enthaltene Gebot der Rücksichtnahme durch die Nutzungen des Vorhabens gewahrt bleibt. Ziel des Rücksichtnahmegebots ist es nämlich, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu vermeiden. Vom Nutzungskonzept hängt überdies ab, in welchem Umfang das Vorhaben Lärmimmissionen durch den An- und Abfahrtsverkehr hervorruft. Auch soweit der Kläger behauptet, er müsse nicht angeben, welche Güter in der geplanten Lagerhalle eingelagert werden sollen, trifft dies nicht zu. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass je nachdem welche Art der Güter (z.B. Baumaterial) eingelagert werden, die Frequenz des Anliefer- und Abfuhrverkehrs unterschiedlich sein kann und es darüber auch unter diesem Gesichtspunkt erforderlich ist, im Vorbescheidsantrag Angaben zu machen, wie die wegemäßige Erschließung des Grundstücks im Hinblick auf das Vorhaben konkret erfolgen soll. Letzteres ist für die Beurteilung des Vorhabens von Relevanz, da der Umfang der durch den An- und Abfahrtsverkehr ausgelösten Lärmimmissionen maßgeblich dafür ist, ob der vom Vorhaben ausgehende Lärm die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für die angrenzenden Wohngebäude wahrt. Randnummer 19 Soweit der Kläger weiterhin vorträgt, in dem Lageplan seien die geplanten Bruttogeschossflächen des Containerstandorts und die vorgesehene Anzahl angegeben, trifft dies zwar zu. Hierdurch wird zwar das Maß der baulichen Nutzung im Sinne von § 34 Abs. 1
des Vorhabens näher angegeben. Dies ersetzt aber nicht die notwendige Bestimmung des Vorhabens im Hinblick auf dessen konkrete Art der baulichen Nutzung. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 9.2 und 9.1.2.6 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (im Internet abrufbar unter http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php), wobei der Senat der nicht beanstandeten erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Randnummer 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001439646
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