Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Direktzahlung der Unterkunftsleistungen an den Vermieter - Betriebskostenguthaben - Minderung des Unterkunftsbedarfs im Folgemonat nach Zufluss - Zeitpun
§ 11Nr 17 Rd
Nr 23; BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15 RdNr 18; BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr 30 RdNr 15; BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 45/09 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 36; anknüpfend an die Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe: Urteil vom 11.2.1976 - 7 RAr 159/74 - BSGE 41, 187 = SozR 4100 § 137 Nr 1; Urteil vom 20.6.1978 - 7 RAr 47/77 - BSGE 46, 271 = SozR 4100 § 138 Nr 3; Urteil vom 12.12.1996 - 11 RAr 57/96 - BSGE 79, 297 = SozR 3-4100 § 138 Nr 9; und die neuere Rechtsprechung des BVerwG zur Sozialhilfe: Urteile vom 18.2.1999 - 5 C 35/97 - BVerwGE 108, 296 = NJW 1999, 3649, juris RdNr 13 ff; 5 C 14/98 - NJW 1999, 3137; 5 C 16/98 - NJW 1999, 3210 ff). Randnummer 33 Wie der 14. Senat des BSG bereits für die Rückerstattung von Vorauszahlungen auf der Grundlage von Energielieferverträgen entschieden hat (BSG Urteile vom 23.8.2011 - B 14 AS 185/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 42 und - B 14 AS 186/10 R), ist von der Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zuflusses als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen nicht abzuweichen. Nichts anderes kann im Ergebnis für Rückerstattungen von Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen im Rahmen von Wohnraummietverhältnissen gelten. Solche Rückzahlungen erfolgen ebenfalls nicht aus bereits erlangten Einkünften, mit denen ein gezielter „Vermögensaufbau“ betrieben wurde und sind daher nicht etwa mit einem Sparguthaben vergleichbar, das bei Auszahlung Vermögen bleibt (zu einer Zinsgutschrift: Urteil des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/
§ 11Nr 16 Rd
Nr 17). Das von der Vermieterin in der Abrechnung ausgewiesene Guthaben steht im Zeitpunkt seiner Gutschrift einem Einkommenszufluss gleich, der modifiziert durch die Regelung des § 22 Abs. 1 S 4 SGB II bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung (s unter
- b)im danach folgenden Monat (s unter
- c)zu berücksichtigen ist. … Randnummer 34
- b)§ 22 Abs 1 S 4 SGB II stellt insoweit eine Ausnahme von § 19 S 3 SGB II dar, als durch ihn die Rangfolge der Leistungen, bei deren Berechnung das Einkommen Berücksichtigung findet, modifiziert wird. Grundsätzlich gilt, dass das zu berücksichtigende Einkommen (und Vermögen) die Geldleistungen der Agentur für Arbeit mindert; soweit Einkommen (oder Vermögen) darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger. Nach § 22 Abs 1 S 4 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Es findet demnach eine direkte Anrechnung auf die zum überwiegenden Teil von den kommunalen Trägern zu tragenden Kosten für die Unterkunft und Heizung (vgl §§ 6 Abs 1 S 1 Nr 2, 46 SGB II) im Folgemonat statt. Dies führt vor dem Hintergrund der Kostentragung im Ergebnis zu einer Entlastung der kommunalen Träger (vgl BT-Drucks 16/1696, S 26 f). § 22 Abs 1 S 4 SGB II ist damit eine Spezialvorschrift in Bezug auf die Anrechnung von Einkommen aus Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzurechnen sind. Randnummer 35
- c)Ebenso modifiziert § 22 Abs 1 S 4 SGB II den Zeitpunkt des Zuflusses des Einkommens. Abweichend vom tatsächlichen „Zufluss“ des Einkommens im Dezember 2007 bestimmt § 22 Abs 1 S 4 SGB II, dass für die Einkommensanrechnung erst der Monat nach der Rückzahlung oder Gutschrift maßgeblich ist und die entstehenden Aufwendungen gemindert werden. … Randnummer 36 Dies steht auch im Einklang damit, dass der Beklagte im Gegenzug für Nachzahlungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen aufzukommen hat, welche sich auf Zeiträume beziehen, in denen Leistungen nach dem SGB II nicht beantragt waren und Hilfebedürftigkeit nicht bestand (vgl BSG Urteil vom 14.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Abzustellen ist hier mithin auf den Zeitpunkt, in dem die Nachforderung tatsächlich anfällt (siehe auch BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13; BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 12/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 45 RdNr 15; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Spiegelbildlich ist für Rückerstattungen allein der Zeitpunkt der Berücksichtigung maßgeblich. Daher ist grundsicherungsrechtlich unbeachtlich, dass die Tochter des Klägers, ohne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu sein, sich im Abrechnungszeitraum an den Aufwendungen beteiligt hat. Hieraus folgt in Fortführung der Rechtsprechung des BSG zur Schuldentilgung durch zu berücksichtigendes Einkommen (vgl BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/
§ 11Nr 18 Rd
Nr 14; Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 ff = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 19; Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/
§ 11Nr 19 Rd
Nr 28; Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 29/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 22 RdNr 13), dass es nicht darauf ankommt, ob die Rückzahlung bzw Gutschrift ggf mit einer Forderung eines Dritten belastet war. Einkommen ist vorrangig zur Lebensunterhaltssicherung einzusetzen, nicht hingegen zur Schuldentilgung. Randnummer 37
- d)Eine Bereinigung des Einkommens nach § 11 Abs 2 SGB II ist hingegen wegen der in § 22 Abs 1 S 4 SGB II vorgenommenen ausdrücklichen gesetzlichen Zuordnung zu den Aufwendungen der Unterkunft und Heizung nicht vorzunehmen. Das Einkommen ist vielmehr entsprechend dem Sinn und Zweck der Regelung in voller Höhe zu berücksichtigen. Randnummer 38 § 22 Abs 1 S 4 SGB II, eingefügt durch Art 1 Nr 21
- a)
- bb)des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706), soll sicherstellen, dass die Betriebskostengutschrift oder das Guthaben bei der Leistung und in der Höhe Berücksichtigung findet, die durch die Kosten hierfür dem Grunde und der Höhe nach bestimmt worden ist. In diesem Sinne ist auch die Forderung in der Begründung zum Gesetzentwurf nach sachgerechten Ergebnissen im Hinblick auf die Einkommensanrechnung bei der Berücksichtigung von Betriebs- und Heizkostenrückzahlungen zu verstehen (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 31.5.2006 - BT-Drucks 16/1696, S 26). Nicht sachgerecht wäre es daher, wenn von dem Betriebskostenguthaben als Einkommen Beträge nach § 11 Abs 2 SGB II - etwa der Pauschbetrag für Versicherungen oder die Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung - in Abzug gebracht werden könnten. Der Rückfluss der Leistungen für Unterkunft und Heizung würde dann nicht in voller Höhe erfolgen, sondern zugunsten des Leistungsempfängers nur in einem um die Absetzbeträge geminderten Umfang. Eine Begünstigung durch derartige Absetzbeträge knüpfte jedoch ausschließlich an die wirtschaftliche Kalkulation des Vermieters im Hinblick auf die von ihm begehrte Höhe der Vorauszahlungen an. Seine nicht sachgerechte Berechnung könnte mithin spiegelbildlich steuerfinanzierte Leistungen auslösen. Denn im Ergebnis stünden zudem dem Leistungsberechtigten, dessen Vermieter zu hohe monatliche Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten verlangt, ein Absetzbetrag nach § 11 Abs 2 SGB II und damit ein Verbleib von höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung zu als dem Leistungsberechtigten, dessen Vermieter von vornherein eine angepasste Vorauszahlung festgesetzt hat. …“ Randnummer 39 Ausgehend von alledem ist als Zeitpunkt der Berücksichtigung der Gutschrift bereits der Monat Juni 2010 auszumachen. Anhand des Mieterkontos bei der Mietverwaltung kann dies bereits für den 09. Juni 2010 festgestellt werden (Ausdruck vom 3. April 2012; Bl. 54 der Gerichtsakten). Randnummer 40 Am 1. Juni 2010 hatte das Konto noch ein Guthaben von 11,50 €. Am 09. Juni 2010 buchte die Mietverwaltung zum Mieterkonto der Kläger die „kalten Betriebskosten“ in Höhe von 1.201,74 Euro zzgl. die Wartungskosten der Gasgeräte/Heiztherme als Kosten „Heizung/Warmwasser“ in Höhe von 34,51 Euro in einer Summe in Höhe von 1.236,25 Euro für das Abrechnungsjahr 2009 als Sollbetrag in das Mietkonto ein. Auf der Habenseite buchte sie die vorausgezahlten „kalten Betriebskosten“ in Höhe von 1.302,12 Euro und „Heizung/Warmwasser“ in Höhe von 49,08 Euro für beide Kläger ein. Aus den Beträgen ./.1.201,74 ./.34,51 Euro +1.302,12 +49,08 Euro errechnet sich die Summe von +114,95 Euro, das streitige Betriebskostenguthaben. Der Saldo der Kläger betrug am 09. Juni 2010 zuletzt 126,45 Euro, (wobei hier zu erinnern ist, dass der Saldo am 1. Juni 2010 schon 11,50 Euro betrug). Randnummer 41 Es ist von einem wertmäßigen Zuwachs zugunsten der Kläger am 09. Juni 2010 auszugehen. Das Betriebskostenguthaben ist an diesem Tage fällig gewesen. Dass ein Betriebskostenguthaben bereits mit seiner Abrechnung, die auch am 09. Juni 2010 abgerechnet worden ist, fällig ist, entspricht zivilrechtlicher Rechtsprechung. Das gilt auch, wenn die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 BGB noch nicht verstrichen ist und deshalb ohne die Abrechnung die Fälligkeit noch nicht gegeben gewesen wäre. Aus dem Treuhandverhältnis hinsichtlich der Betriebskostenvorauszahlungen folgt, dass feststehende Guthaben des Mieters unverzüglich auszuzahlen ist (u.a. AG Wedding, Urteil vom 24. März 2005 – 9 C 630/04 –, juris). Zwischen den Klägern und ihrer Vermieterin ist rechtlich kein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt worden. Eine andere vertragliche Regelung lässt sich hierzu dem Mietvertrag nicht entnehmen. Insoweit entspricht die Bestimmung in der Betriebskostenabrechnung der Mietverwaltung, das Guthaben sei am 01. Juli 2010 fällig, nicht der zivilrechtlichen Rechtsprechung, der zu folgen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der weiteren Erklärung der Mietverwaltung, die Verrechnung sei zum 01. Juli 2010 vorzunehmen. Soweit darin eine Aufrechnungserklärung der Mietzahlung für den Monat Juli 2010 gegen das Betriebskostenguthaben verstanden werden kann, ist sie unwirksam. § 388 Satz 2 BGB sieht vor, dass die Erklärung weder unter einer Bedingung noch unter Zeitbestimmung abgegeben werden kann. Randnummer 42 Aber selbst wenn der wertmäßige Zuwachs am 09. Juni 2010 nicht schon maßgeblich für einen Zufluss sein sollte, weil der Beklagte von den Klägern gebeten war, die monatlichen Mietzahlungen vorzunehmen, ergibt sich kein anderes Ergebnis zu ihren Gunsten. Durch die Mietzahlung des Beklagten am 30. Juni 2010, zu dem er von den Klägern seit den Mietzahlungen ab 01. Juni 2008 fortlaufend befugt war, folgt, dass jedenfalls im Monat Juni 2010 das Guthaben tatsächlich auch realisiert worden ist. Die KdU/H wurden am 30. Juni 2010 nur in Höhe von 253,78 Euro reduziert um das Betriebskostenguthaben von 114,95 Euro in das Mietkonto als Habenbetrag gebucht; der Mietzins betrug 368,73 Euro. Insoweit kann die Erklärung der Terminvertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts nicht zutreffend gewesen sein, die Zahlung u.a. der KdU/H für den Monat Juli 2010 sei erst im Juli 2010 erfolgt. Die Leistungen wurden von dem Beklagten durchgängig für die Kläger auch schon im Jahr 2010 und danach im Voraus an die Mietverwaltung erbracht. Das war zwar in § 42 SGB II in der im Jahr 2010 geltenden Fassung nicht ausdrücklich geregelt, entsprach aber allgemeiner, gerichtsbekannter Verwaltungspraxis des Beklagten. Mit Wirkung zum 01. August 2018 wurde in § 42 Abs. 1 SGB II ausdrücklich bestimmt, dass die Leistungen im Voraus erbracht werden. Der Gesetzesbegründung (BTDrs. 18/8041 S. 56) ist hierzu zu entnehmen, dass die Regelung dem bisherigen Recht entsprechen sollte. Den Mietkontoblättern (Bl. 53 f. der Gerichtsakten) ist durchgängig zu entnehmen, dass die vom Beklagten bewirkten Zahlungen der Miete stets zum Ende des Vormonats für den Folgemonat erfolgt sind, wie eben auch hinsichtlich der Zahlung von 253,78 Euro, die am 30. Juni 2010 für den im Juli 2010 gemäß § 556b BGB fällig werdenden Mietzins (Sollstellung zum 01. Juli 2010) gebucht wurde. Die Realisierung des Wertzuwachs zu Gunsten der Kläger durch das Betriebskostenguthaben vollzog sich vermittelt durch den Beklagten mithin spätestens am 30. Juni 2010 durch dessen Zahlung eines um 114,95 Euro geminderten Betrages (253,78 Euro) und nicht etwa durch die Sollstellung des Mieterkontos am 01. Juli 2010. Die Sollstellung des Mieterkontos wird nicht von den Klägern veranlasst. Sie ist Angelegenheit der Mietverwaltung und vollzieht sich ohne Zutun der Kläger. Am 01. Juli 2010 weist das Mietkonto wieder den Guthabenbetrag von 11,50 Euro aus, wie schon am 01. Juni 2010. Randnummer 43 Steht nach alledem fest, dass das Betriebskostenguthaben im Juni 2010 zugeflossen ist, ist im Folgemonat, also im Juli 2010, die Leistung entsprechend gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II zu reduzieren. Insoweit handelte der Beklagte rechtmäßig. Randnummer 44 Die Frage, ob aus dem Guthaben der Anteil, der auf die Warmwasseraufbereitung entfällt, herauszurechnen ist, stellt sich hier nicht, weil die tatsächlichen Heizkosten/Warmwasseraufbereitungskosten mit dem städtischen Energieversorger abgerechnet wurden und nicht in die Betriebskostenabrechnung 2009 eingeflossen sind, wie der einzige Berechnungsposten „Wartung Gasgeräte-Heiztherme“ belegt. Randnummer 45 Ob die Anhörung der Kläger schon mit Blick auf § 24 Abs. 2 Nr. 5 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X) entbehrlich gewesen ist, kann dahingestellt belieben. Jedenfalls ist die Anhörung durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt. Eine Heilung des Anhörungsmangels durch die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens setzt voraus, dass der Ausgangsbescheid alle wesentlichen (Haupt-)Tatsachen, d.h. alle Tatsachen, die die Behörde ausgehend von ihrer materiell-rechtlichen Rechtsansicht berücksichtigen muss und kann (BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 – B 4 AS 47/15 R – juris), kundtut. Dass ist hier der Fall. Der Änderungsbescheid vom 22. Juni 2010 führt zur Begründung der geänderten Festsetzung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Juli 2010 auf, dass das Betriebskostenguthaben 2009 berücksichtigt worden ist. Insoweit vermittelte die Erklärung den Klägern die entscheidungserheblichen Tatsachen, warum die KdU/H nur noch in geringerer Höhe festgestellt wurden, als noch im Bewilligungsbescheid vom 27. April 2010. Randnummer 46 Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 193 SGG. Randnummer 47 Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor; § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG. 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