Obsah (4)
§ 20§ 21§ 64§ 72Jahressonderzahlung - Bemessung - mehrere Arbeitsverhältnisse - Lehrkraft - öffentlicher Dienst Leitsatz Bestehen in einem Kalenderjahr
einander mehrere Arbeitsverhältnisse desselben oder derselben Arbeitnehmer*in zu demselben oder derselben Arbeitgeber*in, bemisst sich die Jahressonderzahlung
§ 20
Absatz 3 TV-L auch dann ausschließlich
dem am
- Dezember des Jahres bestehenden Arbeitsverhältnis, wenn dieses zwar vor dem
- September aber
dem
- Juli des Jahres begonnen hat. (Rn.39) Orientierungssatz (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 485/20) Verfahrensgang vorgehend ArbG Cottbus,
- Oktober 2019, 12 Ca 10716/18, Urteil
gehend BAG,
- Juli 2021, 10 AZR 485/20, Urteil: Zurückweisung Tenor I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom
- Oktober 2019 - 12 Ca 10716/18 - abgeändert und die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin für das Jahr 2015 zustehenden tariflichen Jahressonderzahlung. Randnummer 2 Die Klägerin war bei dem beklagten Land, dem Land Brandenburg seit
- August 2008 als Lehrkraft im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit 50 % ihrer früheren Arbeitszeit im Teilzeitmodell beschäftigt. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endete am
- Juli
- Randnummer 3 Unter dem
- August 2015 schlossen die Parteien mit Wirkung ab dem
- August 2015 einen bis zum
- Januar 2016 befristeten Arbeitsvertrag. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war die Klägerin bei dem beklagten Land als Lehrkraft zunächst mit 2,75 LWS (Lehrerwochenstunden) und ab dem
- November 2015 mit 3,5 LWS von 27 LWS einer Vollzeitlehrkraft beschäftigt und in Entgeltgruppe 10 der Entgeltordnung (Anlage A) zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eingruppiert. Arbeitsvertraglich waren die von der Tarifgemeinschaft der deutschen Länder (TdL) abgeschlossenen und für das beklagte Land geltenden Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, darunter der TV-L, in ihrer jeweiligen Fassung in Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtungen des Arbeitsvertrages vom
- August 2015 (Blatt 20 f. (folgende) der Akten) und des Änderungsvertrages vom
- November 2015 (Blatt 22 der Akten) verwiesen. Randnummer 4 § 20 TV-L in der für 2015 geltenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt: Randnummer 5 „ § 20 Randnummer 6 Jahressonderzahlung Randnummer 7
(1)Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Randnummer 8
(2)1 Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen Randnummer 9 Tarifgebiet West Tarifgebiet Ost im Kalenderjahr 2015 2016 2017 2018 ab 2019 E 9 bis E 11 64 v.H. Randnummer 10 der Bemessungsgrundlage
Absatz 3. … Randnummer 11
(3)1 Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird; … 2 Der Bemessungssatz bestimmt sich
der Entgeltgruppe am 1. September. 3 Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis
dem
- August begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses; anstelle des Bemessungssatzes der Entgeltgruppe am
- September tritt die Entgeltgruppe des Einstellungstages. … Randnummer 12 Protokollerklärung zu § 20 Absatz 3 : Randnummer 13 1 Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. 2 Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. … Randnummer 14
(4)1 Der Anspruch
den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts
§ 21haben. … Randnummer 15
(5)1 Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. … Randnummer 16 …“ Randnummer 17 Im Juli 2015 belief sich die Vergütung der Klägerin auf 2.627,85 Euro brutto, im August 2015 auf 12,24 Euro brutto und im September 2015 auf 379,50 Euro brutto. Als Jahressonderzahlung für das Jahr 2015 zahlte das beklagte Land der Klägerin auf der Grundlage ihrer Vergütung für die Monate August und September 2015 im November 2015 einen Betrag in Höhe von 207,28 Euro brutto und im Februar 2016 einen weiteren Betrag in Höhe von 40,83 Euro brutto und damit insgesamt 248,11 Euro brutto. Randnummer 18 Mit anwaltlichem Schreiben vom
- Mai 2016 machte die Klägerin gegenüber dem beklagten Land die Zahlung einer höheren Jahressonderzahlung für 2015 geltend und nahm dabei unter anderem auf ein früheres Schreiben der Klägerin vom
- Juli 2015 Bezug. Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom
- Mai 2016 und des Inhalts des Schreibens vom
- Juli 2015 wird auf deren Ablichtungen (Blatt 29 f. und 121 der Akten) verwiesen. Mit Schreiben vom
- Mai 2015 erläuterte das beklagte Land die Berechnung der gezahlten Jahressonderzahlung und wies im Übrigen den Anspruch zurück. Wegen der Einzelheiten, insbesondere der Berechnung der gezahlten Jahressonderzahlung wird auf die Ablichtung des Schreibens vom
- Mai 2015 (Blatt 31 f. der Akten) verwiesen. Randnummer 19 Mit der am
- Dezember 2018 beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen Klage hat die Klägerin den Anspruch weiterverfolgt und das beklagte Land auf Zahlung von weiteren 707,87 Euro brutto nebst Zinsen in Anspruch genommen. Randnummer 20 Die Klägerin hat gemeint, das beklagte Land hätte in die Berechnung der Jahrsonderzahlung auch ihre Vergütung für den Monat Juli 2015 miteinbeziehen müssen. Die Ansicht des beklagten Landes, dass nur die Vergütung aus dem aktuellen Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen sei, sei mit § 20 TV-L nicht zu vereinbaren. Randnummer 21 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 22 das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin eine weitere Jahressonderzahlung in Höhe von 707,87 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
- Dezember 2015 zu zahlen. Randnummer 23 Das beklagte Land hat beantragt, Randnummer 24 die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Das beklagte Land hat unter Bezugnahme auf die Durchführungshinweise der TdL zu § 20 TV-L (Blatt 41 ff. der Akten) die Auffassung vertreten, die Bemessung der Jahressonderzahlung richte sich ausschließlich
dem am
- Dezember bestehenden Arbeitsverhältnis. Daher sei in die Berechnung der Jahressonderzahlung der Klägerin für 2015 deren Vergütung für Juli 2015 aus dem vorangegangen Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht miteinzubeziehen gewesen. Randnummer 26 Mit Urteil vom
- Oktober 2019, auf dessen Tatbestand (Blatt 67 - 69 der Akten) wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
- Dezember 2012 - 10 AZR 922/11 - zu § 20 Absatz 4 TV-L bezogen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Blatt 69 - 71 der Akten) verwiesen. Randnummer 27 Gegen dieses dem beklagten Land am
- November 2019 zugestellte Urteil richtet sich die am
- Dezember 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung des beklagten Landes, welche es
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
- Februar 2020 mit am
- Februar 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Randnummer 28 Das beklagte Land setzt sich - unter teilweiser Wiederholung und teilweiser Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens - mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Im Unterschied zu § 20 Absatz 4 TV-L enthalte § 20 Absatz 3 TV-L eine spezielle Regelung, die auf den Beginn des Arbeitsverhältnisses abstelle. Dieser könne entnommen werden, dass im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
§ 20Absatz 3 TV-L immer nur das aktuelle am 1.
Dezember bestehende und
§ 20Absatz 1 TV-L anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen sei.
Außerdem stehe das neue befristete Arbeitsverhältnis in keinem Zusammenhang mit dem beendeten Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Jedenfalls sei ein etwaiger
zahlungsanspruch verfallen, da die Klägerin den Anspruch im Geltendmachungsschreiben vom 9. Mai 2016
Grund und Höhe nicht ausreichend spezifiziert habe. Randnummer 29 Das beklagte Land beantragt, Randnummer 30 das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom
- Oktober 2019 - 12 Ca 10716/18 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 31 Die Klägerin beantragt, Randnummer 32 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 33 Die Klägerin verteidigt - unter teilweiser Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens - das angefochtene Urteil. Ergänzend trägt sie vor, eine erhebliche zeitliche Zäsur liege nicht vor, da bis zur Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses nicht einmal ein Monat vergangen sei. Der Anspruch sei auch nicht verfallen. Wie sich nicht zuletzt auch aus der Rückantwort des beklagten Landes vom
- Mai 2016 ergebe, sei dem beklagten Land aufgrund der Ausführungen im Schreiben vom
- Mai 2015 klar gewesen, welcher konkrete Anspruch geltend gemacht wurde und wie sich dieser berechnet. Randnummer 34 Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien, wird auf die Schriftsätze des beklagten Landes vom
- Februar 2020 (Blatt 105 - 108 der Akten) und
- April 2020 (Blatt 131 der Akten) sowie den Schriftsatz der Klägerin vom
- April 2020 (Blatt 123 - 126 der Akten) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 35 Die Berufung hat Erfolg. Randnummer 36 I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist
§ 64Absatz 1 und 2 Buchstabe b Arb
GG (Arbeitsgerichtsgesetz) statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne von § 66 Absatz 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG, §§ 519, 520 Absatz 1 und 3 ZPO (Zivilprozessordnung) eingelegt und begründet worden. Randnummer 37 II. Die Berufung ist auch begründet. Die Klägerin hat
§ 20TV-L keinen Anspruch auf eine höhere Jahressonderzahlung für das Jahr 2015.
Das beklagte Land hat die Jahressonderzahlung der Klägerin für 2015 zutreffend berechnet. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Jahressonderzahlung ist
§ 20
Absatz 3 TV-L - anders als für die Kürzung der Jahressonderzahlung
§ 20Absatz 4 TV-L - nur das am 1.
Dezember bestehende,
§ 20
Absatz 1 TV-L den Anspruch auf die Jahressonderzahlung begründende Arbeitsverhältnis. Randnummer 38 1.
§ 20
Absatz 1 TV-L hat die Klägerin dem Grunde
einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2015, da sie am 1. Dezember 2015 in einem Arbeitsverhältnis zu dem beklagten Land stand. Die Voraussetzungen für eine Kürzung der Jahressonderzahlung
§ 20
Absatz 4 TV-L lagen nicht vor, da die Klägerin in allen zwölf Monaten des Kalenderjahres 2015 einen Entgeltanspruch gegen das beklagte Land hatte und es insoweit nicht darauf ankommt, ob die Entgeltansprüche aus einem Arbeitsverhältnis oder mehreren
einander bestehenden Arbeitsverhältnissen herrühren (vergleiche dazu BAG (Bundesarbeitsgericht)
- Dezember 2012 - 10 AZR 922/11 - Rn. (Randnummer) 9 ff.) . Eine solche Kürzung hat das beklagte Land auch nicht vorgenommen. Randnummer 39
- Bestehen in einem Kalenderjahr
einander mehrere Arbeitsverhältnisse desselben oder derselben Arbeitnehmer*in zu demselben oder derselben Arbeitgeber*in bemisst sich die Jahressonderzahlung
§ 20
Absatz 3 TV-L nur
dem am 1. Dezember bestehenden Arbeitsverhältnis, welches
§ 20
Absatz 1 TV-L den Grund für den Anspruch bildet (ebenso Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand: April 2020 § 20 Rn. 81b; Litschen ua (und andere)/Dahl, KomTVöD (Kommentar zum Tarifvertrag öffentlicher Dienst - Verwaltung) Stand: März 2020 § 20 Rn. 17). Das ergibt sich aus der Auslegung der Tarifnorm. Randnummer 40 a)
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (siehe zum Beispiel BAG 20. Juni 2018 - 4 AZR 339/17 - Rn. 19 mwN (mit weiteren
weisen)) . Randnummer 41 b) In Anwendung dieser Grundsätze ist § 20 Absatz 3 TV-L dahin auszulegen, dass sich die Höhe der zu zahlenden Jahressonderzahlung
dem am 1. Dezember bestehenden Arbeitsverhältnis richtet. Randnummer 42 aa) Der Wortlaut der Tarifnorm, von dem vorrangig auszugehen ist, führt zu keinem eindeutigen Ergebnis. Randnummer 43
(1)§ 20 Absatz 3 Satz 1 TVöD stellt als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Jahressonderzahlung
§ 20
Absatz 2 TV-L grundsätzlich auf das in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt ab, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Entgelt in den jeweiligen Monaten tatsächlich gezahlt worden ist, sondern darauf, welches Entgelt dem oder der Arbeitnehmer*in für die jeweiligen Monate zusteht (vergleiche BAG
- November 2011 - 10 AZR 549/10 -; BeckOK (Beck´scher Online-Kommentar) TV - L/Schwill Stand:
- September 2019 § 20 TV-L Jahressonderzahlung Rn. 21b) . Dem Wortlaut des § 20 Absatz 3 Satz 1 TV-L ist dabei nicht zu entnehmen, ob auf das Entgelt aus dem am
- Dezember bestehenden und
§ 20
Absatz 1 TV-L anspruchsbegründenden Arbeitsverhältnis abzustellen ist oder ob auch das Entgelt aus einem früheren beendeten Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen ist. Zwar könnte der Umstand, dass § 20 Absatz 3 Satz 1 TV-L keine ausdrückliche Beschränkung auf das am 1. Dezember bestehende Arbeitsverhältnis beispielsweise durch den Zusatz „aus dem Arbeitsverhältnis
Absatz 1“ enthält, darauf hindeuten, dass es bei mehreren
einander bestehenden Arbeitsverhältnissen innerhalb eines Kalenderjahres nicht darauf ankommt, aus welchem der Arbeitsverhältnisse der Entgeltanspruch stammt (vergleiche BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 922/11 - Rn. 11) . Das ist jedoch nicht zwingend. Denn eine eindeutige Regelung, dass das in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlte Entgelt lediglich aus „einem“ Arbeitsverhältnis stammen muss, fehlt ebenfalls. Randnummer 44
(2)§ 20 Absatz 3 Satz 3 TV-L bestimmt, dass in den Fällen, in denen das am 1. Dezember bestehende Arbeitsverhältnis
dem 31. August begonnen hat, an die Stelle des Bemessungszeitraums von Juli bis September
§ 20
Absatz 3 Satz 1 TV-L der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses und an Stelle des Bemessungssatzes der Entgeltgruppe am 1. September
§ 20
Absatz 3 Satz 2 TV-L die Entgeltgruppe des ersten Tages des
dem
- August begründeten Arbeitsverhältnis tritt. Das gilt auch dann, wenn dem am
- Dezember bestehenden Arbeitsverhältnis in dem Kalenderjahr ein weiteres beendetes Arbeitsverhältnis vorausgegangen ist (vergleiche dazu BAG
- März 2017 - 10 AZR 623/15 - Rn. 14 ff.) Die Regelung betrifft jedoch nicht den Fall, dass das am
- Dezember bestehende Arbeitsverhältnis - wie hier - vor dem
- September, also nicht
dem 31. August begonnen hat. Randnummer 45
(3)Auch die Protokollerklärung zu § 20 Absatz 3 TV-L enthält keinen eindeutigen Hinweis, auf welches Arbeitsverhältnis oder welche Arbeitsverhältnisse abzustellen ist.
Satz 1 der Protokollerklärung sind bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts die gezahlten Entgelte der drei Monate zu addieren und durch drei zu teilen; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. Auf den ersten Blick könnte Letzteres darauf hindeuten, dass
dem Willen der Tarifvertragsparteien bei der Bemessung der Jahressonderzahlung jedes in den Zeitraum von Juli bis September fallende Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen ist. Jedoch kann es zu einer Änderung des Beschäftigungsumfangs nicht nur bei der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses kommen, sondern auch im bestehenden Arbeitsverhältnis. Ob auf die Monate Juli bis September auch dann abzustellen ist, wenn sich nicht nur der Beschäftigungsumfang, sondern auch die Beschäftigungsgrundlage geändert hat, dazu verhält sich die Protokollerklärung nicht. Randnummer 46 bb) Gesamtzusammenhang und Systematik sprechen hingegen dafür, dass es nur auf das am 1. Dezember bestehende Arbeitsverhältnis ankommt. Randnummer 47
(1)
§ 20
Absatz 1 TV-L haben Beschäftigte Anspruch auf eine Jahressonderzahlung, wenn sie am
- Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen (vergleiche zu der Stichtagsregelung BAG
- Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 11 ff.) . Dabei ist es für die Erfüllung dieser (einzigen) Tatbestandsvoraussetzung unerheblich, ob bereits vorher ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, ob das am
- Dezember bestehende Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet ist, ob es gegebenenfalls noch im Dezember des Jahres endet oder bereits gekündigt ist. Besteht das Arbeitsverhältnis zum Stichtag, entsteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine volle Jahressonderzahlung. Eine Kürzung des Anspruchs ist in § 20 Absatz 4 TV-L nur in den Fällen vorgesehen, in denen ein oder eine Beschäftigte*r in einem Kalendermonat des Jahres keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts
§ 21TV-L hatte ( vergleiche zum Ganzen BAG 22. März 2017 - 10 AZR 623/15 - Rn. 17 mw
N). Randnummer 48 Das bedeutet, dass
dem Willen der Tarifvertragsparteien kein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung bestehen soll, wenn ein Arbeitsverhältnis, unabhängig davon, wann es begründet worden ist, vor dem Stichtag
- Dezember geendet hat. Dass die Tarifvertragsparteien einen nicht bestehenden Anspruch aus einem beendeten Arbeitsverhältnis neu entstehen lassen wollten, wenn im Laufe des Kalenderjahres ein weiteres Arbeitsverhältnis begründet wird, ist fernliegend. Ebenso ist es fernliegend, dass ein beendetes Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf Jahressonderzahlung aus dem am
- Dezember bestehenden Arbeitsverhältnis beinträchtigen können soll. Dazu könnte es aber, je
dem, in welchem der Arbeitsverhältnisse der oder die Beschäftigte mehr verdient hat, kommen, wenn bei der Bemessung der Jahressonderzahlung nicht nur das Entgelt aus dem anspruchsbegründenden Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen wäre, sondern gegebenenfalls auch das aus einem vorangegangenen beendeten Arbeitsverhältnis. Randnummer 49
(2)Die Höhe der Jahressonderzahlung ist
§ 20
Absatz 2 TV-L - anders als früher
dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung) - nicht nur von der Höhe der Vergütung des oder der jeweiligen Beschäftigten (Bemessungsgrundlage) abhängig, sondern hinsichtlich des Bemessungssatzes zusätzlich
Entgeltgruppen gestaffelt. Es bedarf deshalb nicht nur der Bestimmung des Referenzzeitraums zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Vergütungshöhe, sondern auch des Zeitpunkts für die Ermittlung der für den Bemessungssatz maßgeblichen Entgeltgruppe. Beides ist in § 20 Absatz 3 TV-L festgelegt. Dabei stellt die Norm für den Regelfall nicht auf den Stichtag 1. Dezember ab, sondern
§ 20
Absatz 3 Satz 1 und 2 TV-L auf die durchschnittliche Vergütung in den Monaten Juli bis September und die Eingruppierung am 1. September. Aus diesen beiden Faktoren berechnet sich die konkrete Höhe der Sonderzahlung. § 20 Absatz 3 Satz 3 TV-L regelt eine Ausnahme hiervon für Beschäftigte, „deren Arbeitsverhältnis
dem
- August begonnen hat“. Für diese wird der erste volle Kalendermonat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses als Bemessungsgrundlage herangezogen und für den Bemessungssatz ist die Entgeltgruppe des Einstellungstags maßgeblich (BAG
- März 2017 - 10 AZR 623/15 - Rn. 18 f.) . Mangels anderer Anhaltspunkte liegt es dabei nahe, dass § 20 Absatz 3 Satz 3 TV-L mit dem Begriff des Arbeitsverhältnisses das Arbeitsverhältnis meint, das
§ 20Absatz 1 TV-L den Anspruch auf die Jahressonderzahlung begründet (BAG 22.
März 2017 - 10 AZR 623/15 - Rn. 19; ähnlich bereits BAG
- Dezember 2012 - 10 AZR 922/11 - Rn. 17) . Randnummer 50 Wenn aber die Tarifvertragsparteien in § 20 Absatz 3 Satz 3 TV-L für die Bemessung der Jahressonderzahlung auf das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis abstellen, spricht dies dafür, dass dies auch für den in § 20 Absatz 3 Satz 1 und 2 TV-L geregelten Normalfall, dass das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis vor dem
- September begründet wurde, gelten soll. Denn in der Regelung kommt der Gedanke zum Ausdruck, dass für die Jahressonderzahlung maßgeblich sein soll, was zwischen den Arbeitsvertragsparteien aktuell vereinbart ist. Randnummer 51
(3)Außerdem haben die Tarifvertragsparteien, indem sie in § 20 Absatz 3 Satz 1 und 2 TV-L für die Bemessung der Jahressonderzahlung einen Referenzzeitraum in der zweiten Jahreshälfte festgelegt haben, zum Ausdruck gebracht, dass sich die Höhe der Jahressonderzahlung nicht am zufälligen Bestand am für den Anspruch maßgeblichen Stichtag 1. Dezember orientieren, sondern das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis abbilden soll. Zugleich haben sie aber auch darauf verzichtet, das gesamte Kalenderjahr exakt
Umfang der Arbeitsleistung und Eingruppierung heranzuziehen. (vergleiche BAG 22. März 2017 - 10 AZR 623/15 - Rn. 22). Randnummer 52
(4)§ 20 Absatz 4 TV-L, der in bestimmten Fällen die Möglichkeit der Kürzung des Anspruchs (Zwölftelung) vorsieht, steht dem nicht entgegen. Denn im Unterschied zu den Absätzen 2 und 3 stellt die Vorschrift nicht auf „das Arbeitsverhältnis“ ab, sondern auf einen Anspruch des oder der Beschäftigten auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung in den einzelnen Kalendermonaten (vergleiche BAG 22. März 2017 - 10 AZR 623/15 - Rn. 20) . Randnummer 53 cc)
§ 20
Absatz 3 TV-L kommt es auch nicht darauf an, ob sich das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis unmittelbar an das vorausgegangene, im laufenden Kalenderjahr beendete Arbeitsverhältnis anschloss oder zwischen beiden Arbeitsverhältnissen zumindest ein enger sachlicher Zusammenhang bestand oder nicht (vergleiche BAG 22 März 2017 - 10 AZR 623/15 - Rn. 24 ff.) . Randnummer 54 3. Die der Klägerin
§ 20
Absatz 1 und 2 in Verbindung mit dem Absatz 3 Satz 1 und 2 TV-L unter Berücksichtigung ihrer Vergütung für August und September 2015 zustehende Jahressonderzahlung hat das beklagte Land
den hier maßgeblichen Regelungen für das Tarifgebiet Ost zutreffend
der Berechnungsregel im Satz 2 der Protokollerklärung zu § 20 Absatz 3 TV-L berechnet und der Klägerin ausgezahlt. Hiergegen hat die Klägerin auch keine Einwendungen erhoben. Randnummer 55 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO. Danach hat die Klägerin als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Randnummer 56 IV. Die Revision ist
§ 72Absatz 2 Nr. 1 Arb
GG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001440944