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VG Berlin 35. Kammer 35 K 228/20 Beschluss Eilrechtsschutz auf Aufnahme eines Erstklässlers in eine Europa-Schule; Rechtmäßigkeit der Auswahlkriterien

Eilrechtsschutz auf Aufnahme eines Erstklässlers in eine Europa-Schule; Rechtmäßigkeit der Auswahlkriterien Orientierungssatz 1. Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung, in diesem Fall eine Europ

§ 42Abs. 1 Schul

G schulpflichtig werden und Kinder, die nach einer Rückstellung gemäß § 42 Abs. 3 SchulG angemeldet werden. Randnummer 13 Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen entscheidet innerhalb des jeweiligen Kontingents das Los (§ 3 Abs. 5 Satz 3 AufnahmeVO-SbP). Randnummer 14 Nach diesen Maßstäben hat es der Antragsgegner zu Recht abgelehnt, die Antragstellerin zum nächsten Schuljahr in die J M-Grundschule aufzunehmen. Zwar verfügt die Antragstellerin über die erforderliche sprachliche Mindesteignung, die sie mit dem am

  1. Dezember 2019 absolvierten und bestandenen Sprachtest in der deutschen Muttersprache nachwies. Sie wurde daraufhin gemäß des Testergebnisses der muttersprachlich deutschen Sprachgruppe zugeteilt. Randnummer 15 Allerdings überstieg die Zahl geeigneter Anmeldungen in sämtlichen Sprachgruppen die der verfügbaren Plätze, sodass ein Auswahlverfahren durchgeführt werden musste (vgl. den Schriftsatz des Antragsgegners vom
  2. Juni 2020, Bl. 20 ff. d.A., Bl. A-M des Generalvorgangs des Antragsgegners). In der für die Antragstellerin maßgeblichen deutschen Sprachgruppe gab es 37 geeignete Erstwunschanmeldungen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO-SbP) bei 24 verfügbaren Plätzen. Sechs der angemeldeten Kinder hatten an einem SESB-Standort bereits ein Geschwisterkind und werden zum Schuljahr 2020/2021 schulpflichtig, sodass diese vorrangig berücksichtigt wurden. 25 weitere Kinder werden im nächsten Schuljahr schulpflichtig. Unter diesen Kindern wurden die verbliebenen 18 Plätze verlost. Da die Antragstellerin zum nächsten Schuljahr nicht schulpflichtig wird, nahm sie an dieser Verlosung nicht teil. Schulpflichtig werden Kinder gemäß § 42 Abs. 1 SchulG , wenn sie mit Beginn eines Schuljahres (
  3. August) das sechste Lebensjahr vollendet haben oder bis zum folgenden
  4. September vollenden werden. Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG werden Kinder, die in der Zeit vom
  5. Oktober des Kalenderjahres bis zum
  6. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden werden, auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen, wenn kein Sprachförderbedarf besteht (sog. „Kann-Kinder“). Nach Satz 2 der Vorschrift beginnt die Schulpflicht bei diesen Kindern erst mit der Aufnahme in die Schule. Die am 8... geborene Antragstellerin ist danach im kommenden Schuljahr noch nicht schulpflichtig, sondern ein „Kann-Kind“. Randnummer 16 Die in § 3 Abs. 5 Satz 2 AufnahmeVO-SbP geregelten Kriterien für eine vorrangige Aufnahme geeigneter Bewerber sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zu beanstanden. Insbesondere stellt sich die Differenzierung nach dem Eintritt der Schulpflicht gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AufnahmeVO-SbP als zulässig dar. Randnummer 17 Dem als Verordnungsermächtigung maßgeblichen § 18 Abs. 3 Satz 1 SchulG zufolge wird die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung einzurichten, die von einzelnen Vorschriften des Schulgesetzes oder von aufgrund des Schulgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen können, soweit es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert. Hierzu zählen gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 SchulG insbesondere auch die Vorschriften über die Aufnahme in die Schule. Dass es der Gesetzgeber grundsätzlich dem Verordnungsgeber bei der Einrichtung einer Schule besonderer pädagogischer Prägung überlässt, ob und unter welchen Umständen er (privilegierende) Aufnahmevorschriften des Schulgesetzes im Hinblick auf das jeweilige Konzept der Schule übernimmt, ist sachgerecht und nicht zu beanstanden. Hierbei durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sich die Vorschriften der Rechtsverordnung regelmäßig an dem pädagogischen und organisatorischen Konzept orientieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  7. November 2018 – OVG 3 S 67.18 –, Rn. 11 juris). Der Verordnungsgeber hat sich dafür entschieden, die Auswahlentscheidung von geeigneten Bewerbern in eine Schule besonderer pädagogischer Prägung bei Übernachfrage nach abgestuften Kriterien durchzuführen. Die Auswahl und Rangfolge dieser Kriterien erfolgten im Rahmen des normativen Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, und sind von diesem gedeckt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 13 juris). Randnummer 18 Nach der Entscheidung des Verordnungsgebers sind vorrangig geeignete Bewerber aufzunehmen, die bereits ein Geschwisterkind an demselben Standort in der SESB oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination haben. Die privilegierende Aufnahme von Geschwisterkindern findet sich auch in § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG für die Aufnahme in die (nicht zuständige) Grundschule. Es stellt ein sachgerechtes Kriterium dar, weil sowohl das aufzunehmende Kind als auch seine Eltern ein schützenswertes Interesse daran haben können, dass Geschwisterkinder dieselbe Schule besuchen bzw. in derselben Sprache unterrichtet werden. Randnummer 19 Als weiteres, nachrangiges Kriterium hat der Verordnungsgeber befunden, dass bei der Auswahl privilegiert Kinder berücksichtigt werden sollen,

§ 42Abs. 1 Schul

G schulpflichtig oder die nach einer Rückstellung gemäß § 42 Abs. 3 SchulG angemeldet werden. Dieses Kriterium weicht in nicht zu beanstandender Weise von § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG ab, wonach die Aufnahme in die (nicht zuständige) Grundschule im Rahmen verfügbarer Plätze nach bestimmten (anderen) Kriterien in abgestufter Reihenfolge erfolgt. Der Verordnungsgeber hat insofern in § 2 Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO-SbP ausdrücklich geregelt, dass die Aufnahme für die in der Verordnung genannten Schulen nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 sowie nach den in Teil II der Verordnung vorgesehenen Bestimmungen unter anderem abweichend von § 55a Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 SchulG erfolgt. Die entsprechende Regelung in § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AufnahmeVO-SbP wurde durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 14. Februar 2012 (GVBl. S. 50) eingeführt. Die Vorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass bereits schulpflichtige Kinder zum nächsten Schuljahr eingeschult werden müssen und daher dringender auf einen Schulplatz an der bevorzugten Schule angewiesen sind, als noch nicht schulpflichtige Kinder, die noch ein weiteres Jahr warten können. Randnummer 20 Der Vorrang von Kindern,

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G schulpflichtig werden, stellt keine Altersdiskriminierung dar und lässt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes erkennen (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom

  1. April 2019 – 5/19 – juris Rn. 40; VerfGH Berlin, Beschluss vom
  2. Februar 2007 – 180/06 – juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom
  3. September 2017 – VG 9 L 494.17 –, S. 6). Dem Gesetz- oder Verordnungsgeber ist eine Differenzierung nicht verwehrt, wenn sie durch Sachgründe gerechtfertigt ist, die unter Berücksichtigung des jeweiligen Regelungsbereichs dem Ziel und Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom
  4. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris Rn. 64). Es erscheint sachgerecht, bei einer Übernachfrage vorrangig schulpflichtige Kinder aufzunehmen, da deren Einschulung zwingend ist. Das Bestehen der Schulpflicht kann als Kriterium bei der Verteilung von übernachgefragten Schulplätzen herangezogen werden (vgl. Rux, Schulrecht,
  5. Aufl., Rn. 810, und OVG Bremen, Beschluss vom
  6. Oktober 2011 – 2 B 199/11 – NordÖR 2012, 250 ff., 252, zitiert nach beck-online). Die Differenzierung erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Denn sie führt ausschließlich zu einer nachrangigen Berücksichtigung von sog. „Kann-Kindern“ im Falle einer Übernachfrage am jeweiligen Standort der SESB. Den „Kann-Kindern“ bleibt es jedoch unbenommen, einen nicht übernachgefragten Standort der SESB oder vorzeitig eine reguläre Grundschule zu besuchen, da an letzterer eine solche Nachrangigkeit im Falle der Übernachfrage nicht gilt (vgl. VG Berlin, a.a.O.). Randnummer 21 Dass sich der Verordnungsgeber für diese privilegierenden Kriterien gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 AufnahmeVO-SbP entschieden hat, und nicht etwa für eine bevorzugte Aufnahme von Kindern mit doppelter Staatsangehörigkeit, ist von dessen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarem Gestaltungsspielraum gedeckt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris Rn.13). Dass dieses Aufnahmekonzept unter Umständen dazu führen kann, dass noch nicht schulpflichtige Kinder mit einem Geschwisterkind an einem SESB-Standort bevorzugt aufgenommen werden, andere nicht schulpflichtige Kinder aber bei der weiteren Auswahl keinerlei Berücksichtigung mehr finden, ist der vom Verordnungsgeber gewählten Abstufung der Kriterien geschuldet und nicht zu beanstanden. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.
  7. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001440697

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