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KG Berlin Kartellsenat 2 U 93/19 .EnWG, 2 U 93/19 EnWG Urteil Erteilung der Konzession für ein kommunales Stromnetz; Überprüfung von Verfahrenshandlun

Erteilung der Konzession für ein kommunales Stromnetz; Überprüfung von Verfahrenshandlungen nach Auswahl des künftigen Netzbetreibers Leitsatz 1. Rügen betreffend Rechtsverletzungen, die aus der Bekan

§ 46Abs. 5 Satz 1 En

WG erkennbar sind und denen die Gemeinde nicht abgeholfen hat (§ 47 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 EnWG). Diese erst im Februar 2017 in Kraft getretenen Vorschriften sind vorliegend nach der Übergangsregelung in § 118 Abs. 23 EnWG anwendbar. Randnummer 30 Nach dem Gesetzeszweck ist es Ziel des Präklusionsregimes, Konflikte im Rahmen des Auswahlverfahrens abzuschichten und in einzelnen Verfahrensabschnitten komprimiert zu lösen, indem alle aus den Verlautbarungen der Gemeinde erkennbaren Rechtsverstöße möglichst frühzeitig beseitigt oder – durch die Präklusionswirkung – von einer Rechtmäßigkeitsprüfung in einem späteren Verfahrensstadium ausgenommen werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2019 – 6 U 109/18 Kart, EWeRK 2020, 34, Rn. 139, 140 nach juris; Senat, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 2 U 18/18 EnWG, ZNER 2018, 534 , Rn. 40 nach juris; Theobald/Schneider in: Theobald/Kühling, Energierecht, Werkstand: 106. EL April 2020, § 47 EnWG, Rn. 11, 15-17). Diese Gestaltung soll zu einer Klärung strittiger Fragen in einem frühen Stadium des Konzessionierungsverfahrens führen, namentlich zu einer Unterbrechung des Konzessionierungsverfahrens und der Aufhebung rechtswidriger Verfahrenshandlungen sowie zu deren Ersetzung durch rechtmäßige Verfahrenshandlungen (vgl. RegE eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung, BT-Drucks. 18/8184, S. 17). Randnummer 31 2. Die mit einem solchen Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG befassten Gerichte sind dabei verpflichtet, sämtliche der gerügten Rechtsverletzungen zu bescheiden. Dies folgt aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelung. Randnummer 32 Zunächst muss sich die Gemeinde mit den Rügen im Rahmen eines Abhilfeverfahrens befassen (§ 47 Abs. 4 EnWG). Im Rahmen dieses Abhilfeverfahrens ist sie verpflichtet, sich mit sämtlichen gerügten Rechtsverstößen auseinanderzusetzen (vgl. BT-Drucksache 18/8184, S. 17, zu § 47 Abs. 4 EnWG). Dies gilt in der Folge aber ebenso für die mit dem Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG befassten, nach § 102 EnWG zuständigen Gerichte. Diese haben auch dann alle Rügen zu bescheiden, wenn sie bereits einzelne Rügen für durchgreifend erachten und bereits auf dieser (beschränkten) Grundlage eine vergabeerhebliche unbillige Behinderung des unterlegenen Bewerbers feststellen. Randnummer 33 Denn das Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG ist nach der Entwurfsbegründung auf die Aufhebung rechtswidriger Verfahrenshandlungen des Konzessionierungsverfahrens und deren Ersetzung durch rechtmäßige Verfahrenshandlungen gerichtet (vgl. BT-Drucks. 18/8184, S. 17). Die seitens des Gesetzgebers angestrebte – und im Hinblick auf die mit Präklusionsvorschriften verbundenen Eingriffe in Prozessgrundrechte auch als Sachgrund erforderliche – Komprimierung und Beschleunigung wäre aber kaum zu erreichen, könnten sich Gerichte in Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG darauf beschränken, wenige durchgreifende Rügen festzustellen, während die am Konzessionierungsverfahren Beteiligten hinsichtlich der weiteren gegen die Auswahlentscheidung erhobenen Rügen im Unklaren blieben. In diesem Fall wäre die Gemeinde nicht in der Lage, das Konzessionierungsverfahren durch Eingehen auf die als durchgreifend erachteten Beanstandungen wieder auf eine belastbare Grundlage zu stellen. Sie müsste damit rechnen, dass nach Behebung der durchgreifenden Beanstandungen andere bereits gerügte Punkte ebenfalls als durchgreifend erachtet werden könnten. Dies verkehrte das Ziel der Komprimierung und Beschleunigung in das Gegenteil und wäre für die Beteiligten unzumutbar. Randnummer 34 Diese Betrachtung wird durch die Reichweite der Präklusion in § 47 Abs. 5 Satz 1 EnWG bestätigt. Hiernach können gerügte Rechtsverletzungen nur innerhalb von 15 Kalendertagen ab Zugang der Information über die Nichtabhilfe vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (Hervorhebung nur hier). Soll aber offenbar die Geltendmachung auf das fristgebunden anhängig zu machende Verfügungsverfahren beschränkt werden, muss dieses Verfahren auch zu einer Bescheidung der Rüge führen. Randnummer 35 3. Der so umrissene Verfahrensgegenstand und -zweck erfordert es gleichwohl nicht, dass der Antrag des Verfügungsklägers oder die gerichtliche Entscheidungsformel – die im Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG ohnehin den gerichtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 938 Abs. 1 ZPO unterliegt (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2019 – 6 U 109/18 Kart, EWeRK 2020, 34, Rn. 106 nach juris) – zwingend darauf gerichtet sein müsste, der Gemeinde die Konzessionierung so lange zu untersagen, bis den in der Urteilsformel im Einzelnen aufgeführten Rügen in der Sache abgeholfen sei. Eine solche Wirkung ergibt sich auch ohne Erwähnung der einzelnen Rügen in der Urteilsformel auf der Grundlage der hier zugrunde gelegten Antragsfassung. Randnummer 36 Die Gemeinde ist ohne eine Aufzählung der Rügen in der Urteilsformel in der Lage, die im Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG durchgreifend beanstandeten Verfahrenshandlungen hinreichend genau zu erkennen und durch rechtmäßige Verfahrenshandlungen zu ersetzen, indem sie sich mit der nach § 313 Abs. 1 Nr. 6 ZPO erforderlichen Begründung der gerichtlichen Entscheidung befasst. Eine Hervorhebung in die Urteilsformel wäre Förmelei und ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Wirkung inter omnes geboten, welche der hiesigen Entscheidung gerade nicht zukommt. Soweit der hiesige Senat in dem früheren, bereits nach der Mitteilung nach § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG geführten Verfügungsverfahren der Klägerin noch vorsorglich nahegelegt hatte, im Verfügungsantrag auch auf die im Rügeschreiben erhobenen Rügen Bezug zu nehmen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2018 – 2 U 18/18 EnWG, ZNER 2018, 534 , Rn. 16 nach juris), besteht ein entsprechendes Erfordernis im hiesigen Verfügungsverfahren daher nicht. Randnummer 37 Ein solches Vorgehen gebietet auch nicht die erforderliche Bestimmbarkeit der Grenzen der Rechtskraft. In Rechtskraft erwächst bei einem Unterlassungsurteil der in die Zukunft gerichtete Verbotsausspruch nämlich nicht als solcher, sondern nur in seinem Bezug auf die vom Gericht festgestellten Verletzungshandlungen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 – I ZR 272/02, BGHZ 166, 253, Rn. 29). Zugleich ergibt sich aus den Grenzen der materiellen Rechtskraft, dass das mit der Urteilsformel ausgesprochene Verbot nicht mehr gilt, wenn sich der zugrundeliegende Lebenssachverhalt ändert, etwa durch eine (teilweise) Wiederholung des Konzessionierungsverfahrens (vgl. bereits Senat, Urteil vom 4. April 2019 – 2 U 5/15 Kart , NZKart 2019, 383 Rn. 48 nach juris – Gasnetz Berlin). Randnummer 38 II. Die Klägerin hat gegen den Beklagten den geltend gemachten und vom Landgericht angenommenen Verfügungsanspruch als vorbeugenden Unterlassungsanspruch, weil dieser ihr gegenüber mit der Information nach § 46 Abs. 5 Satz 1 EnWG vom 11. März 2019 (Anlage AS 22) angekündigt hat, das fragliche Wegerecht in Form einer innerstädtischen Festlegung zur Stromkonzessionierung an sich selbst in der Form des LHO-Betriebs zu vergeben, wobei diese angekündigte Handlung gegenwärtig als rechtswidrig erscheint. Randnummer 39 Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht unter dem Gesichtspunkt der sog. Erstbegehungsgefahr, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in näher bezeichneter Weise rechtswidrig verhalten (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 – KZR 31/08, WM 2010, 1950, Rn. 50, juris). Es kann bei der Vergabe öffentlicher Verkehrswege für den Betrieb von Leitungen nach § 46 EnWG bereits dann vorbeugender Rechtsschutz in Form einer Unterlassungsklage begehrt werden, sobald ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kommune beabsichtigt, die Konzession an einen Mitbewerber zu vergeben (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2019 – 2 U 5/15 Kart , NZKart 2019, 383 , LS1 – Gasnetz Berlin). Ebenso verhält es sich vorliegend bei der neu eingeführten Verfahrensart nach § 47 Abs. 5 EnWG, bei der der unterlegene Bewerber zudem von dem Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes befreit ist (§ 47 Abs. 5 Satz 3 EnWG). Randnummer 40 Bei der im Rahmen der Prüfung des kartellrechtlichen Behinderungsverbots gebotenen Gesamtwürdigung stellt ein gegen die Vorschriften des § 46 EnWG verstoßendes Auswahlverfahren eine unbillige Behinderung derjenigen Bewerber dar, deren Chancen auf die Konzession dadurch beeinträchtigt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – KZR 66/12, BGHZ 199, 289, Rn. 58 – Stromnetz Berkenthin). Als marktbeherrschende Anbieter der Wegenutzungsrechte in ihrem Gebiet sind die Gemeinden verpflichtet, den Konzessionär für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes in einem diskriminierungsfreien Wettbewerb auszuwählen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – KZR 65/12, RdE 2014, 191, Rn. 15 – Stromnetz Heiligenhafen BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – KZR 66/12, BGHZ 199, 289, Rn. 17 – Stromnetz Berkenthin; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2014 – VI-2 Kart 2/13 (V), ZNER 2014, 480, LS2). Dies betrifft auch die Vergabe der von § 46 Abs. 2 EnWG erfassten Wegenutzungsverträge (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – KZR 66/12, BGHZ 199, 289, Rn. 26 – Stromnetz Berkenthin). Ob ein fehlerhaftes Auswahlverfahren Bewerber um die Konzession unbillig behindert, bestimmt sich dabei anhand einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – KZR 65/12, RdE 2014, 191, Rn. 51 – Stromnetz Heiligenhafen). Randnummer 41 Die nach diesem Maßstab auch im hiesigen Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG anzustellende Gesamtwürdigung ergibt, dass der Beklagte die Klägerin im vorliegenden Konzessionierungsverfahren gegenwärtig unbillig behindert und die Vergabe an den LHO-Betrieb in Form einer Innerstädtischen Festlegung zur Stromkonzessionierung daher rechtswidrig wäre. Die unbillige Behinderung folgt dabei zwar noch nicht aus einer mangelnden Wahrung der gebotenen Neutralität seitens des Beklagten (sogleich zu 1.), wohl aber aus der Gewährung unzureichender Akteneinsicht (sodann zu 2.). Die umfänglich „vor die Klammer“ gezogenen Rügen zur Bewertung der Eignung und des Bewerbungskonzepts des LHO-Betriebs durch den Beklagten erweisen sich zwar als unbegründet (zu 3., 4., 5. und 6.). Zugleich ist aber – was unabhängig von der Frage der Akteneinsicht zur unbilligen Behinderung der Klägerin durch den Beklagten führt – die Anwendung der Auswahlkriterien im Übrigen durch den Beklagten auch unter Berücksichtigung des ihm zuzugestehenden Beurteilungsspielraums in einem Umfang fehlerbehaftet, der eine Auswirkung auf die Konzessionierungsentscheidung nicht ausgeschlossen erscheinen lässt (zu 7. bis 42.). Randnummer 42 1. [Rüge 1] Nach den vorstehend aufgezeigten Maßstäben steht der Konzessionierung des LHO-Betriebes entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht entgegen, dass der Beklagte im hiesigen Konzessionierungsverfahren gegen das Neutralitätsgebot verstoßen hätte. Randnummer 43

  1. a)Die (isolierte) Rüge eines Verstoßes gegen das Neutralitätsgebot ist im hiesigen Verfügungsverfahren allerdings entgegen der Auffassung des Beklagten zulässig. Randnummer 44 Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin diese Rüge bereits im Rahmen des Verfügungsverfahrens betreffend die Mitteilung nach § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG (2. Phase) geltend gemacht hat. Denn der Senat hat in dem fraglichen Verfügungsverfahren eine Entscheidung über die dort mit eingehender Begründung gerügte Verletzung des Neutralitätsgebots gerade abgelehnt, weil die insoweit relevanten tatsächlichen Gegebenheiten beim Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht aus dessen Verlautbarungen nach § 46 Abs. 3 bis 5 EnWG erkennbar und damit im Stadium vor der Auswahlentscheidung nicht Gegenstand des gerichtlichen Prüfungsauftrags gem. § 47 Abs. 5 EnWG gewesen seien (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 2 U 18/18 EnWG, ZNER 2018, 534 , Rn. 33 nach juris – Stromnetz Berlin I). Dies ergibt sich bereits aus den Entscheidungsgründen, so dass es auch unter diesem Aspekt der seitens des Beklagten mit der Berufungsbegründung beantragten Beiziehung der entsprechenden Gerichtsakten nicht bedurfte. Damit ist zwischen den hiesigen Parteien eine sachliche Entscheidung über die Rüge noch nicht ergangen, so dass es auf die hierzu angestellten Erwägungen zur Rechtskraft (§ 322 ZPO) nicht ankommt. Randnummer 45 Die Rüge ist im hiesigen Verfügungsverfahren auch nicht deswegen unzulässig, weil sie wiederum keine Rechtsverletzung zu betreffen vermochte, die aus der Information über die Auswahlentscheidung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 EnWG (3. Phase) erkennbar wäre. Randnummer 46 Ein solcher Hinderungsgrund besteht nicht, denn der Beklagte hat mit seiner auf den 11. März 2019 datierten Information über die Auswahlentscheidung (Anlage AS 22) unter Bezugnahme auf die Angebotsauswertung (Anlage AS 26) den Beteiligten – und damit auch der Klägerin – zu erkennen gegeben, in welcher Weise und auf Grundlage welcher Erwägungen er die Konzession zu vergeben beabsichtige. Die Klägerin beruft sich verschiedentlich darauf, der Umgang mit ihrem Angebot und die in der Angebotsauswertung erfolgte Punktevergabe könne nur dadurch zu erklären sein, dass der Beklagte dabei voreingenommen und in dem Bestreben gehandelt habe, die von ihm politisch ausgerufene Rekommunalisierung des Netzes um jeden Preis durchzusetzen. Dies reicht zur Annahme einer Zulässigkeit der Rüge aus. Randnummer 47 Für eine strenge Handhabung des Erkennbarkeitskriteriums könnte zwar nach wie vor sprechen, dass an die Erkennbarkeit der Rechtsverletzung das Rügeerfordernis und die – bei Versäumung der formellen Anforderungen drohende – Präklusion als ausnahmsweise und rechtlich nachteilige Folgen geknüpft sind. Dies könnte aber nicht dazu führen, dass die Rüge im hiesigen Verfügungsverfahren der 3. Phase – welches die letzte Möglichkeit zur Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 5 EnWG darstellt – ungeprüft bleiben und die damit verbundene sachliche Beanstandung im Raum stehen bleiben dürfte. Denn damit würden die Parteien ganz entgegen dem Regelungszweck der Reform auf ein gesondertes einstweiliges Verfügungsverfahren oder gar Hauptsacheverfahren nach § 46 EnWG verwiesen. Dies wäre kein effektiver Rechtsschutz (Artt. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG). Randnummer 48
  2. b)Die Rüge eines Verstoßes gegen das Neutralitätsgebot ist jedoch unbegründet. Randnummer 49
  3. aa)Aus der Bindung der Gemeinden an das Diskriminierungsverbot ergeben sich allerdings verfahrensbezogene Anforderungen an die Auswahlentscheidung (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – KZR 65/12, RdE 2014, 191, Rn. 43ff – Stromnetz Heiligenhafen BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – KZR 66/12, BGHZ 199, 289, Rn. 34 – Stromnetz Berkenthin). Im Ausgangspunkt hat die Gemeinde durch ihr Konzessionierungsverfahren sicherzustellen, dass dasjenige Unternehmen ermittelt wird, das nach seiner personellen und sachlichen Ausstattung, seiner fachlichen Kompetenz und seinem Betriebskonzept am besten geeignet ist, beim Netzbetrieb eine den Zielen des § 1 Abs. 1 EnWG entsprechende Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu gewährleisten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – KZR 66/12, BGHZ 199, 289ff., Rn. 36ff nach juris – Stromnetz Berkenthin; OLG Celle, Urteil vom 26. Januar 2017 – 13 U 9/16 (Kart), KommJur 2017, 181, Rn. 30ff nach juris, mwN.; Senat, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 2 U 18/18 EnWG, ZNER 2018, 534 , Rn. 43 nach juris – Stromnetz Berlin I, jeweils mwN.). Randnummer 50 Gemeinden haben dabei auch dann, wenn sie die Nutzung ihrer öffentlichen Verkehrswege zum Netzbetrieb einem Eigenbetrieb übertragen wollen, das Diskriminierungsverbot des § 46 Abs. 1 EnWG zu beachten; sie können sich in diesem Zusammenhang weder auf ein „Konzernprivileg“ noch auf die Grundsätze des im Vergaberecht anerkannten „In-house-Geschäfts“ berufen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – KZR 65/12, RdE 2014, 191, LS1 und Rn. 16, 31, 38 – Stromnetz Heiligenhafen; Sauer EWeRK 2014, 159, 160). Der in § 46 EnWG verankerte Wettbewerb um das Netz darf nicht zur Disposition stehen. Er dient der Sicherstellung des hohen Qualitätsstandards, der für einen zuverlässigen Netzbetrieb dringend erforderlich ist. Ein „Ewigkeitsrecht“ der Kommunen würde die falschen Signale setzen und befürchten lassen, dass das Verteilernetz im natürlichen Monopol zum Nachteil von Verbraucher, Gewerbe und Industrie einen nicht hinzunehmenden Qualitätsverlust erleidet (BT-Drucksache 18/8184, S. 9). Randnummer 51 Die Betrauung eines kommunalen Eigenbetriebs mit dem Netzbetrieb darf folgerichtig gegenüber der Konzessionierung eines Energieversorgungsunternehmens im Sinne von § 46 EnWG weder erschwert noch erleichtert werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – KZR 65/12, RdE 2014, 191, Rn. 79 – Stromnetz Heiligenhafen; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 – KZB 46/15, MDR 2017, 541, Rn. 36 – Landesbetrieb Berlin Energie; Senat, Urteil vom 4. April 2019 – 2 U 5/15 Kart , NZKart 2019, 383 , LS2 und Rn. 64 – Gasnetz Berlin). Nach dem Gesetzeszweck steht die fehlende Rechtsfähigkeit der Eigenbetriebe ihrer Gleichstellung mit Eigengesellschaften im Konzessionsvergabeverfahren dabei nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 – KZB 46/15, MDR 2017, 541, Rn. 36, 39 – Landesbetrieb Berlin Energie). Randnummer 52 Durch die gleichzeitige Stellung als Vergabestelle und Bieter besteht bei der Gemeinde in solchen Fällen allerdings ein Interessenkonflikt. Sie hat einerseits diskriminierungsfrei über die Konzessionsvergabe zu entscheiden und darf andererseits ihr eigenes Interesse an der Übernahme des Netzbetriebs verfolgen. Unabhängig von der Rechtsform des Bieters, mit dem sich die Gemeinde um die Konzession bewirbt, darf sie bei den Rechtsschutzmöglichkeiten im Konzessionsvergabeverfahren nicht deshalb gegenüber anderen Energieversorgungsunternehmen benachteiligt werden, weil sie zugleich Vergabestelle ist. Als solche ist sie aber gegenüber allen Bewerbern zur Neutralität verpflichtet (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 – KZB 46/15, MDR 2017, 541, Rn. 39 – Landesbetrieb Berlin Energie). Randnummer 53 Aus dem Eigeninteresse des beklagten Landes, den Wegenutzungsvertrag mit dem Eigenbetrieb oder der Eigengesellschaft abzuschließen, folgt bei alledem nicht ohne weiteres eine unbillige Behinderung eines anderen Bewerbers. Führte allein dieses Eigeninteresse dazu, dass eine Gemeinde das Neutralitätsgebot verletzte, sobald sie sich mit einem eigenen Unternehmen oder einem Eigenbetrieb am Wettbewerb beteiligt, schiede eine solche Beschlussfassung stets aus. Dies widerspräche – wie der Bundesgerichtshof nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich betont hat – der gesetzlichen Konzeption des § 46 EnWG (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 – EnZR 99/18, MDR 2020, 879, Rn. 40 – Gasnetz Leipzig). Denn die Möglichkeit, das Wegenutzungsrecht an einen Eigenbetrieb der Gemeinde zu vergeben, ist durch das kommunale Selbstverwaltungsrecht geschützt und ausdrücklich vom Gesetzgeber gebilligt (arg. § 46 Abs. 4 EnWG in der bis zum 2. Februar 2017 geltenden Fassung, jetzt § 46 Abs. 6 EnWG, vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 – EnZR 99/18, MDR 2020, 879, Rn. 40 – Gasnetz Leipzig). Eine vergleichbare Rechtsposition kommt dem hier beklagten Land zu, das nach Art. 1 Abs. 1 seiner Verfassung (fortan: VvB) zugleich Stadt und damit Gemeinde ist. Randnummer 54 Aus dem aufgezeigten Interessenkonflikt im Spannungsverhältnis zum Recht der (kommunalen) Selbstverwaltung folgt daher das Gebot der organisatorischen und personellen Trennung der Vergabestelle von dem als Bieter auftretenden Eigenbetrieb. Ohne eine solche Trennung lässt sich die gebotene diskriminierungsfreie Vergabeentscheidung nicht gewährleisten (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 – KZB 46/15, MDR 2017, 541, Rn. 40 – Landesbetrieb Berlin Energie; BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 – EnZR 99/18, MDR 2020, 879, Rn. 33 – Gasnetz Leipzig). Randnummer 55
  4. bb)Nach diesem Maßstab hat der Beklagte im Rahmen des streitbefangenen Konzessionierungsverfahrens das Neutralitätsgebot nicht in einer Weise verletzt, die zu einer unbilligen Behinderung und damit zu einem Unterlassungsanspruch der Klägerin führt. Randnummer 56

(1)Eine unbillige Behinderung der Klägerin liegt nicht darin, dass der Beklagte mit dem LHO-Betrieb in der Sache selbst an dem Konzessionierungsverfahren teilgenommen hat (so schon Senat, Urteil vom
  1. April 2019 – 2 U 5/15 Kart , NZKart 2019, 383 , Rn. 62 – Gasnetz Berlin). Der hierin zum Ausdruck kommende politische Wille zur sog. Rekommunalisierung genügt nicht zur Begründung eines Verstoßes gegen das Neutralitätsgebot und stellt kein Zeichen für eine unzulässige Vorfestlegung dar (vgl. aaO., Rn. 63). Es fällt vielmehr gerade in die Auswahlkompetenz der Gemeinde im Rahmen des Wettbewerbs um das Netz, dass auch die Möglichkeit einer „Rückholbarkeit des Netzbetriebs in eigene Wahrnehmungsformen“ besteht (so die Formulierung bei Templin IR 2009, 125, 125 zu § 46 EnWG a.F.). Randnummer 57 Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht ausnahmsweise aus der für den politischen Betrieb typischen, plakativen Wortwahl der politischen Parteien im Koalitionsvertrag (Anlage AS 41, Seite 65), zumal der fragliche Koalitionsvertrag erst abgeschlossen wurde, als die Angebote aller Bieter schon vorlagen. Die Neuregelung in § 47 EnWG erfolgte gerade zu dem Zweck, das Bewertungsverfahren bei einer „Neuvergabe, z. B. bei der Rekommunalisierung der Verteilernetze, eindeutig und rechtssicher zu regeln sowie die Rechtssicherheit im Netzübergang zu verbessern“ (vgl. BT-Drucksache 18/8184, S. 1). Entsprechende Bestrebungen hat der Bundesgesetzgeber bei seiner Reform daher ausdrücklich im Blick gehabt. Randnummer 58 Zu keiner anderen Bewertung nötigt bei dieser Sachlage die Regelung in Art. 58 Abs. 5 VvB, wonach jedes Mitglied des Senats seinen Geschäftsbereich selbständig und in eigener Verantwortung innerhalb der Richtlinien der Regierungspolitik leitet, sowie aus dem Umstand, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Berliner Senats von Berlin (vom
  2. September 2006, zuletzt geändert am
  3. Februar 2015, fortan: GO Senat Bln), diese Richtlinien für die Senatsmitglieder verbindlich und von ihnen in ihren Geschäftsbereichen selbständig und in eigener Verantwortung zu verwirklichen sind. Diese Bindung an die Richtlinien der Regierungspolitik – die im Übrigen der Billigung durch das Abgeordnetenhaus bedürfen (Art. 58 Abs. 2 Satz 2 VvB) – bezieht sich ersichtlich nicht auf das im hiesigen Konzessionierungsverfahren zu erzielende Ergebnis. Schon aus dem Koalitionsvertrag ergibt sich, dass diese Verfahren „nach Recht und Gesetz diskriminierungsfrei“ weitergeführt werden sollten (Anlage AS 41, Seite 65). Damit ist für die Verantwortlichen des Senats des Beklagten ebenso wie für die Klägerin und die anderen Bieter klar erkennbar gewesen, dass eine Bindung der Senatsmitglieder im Rahmen der Konzessionierungsverfahren gerade nicht begründet werden sollte. Dass sich die Handelnden auch selbst nicht als gebunden gesehen haben, folgt im Übrigen aus den verschiedenen Bestrebungen, den Anforderungen an eine Trennung zwischen LHO-Betrieb und Vergabestelle noch im Laufe der Konzessionierungsverfahren gerecht zu werden. Eines solchen Vorgehens hätte es ersichtlich nicht bedurft, wenn alle Beteiligten ernsthaft der Auffassung gewesen wären, dass das Konzessionierungsverfahren schon wegen rechtlicher Bindung an die Richtlinien der Regierungspolitik nur die Vergabe an den LHO-Betrieb würden zur Folge haben können. Randnummer 59
(2)Ebenso wenig reicht die Gründung eines kommunalen Unternehmens zur Umsetzung politischer Rekommunalisierungsbestreben zur Begründung eines Verstoßes gegen das Neutralitätsgebot aus und stellt auch kein Zeichen für eine unzulässige Vorfestlegung dar (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom
  1. April 2017 – 6 U 152/16 Kart, Rn. 92 nach juris). Eine solche Gründung ist vielmehr Voraussetzung für die Übertragung einer Konzession an einen Eigenbetrieb oder ein kommunales Unternehmen, was den Kommunen nach § 46 EnWG gestattet ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom
  2. Januar 2017 – 2 U 66/16, NZBau 2017, 435, Rn. 104 nach juris). Es ist auch nicht unzulässig, dass ein Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit am Verfahren teilnimmt. Zur Verfolgung seines Interesses an der Übernahme des Netzbetriebs kann sich der Beklagte einer Eigengesellschaft oder eines Eigenbetriebes, aber auch einer anderen, ihm zweckmäßig erscheinenden, nicht rechtsfähigen Betriebsform bedienen (vgl. BGH, Beschluss vom
  3. Oktober 2016 – KZB 46/15, MDR 2017, 541, Rn. 39 – Landesbetrieb Berlin Energie). Nach dem Gesetzeszweck soll die fehlende Rechtsfähigkeit der Eigenbetriebe ihrer Gleichstellung mit Eigengesellschaften im Konzessionsvergabeverfahren nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom
  4. Oktober 2016 – KZB 46/15, MDR 2017, 541, Rn. 36). Dies schließt es aber aus, die fehlende Rechtsfähigkeit als Anknüpfungspunkt für eine mangelnde Neutralität zu betrachten. Randnummer 60
(3)Ein Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen das Gebot der organisatorischen und personellen Trennung folgt weiter nicht daraus, dass in der Zeit bis zum
  1. November 2012 die Vergabestelle des Beklagten ebenso beim Senator für Finanzen angesiedelt war wie der LHO-Betrieb (die Vergabestelle in Referat I A, die Geschäftsleitung des LHO-Betriebs im Referat I E und die Fachaufsicht über den LHO-Betrieb im Referat I C). Randnummer 61 Danach war die notwendige organisatorische und personelle Trennung zwischen dem LHO-Betrieb und der Vergabestelle zu dieser Zeit allerdings nicht gewährleistet. Dies war zur Konzessionsvergabe betreffend das Gasnetz Berlin festzustellen, worauf im Einzelnen verwiesen werden kann (vgl. Senat, Urteil vom
  2. April 2019 – 2 U 5/15 Kart , NZKart 2019, 383 , Rn. 69 - Gasnetz Berlin). Die damalige Beurteilung führt allerdings nicht dazu, dass auch im hiesigen Konzessionierungsverfahren von einem Neutralitätsverstoß auszugehen wäre. Zwischen den beiden Konzessionierungsverfahren bestehen schon deswegen entscheidungserhebliche tatsächliche Unterschiede, weil der Beklagte das hiesige Konzessionierungsverfahren durch Schreiben der Vergabestelle vom
  3. Oktober 2014 (Anlage AS 54) und vom
  4. Oktober 2015 (Anlage AS 56) auf den Stand vor dem Zweiten Verfahrensbrief zurückgesetzt hat. Eine entsprechende Zurücksetzung ist hinsichtlich der Gasnetz-Konzession nicht erfolgt. Randnummer 62 Die Zurücksetzung dokumentiert, dass das Konzessionierungsverfahren von der Besorgnis etwaiger unbotmäßiger Einflussnahme im Zeitraum bis Ende November 2012 gerade befreit werden sollte, indem die relevanten Verfahrenshandlungen in unbedenklichem Rahmen wiederholt würden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte dies nicht mit dem Ziel unternommen hat, ein rechtskonformes und damit auch dem Neutralitätsgebot Rechnung tragendes Verfahren durchzuführen (zu diesem Gedanken [zu Abbruch und Neubeginn] OLG Brandenburg, Urteil vom
  5. August 2017 – 6 U 1/17 Kart, EnWZ 2017, 457, Rn. 82 nach juris). Das Schreiben vom
  6. Oktober 2015 verweist ausdrücklich auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin im Gaskonzessionierungsverfahren. Dieses hatte geurteilt, dass die „Doppelstellung“ des Beklagten im Vergabeverfahren dem übergeordneten Rechtsgrundsatz widerspreche, dass niemand als „Richter in eigener Sache“ urteilen bzw. – allgemeiner gefasst – jedenfalls nicht unbefangen gegen sich selbst sein könne (vgl. LG Berlin, Urteil vom
  7. Dezember 2014 – 16 O 224/14 Kart, ZNER 2015, 158, Rn. 55 nach juris). Randnummer 63 Gegen diese Konsequenz der Zurücksetzung wendet sich die Klägerin ohne Erfolg. Es ist anerkannt, dass ein von einem Verfahrensfehler betroffener Abschnitt des Vergabeverfahrens wiederholt und dadurch der Einfluss des Verfahrensfehlers eliminiert werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom
  8. Februar 2011 – X ZB 4/10, BGHZ 188, 200, Rn. 73; OLG Celle, Beschluss vom
  9. Februar 2010 – 13 Verg 16/09, VergabeR 2010, 669, Rn. 35 nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom
  10. März 2004 – VII-Verg 1/04, OLGR 2004, 195 = NZBau 2004, 461, Rn. 6 nach juris). Es ist nicht ersichtlich, warum diese Betrachtung nicht – wie dies der Beklagte angenommen hat – für das nicht näher geregelte Verfahren der Konzessionsvergabe ebenfalls Geltung beanspruchen könnte. Randnummer 64 Die Zurücksetzung ist auch nicht etwa als bloßer Scheinakt unbeachtlich, weil der Erste Verfahrensbrief im Ergebnis der Zurücksetzung unverändert und der Muster-Konzessionsvertrag im Wesentlichen unverändert geblieben sein mögen. Während im Verfahren über die Gasnetz-Konzession der zuvor erarbeitete Erste Verfahrensbrief noch zeitgleich mit dem Übergang der Zuständigkeit für den LHO-Betrieb auf die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt erlassen worden war, ist der hiesige Erste Verfahrensbrief erst am
  11. März 2013 – und damit nach Vollzug der Angliederung bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt – beschlossen worden (Anlage AS 9). Auf Einwendungen gegen den Ersten Verfahrensbrief hat die Klägerin zudem mit Schreiben vom
  12. Februar 2017 (Anlage AS 150) verzichtet. Dass und in welcher Form sich ein Neutralitätsverstoß zudem gerade in der Fassung des Muster-Konzessionsvertrages abbilde, ist weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte hier einen Konzeptwettbewerb ausgeschrieben hat, in dem die Bieter an die Fassung des Muster-Konzessionsvertrages gerade nicht gebunden waren. Randnummer 65 Die Klägerin vermag auch keine konkreten tatsächlichen Umstände glaubhaft zu machen, nach denen die bloße Zurücksetzung des Verfahrens auf den Stand vor dem Zweiten Verfahrensbrief etwa unzureichend wäre, um vor dem
  13. November 2012 vorgefallene Neutralitätsverstöße zu eliminieren, und tatsächlich ein Abbruch des Konzessionierungsverfahrens und dessen Neubeginn erforderlich gewesen sei. Einem Abbruch und Neubeginn im Oktober 2015 hätte dabei der auch für das Verfahren der Konzessionsvergabe geltende Beschleunigungsgrundsatz entgegengestanden, zumal zu dieser Zeit die Laufzeit des Konzessionsvertrages aus 1994 bereits seit längerer Zeit abgelaufen war. Randnummer 66
(4)Ein die Klägerin als unterlegene Bewerberin unbillig benachteiligender Verstoß gegen das Gebot der organisatorischen und personellen Trennung ergibt sich aber auch nicht hinsichtlich der Handlungen im Konzessionsvergabeverfahren ab dem 20. November 2012 . Randnummer 67 Die erforderliche organisatorische und personelle Trennung hat der Beklagte zu dieser Zeit ausreichend hergestellt und durchgehalten. Diese kann in der Weise erfolgen, dass die Gemeinde die Vergabestelle einer personell und organisatorisch vollständig vom Eigenbetrieb oder der Eigengesellschaft getrennten Einheit der Gemeindeverwaltung zuweist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 – KZB 46/15, MDR 2017, 541, Rn. 40 – Landesbetrieb Berlin Energie). Zum hier zu beurteilenden Geschehen, insbesondere zum hiesigen Konzessionierungsverfahren, geht der BGH dabei davon aus, dass mit der Zuordnung des LHO-Betriebs zu einem gegenüber der Vergabestelle personell und organisatorisch vollständig getrennten anderen Ressort der Senatsverwaltung die geforderte Trennung grundsätzlich vollzogen ist (vgl. BGH, aaO.). Der LHO-Betrieb war zu dem vom BGH zu beurteilenden Zeitpunkt bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt angegliedert, später wechselte er mit Wirkung vom April 2017 zur Senatsverwaltung für Wirtschaft. Randnummer 68 Konkrete tatsächliche Umstände, wonach diese grundsätzlich gebilligte Form der organisatorischen und personellen Trennung gleichwohl unzureichend gewesen und daher von einem Neutralitätsverstoß auszugehen sei, zeigt das Vorbringen der Klägerin nicht auf. Die wiederholt angestellten Erwägungen zur rechtlichen Identität des Beklagten als Vergabestelle mit dem LHO-Betrieb gehen ins Leere, weil sich der Beklagte einer nicht rechtsfähigen Betriebsform bedienen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 – KZB 46/15, MDR 2017, 541, Rn. 39 – Landesbetrieb Berlin Energie). Randnummer 69 Es gibt entgegen der Auffassung der Klägerin schon keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass die Verwaltung keine Entscheidung in eigener Sache treffen könne (vgl. Steinkühler in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 20, Rn. 117). Vielmehr ist die Entscheidung einer Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit auch „in eigenen Angelegenheiten“ nicht zu beanstanden und die Rechtsordnung kennt keine „institutionelle Befangenheit“ einer Behörde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2006 – 8 B 2/06, ZOV 2006, 187, Rn. 5 nach juris). Ausgeschlossen oder befangen können nur einzelne Mitarbeiter sein, wie sich beispielhaft aus den Regelungen in §§ 20 und 21 VwVfG ergibt. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3, 5 VwVfG kann in einem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden, wer selbst Beteiligter ist, einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht vertritt oder bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied eines Organs tätig ist. Nach § 22 VwVfG kann der Behördenleiter Mitarbeiter anweisen sich der Mitwirkung zu enthalten, wenn ein Grund vorliegt oder behauptet wird, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Randnummer 70 Der Beklagte hatte zugleich nicht ein in jeder Hinsicht den Vorstellungen der Klägerin entsprechendes „perfektes“ Konzessionierungsverfahren durchzuführen, sondern dasjenige, das die Rechte der Beteiligten hinreichend wahrte. Er sah sich hierbei Herausforderungen ausgesetzt. Das Verfahren der Konzessionsvergabe ist – anders als das Verfahren nach der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) – nicht näher geregelt, wurde durch Gerichtsentscheidungen begleitet und es standen die Neuregelungen in §§ 46, 47 EnWG an. Zugleich hatte der Beklagte zulässigerweise für die Bewerbung einen nichtrechtsfähigen Eigenbetrieb gewählt. Wenn die Bewerbung mit einem nichtrechtsfähigen Eigenbetrieb aber statthaft ist, können die zwingend damit verbundenen Schwierigkeiten nicht für eine Verletzung des Gebots der organisatorischen und personellen Trennung angeführt werden. Schließlich kann sich eine unbillige Behinderung des unterlegenen Bewerbers auch im Neutralitätsprinzip nur hinsichtlich solcher Umstände ergeben, deren Auswirkung auf das Ergebnis des Konzessionierungsverfahrens nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Randnummer 71 Nach diesem Maßstab hat die Klägerin keine konkreten tatsächlichen Umstände glaubhaft zu machen (§§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO iVm. § 47 Abs. 5 EnWG) vermocht, nach denen ein ausgeschlossener oder zwingend als befangen auszuschließender Mitarbeiter des Beklagten an dem Konzessionierungsverfahren in einer Weise mitgewirkt hätte, die ihrerseits zu einer unbilligen Behinderung der Klägerin geführt hätte. Dies gilt weder unterhalb der Senatsebene (sogleich (a), (b)) noch betreffend die Senatoren selbst (sodann (c)). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des BGH zum Gasnetz der Stadt Leipzig (schließlich (d)). Randnummer 72 (
  1. a)Es lässt sich nicht feststellen, dass die Staatsekretärin bei der Senatsverwaltung für Finanzen gegen das in Ziffer 3.4 der Geschäftsanweisung für den LHO-Betrieb vom 30. März 2012 (Anlage AS 46) geregelte Mitwirkungsverbot verstoßen hätte. Randnummer 73 Dieses Mitwirkungsverbot war zu der hier maßgeblichen Zeit durch die neue Geschäftsanweisung vom Dezember 2012 (Anlage BK 3) entfallen. Entgegen der Einschätzung des Landgerichts (LU 26) liegt eine unbillige Behinderung der Klägerin durch mangelnde Wahrung der gebotenen personellen Trennung aber nicht darin, dass die von März 2012 bis Ende November 2012 gegenüber der Geschäftsleitung des LHO-Betriebs weisungsberechtigt gewesene Staatssekretärin nach dieser Zeit für die Vergabestelle tätig war. Denn zu dieser Zeit war der LHO-Betrieb bei der Senatsverwaltung für Finanzen nicht mehr angegliedert, so dass eine personelle und organisatorische Trennung bestand. Randnummer 74 Für eine andere Betrachtung kann auch nicht auf die theoretische Möglichkeit der Staatssekretärin abgestellt werden, durch Einflussnahme auf die Auswahlkriterien und sonstigen Anforderungen das Verfahren (weiterhin) zugunsten des LHO-Betriebs zu steuern. Die vom Landgericht angeführte Möglichkeit von „Zweifeln“ oder gar eines „bösen Scheins“ reicht hier zu einer unbilligen Behinderung der Klägerin mangels Wahrung der Neutralität nicht aus. Das Ausreichen eines „bösen Scheins“ befreit nämlich lediglich von dem kaum zu führenden Nachweis, dass die Entscheidungsperson tatsächlich befangen sei (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Juli 2012 – 2 BvR 615/11, NJW 2012, 3228, Rn. 13 nach juris; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 – I ZB 58/17, MDR 2018, 1522, Rn. 10 nach juris). Erforderlich bleibt aber nach den Verfahrensordnungen der Nachweis oder zumindest die Glaubhaftmachung von objektiven Umständen, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Person aufkommen lassen (vgl. BGH, aaO., mwN.). Diese Kriterien betreffen zudem nur Entscheidungspersonen selbst, zu denen die Staatssekretärin gerade nicht zählte. Hinsichtlich der Vorbereitung des Zweiten Verfahrensbriefs tritt zu alledem noch hinzu, dass die darin festgelegten Auswahlkriterien rechtskräftig Billigung gefunden haben (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 2 U 18/18 EnWG, ZNER 2018, 534 – Stromnetz Berlin I). Randnummer 75 (
  2. b)Ebenso wenig ist es nach diesem Maßstab und zudem angesichts der vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung (Anlage BK 4) überwiegend wahrscheinlich, dass der Staatssekretär bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt – der von Dezember 2012 bis zu seinem Ausscheiden im Dezember 2016 gegenüber der Geschäftsleitung des LHO-Betriebs weisungsberechtigt war – zugunsten des LHO-Betriebs auf das Konzessionierungsverfahren Einfluss genommen oder gegen das Mitwirkungsverbot nach Ziffer 3.4 Satz 4 Geschäftsanweisung LHO-Betrieb (Anlage BK 3) verstoßen hätte. Die Klägerin behauptet schon keine konkrete Beeinflussung des Konzessionierungsverfahrens durch den Staatsekretär. Hinsichtlich der Staatssekretärskonferenzen ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, inwieweit hier zugunsten des LHO-Betriebs überhaupt Einfluss hätte genommen werden können. Randnummer 76 (
  3. c)Ebenso wenig hat die Klägerin konkrete tatsächliche Umstände glaubhaft zu machen vermocht, nach denen der Beklagte ungeachtet grundsätzlicher organisatorischer und personeller Trennung auf der Senatsebene gegen das Neutralitätsgebot verstoßen hätte. Randnummer 77 Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, dass auch aus der Sicht der Klägerin als einer verständigen Partei des Konzessionierungsverfahrens die Mitwirkung der Mitglieder des Senats des Beklagten bei der Vergabe eines Wegenutzungsrechts nach § 46 Abs. 2 EnWG nicht zu vermeiden war. Nach Art. 55 Abs. 1 VvB wird in Berlin die Regierung durch den Senat ausgeübt. Der Senat nimmt die Aufgaben wahr, die von gesamtstädtischer Bedeutung sind oder wegen ihrer Eigenart zwingend einer einheitlichen Durchführung bedürfen. Die Entscheidungsbefugnis verbleibt bei Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung auch bei ihm (vgl. § 10 Abs. 23 GO Senat Bln). Fehl geht der Einwand, dass die Entscheidung über die Konzessionierung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Berliner Energiewendegesetz tatsächlich durch das Abgeordnetenhaus erfolge und der Senat des Beklagten diese Entscheidung nur vorbereite. Nach der genannten Vorschrift bedarf zwar der Abschluss von Konzessionsverträgen der vorherigen Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Dies betrifft jedoch lediglich den Vollzug der Auswahlentscheidung durch Abschluss des Konzessionsvertrages und nicht die Auswahlentscheidung an sich. Im Übrigen wäre nicht ersichtlich, dass das Abgeordnetenhaus in einem solchen Fall aus eigener Initiative tätig werden könnte. Randnummer 78 Zugleich erscheint es kaum vermeidlich, dass der Senator für Finanzen, bei dem die Vergabestelle des Beklagten angesiedelt ist, in seinem originären Aufgabenbereich zumindest formell mit dem LHO-Betrieb in Berührung kommt. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Senator für Finanzen für die Aufstellung des Landeshaushalts und damit für die finanzielle Ausstattung aller LHO-Betriebe originär zuständig ist. Entsprechendes gilt für die Gründung von Landesgesellschaften, was ebenfalls zur Aufgabe der Verwaltung für Finanzen gehört. Hier gleichwohl die Vermeidung jedweden „bösen Scheins“ zum Maßstab zu erheben, hätte zur Folge, dass der Beklagte sich auch mit einer Eigengesellschaft nicht am Wettbewerb um das Netz hätte beteiligen können. Es ist aber anerkannt, dass der Beklagte für seine Beteiligung am Wettbewerb um das Netz einen nichtrechtsfähigen Eigenbetrieb einsetzen durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 – KZB 46/15, MDR 2017, 541, Rn. 39 – Landesbetrieb Berlin Energie). Zudem werden die entsprechenden Haushaltspläne vom Abgeordnetenhaus des beklagten Landes als Haushaltsgesetze beschlossen (Artt. 85 Abs. 1, 86 Abs. 1 VvB), so dass es sich insoweit um keine Letztentscheidungskompetenz handelt. Randnummer 79 Ein Verstoß gegen das Trennungsprinzip kann entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht darin gesehen werden, dass der Senator für Stadtentwicklung und Umwelt über die Verfahrensbriefe des hiesigen Konzessionierungsverfahrens mit abgestimmt haben soll. Der LHO-Betrieb mag zu dieser Zeit bei der fraglichen Senatsverwaltung angegliedert gewesen sein, Weisungen des Senators an die Geschäftsleitung des LHO-Betriebs waren jedoch durch Ziffer 3.4 Satz 1 der Geschäftsanweisung (Anlagen BK 3, BK 10) ausgeschlossen. Unzutreffend ist das Argument der Klägerin, Ziffer 3.4 der Geschäftsanweisung sei nach Auffassung des hiesigen Senats untauglich. Nach der Regelung bis zum November 2012 war eine Weisung des Abteilungsleiters I der Senatsverwaltung für Finanzen – dem die Vergabestelle unterstand – an den Geschäftsleiter des ebenfalls bei der Senatsverwaltung für Finanzen angesiedelten LHO-Betriebes nicht ausgeschlossen (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2019 – 2 U 5/15 Kart , NZKart 2019, 383 , Rn. 71 nach juris). Diesen konstruktiven Mangel weisen die Geschäftsanweisungen ab Ende November 2012 (Anlagen BK 3, BK 10) schon deswegen nicht mehr auf, weil der LHO-Betrieb ab dieser Zeit nicht mehr bei der Senatsverwaltung für Finanzen angegliedert war. Randnummer 80 (
  4. d)Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des BGH zum Gasnetz der Stadt Leipzig (vgl. Urteil vom 28. Januar 2020 – EnZR 99/18, MDR 2020, 879). Randnummer 81 Es erscheint schon zweifelhaft, ob sich die dabei vom BGH aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall überhaupt mit Aussagekraft übertragen lassen. In dem dortigen Konzessionierungsverfahren hatte sich auf Seiten der Kommune eine Eigengesellschaft beworben. Aufsichtsräte der Eigengesellschaft amtierten dabei zugleich als Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Leipzig, in dem über die Konzessionsvergabe abgestimmt wurde. Es stand die Verletzung eines kommunalrechtlichen Mitwirkungsverbots in Rede. Der BGH hat schließlich ein Mitwirkungsverbot für solche Personen angenommen, die bei einem Bewerber gegen Entgelt beschäftigt oder bei ihm als Mitglied eines Organs tätig sind (aaO., Rn. 29ff). Randnummer 82 Dies hat mit der hiesigen Fallgestaltung wenig gemein. Es ist kein Organmitglied des hiesigen LHO-Betriebs mit der Vergabeentscheidung befasst worden. Bei dem Senat des Beklagten handelt es sich auch nicht um eine einem Gemeinderat vergleichbare Struktur, nachdem der Beklagte als Land mit Abgeordnetenhaus (Legislative) und Senat (Exekutive) nach dem Modell echter Gewaltenteilung organisiert ist. Demgegenüber gibt es auf Gemeindeebene gerade keine Gewaltenteilung (vgl. Barth in: Dietlein/Suerbaum, BeckOK Kommunalrecht Bayern, Stand: 31.07.2020, Art. 30 GO Rn. 16; Bethge NVwZ 1983, 577, 579) und stellt der Gemeinderat eine Mischform aus Exekutive und Vertretung des Volkes dar (vgl. Barth aaO., Art. 29 GO Rn. 8). Randnummer 83 Selbst wenn man dem nicht folgen wollte und die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH zum Gasnetz Leipzig auf die hiesige Fallgestaltung für übertragbar hielte, ergäbe sich kein für die Klägerin günstigeres Ergebnis, und zwar weder betreffend das vorgelagerte Verfahren (sogleich (aa)) noch die Mitwirkung an der abschließenden Entscheidung selbst (sodann (bb)). Randnummer 84 (
  5. aa)Hinsichtlich des der Vergabeentscheidung vorgelagerten Konzessionierungsverfahrens hätte die Klägerin darzulegen und glaubhaft zu machen gehabt, dass sich ein von einem Mitwirkungsverbot betroffener Senator an diesem in einer Weise beteiligt habe, die eine Einflussnahme möglich erscheinen lasse. Erst dann hätte der Beklagte darzulegen und glaubhaft zu machen gehabt, dass tatsächlich kein Interessenkonflikt bestand oder sich die konkrete Tätigkeit nicht auf die Vergabeentscheidung ausgewirkt habe (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 – EnZR 99/18, MDR 2020, 879, Rn. 46). Randnummer 85 Eine solche Darlegung gelingt der Klägerin aber nicht. Zunächst soll das Mitwirkungsverbot für Organe der Eigengesellschaft gelten. Der LHO-Betrieb weist indes keine eigene Rechtspersönlichkeit auf und verfügt nicht über Organe. Einer Organstellung am nächsten kämen für die Zeit ab seiner Befassung der Geschäftsleiter des LHO-Betriebes und der ihm gegenüber weisungsbefugte Staatssekretär. Dass diese Personen auf das Konzessionierungsverfahren in einer Weise eingewirkt hätten, die eine Einflussnahme möglich erscheinen lässt – also etwa auf die Gestaltung der Verfahrensbriefe oder die Erstellung der Auswahlkriterien –, ist jedoch nicht ersichtlich. Randnummer 86 Der Senator für Stadtentwicklung und Umwelt und später die Senatorin für Wirtschaft können dagegen nicht als Organe des LHO-Betriebes angesehen oder einem solchen gleichgestellt werden. Deren Ressorts war der LHO-Betrieb zwar zeitweise angegliedert. Sie konnten dennoch keinen Einfluss auf die Geschicke des LHO-Betriebes nehmen, weil dies nach Ziffer 3.4 Geschäftsanweisung für den LHO-Betrieb (Anlagen BK 3, BK 10) ausgeschlossen war. Wer keinen Einfluss nehmen kann, steht einem Organ, dessen Handlungen als Handlungen der juristischen Person gelten, gerade nicht gleich. Randnummer 87 (
  6. bb)Ebenso wenig ergäbe sich bei Übertragung der Grundsätze der Rechtsprechung des BGH zum Gasnetz Leipzig ein Verstoß des hiesigen Beklagten gegen die Anforderungen an die Trennung von Vergabestelle und dem als Bieter auftretenden Eigenbetrieb im Hinblick auf die das Konzessionierungsverfahren abschließende Vergabeentscheidung. Randnummer 88 Insoweit hätte die Klägerin darzulegen und glaubhaft zu machen gehabt, dass ein von einem Mitwirkungsverbot betroffener Senator an dem abschließenden Beschluss des Senats mitgewirkt hätte und zumindest die konkrete Möglichkeit bestanden habe, dass dies den Beschluss über die Vergabe beeinflusst habe (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 – EnZR 99/18, MDR 2020, 879, Rn. 45). Dies gelingt der Klägerin ebenfalls nicht. Randnummer 89 Zum Zeitpunkt der abschließenden Vergabeentscheidung mit Beschluss vom 5. März 2019 war der LHO-Betrieb bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft angegliedert. Nach dem Vorstehenden kann aber schon nicht angenommen werden, dass die Senatorin für Wirtschaft als „Organ“ des LHO-Betriebes anzusehen wäre und deswegen einem Mitwirkungsverbot unterlegen hätte. Randnummer 90 Selbst wenn man dies anders sähe, hätte die Klägerin nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass die Senatorin für Wirtschaft an dem Beschluss vom 5. März 2019 mitgewirkt hätte. Der Beklagte legt insoweit eine „Korrekturfassung“ des Senatsprotokolls vom fraglichen Tage vor, nach der sie den Sitzungssaal vor Aufruf des Tagesordnungspunktes „[a]us Neutralitätsgründen“ verlassen habe (Anlage AG 11). Diese Fassung weicht von einer klägerseits vorgelegten Version des Protokolls ab, in der sich dieser Passus nicht findet (Anlage AS 20). Aufgelöst wird der Widerspruch jedoch nicht, zumal sich die Klägerin auf das Vorbringen beschränkt, die Senatorin für Wirtschaft solle „angeblich“ nicht teilgenommen haben. Damit ist jedoch schon nicht behauptet, jedenfalls aber nicht überwiegend wahrscheinlich (§ 294 ZPO), dass die Senatorin für Wirtschaft an der Entscheidungsfindung im Senat des Beklagten am 5. März 2019 tatsächlich mitgewirkt hätte. Randnummer 91 Hinzu tritt, dass zu den Mehrheitsverhältnissen bei der Beschlussfassung nichts bekannt ist. Selbst wenn die Senatorin für Wirtschaft an der Abstimmung teilgenommen haben sollte, wäre daher nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dies für die von der Klägerin beanstandete Konzessionierungsentscheidung ausschlaggebend gewesen wäre. Angesichts der von der Klägerin bemühten politischen Hintergründe und der Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien des Koalitionsvertrages dürfte es unwahrscheinlich sein, dass es für das Abstimmungsergebnis zugunsten des LHO-Betriebs auf die Stimme der Senatorin für Wirtschaft angekommen wäre. Randnummer 92 2. [Rüge 4] Das Landgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte die Klägerin unter dem Gesichtspunkt unbillig behindert, dass er ihr im Verfahren nach § 47 Abs. 3 EnWG keine dem Transparenzgebot genügende Akteneinsicht gewährt, und zwar deshalb, weil er ihr keine Einsicht in das Angebot des LHO-Betriebes gewährt hat. Randnummer 93
  7. a)Die hierauf gerichtete Rüge der Klägerin ist in der erhobenen Form zulässig. Randnummer 94 Eine nach dem Maßstab des § 47 Abs. 3 Satz 1 EnWG unzureichende Akteneinsicht kann zum Gegenstand einer (isolierten) Rüge im Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG gemacht werden und stellt im Falle ihrer Begründetheit bereits für sich genommen eine unbillige Behinderung des unterlegenen Bieters dar (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 18. September 2019 – U 1/19 Kart, VPR 2020, 146, Rn. 26ff nach juris). Randnummer 95 Nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 1 EnWG kann durch den unterlegenen Bewerber ausdrücklich eine „Rechtsverletzung durch Nichtbeachtung der Grundsätze eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens“ gerügt werden. Zentraler Ausdruck der Einhaltung des Gebots eines transparenten Verfahrens und der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist das Recht auf Akteneinsicht (vgl. Begründung zum RegE eines Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Vergabe öffentlicher Aufträge, BT-Drucksache 13/9340, S. 18; Huber in: Kment, EnWG, 2. Auflage 2019, § 47, Rn. 18). Randnummer 96 Für eine isolierte Rügemöglichkeit spricht weiter, dass § 47 Abs. 3 EnWG – anders als § 165 Abs. 4 GWB und vormals § 111 Abs. 4 GWB a.F. – keine ausdrückliche Beschränkung der Geltendmachung der Rüge unzureichender Akteneinsicht enthält (vgl. Huber in: Kment, EnWG, 2. Auflage 2019, § 47, Rn. 24). In der Neufassung der §§ 46, 47 EnWG ist das Recht auf Akteneinsicht zudem durch ausdrückliche Normierung in § 47 Abs. 3 EnWG gestärkt worden. Der auf diese Weise betonten Stellung des unterlegenen Bieters widerspräche es, wenn die Akteneinsicht nicht bereits für sich zum Gegenstand des Rügeverfahrens gemacht werden könnte. Randnummer 97 Es trifft auch nicht zu, dass stets nur bezogen auf die inhaltliche Rüge betreffend die Vergabeentscheidung beurteilt werden könne, ob und in welchem Umfang die Akteneinsicht erforderlich sei (so aber wohl OLG Koblenz, Urteil vom 12. September 2019 – U 678/19 Kart, VPR 2020, 146 = Anlage AS 168, Rn. 26 nach juris). Denn tatsächlich kann der unterlegene Bieter Akteneinsicht auch zu dem Zwecke nehmen, von Verstößen gegen die Grundsätze eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens erstmals zu erfahren. Durch den unterlegenen Bieter darf daher „Ausforschung“ betrieben werden, weil es nicht darauf ankommt, ob schon vorher genügend Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung vorlagen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 10. Januar 2018 – U 4/17 Kart, EWeRK 2018, 131, Rn. 112, 119 nach juris). Es kann von ihm dann aber auch nicht verlangt werden, bereits zur Begründung seiner Akteneinsicht auf Kenntnisse zurückzugreifen, die er erst gewinnt, wenn die Akteneinsicht genommen wird. Randnummer 98 Gegen die isolierte Rügemöglichkeit im hiesigen Verfahren spricht nicht, dass nach § 47 Abs. 2 Satz 3 EnWG Rechtsverletzungen im Rahmen der Auswahlentscheidung,

§ 46Abs. 5 Satz 1 En

WG erkennbar sind, innerhalb von 30 Kalendertagen ab Zugang der Information zu rügen sind. Eine unzureichende Akteneinsicht gemäß § 47 Abs. 3 EnWG, die begrifflich erst nach Vorliegen der Information nach § 46 Abs. 5 Satz 1 EnWG gewährt bzw. eine ausreichende Akteneinsicht, die begrifflich erst nach Vorliegen der Information verweigert werden kann, kann zwar nicht unter diesen Präklusionstatbestand gefasst werden (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 12. September 2019 – U 678/19 Kart, VPR 2020, 146 = Anlage AS 168, Rn. 26 nach juris). Um eine Präklusion der Rüge unzureichender Akteneinsicht streiten die Parteien indes bereits nicht ausdrücklich. Der hiesige Senat hat allerdings bei früherer Gelegenheit die Auffassung vertreten, dass Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im Eilverfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG nicht sämtliche potenziellen und gerügten Rechtsverletzungen der Kommune im Rahmen eines laufenden Konzessionierungsverfahrens seien, sondern allein solche, die „aufgrund“ der im Rahmen dieses Verfahrens erfolgten jeweiligen Verlautbarung jeweils „erkennbar“ sind (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2018 – 2 U 18/18 .EnWG, ZNER 2018, 534 , Rn. 31 nach juris – Stromnetz Berlin I). Ob daran in dieser Allgemeinheit festzuhalten ist, bedarf hier keiner Vertiefung. Denn diese Einschätzung des Senats bezog sich nicht auf die Frage der Akteneinsicht, die durch die Regelung in § 47 Abs. 3 EnWG auch besondere Hervorhebung gefunden hat. Zudem war in dem fraglichen Rechtsstreit über Rügen der 2. Phase nach der Mitteilung nach § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG zu entscheiden und nicht – wie vorliegend – über solche der 3. Phase nach der Information über die Auswahlentscheidung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 EnWG. Randnummer 99 Gegen die Möglichkeit der isolierten Rüge einer unzureichenden Akteneinsicht spricht schließlich nicht, dass nach der Gesetzesbegründung das Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG darauf gerichtet ist, dass die konkret gerügte rechtswidrige Verfahrenshandlung aufgehoben und durch eine rechtmäßige Verfahrenshandlung ersetzt werde (vgl. BT-Drucksache 18/8184, S. 17). Denn tatsächlich kann die Gemeinde auf Feststellung des Durchgreifens der Rüge hin durch Nachholung der Akteneinsicht in dem gebotenen Umfang den Verstoß beseitigen. Ein von einem Verfahrensfehler betroffener Abschnitt des Vergabeverfahrens kann wiederholt und dadurch der Einfluss des Verfahrensfehlers eliminiert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 – X ZB 4/10, BGHZ 188, 200, Rn. 73; OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2010 – 13 Verg 16/09, VergabeR 2010, 669, Rn. 35 nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2004 – VII-Verg 1/04, OLGR 2004, 195 = NZBau 2004, 461, Rn. 6 nach juris). Dies gilt vorliegend entsprechend. Randnummer 100

  1. b)Die Rüge unzureichender Akteneinsicht ist auch begründet, denn der Beklagte hat in einer gegen den Transparenzgrundsatz verstoßenden Weise das Recht der Klägerin auf Akteneinsicht aus § 47 Abs. 3 Satz 1 EnWG unbotmäßig beschränkt. Randnummer 101 Das verfahrensrechtliche Transparenzgebot ist dann gewahrt, wenn das Verfahren so gestaltet wird, dass die am Netzbetrieb interessierten Unternehmen erkennen können, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt. Es soll gewährleisten, dass die Auswahlentscheidung im unverfälschten Wettbewerb nach sachlichen Kriterien und diskriminierungsfrei zugunsten desjenigen Bewerbers erfolgt, dessen Angebot den Auswahlkriterien am besten entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – KZR 66/12, BGHZ 199, 289, Rn. 16 – Stromnetz Berkenthin; BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 – EnZR 116/18, MDR 2020, 745, Rn. 19 – Stromnetz Steinbach; zu Vergaben im Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50/EWG vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 – C-458/03, Slg 2005, I-8585, LS 2 – Parking Brixen). Zentraler Ausdruck der Einhaltung des Gebots eines transparenten Verfahrens ist das Recht auf Akteneinsicht (vgl. BT-Drucksache 13/9340, S. 18). Dem unterlegenen Bieter, zumal wenn er Altkonzessionär ist, steht ein Recht auf Information über die Gründe der Auswahlentscheidung zu, damit er die Rechtmäßigkeit der Entscheidung überprüfen kann, ohne dass es darauf ankommt, ob schon vorher genügend Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung vorliegen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 10. Januar 2018 – U 4/17 Kart, EWeRK 2018, 131, Rn. 119 nach juris). Randnummer 102 Nach diesem Maßstab liegt in der zeitlichen Beschränkung der Akteneinsicht auf den Zeitraum ab dem Erlass des Dritten Verfahrensbriefes noch keine unbillige Behinderung der Klägerin, auch nicht nach den besonderen Umständen des Einzelfalls (sogleich zu aa)). Zutreffend geht das Landgericht aber davon aus, dass der Beklagte die Klägerin dadurch unbillig behindert, dass er ihr im hiesigen Einzelfall keine Einsicht in das Angebot des obsiegenden LHO-Betriebes gewährt hat (sodann zu bb)), während Akteneinsicht in das ausgeschlossene Angebot des Mitbieters BEB entbehrlich war (zu cc)). Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass der Klägerin bei der Akteneinsicht die Angebotsauswertung nur in vereinzelt geschwärzter Form zur Verfügung gestellt worden ist (zu dd)). Ein Anspruch der Klägerin auf Einsicht in außerhalb der Akten geführte interne Begründungen und Vorbereitungen sämtlicher Entscheidungen im Auswahlverfahren, die Dokumentation interner Beratungen die interne und externe Korrespondenz mit allen Beratern besteht nicht (schließlich zu ee)). Randnummer 103
  2. aa)Der Klägerin als unterlegener Bieterin war Akteneinsicht in die Akten des Konzessionierungsverfahrens aus der Zeit vor dem Erlass des Dritten Verfahrensbriefes nicht zu gewähren. Randnummer 104 Denn nach § 47 Abs. 3 Satz 1 EnWG ist Akteneinsicht „[z]ur Vorbereitung einer Rüge nach Absatz 2 Satz 3“ zu gewähren. Eine Rüge nach § 47 Abs. 2 Satz 3 EnWG bezieht sich ihrerseits – so der Gesetzeswortlaut – auf Rechtsverletzungen im Rahmen der Auswahlentscheidung,

§ 46Abs. 5 Satz 1 En

WG erkennbar sind. Rechtsverletzungen im Rahmen der Auswahlentscheidung fallen aber regelhaft während der Auswahlentscheidung an und nicht in deren Vorfeld. Diese Beschränkung ist auch bedenkenfrei. Der Umfang des Akteneinsichtsrechts ist von vorneherein durch den Zweck der Akteneinsicht begrenzt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom

  1. Januar 2018 – U 4/17 Kart, EWeRK 2018, 131, Rn. 119 nach juris; Huber in: Kment, EnWG,
  2. Auflage 2019, § 47, Rn. 20-22, mwN.). Dies gilt nicht nur in Konzessionierungsverfahren. Es gehört vielmehr zur generellen Eigenheit von Auskunftsrechten, dass sie über die Reichweite des materiellen Begehrens in der Hauptsache nicht hinausgehen (vgl. bspw. BGH, Urteil vom
  3. Juli 1982 – IVb ZR 738/80, MDR 1983, 38 zum Auskunftsanspruch nach §1580 BGB). Auch im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren hat das Akteneinsichtsrecht eine dienende, zum Verfahrensgegenstand akzessorische Funktion (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom
  4. Juni 2011 – 2 Verg 3/11, VergabeR 2012, 250, Rn. 4 nach juris; OLG Celle, Beschluss vom
  5. September 2014 – 13 Verg 9/14, VergabeR 2015, 60, Rn. 78 nach juris). Randnummer 105 Angesichts dessen kann vorliegend nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber gleichwohl und ungeachtet des Gesetzeswortlauts ein Akteneinsichtsrecht des in der
  6. Phase unterlegenen Bieters auch für die vorhergehenden Phasen des Konzessionierungsverfahrens hätte schaffen wollen. Eine dahin gehende Regelung hat er nicht getroffen, obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Vielmehr hat er die Akteneinsicht am Ende der
  7. Phase angesiedelt und sie durch den Hinweis auf die Vorbereitung einer Rüge nach § 47 Abs. 2 Satz 3 EnWG in der Sache beschränkt. Nach der Gesetzesbegründung sind dem unterlegenen Bewerber Informationen über sämtliche Tatsachen zugänglich zu machen, die eine Verletzung in seinen Rechten begründen könnten (vgl. BT-Drucksache 18/8184, S. 17). Gegenstand der Rügen nach § 47 Abs. 2 Satz 3 EnWG – zu deren Vorbereitung die fragliche Akteneinsicht dienen soll – sind aber wiederum Rechtsverletzungen im Rahmen der Auswahlentscheidung,

§ 46Abs. 5 Satz 1 En

WG erkennbar sind. Randnummer 106 Eine Erstreckung auf die Akten auch der

  1. Phase, jedenfalls aber der
  2. Phase des Konzessionierungsverfahrens gebietet bei alledem auch nicht der Umstand, dass durch ausdrückliche Normierung des Rechts des unterlegenen Bieters auf Akteneinsicht in § 47 Abs. 3 EnWG in jedem Fall eine inhaltliche Erweiterung und Stärkung des Akteneinsichtsrechts beabsichtigt gewesen wäre. Zwar mag für eine solche Stärkung sprechen, dass es sich um ein Prozessgrundrecht handelt (Art. 19 Abs. 4 GG, vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom
  3. April 2010 – 1 BvR 3515/08, NVwZ 2010, 954) und in § 47 Abs. 1 Satz 1 EnWG der Grundsatz eines transparenten Verfahrens ausdrücklich Erwähnung gefunden hat, während das Verfahrensrecht des Konzessionierungsverfahrens im Übrigen weitgehend ungeregelt geblieben ist. Tatsächlich findet eine solche Stärkung des Rechts auf Akteneinsicht aber bereits dadurch statt, dass diese sich auf die Akten als solche und eben nicht nur – wie dies bislang wohl überwiegend für ausreichend erachtet wurde (vgl. OLG Dresden, Urteil vom
  4. Januar 2018 – U 4/17 Kart, EWeRK 2018, 131, Rn. 122 nach juris; s.a. BGH, Urteil vom
  5. Januar 2020 – EnZR 116/18, MDR 2020, 745, Rn. 42 – Stromnetz Steinbach) – auf den Auswertungsvermerk bezieht. Randnummer 107 Für die hiesige Sichtweise spricht insbesondere aber auch das Rüge- und Rügepräklusionssystem des § 47 EnWG. Danach sind nämlich Rechtsverletzungen, welche bereits aus der Bekanntmachung nach § 46 Abs. 3 EnWG erkennbar sind, bereits in der
  6. Phase und solche, die aus der Mitteilung nach § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG erkennbar sind, bereits in der
  7. Phase zu rügen. Sie können daher gegen die Auswahlentscheidung nicht mehr angebracht werden. Dies soll Konflikte im Rahmen des Auswahlverfahrens abschichten und in einzelnen Verfahrensabschnitten komprimiert lösen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom
  8. August 2019 – 6 U 109/18 Kart, EWeRK 2020, 34, Rn. 139, 140 nach juris; Senat, Urteil vom
  9. Oktober 2018 – 2 U 18/18 EnWG, ZNER 2018, 534 , Rn. 40 nach juris; Theobald/Schneider in: Theobald/Kühling, Energierecht, Werkstand:
  10. EL April 2020, § 47 EnWG, Rn. 11, 15-17). Diese Gestaltung soll zu einer Klärung strittiger Fragen in einem frühen Stadium des Konzessionierungsverfahrens führen (BT-Drucksache 18/8184, S. 17). Angesichts dessen erschiene es systemwidrig, dem in der
  11. Phase unterlegenen Bieter ein Recht auf Akteneinsicht einzuräumen, auf dessen Grundlage er Rechtsverletzungen begründen könnte, die er bereits zu einem früheren Zeitpunkt hatte rügen müssen, um nicht präkludiert zu sein. Randnummer 108 Etwas anderes ergibt sich auch nicht ausnahmsweise in der hier vorliegenden Fallgestaltung, weil die Klägerin die Rüge mangelnder Beachtung des Neutralitätsgebots bereits nach der Mitteilung nach § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG erhoben und im sich anschließenden Verfügungsverfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG in der
  12. Phase eingehend ausgeführt hatte. Die Rüge mangelnder Beachtung des Neutralitätsgebots bei der Festlegung der Auswahlkriterien war fristgerecht erhoben. Sie war zur Zeit der Gewährung der Akteneinsicht auch noch offen, weil der hiesige Senat seinerzeit eine inhaltliche Befassung mit der Rüge abgelehnt hatte, weil die fragliche Rechtsverletzung jedenfalls nicht „aufgrund“ der Mitteilung nach § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG „erkennbar“ gewesen sei (vgl. Urteil vom
  13. Oktober 2018 – 2 U 18/18 .EnWG, ZNER 2018, 534 , Rn. 31 nach juris – Stromnetz Berlin I). Randnummer 109 Dies führt indes nicht dazu, dass der Beklagte der Klägerin gerade deswegen Einsicht auch in die Akten der früheren Phasen zu gewähren hatte. Auf Rügen betreffend die
  14. Phase hatte die Klägerin bereits mit Schreiben vom
  15. Februar 2017 (Anlage AS 150) und damit lange vor Beantragung der Akteneinsicht im Jahre 2019 verzichtet. Die Akteneinsicht war aber auch nicht zur (ergänzenden) Begründung der bereits erhobenen Rüge der Verletzung des Neutralitätsgebots in der
  16. Phase, also hinsichtlich der Aufstellung der Auswahlkriterien, erforderlich. Diese Rüge hatte die Klägerin bereits erhoben und ausführlich begründet, ohne dass ihr zuvor Akteneinsicht gewährt worden war. Eine nachträgliche Erweiterung des gesetzlichen Akteneinsichtsrechts im hiesigen Einzelfall ließe das Rüge- und Rügepräklusionssystem des § 47 EnWG außer Betracht. Es würde unterlaufen, würde bei mangelnder Erledigung einer früheren Rüge in der zugehörigen Phase zu einem späteren Zeitpunkt die Gewährung von Akteneinsicht erforderlich, nur um diese ergänzend begründen zu können. Randnummer 110 bb) Allerdings hatte der Beklagte nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles der Klägerin auf ihren Antrag Einsicht in das obsiegende Angebot des konkurrierenden Bieters – des LHO-Betriebes – zu gewähren. Randnummer 111 Der Gesetzgeber hat in § 47 Abs. 3 Satz 1 EnWG das Recht des unterlegenen Bieters auf Einsicht „in die Akten“ festgeschrieben. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass das konkurrierende Angebot Bestandteil der Akten des Konzessionierungsverfahrens ist. Die von dem Beklagten hiergegen angeführte Einschätzung, es bestehe an der Kenntnis des obsiegenden Angebotes schon deswegen kein legitimes Interesse der Klägerin, weil dieses lediglich eine Bewertung von Mitbewerbern betreffe und im Ergebnis ebenfalls nicht für die Auftragserteilung vorgesehen sei (so allerdings OLG Frankfurt, Urteil vom
  17. November 2017 – 11 U 51/17 (Kart), ZNER 2018, 143, Rn. 109 nach juris), kann auf die hiesige tatsächliche Gestaltung in mehrfacher Hinsicht nicht übertragen werden. Das legitime Interesse der Klägerin folgt vorliegend aus dem von dem Beklagten so ausgeschriebenen Konzeptwettbewerb mit relativ-vergleichender Bewertungsmethode (sogleich

(1)), wobei die Kenntnis des Angebots des LHO-Betriebs aus der Angebotsauswertung an sich nicht zuverlässig zu gewinnen ist (sodann
(2)) und der Einsichtnahme auch die gebotene Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht grundsätzlich entgegensteht (schließlich
(3)). Randnummer 112
(1)Der Beklagte hat vorliegend einen Konzeptwettbewerb mit relativ-vergleichender Bewertungsmethode ausgeschrieben, die zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderliche Nachvollziehbarkeit der Bewertung des eigenen Angebots die Kenntnis des obsiegenden Angebots erfordert. Randnummer 113 In Ziffer H. des Zweiten Verfahrensbriefes vom
  1. Januar 2016 (Anlage AS 13, Seiten 11ff) in Verbindung mit der Anlage 10 zum Zweiten Verfahrensbrief (Anlage AS 14) hat sich der Beklagte mit den Worten „Die Angebote der Bieter werden relativ-vergleichend bewertet.“ auf die relativ-vergleichende Bewertungsmethode festgelegt. Im Dritten Verfahrensbrief vom
  2. Juni 2016 ist wegen der Auswertung auf die im Zweiten Verfahrensbrief unter H. dargestellten Bewertungshinweise verwiesen (Anlage AS 17, Seite 7). Die Bewertung erfolge, heißt es hier wiederum, auch ohne die entsprechende Darstellung in Punktebereiche wie im Zweiten Verfahrensbrief beschrieben nach der relativ-vergleichenden Methode unter Verwendung einer Punkteskala von 0 bis 10 Punkten und der unterschiedlichen Gewichtungsfaktoren der Kriterien (Anlage AS 17, Seite 7-8). Randnummer 114 Hinzu kommt, dass der Beklagte mit den Ausschreibungsunterlagen vorliegend einen Konzeptwettbewerb (funktionale Ausschreibung, s.a. § 121 Abs. 1 Satz 2 GWB) ausgeschrieben hat, bei welchem bestimmte Einschätzungen, Planungen und Gestaltungen der Leistung den Bietern überlassen werden und kein abschließender Leistungskatalog vorgegeben wird (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom
  3. August 2017 – 6 U 1/17 Kart, EnWZ 2017, 457, Rn. 87 nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom
  4. April 2014 – VI-2 Kart 2/13 (V), ZNER 2014, 480, Rn. 131 nach juris; Senat, Urteil vom
  5. Oktober 2018, aaO., Rn. 71). Denn der Beklagte erwartete von den Bietern im hiesigen Konzessionierungsverfahren ein eigenes Netzbewirtschaftungskonzept und erklärte zugleich den Musterkonzessionsvertrag für unverbindlich, so dass Änderungen und Ergänzungen statthaft waren (vgl. Senat, Urteil vom
  6. Oktober 2018 – 2 U 18/18 EnWG, ZNER 2018, 534 , Rn. 137 nach juris; OLG Brandenburg, Urteil vom
  7. August 2017, aaO.). Randnummer 115 Ein solcher Konzeptwettbewerb stellt eine zulässige Form der Ausschreibung dar, bei welcher der Auftraggeber bestimmte Einschätzungen, Planungen und Gestaltungen der Leistung auf den Unternehmer verlagert und gegen die auch im Verfahren zur Auswahl eines Wegenutzungsberechtigten grundsätzlich nichts zu erinnern ist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom
  8. August 2017 – 6 U 1/17 Kart, EnWZ 2017, 457, Rn. 87 nach juris). Typischerweise kombiniert die funktionale Leistungsbeschreibung dabei einen Wettbewerb, der eine Konzeptionierung der Leistung zum Gegenstand hat, mit der Vergabe der Leistung als solcher und unterscheidet sich dadurch vom reinen Wettbewerb um einen klar umrissenen und beschriebenen Auftrag (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom
  9. April 2014 – VI-2 Kart 2/13 (V), ZNER 2014, 480, Rn. 131 nach juris). Die relativ-vergleichende Bewertungsmethode ermöglicht es dem Auftraggeber dabei, die ihm angetragenen Konzepte ergebnisoffen zu beurteilen und die beste angebotene Leistung, die auch über seinen vor Beginn des Auswahlverfahrens bestehenden Erwartungshorizont hinausgehen mag, als solche zu bewerten. Sie erlaubt eine flexible, an die konkreten Angebote angepasste Wertung (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom
  10. August 2017 – 6 U 1/17 Kart, EnWZ 2017, 457, Rn. 118). Randnummer 116 Hängt aber die Bewertung des Angebots des unterlegenen Bewerbers in entscheidendem Umfang vorliegend davon ab, welches Konzept der obsiegende Bewerber seinerseits angeboten hat, kann den in § 47 Abs. 1 EnWG hervorgehobenen Grundsätzen eines transparenten Verfahrens nur dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass der unterlegene Bieter das nach Auswertung der Auswahlkriterien als vorzugswürdig erachtete Konzept auch zur Kenntnis nehmen kann. Wenn die Bewertung danach erfolgen soll, wer das beste Angebot abgegeben hat, müssen die angebotenen Konzepte einander gegenübergestellt werden können. Denn die Vergleichbarkeit der Angebote in einem solchen Ideenwettbewerb ist ohnehin dadurch deutlich erschwert, weil die von den Bietern entwickelten Lösungen sich maßgeblich voneinander unterscheiden können (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom
  11. Juli 2016 – Kart U 1/15, Rn. 64 nach juris; Vergabekammer Sachsen, Beschluss vom
  12. August 2013 – 1/SVK/026-13, IBR 2014, 41). Funktionale Leistungsbeschreibungen sind besonders anfällig, ergebnisorientierte Entscheidungen herbeizuführen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom
  13. Juli 2016 – Kart U 1/15, Rn. 64 nach juris). Wählt der Beklagte aber ein Verfahrensmodell, bei dem die Gefahr ergebnisorientierter Entscheidung besteht, muss er – um den Anforderungen an die Transparenz seiner Entscheidungsfindung zu genügen – dem bei der Gestaltung seines Verfahrens mit besonderer Sorgfalt Rechnung tragen (vgl. BGH, Beschluss vom
  14. April 2017 – X ZB 3/17, VergabeR 2017, 460, Rn. 52 – Postdienstleistungen, zu Dokumentationspflichten bei funktionaler Ausschreibung). Dies gebietet nach den hiesigen Gesamtumständen die Einsicht in das Angebot des LHO-Betriebs. Randnummer 117
(2)Der Beklagte vermag auch nicht damit durchzudringen, dass die Kenntnis des von dem LHO-Betrieb angebotenen Konzepts und Angebotes bereits durch die von dem Beklagten angefertigte Angebotsauswertung (Anlage AS 26) hinreichend vermittelt werde. Randnummer 118 Die Angebotsauswertung referiert Auszüge aus dem Angebot des LHO-Betriebs wie auch aus dem Angebot der Klägerin. Bereits die Gegenüberstellung des klägerischen Angebotes (welches in einem Original-Umfang von sechs Leitzordnern zu den Gerichtsakten gereicht worden ist) mit der Angebotsauswertung seitens des Beklagten verdeutlicht jedoch, dass hier nur ein Bruchteil des materiellen Angebotsinhalts in die Angebotsauswertung hat übernommen werden können. Zum tatsächlichen Umfang und zur Struktur des Angebots des LHO-Betriebes im Einzelnen liegen zwar keine Angaben vor. Es erscheint aber ausgeschlossen und ist auch nicht vorgetragen, dass die Angebotsunterlagen des LHO-Betriebes sich womöglich auf das beschränkten, was in der Angebotsauswertung hieraus wiedergegeben ist. Dem steht schon entgegen, dass es sich bei der Wiedergabe der Angebotsinhalte des LHO-Betriebs in der Angebotsauswertung ersichtlich um eine auszugsweise Darstellung handelt. Die dort wiedergegebenen Auszüge lassen sich auch nicht zu einem kohärenten Gesamtbild zusammenfügen, ganz ungeachtet der Erwägung, ob dies dem unterlegenen Bieter überhaupt zuzumuten wäre. Randnummer 119 Liegt es aber nahe, dass auch die Angebotsinhalte des LHO-Betriebes in ganz erheblichem Maße komprimiert worden sind, birgt eine derhalben selektive Darstellung in ganz besonderem Maße das Risiko einer verfälschten Darstellung des Angebotsinhalts. Gerade im Konzeptwettbewerb – der für ergebnisorientierte Entscheidungen anfällig ist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom
  1. Juli 2016 – Kart U 1/15, Rn. 64 nach juris) – kann eine solche Art der Zusammenfassung leicht dazu führen, dass Inkohärenzen und Widersprüche eines Angebotes nicht aufscheinen. Hinzu tritt – worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat – das Risiko schlichter (handwerklicher) Übertragungsfehler. Die Angebotsauswertung ist zwar dem äußeren Anschein nach nicht unsorgfältig erstellt worden. Gleichwohl ist es bei einer Stoffmenge wie der hier zu bewältigenden kaum je auszuschließen, dass es tatsächlich einfach zu Übertragungsfehlern kommt. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin darlegt, an welchen Stellen sie jedenfalls ihr eigenes Angebot in der Angebotsauswertung unzutreffend oder verkürzt wiedergegeben sieht. Bei einer tatsächlichen Gestaltung wie der vorliegenden kann die Klägerin als unterlegene Bieterin nicht darauf verwiesen werden, sich die zur Wahrung ihrer Rechte erforderliche Kenntnis des als vorzugswürdig erachteten Angebots selbst aus den Auszügen in der Angebotsauswertung zusammenzusuchen. Randnummer 120 Gegenüber alledem wendet der Beklagte ohne Erfolg ein, es sei nicht Aufgabe der Gerichte, die Angebote nachzuprüfen. Eine solche Nachprüfung „der Angebote“ steht gar nicht in Rede. Vielmehr hat der Beklagte als Verantwortlicher des Konzessionierungsverfahrens der Klägerin als unterlegener Bieterin die Wahrung ihrer Verfahrensrechte zu ermöglichen. Denn der nicht zum Zuge gekommene Bieter kann seine Rüge nur dann ausreichend begründen, wenn er Unregelmäßigkeiten belegen kann (vgl. Vavra in: Burgi/Dreher, Beck'scher Vergaberechtskommentar,
  2. Aufl. 2017, § 165 GWB, Rn. 25). Randnummer 121 Bei dieser Sachlage führt zu keinem anderen Ergebnis, dass zu anderen Auswahl- und Bewertungsverfahren die Rechtsauffassung vertreten wird, dass ohnehin nur diejenigen Auswahlerwägungen die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung stützen könnten, die – bspw. in einem Auswahlvermerk – zusammengefasst und dokumentiert seien; nur diese Gründe müsse der unterlegene Bewerber ggf. zur Nachprüfung in einem Rechtsbehelfsverfahren stellen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom
  3. November 2012 – 1 WB 4/12, BVerwGE 145, 102, Rn. 30 zu einer Stellenbesetzung nach dem Soldatengesetz; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
  4. September 2007 – 2 BvR 1855/07, Rn. 10 nach juris zur Besetzung einer Richterstelle). Randnummer 122 Auch im Konzessionierungsverfahren besteht zwar das Gebot der Anfertigung eines Auswahlvermerks zur Wahrung der Transparenz (vgl. OLG Dresden, Urteil vom
  5. Januar 2018 – U 4/17 Kart, EWeRK 2018, 131, Rn. 122 nach juris). Daraus folgt aber nicht im Umkehrschluss, dass das in § 47 Abs. 3 Satz 1 EnWG ausdrücklich normierte Recht auf Einsicht „in die Akten“ gar nicht „die Akten“ beträfe sondern nur den Auswahlvermerk. Derartiges kann auch nicht der von dem Beklagten hierzu angeführten Entscheidung des BGH vom
  6. Januar 2020 (EnZR 116/18, MDR 2020, 745 – Stromnetz Steinbach) entnommen werden. Diese verhält sich in Rn. 42 zu einer Vorlageanordnung nach § 142 ZPO und betrifft bei alledem eine Auswahlentscheidung aus Mai
  7. Sie kann für die Begrenzung der Reichweite des Akteneinsichtsrechts nach der ab Februar 2017 in Kraft befindlichen Neuregelung in § 47 Abs. 3 Satz 1 EnWG nicht herangezogen werden. Randnummer 123
(3)Einem Recht auf Akteneinsicht in das Angebot des LHO-Betriebs stehen auch nicht vorrangige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des LHO-Betriebes entgegen. Randnummer 124 In wettbewerblichen Konzessionierungsverfahren sind allerdings Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der am Verfahren Beteiligten zu beachten und dürfen nicht unbefugt offenbart werden (vgl. OLG Celle, Urteil vom 19. Oktober 2017 – 13 U 38/17 (Kart), IR 2018, 109, Rn. 53 nach juris). Der Gesetzeswortlaut in § 47 Abs. 3 Satz 3 EnWG geht dahin, dass die Gemeinde die Einsicht in die Unterlagen zu versagen habe, soweit dies zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten sei. Die Begründung verweist ausdrücklich auf das aus § 111 GWB (a. F., nun § 165 Abs. 2 GWB n.F.) abgeleitete Recht der Beteiligten auf Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (BT-Drucksache 18/8184, S. 17). Randnummer 125 Letzteres mag häufig zur Folge haben, dass das konkrete Angebot des Konkurrenten nicht in den Zivilprozess eingeführt werden kann, eben weil es schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält (so OLG Schleswig, Urteil vom 16. April 2018 – 16 U 110/17 Kart, RdE 2018, 332, Rn. 82 nach juris; OLG Celle, Urteil vom 19. Oktober 2017 – 13 U 38/17 (Kart), IR 2018, 109, Rn. 53 nach juris). Jedenfalls im hier zur Entscheidung vorliegenden Fall kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass das Angebot des LHO-Betriebs der Klägerin deswegen nicht offenbart werden konnte, weil es schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des LHO-Betriebs enthielte. Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil sich die Klägerin für ihr Akteneinsichtsbegehren auf den in § 47 Abs. 1, Abs. 3 EnWG ausdrücklich normierten Grundsatz eines transparenten Verfahrens stützen kann. Entsprechend ist auch im Vergaberecht der Schutz von Geschäftsgeheimnissen nicht etwa absolut ausgestaltet, sondern es erfolgt eine Grundabwägung zwischen Akteneinsicht und Geheimnisschutz (vgl. Vavra in: Burgi/Dreher, Beck'scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl. 2017, § 165 GWB, Rn. 24). Randnummer 126 Nach diesem Maßstab ist nicht erkennbar, dass schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des LHO-Betriebs vorliegend das zur Verwirklichung der Grundsätze eines transparenten Verfahrens eingerichtete Akteneinsichtsrecht so weit zu beschränken vermocht hätten, dass die Akteneinsicht, wie die Klägerin sie letztlich erhielt, ausreichend war. Randnummer 127 Es kann zwar nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass das Angebot des LHO-Betriebs bereits deswegen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten könne, weil dieser derzeit weder das Stromnetz noch ein anderes vergleichbares Netz betreibt. Auch hinsichtlich der Konzepte, mit denen die Übernahme und Gestaltung des Netzbetriebs erreicht werden soll, sind nämlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse denkbar. Randnummer 128 Gleichwohl vermag der Beklagte nicht belastbar darzulegen, dass die in den Konzepten des LHO-Betriebs enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einen Umfang oder ein Gewicht erreichten, das einer Offenlegung des Angebots des LHO-Betriebs im Verfahren der Akteneinsicht zwingend entgegengestanden hätte. Eine solche Darlegung ist möglich, ohne durch sie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse selbst zu offenbaren. Randnummer 129 Dem Beklagten ist diese Darlegung jedoch schon deswegen nicht gelungen, weil er etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des LHO-Betriebs selbst nicht kennt und er die erforderlichen Informationen nicht von dem LHO-Betrieb in Erfahrung gebracht hat. Wie sich aus seinem Anschreiben vom 13. März 2019 (Anlage AG 14) ergibt, hat er den LHO-Betrieb zwar um Mitteilung gebeten, ob und in welchem Umfang man einer Offenlegung des Angebotes zustimme. Um konkrete Benennung und Begründung, welche Angebotsinhalte im Rahmen der Akteneinsicht warum nicht offen gelegt werden sollten, bat er den LHO-Betrieb jedoch von vornherein nur im Umfang der Angebotsauswertung (Anlage AS 26). Der Beklagte ging also augenscheinlich selbst davon aus, dass der LHO-Betrieb einer Offenlegung seines Angebotes nicht zustimmen werde, wie dies mit Schreiben vom 20. März 2019 (Anlage AG 15) dann auch geschehen ist. Dies hat der Beklagte auf sich beruhen lassen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass er bei dem LHO-Betrieb auf weitergehende Gestattung oder Begründung der Nichtzustimmung zur Offenlegung gedrungen hätte. Randnummer 130 Dies wäre aber geboten gewesen, weil sich die Klägerin für ihr Akteneinsichtsbegehren auf den in § 47 Abs. 1, Abs. 3 EnWG normierten Grundsatz eines transparenten Verfahrens stützen kann, der von Artt. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG abgesichert wird. Kollidiert dieser Grundsatz des transparenten Verfahrens mit konkreten Geheimhaltungsinteressen Dritter, sind keine pauschalen Erwägungen oder bloße Rechtsausführungen gefragt. Vielmehr muss im Sinne praktischer Konkordanz eine Lösung gefunden werden, die eine weitestmögliche Entfaltung beider Rechtspositionen gestattet. Hier muss der Gemeinde im Konzessionierungsverfahren zwar – um handlungsfähig zu bleiben – ein gewisser Spielraum verbleiben. Dieser wird aber jedenfalls dann überschritten, wenn – wie vorliegend – nicht einmal der Versuch unternommen wird, eine belastbare Begründung dafür zu erheben, in welchem Umfang und ggf. weshalb eine Einsichtnahme in die Angebotsunterlagen nicht in Betracht komme. Randnummer 131 Eine solche Nachfrage war aus Sicht des Beklagten auch deswegen veranlasst, weil der LHO-Betrieb aktuell eben weder ein Stromnetz betreibt noch für seine Bewerbung mit einem Netzbetreiber zusammengespannt hatte, so dass es von vornherein nur um konzeptionelle Betrachtungen gehen konnte. Dies kommt indiziell auch darin zum Ausdruck, dass in den in der Angebotsauswertung wiedergegebenen Inhalten aus dem Angebot des LHO-Betriebs nur ganz punktuelle Schwärzungen für erforderlich erachtet wurden. Gerade angesichts dieses Umstandes wäre der Beklagte aber gehalten gewesen, die Verfahrensrechte der Klägerin zu wahren, indem er den LHO-Betrieb dazu aufforderte, seine Entscheidung zur Frage der Offenlegung des Angebots als solchem nicht nur – wobei es aber letztlich geblieben ist (Anlage AG 15, Seiten 1-2) – mit floskelartigen Rechtsausführungen, sondern vielmehr konkret im Einzelnen zu begründen und dabei auszuführen, welche Angebotsinhalte warum nicht offengelegt werden könnten. Randnummer 132
  1. cc)Die Gewährung von Akteneinsicht in das ausgeschlossene Angebot des Mitbieters BEB war dagegen entbehrlich. Dieses ist gar nicht materiell bewertet und den Angebotsinhalten der Klägerin und des LHO-Betriebs gegenübergestellt worden. Die Angebotsauswertung verzeichnet keine Angebotsinhalte des Mitbewerbers BEB. Der Inhalt des Angebots des BEB konnte daher auf die Bewertung des Angebots der Klägerin weder unter dem Gesichtspunkt des Konzeptwettbewerbs noch unter dem der relativ-vergleichenden Bewertungsmethode Einfluss haben. Randnummer 133
  2. dd)Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass der Klägerin bei der Akteneinsicht die Angebotsauswertung (Anlage AS 26) nur in vereinzelt geschwärzter Form zur Verfügung gestellt worden ist. Gerade weil die Schwärzungen tatsächlich geringfügig an Zahl und Umfang sind, beeinträchtigen sie das Verständnis der Auswahlentscheidung und das Rechtsschutzinteresse der Klägerin nach Einschätzung des Senats allenfalls unwesentlich. Randnummer 134
  3. ee)Die Klägerin kann schließlich nicht damit durchdringen, ihr seien richtigerweise darüber hinaus die interne Begründung und Vorbereitung sämtlicher Entscheidungen im Auswahlverfahren ebenso zugänglich zu machen gewesen wie eine Dokumentation interner Beratungen in der Berliner Verwaltung und die interne und externe Korrespondenz mit allen Beratern des Beklagten, insbesondere mit den späteren Prozessbevollmächtigten des Beklagten. Randnummer 135 Nach § 47 Abs. 3 Satz 1 EnWG ist zwar ausdrücklich Einsicht in die Akten zu gewähren und sind ggf. Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften zu erteilen. Zu diesen Akten zählen die angeführten Unterlagen aber ersichtlich nicht, bei denen es sich vielmehr um Interna des Beklagten handelt, deren Dokumentation in den Akten zur Wahrung der Transparenz nicht erforderlich ist. Eine Erstreckung auch auf interne Dokumente, die nicht Aktenbestandteil sind, gibt die Neuregelung jedoch nicht her. Auch der Gesetzesbegründung ist nichts zu entnehmen, was für eine solche Erstreckung spräche (vgl. BT-Drucksache 18/8184, S. 17). Randnummer 136 Eine solche Erstreckung ist auch nicht im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten effektiven Rechtsschutz geboten. Die Kenntnis interner, die Auswahlentscheidung lediglich vorbereitender und insoweit erläuternder Vermerke, welche oftmals aus Gründen des Verwaltungsablaufs mündlichen Vortrag nur ersetzen, ist grundsätzlich zur effektiven Rechtsschutzgewährung nicht notwendig (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07, NVwZ-RR 2008, 433, Rn. 10 nach juris). Es besteht daher auch keine Veranlassung, das im Interesse der Transparenz des Verfahrens ausnahmsweise durch § 47 Abs. 3 Satz 1 EnWG eingeräumte Recht auf „Ausforschung“ (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 10. Januar 2018 – U 4/17 Kart, EWeRK 2018, 131, Rn. 112 nach juris) auch auf diese Unterlagen zu erstrecken. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte, wonach den angeführten Unterlagen Rügeerhebliches zu entnehmen sei, vermag die Klägerin dagegen nicht aufzuzeigen. Randnummer 137 3. Der klägerseits geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich demgegenüber nicht daraus, dass der Beklagte das Angebot des LHO-Betriebs bereits wegen formeller Kriterien von der Bewertung hätte ausschließen müssen. Randnummer 138
  4. a)[Rüge 2] Dies hatte insbesondere nicht wegen Nichteinhaltung der Mindestanforderung „Zahlung der höchstzulässigen Konzessionsabgabe“ durch den LHO-Betrieb zu erfolgen. Selbst wenn diese Rüge zulässig sein sollte, wäre sie jedenfalls unbegründet. Randnummer 139 Der Beklagte stellte allerdings im Zweiten Verfahrensbrief folgende Mindestanforderung: „Verpflichtung zur Zahlung der höchstzulässigen Konzessionsabgabe für die in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) oder etwaigen Nachfolgevorschriften geregelten Tatbestände während der gesamten Laufzeit des Konzessionsvertrages“ (Anlage AS 13, Seite 9). Weiter heißt es an der genannten Stelle: „Vertragsangebote, die diese Mindestanforderung nicht erfüllen, werden bereits aus diesem Grund vom Land Berlin nicht berücksichtigt.“ (Anlage AS 13, Seite 9). Diese Anforderung gilt kraft Verweisung auch nach dem Dritten Verfahrensbrief (Anlage AS 17, Seite 7). Randnummer 140 Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass das Angebot des LHO-Betriebes diese Voraussetzung nicht erfüllte. Der LHO-Betrieb ist vielmehr zur Leistung der höchstzulässigen Konzessionsabgabe bereit. Nach der in „§ 20 Abs. 1, 2 und 4 Konzessionsvertrag“ angebotenen Regelung (Anlage AS 26, Seite 8) hat er auch eine dahingehende Erklärung abgegeben. Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, der LHO-Betrieb könne aus Rechtsgründen jedenfalls nicht die nach der Mindestanforderung geforderte Verpflichtung zur Zahlung der höchstzulässigen Konzessionsabgabe eingehen (Hervorhebung nur hier). Randnummer 141 Zwar mag es sein, dass in § 2 Abs. 1 KAV ebenso wie in § 4 Abs. 2 KAV von einer „Vereinbarung“ der Konzessionsabgabe ausgegangen wird, eine Vereinbarung im Sinne der §§ 145ff BGB zwischen dem LHO-Betrieb und dem Beklagten aber von Rechts wegen nicht möglich ist, weil der LHO-Betrieb als haushaltsrechtlicher Betrieb keine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Deswegen soll statt des Konzessionsvertrages eine sogenannte Innerstädtische Festlegung (fortan: IF) erfolgen (Anlage AS 20, Senatsvorlage zur Beschlussfassung, Ziffer 3.I.). Hierbei handelt es sich nicht um einen Vertrag, sondern ihrem rechtlichen Charakter nach um eine besonders gestaltete Verwaltungsanweisung des Bürgermeisters (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 28. November 2001 – 2 K 6/99, SchlHA 2002, 99). Randnummer 142 Aus dem zivilrechtlichen Fehlen einer Vereinbarung ist indes nicht der Schluss ziehen, dass sich der LHO-Betrieb hinsichtlich der Konzessionsabgabe nicht im Sinne der Ausschreibung „verpflichte“. Vielmehr ersetzt die Betrauung des Eigenbetriebs funktional in vollem Umfang einen Konzessionsvertrag, denn die Betrauung eines kommunalen Eigenbetriebs mit dem Netzbetrieb darf gegenüber der Konzessionierung eines „Energieversorgungsunternehmens“ im Sinne von § 46 EnWG weder erschwert noch erleichtert werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – KZR 65/12, RdE 2014, 191, Rn. 79 nach juris – Stromnetz Heiligenhafen). Randnummer 143 Nach dem Gesetzeszweck soll die fehlende Rechtsfähigkeit der Eigenbetriebe ihrer Gleichstellung mit Eigengesellschaften im Konzessionsvergabeverfahren nicht entgegenstehen. Das Energiewirtschaftsrecht trägt damit der durch das kommunale Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) gewährleisteten Organisationshoheit der Gemeinde Rechnung (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 – KZB 46/15, MDR 2017, 541, Rn. 36 – Landesbetrieb Berlin Energie). Die Begründung zur Konzessionsabgabenverordnung sieht in den Konzessionsabgaben zudem auch dann eine Gegenleistung der Energieversorgungsunternehmen für die Zurverfügungstellung der öffentlichen Wege zur Leitungsverlegung, soweit die Gemeinde die Energieversorgung selbst durch Eigenbetriebe vornimmt (vgl. Begründung zur Konzessionsabgabenverordnung, BR-Drs. 686/19, S. 14f). Aus diesem Grund handelt es sich auch nicht etwa um „fiktive Kosten“, welche der LHO-Betrieb Netznutzern nicht nach StromNEV und ARegV weiterbelasten könnte. Randnummer 144 Es kommt daher an dieser Stelle noch nicht einmal darauf an, dass zusätzlich der Eigenbetrieb nach Erlangung der Konzession auf eine rechtlich selbstständige Rechtsperson ausgegliedert werden soll, die unmittelbar oder mittelbar von der Gemeinde gehalten wird, und die IF in diesem Fall als Konzessionsvertrag fortgelten soll (zu den diesbezüglichen Beanstandungen vgl. die Ausführungen zur Rüge 13 zu 5.b)bb)). Randnummer 145
  5. b)[Rüge 3] Das Angebot des LHO-Betriebs war auch nicht wegen vermeintlicher Verletzung des Wettbewerbsgrundsatzes in der Form eines unzulässigen Bieterkartells mit der BEB von der Bewertung auszuschließen. Randnummer 146 Tatsächliche Umstände, aufgrund derer ein wettbewerbswidriges Zusammenwirken des LHO-Betriebs mit BEB anzunehmen wäre, sind nicht glaubhaft gemacht (§§ 936, 920 Abs. 2,

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