Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Vergabe eines Schulplatzes in der Jahrgangsstufe 1 der N...- NMS -, einer Staatlichen Internationalen Schule Berlins - SISB - im kommenden Schuljahr 2020/2021. Randnummer 2 Der minderjährige Kläger ist im A... geboren. Randnummer 3 Im September 2019 beantragten die Eltern des Klägers beim Beklagten, den Kläger als Schulanfänger zum Schuljahr 2020/2021 statt in die für seinen Wohnort zuständige S... Grundschule in eine andere öffentliche Grundschule aufzunehmen, nämlich in die N... . Sie teilten dazu mit, der Kläger beherrsche Deutsch und Englisch auf dem Niveau einer Muttersprache. Die Schwester des Klägers, S..., besuche bereits eine erste Klasse der NMS. Zudem legten sie verschiedene Unterlagen vor, unter anderem die für den Kläger erstellte „Qualifizierte Statuserhebung Sprachentwicklung in Kitas und Kindertagespflege“, in der es heißt, der Kläger benötige keine besondere Sprachförderung. Randnummer 4 Am 29. Oktober 2019 legte der Kläger zunächst den Test Deutsch-Muttersprache ab. Dabei wurden seine Antworten mit 48 von 100 Punkten bewertet. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 21. November 2019 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Aufnahme in die NMS ab. Zur Begründung führte er aus, der Kläger beherrsche Deutsch nicht auf dem Niveau einer Muttersprache. Der Sprachtest gelte als bestanden, wenn mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht würden. Der Kläger habe nur 48 Prozent der möglichen Punkte in dem Sprachtest Deutsch-Muttersprache erzielt. Randnummer 6 Am 16. Januar 2020 testete der Beklagte die muttersprachlichen Englischkenntnisse des Klägers. In diesem Test erreichte der Kläger 45 von 100 Punkten. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 28. Januar 2020 hob der Beklagte seinen vorangegangenen Bescheid vom 21. November 2019 auf. Zudem lehnte er den Antrag des Klägers auf Aufnahme in die NMS (erneut) ab. Zur Begründung führte er aus, der Kläger verfüge weder über die erforderlichen Deutschkenntnisse noch über die geforderten Englischkenntnisse auf einem muttersprachlichen Niveau und erfülle somit nicht die sprachlichen Voraussetzungen für eine Beschulung an der NMS. Randnummer 8 Bereits am 13. Dezember 2020 hat der Kläger Klage erhoben, die sich zunächst gegen den Bescheid vom 21. November 2019 richtete. Am 31. Januar 2020 hat der Kläger dann den Bescheid vom 28. Januar 2020 in das Verfahren einbezogen. Randnummer 9 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, es werde mit Nichtwissen bestritten, dass das Testverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, die verwendeten Tests von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigt worden seien und die für die Durchführung der Überprüfung der sprachlichen Kenntnisse zuständige Stelle festgelegt worden sei. Fraglich sei auch, ob die beiden Testpersonen, die den Deutschtest abgenommen hätten, zur Abnahme des Tests bestimmt worden seien. Der Deutschtest sei in diesem Jahr erstmalig von den beiden Testern durchgeführt worden, so dass davon auszugehen sei, dass sich dort Fehler eingeschlichen hätten. Die Kompetenz der Tester müsse in Abrede gestellt werden, da ihnen die Erfahrung fehle. Randnummer 10 Das von der Beklagten vorgetragene Ergebnis, nach welchem der Kläger keine ausreichenden Deutschkenntnisse aufweise, sei falsch. Der Beklagte gehe von falschen Aufnahmevoraussetzungen aus. Es sei fraglich, ob der Schwierigkeitsgrad des Tests für ein fünfjähriges Kind noch geeignet sei. Der angelegte Bewertungsmaßstab erscheine zweifelhaft. Der Kläger spreche fließend Deutsch. Dies zeigten auch die qualifizierte Statuserhebung in der Kita P..., nach der keine besondere Sprachförderung erforderlich sei, und das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung des Klägers. Beide stünden im Widerspruch zu dem Ergebnis des vom Beklagten durchgeführten Deutschtestes. Bei der Statuserhebung habe der Kläger 80 Punkte und damit das beste Ergebnis aller Kinder seiner Kita erzielt. Nach der weiteren Stellungnahme seiner Kitaerzieher neige der Kläger bei Aufregung dazu, schnell zu sprechen und einige Wörter zur verschlucken. Darüber hinaus habe er Schwierigkeiten eine bestimmte Buchstabenkombination richtig auszusprechen. Er sei jedoch in der Lage, auch diese nach einem Hinweis richtig auszusprechen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum bei seiner Schwester S...von ausreichenden Deutschkenntnissen ausgegangen worden sei, bei ihm jedoch nicht. In dem gemeinsamen Haushalt benutze der Kläger in der täglichen Kommunikation die deutsche Sprache, Englisch werde im Haushalt als Zweitsprache gesprochen. Randnummer 11 Schließlich sei der Kläger bei der Durchführung des Deutschtestes Ende Oktober 2019 offensichtlich aufgeregt gewesen. Er habe sich in einer ungewohnten und unangenehmen Prüfungssituation befunden. Im Aufgabenbereich 1 dieses Tests habe er in Zeile 15 den gesuchten Begriff „Knie“ mit den Worten „Bein, Knochen“ umschrieben und dadurch gezeigt, dass in der Lage sei, ihm unbekannte oder nicht spontan einfallende Wörter durch zutreffende Synonyme zu ersetzen. Im Aufgabenbereich 3 habe er gezeigt, dass er teilweise sogar die jeweilige Tierbezeichnung kenne. Aus welchen Gründen seine Leistung, die korrekte Bezeichnung des Tieres, nicht honoriert worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Offensichtlich seien sogar mathematische Kenntnisse abgeprüft worden. Anders sei die Bewertung der Aufgabe 1 (Protokollzeile 1) mit 0 Punkten nicht zu erklären. Hier habe der Kläger geäußert, dass auf dem linken Bild ein und auf dem rechten Bild fünf Elefanten (eigentlich nur vier) zu sehen seien. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass das Bilderpaar sich in der Anzahl der Tiere unterscheide. Inwiefern die mathematischen Fähigkeiten des Klägers einen Rückschluss auf sein sprachliches Niveau erlaubten, sei nicht ersichtlich. Randnummer 12 Nachdem der Kläger zunächst beantragt hatte, den Bescheid des Beklagten vom 21. November 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn auf die NMS aufzunehmen (s. Bl. 2 d. A.), beantragt der Kläger nunmehr zusammengefasst (s. Bl. 35 d. A.), Randnummer 13 den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 28. Januar 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger im Schuljahr 2020/2021 in die Jahrgangsstufe 1 der Schulanfangsphase der NMS aufzunehmen. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Er ist der Ansicht, der Kläger habe keinen Anspruch auf die beantragte Aufnahme in auf NMS. Diese sei ausgeschlossen, weil der Kläger weder in Deutsch noch in Englisch über die erforderlichen muttersprachlichen Kenntnisse verfüge. Sowohl der Test „Bärenstark“ für die Muttersprache Deutsch als auch der Test „English Mother Tongue Language Test: Flex 1“ für die Muttersprache Englisch seien genehmigt worden. Die NMS sei von der Schulaufsichtsbehörde mit der Durchführung der Sprachtests betraut worden. Die Tests seien für die Überprüfung der muttersprachlichen Sprachkenntnisse geeignet und ordnungsgemäß durchgeführt worden. Entgegen der Behauptung des Klägers hätten die Lehrkräfte der NMS (Frau S...und Herr T... ) den Test nicht erstmalig, sondern bereits im vergangenen Schuljahr durchgeführt. Die Tests seien auch fehlerfrei bewertet worden. Hierzu nimmt der Beklagte auf die Tests und Stellungnahmen der Tester im Verwaltungsvorgang Bezug. Zudem legt er eine Stellungnahme der Fachreferentin für Englisch (S... ) vor. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, deren Anlagen und die gerichtlichen Verfügungen Bezug genommen. Der Verwaltungsvorgang wurde beigezogen. Sein Inhalt war Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Entscheidung ergeht gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3 sowie 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung. Die Beteiligten haben sich hiermit einverstanden erklärt (s. Bl. 90 und 93 d. A.). Randnummer 19 Die Klage ist abzuweisen. Randnummer 20 Sie ist allerdings als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig. Randnummer 21 Ihrer Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass der Kläger seine am 13. Dezember 2019 erhobene Klage am 31. Januar 2020 - wie oben dargestellt - angepasst, den im Lauf des gerichtlichen Verfahrens ergangenen Bescheid vom 28. Januar 2020 einbezogen und seinen Klageantrag umgestellt hat. Randnummer 22 Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die Einbeziehung des neuen Ablehnungsbescheides hier bereits ohne weitere rechtliche Voraussetzungen zulässig ist, oder als eine objektive Klageänderung anzusehen ist, für deren Zulässigkeit die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO erfüllt sein müssen (vgl. zum Austausch eines Ablehnungsbescheides durch einen anderen im Rahmen einer Verpflichtungsklage Peters/Kujath in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 91 VwGO, Rn. 14, Rennert in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 91 VwGO, Rn. 9 f., Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 91 VwGO, Rn. 23b, jeweils m. w. N.). Denn auch eine objektive Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO wäre zulässig. Der Beklagte hätte nach § 91 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 2 VwGO in die Änderung der Klage eingewilligt, indem er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz auf die geänderte Klage eingelassen hat (s. hierzu den Schriftsatz vom 8. Juni 2020, Bl. 83 ff. d. A.). Unabhängig davon wäre die Änderung der Klage zudem gemäß § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO sachdienlich. Sie bietet die Möglichkeit, die zwischen den Beteiligten streitige Frage zu klären, ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, als Schulanfänger im kommenden Schuljahr in die Jahrgangsstufe 1 der NMS aufgenommen zu werden. Dabei bleibt der Streitstoff im Wesentlichen derselbe. Es kommt es zu keiner Verzögerung des entscheidungsreifen Rechtsstreites. Randnummer 23 Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Randnummer 24 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der - nunmehr allein streitgegenständliche - Bescheid vom 28. Januar 2020 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet wird, den Kläger im Schuljahr 2020/2021 in die Jahrgangsstufe 1 der NMS aufzunehmen. Ebenso wenig kann der Kläger beanspruchen, weiter im Verfahren über die Vergabe der Schulplätze berücksichtigt zu werden, oder erneut einen der Tests zur Überprüfung seiner muttersprachlichen Kenntnisse in den Sprachen Deutsch oder Englisch abzulegen. Der Bescheid vom 28. Januar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Beklagte hat den Aufnahmeantrag des Klägers zu Recht mit der Begründung abgelehnt, der Kläger könne mangels ausreichender muttersprachlicher Kenntnisse in den Sprachen Deutsch oder Englisch nicht auf die NMS aufgenommen werden. Randnummer 25 1. Rechtliche Grundlage für das Begehren des Klägers ist das Schulgesetz für das Land Berlin - SchulG - in Verbindung mit der gemäß § 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP -. Randnummer 26 Nach § 5a Abs. 1 AufnahmeVO-SbP ist die NMS eine Staatliche Internationale Schule, in welche die Aufnahme in der Jahrgangsstufe 1 erfolgt. Randnummer 27 Gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO-SbP nehmen die Staatlichen Internationalen Schulen im Rahmen der Einschulung Kinder auf, die Deutsch oder Englisch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, wobei die Aufnahme von Kindern mit der Muttersprache Deutsch zusätzlich das Vorliegen mindestens passiver Kenntnisse in Englisch voraussetzt. Nach Satz 2 der Vorschrift ist ansonsten auch bei freien Kapazitäten keine Aufnahme möglich (Mindesteignung). Randnummer 28 § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP regelt, dass die für die Aufnahme erforderlichen sprachlichen Kompetenzen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen sind (Satz 1). Die Schulaufsichtsbehörde legt jährlich die für die Durchführung der Überprüfung zuständige Stelle fest (Satz 2). Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt in einem in Englisch oder in Deutsch geführten Test, je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, bei Kindern, die als bilingual angemeldet werden, in beiden Unterrichtssprachen (Satz 3). Muttersprachliche Kenntnisse liegen bei Kindern vor, die in diesem Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreichen (Satz 4). Die passiven Englischkenntnisse nach Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz werden grundsätzlich in einem gesonderten Test festgestellt und liegen vor, wenn Kinder in diesem Test mindestens 70 Prozent der möglichen Punkte erreichen (Satz 5). Bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, aber keine muttersprachlichen Englischkenntnisse nachweisen konnten, liegen passive Englischkenntnisse dann vor, wenn sie in dem Test zur Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse mindestens 30 Prozent erreichen (Satz 6). Maßgeblich für die Aufnahme sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse (Satz 7). Erziehungsberechtigte, deren Kinder beide Sprachen altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, entscheiden unverzüglich nach Bekanntgabe der Testergebnisse, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll (Satz 8). Randnummer 29 2. Hiervon ausgehend hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass er im Schuljahr 2020/2021 in die Jahrgangsstufe 1 der NMS aufgenommen oder aber weiter bei der Vergabe der Schulplätze berücksichtigt wird. Einem solchen Anspruch steht entgegen, dass der Kläger nicht über die hierfür erforderliche Mindesteignung verfügt. Randnummer 30 Zutreffend hat der Beklagte den Kläger in beiden hier maßgeblichen Unterrichtssprachen der NMS (Deutsch und Englisch) gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 a. E. AufnahmeVO-SbP getestet. Der Kläger wurde von seinen Eltern als bilingual angemeldet. In seiner Anmeldung heißt es, er beherrsche Deutsch und Englisch auf dem Niveau einer Muttersprache (s. Bl. 8 ff., 9 im Verwaltungsvorgang - VV -). Randnummer 31 Nach dem Ergebnis der im Oktober 2019 und Januar 2020 durchgeführten Tests liegen keine muttersprachlichen Kenntnisse im Sinne von § 5a Abs. 3 Satz 4 AufnahmeVO-SbP vor. Der Kläger beherrscht weder Deutsch noch Englisch altersgemäß wie eine Muttersprache. Er erreichte in keiner der beiden Überprüfungen seiner Kenntnisse 80 Prozent der möglichen Punkte, sondern nur 48 von 100 möglichen Punkten im Test Deutsch-Muttersprache und 45 von 100 Punkten im Test Englisch-Muttersprache. Randnummer 32
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.