teile entstehen. (Rn.8) 2. Vor jeder Aufnahme sind die den Anforderungen entsprechenden sprachlichen Kompetenzen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung
zuweisen. (Rn.12) 3. Bei der Einstufung der Sprachkenntnisse des Bewerberkindes kommt der Schule im Rahmen der vorab festgelegten Bewertungsmaßstäbe ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. (Rn.21) Verfahrensgang
gehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung keinen Erfolg. Randnummer 6 Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin,
dem ihr die Kammer das Verfahren durch Beschluss vom 8. September 2020 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zur Entscheidung übertragen hat. Randnummer 7 Der Antrag
GO ist zulässig, aber nicht begründet. 8 Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbotes, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage mit dem Ziel, N...zum Schuljahr 2020/2021 in die Jahrgangsstufe 1 der Q-Grundschule - SESB - aufzunehmen, Erfolg haben wird und den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable
teile entstehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Randnummer 9 Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 10 Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin - SchulG - in Verbindung mit der gemäß § 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung in der Fassung vom 21. Februar 2020 (GVBl. 61) - AufnahmeVO-SbP -. Randnummer 11 Die AufnahmeVO-SbP regelt u.a. die Besonderheiten der Aufnahme in die SESB. In der Primarstufe an der Q-Grundschule bestehen zwei Züge der SESB mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen, wobei die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erfordert (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP).
VO-SbP nimmt die SESB im Rahmen der Einschulung zu einem Drittel Kinder auf, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, zu einem Drittel Kinder, welche die jeweilige nichtdeutsche Partnersprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen und zu einem weiteren Drittel bilinguale Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau beherrschen. Ansonsten ist - auch bei freien Kapazitäten - grundsätzlich keine Aufnahme möglich (Mindesteignung). 12 Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP sind vor jeder Aufnahme die den Anforderungen entsprechenden sprachlichen Kompetenzen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung
zuweisen.
Satz 4 der Vorschrift erfolgt die Überprüfung der Sprachkenntnisse durch die SESB, wobei
Satz 9 muttersprachliche Kenntnisse vorliegen, wenn in dem Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden, und annähernd muttersprachliche Kenntnisse sind gegeben, wenn in dem Test mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden.
VO-SbP erfolgt die Überprüfung, je
dem welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, in einem in Deutsch oder in der nichtdeutschen Partnersprache geführten Test; bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, erfolgt sie in beiden Unterrichtssprachen. Randnummer 13 1.
diesen Maßstäben verfügt N...nicht über die erforderliche sprachliche Mindesteignung. Die Überprüfung seiner Sprachkompetenzen erfolgte am
VO-SbP war mithin eine Überprüfung der Sprachkompetenzen in einem in Deutsch geführten Test veranlasst. Randnummer 15 Zu Recht hat der Antragsgegner die sprachliche Mindesteignung ... von N... vor seiner etwaigen Aufnahme zum Schuljahr 2020/2021 (erneut) überprüft, obgleich er für das vorausgehende Schuljahr die sprachlichen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt hatte. Randnummer 16 Dies war bereits deshalb zwingend notwendig, weil im Rahmen der Auswahlentscheidung für das vorausgehende Schuljahr 2019/2020 noch andere Anforderungen an die sprachlichen Kompetenzen der SESB-Schulanfänger gestellt worden sind. Damals maßgeblich war § 3 Abs. 4 und 5 AufnahmeVO-SbP in der ab dem
zuweisen. In der deutschen Sprache erfolgte diese Überprüfung in der Regel durch das Sprachstandsfeststellungsverfahren gemäß § 55 SchulG . Kinder, bei denen kein Sprachförderbedarf festgestellt wurde, erfüllten die Voraussetzung Deutsch muttersprachlich.
Satz 9 erfolgte die Überprüfung der Sprachkenntnisse in der nichtdeutschen Partnersprache durch die SESB, wobei muttersprachliche Kenntnisse
Satz 10 bei Kindern vorlagen, die im Test mindestens 70 Prozent der möglichen Punkte erhielten, während
Satz 11 zur Anerkennung partnersprachlicher Grundkenntnisse mindestens 20 Prozent der möglichen Punkte erforderlich waren. Randnummer 17 Demgegenüber hat sich der Verordnungsgeber mit der ab
weis von partnersprachlichen Grundkenntnissen soll es hingegen nicht mehr ankommen. Diese (neuen) sprachlichen Anforderungen galten auch für die Auswahlentscheidung für das laufende Schuljahr 2020/2021. Randnummer 18 N... hatte zwar für das Schuljahr 2019/2020 seine muttersprachlichen Kompetenzen in der deutschen Sprache - entsprechend der damals geltenden Vorschrift - dadurch belegt, dass
Durchführung des Sprachstandsfeststellungsverfahrens gemäß § 55 SchulG kein Sprachförderbedarf bei ihm festgestellt worden ist. Dies reicht jedoch wie bereits ausgeführt für das Schuljahr 2020/2021 nicht mehr aus, so dass der Antragsgegner ihn zu Recht eine deutsche Sprachprüfung hat ablegen lassen. Überdies liegt es - unabhängig von einer Änderung des geltenden Rechts - ohnehin in der Natur der Sache, dass die Schulanfänger ihre Mindesteignung aktuell für das kommende Schuljahr, für das sie die Aufnahme erstreben,
weisen müssen (vgl. auch § 3 Abs. 4 Satz 4 AufnahmeVO-SbP). Randnummer 19 Der
weis muttersprachlicher Kenntnisse in der deutschen Sprache ist N... nicht gelungen. Bei der deutschen Sprachprüfung erreichte er (nur) 70 von 100 möglichen Punkten und blieb damit unter der gemäß § 3 Abs. 4 Satz 9 AufnahmeVO-SbP für das Bestehen des Sprachtests festgelegten Grenze von 80 Prozent der möglichen Punkte. Randnummer 20 2. Es liegen keine Fehler bei der Durchführung, Auswertung oder Bewertung des Sprachtests von N... vor, aufgrund derer die Antragsteller einen Anspruch auf Aufnahme ihres Kindes in die erste Klasse bzw. - als Minus - auf Wiederholung oder Neubewertung des Tests haben könnten. 21
gewiesen werden müssen (vgl. Bl. 3 VV), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Angesichts der eindeutigen Angabe in dem Hinweisblatt, dass muttersprachlich deutsche Kinder einen Muttersprachtest Deutsch absolvieren müssen, oblag es den Antragstellern bei verbleibenden Zweifeln zu klären, welcher Test am 10. Februar 2020 abzulegen ist. Dies wäre ihnen - etwa durch
frage bei der zuständigen Schulleitung oder Lektüre der einschlägigen Vorschriften der AufnahmeVO-SbP - ohne weiteres möglich gewesen. Es ist anzunehmen, dass auch im Rahmen der von der Schule angebotenen Informationsveranstaltung entsprechende Hinweise erfolgt wären. Dass die Antragsteller darauf verzichteten, die - worauf die Schulsekretärin zutreffend hingewiesen hat - nicht verpflichtende Schulveranstaltung zu besuchen, weil sie meinten, bereits über alle notwendigen Informationen zu verfügen, war ihre freie Entscheidung. Zudem befindet sich auf der Homepage der Q-Grundschule eine Verlinkung zu den Informationen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie über die Staatliche Europa-Schule Berlin, die das geltende Aufnahmeverfahren ebenfalls zutreffen wiedergeben. Randnummer 30 Überdies spielt es auch keine Rolle, dass die Antragsteller
ihren Angaben unzutreffend davon ausgingen, N... werde einen Englischtest absolvieren, weil ihre Auffassung, mit entsprechender Vorbereitung hätte ihr Sohn den Deutschtest bestanden, nicht verfängt. Zwar hat die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse durch die SESB prüfungsrechtlichen Charakter (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2020 - OVG 3 S 46/20 -, juris Rn. 5).
ihrem Sinn und Zweck, das aktuell vorhandene Sprachniveau von Schulanfängern abzubilden, ist eine gezielte Vorbereitung auf diesen Test jedoch weder angezeigt noch möglich. Ein vorheriges Erlernen der Aufgaben kommt nicht in Betracht, weil keine konkreten Inhalte abgefragt werden. Der von dem Antragsgegner verwendete Test „Spiel mit mir!“ ist vielmehr so konzipiert, dass die Kinder in vier unterschiedlichen Situationen so viel wie möglich von ihrem eigenen Sprachkönnen in ihrer Erstsprache oder bei bilingualen Kindern in beiden Sprachen zeigen können. Der Test stellt auch keine überhöhten Anforderungen an die sprachliche Befähigung eines Kindes im Vorschulalter; die den Kindern abverlangten spielerischen Aktivitäten sind altersangemessen und beherrschbar (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
weis entsprechender Mindestkenntnisse erfolgten im Rahmen des normativen Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, und sind von diesem gedeckt (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris Rn. 13). Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass das Konzept der bikulturellen Erziehung und des durchgehend zweisprachigen Unterrichts besonders gut umgesetzt werden kann, wenn drei Gruppen von Kindern mit verschiedener sprachlicher Befähigung aufeinandertreffen und (auch) voneinander lernen, ist
vollziehbar und nicht sachfremd (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. Juli 2020 - VG 35 L 276/20 -, BA 7f.). Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001440771
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