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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 14. Senat L 14 AS 870/20 B Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Ordnungsgeldbeschluss - Beschwerdeverfahre

Obsah (5)§ 18§ 172§ 111§ 3Art. 3

Sozialgerichtliches Verfahren - Ordnungsgeldbeschluss - Beschwerdeverfahren - Prüfung der pflichtgemäßen Ermessensausübung durch das Gericht - Ordnungsgeldfestsetzung

instanzbeendender Entscheidung - erfolgreiche Beschwerde - Kostenentscheidung Leitsatz

  1. Für die Prüfung, ob das Gericht sein Ermessen bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegenüber einem Beteiligten pflichtgemäß ausgeübt hat, muss seinem Beschluss zu entnehmen sein, dass es seinen Ermessensspielraum erkannt hat und von welchen Ermessensgesichtspunkten es - unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls und des (auch) aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - sowohl im Hinblick auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens als auch auf die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ausgegangen ist. (Rn.16)
  2. Wenn das Gericht in einem früheren Verfahrensstadium darauf hingewiesen hat, es sei eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt, und/oder wenn das Ordnungsgeld erst

einer instanzabschließenden Entscheidung festgesetzt wird, sind diese Umstände im Rahmen der Ermessensausübung zu würdigen. (Rn.19) 3. Hat die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den gegen einen Beteiligten ein Ordnungsgeld festgesetzt wurde, Erfolg, sind die Kosten des Beschwerdeführers der Staatskasse aufzuerlegen. (Rn.24) Orientierungssatz 1.

§ 18

Abs 1 Nr 3 RVG ist (ua) jedes Beschwerdeverfahren eine "besondere Angelegenheit", die im Verhältnis zur Hauptsache zusätzliche Gebühren für den prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt selbst dann auslöst, wenn die Tätigkeit, die den Anlass zu der Beschwerde bildet, durch die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens abgegolten wird. (Rn.23)

  1. Dies macht - zumindest in (wie hier) gemäß § 183 S 1 SGG kostenprivilegierten Verfahren - eine isolierte Kostenentscheidung erforderlich (vgl BSG vom 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R = SozR 4-1500 § 51 Nr 6; LSG Berlin-Potsdam vom 8.3.2010 - L 5 AS 1114/09 B ). (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Cottbus, kein Datum verfügbar, S 50 S 217/20 WA, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom
  2. Mai 2020 aufgehoben. Die Staatskasse hat dem Kläger seine im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gründe Randnummer 1 Der Kläger wehrt sich gegen ein Ordnungsgeld i.H.v. 200 €. Randnummer 2 Mit seiner im Februar 2013 erhobenen Klage wandte sich der Kläger gegen Bescheide der Beklagten, die seinen Antrag auf Übernahme vorweg geltend gemachter Bewerbungskosten i.H.v. 20 € als Darlehen ablehnten. Im November 2014 verfügte das Sozialgericht die Anhörung der Beteiligten zu seiner Absicht, über die Klage durch Gerichtsbescheid (§ 105 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) zu entscheiden. Im Dezember 2014 bzw. März 2015 erklärten sich beide Beteiligte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Randnummer 3 Die an den Kläger gerichtete Ladung zum Erörterungstermin am
  3. Februar 2019 wurde ihm mit Postzustellungsurkunde vom
  4. Januar 2019 zugestellt. Der Kläger erschien zu diesem Termin nicht. Ausweislich des Protokolls zu diesem Erörterungstermin gab das Sozialgericht dem Kläger lediglich auf darzulegen, warum er trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Termin nicht erschienen sei. Hierauf antwortete der Kläger mit Schriftsatz vom
  5. Mai 2019: Er habe keine Kenntnis von einem Termin gehabt und sei zudem chronisch krank, sodass eine Teilnahme gesundheitlich ohnehin nicht möglich gewesen wäre; bereits 2014 habe das Sozialgericht hierzu eine ärztliche Bescheinigung erhalten. Außerdem sei die Angelegenheit „aus dem Jahr 2012 (Klage 2014) und längst nicht mehr zutreffend im Jahr 2019“. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
  6. November 2019 fragte das Sozialgericht beim Kläger an, ob sein Schreiben vom
  7. (gemeint offensichtlich: 29.) Mai 2019 dahin zu verstehen sei, dass er den Rechtsstreit für erledigt halte. Randnummer 5 Mit Verfügung vom
  8. Januar 2020 lud das Sozialgericht den Kläger zur mündlichen Verhandlung am
  9. März 2020 und ordnete sein persönliches Erscheinen an. Unter dem
  10. Februar 2020 verfügte das Sozialgericht, dass der Rechtsstreit am
  11. Mai 2019 durch Zurücknahme erledigt worden sei und der Termin zum
  12. März 2020 aufgehoben werde.

dem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er die Klage nicht zurückgenommen habe (Schriftsatz vom

  1. Februar 2020), lud das Sozialgericht den Kläger unter Anordnung des persönlichen Erscheinens erneut zur mündlichen Verhandlung am
  2. März 2020 der umgeladen wurde auf den
  3. Mai
  4. In diesem Termin, an dem der Kläger nicht teilnahm, wies das Sozialgericht die Klage ab; die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist im Senat anhängig unter dem Aktenzeichen L 14 AS 1167/
  5. Randnummer 6 Mit Beschluss vom
  6. Mai 2020 setzte das Sozialgericht gegen den Kläger ein Ordnungsgeld i.H.v. 200 € fest, weil er der mündlichen Verhandlung vom
  7. Februar 2019 ferngeblieben sei, obwohl er ordnungsgemäß geladen und über die Folgen seines Ausbleibens belehrt worden sei. Ferner führte der Sozialgericht – vor einer abschließenden Erwägung zur Höhe des Ordnungsgeldes – aus: Randnummer 7 „Soweit der Kläger in dem Schriftsatz vom
  8. Mai 2020 behauptet, dass er keine Kenntnis von dem Termin gehabt habe, ist dies unglaubwürdig. Die Zustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde im Sinne der Vorschrift des § 415 ZPO und erbringt damit den vollen Beweis dafür, dass dem Kläger die Ladung persönlich übergeben wurde. Randnummer 8 Die behauptete gesundheitlich bedingte Abwesenheit des Klägers ist nicht belegt. Die ärztliche Bescheinigung aus dem Jahr 2014 ist nicht geeignet, die Verhandlungsunfähigkeit am
  9. Februar 2019 zu belegen. Randnummer 9 Dem Gericht sind keine weiteren Gründe für das Ausbleiben des Klägers bekannt.“ Randnummer 10 Gegen diesen ihm am
  10. Mai 2020 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers vom
  11. Juni 2020, zu deren Begründung er u.a. auf sein Schreiben vom
  12. Mai 2019 verweist. Randnummer 11 II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Randnummer 12
  13. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht

§ 172Abs.

3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. Randnummer 13 2. Die Beschwerde ist auch begründet, weil der Beschluss des Sozialgerichts ermessensfehlerhaft ist. Randnummer 14 a. Bleibt ein Beteiligter, dessen persönliches Erscheinen

§ 111Abs.

1 Satz 1 SGG angeordnet worden ist, im Termin aus, so kann gegen ihn Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]). Die Auferlegung eines Ordnungsgeldes setzt mithin zum einen voraus, dass der Beteiligte unter Anordnung des persönlichen Erscheinens und Hinweis auf die Folgen seines Ausbleibens (§ 111 Abs. 1 Satz 2 SGG) ordnungsgemäß geladen worden ist, zum anderen, dass er ohne rechtzeitige genügende Entschuldigung (§ 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zum Termin weder erschienen ist noch einen geeigneten Vertreter entsandt hat (§ 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Der Senat kann unterstellen, dass diese Voraussetzungen hier im Hinblick auf den Termin vom

  1. Februar 2019 gegeben sind. Randnummer 15 b. Das Sozialgericht hat das ihm nunmehr eröffnete Ermessen nicht ausgeübt. Randnummer 16 aa. Während bei einem Ausbleiben eines Zeugens gemäß § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO („… wird gegen ihn ein Ordnungsgeld … festgesetzt“) ein Ordnungsgeld zu verhängen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut von § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO („kann gegen sie Ordnungsgeld … festgesetzt werden“), dass das Gericht bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen Ermessen nicht nur in Bezug auf die Höhe des Ordnungsgeldes (Auswahlermessen), sondern zunächst im Hinblick auf das „Ob“ der Festsetzung (Entschließungsermessen) hat. Bei letzterer ist eine zweistufige Prüfung unter besonderer Berücksichtigung des jeweiligen Gesetzeszwecks (§ 111 Abs. 1 Satz 1 SGG; § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO) vorzunehmen: In der ersten Stufe ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens vor dem Hintergrund des zum Zeitpunkt der Prüfung bekannten Verfahrensstandes darauf zu untersuchen, ob sie – auch (noch) im Zeitpunkt des Termins, dem der Beteiligte ferngeblieben ist – geboten war; in der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob die Verhängung eines Ordnungsgeldes die gebotene Reaktion auf das Ausbleiben darstellt (Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  2. März 2010 – L 5 AS 1114/09 B –, juris). Für die Prüfung, ob das Sozialgericht sein durch § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO eröffnetes Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat, muss seinem Beschluss zu entnehmen sein, dass es seinen Ermessensspielraum erkannt hat (zu diesem Kriterium im Sozialverwaltungsverfahren Engelmann, in: Schütze, SGB X, 9.A., § 35 Rn. 11 m.w.N.) und von welchen Ermessensgesichtspunkten es – unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls und des (auch) aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) resultierenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – sowohl im Hinblick auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens als auch auf die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ausgegangen ist ( LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.; Beschluss vom
  3. Mai 2017 – L 31 AS 1027/17 B –, juris). Randnummer 17 Ob die – im Ermessen des Gerichts stehende (§ 111 Abs. 1 Satz 1 SGG) – Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten nur dazu dient (bzw. dienen darf), durch die persönliche Anwesenheit von Beteiligten das gerichtliche Verfahren zu fördern und in diesem Zusammenhang vor allem die Möglichkeit zu geben, das Wissen der Partei um den Sachverhalt zu nutzen (LSG Berlin-Brandenburg a.a.O., m.w.N.), oder auch weitere Zwecke mit dieser Anordnung verfolgt werden (dürfen) (zum Meinungsstand vgl. Münker, jurisPraxisReport-SozR 2/2011 Anm. 6; Freudenberg, jurisPraxisReport-SozR 10/2009 Anm. 6; Frehse, SGb 2010, 388-393; jeweils mit weiteren

weisen), muss der Senat allerdings ebenso wenig entscheiden wie die Frage, welchen Zielen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes dienen darf (zum Meinungsstand: Münker, Freudenberg, Frehse, LSG Berlin-Brandenburg, alle a.a.O.). Denn der angefochtene Beschluss krankt bereits an unabhängig davon erheblichen Ermessensfehlern. Randnummer 18 bb. In der Begründung seiner Entscheidung (Teil II. des Beschlusses) befasst sich das Sozialgericht ausschließlich mit den tatbestandlichen Voraussetzungen von § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO (ordnungsgemäße Ladung und Belehrung, Fehlen einer genügenden Entschuldigung für das Ausbleiben). Damit lässt sein Beschluss schon seine Befugnis und Pflicht zur Ermessensausübung im Rahmen von § 202 Abs. 1 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht erkennen. Zwar muss der Begriff „Ermessen“ nicht ausdrücklich erwähnt werden; vielmehr kann die Darstellung der berücksichtigten Ermessensgesichtspunkte und deren Abwägung genügen (vgl. Engelmann a.a.O.). Aber auch daran mangelt es der angefochtenen Entscheidung, weil wesentliche Umstände des vorliegenden Falles unberücksichtigt geblieben sind. Randnummer 19 So hätte das Sozialgericht nicht außer Acht lassen dürfen, dass die Festsetzung eines Ordnungsgeldes

seinem instanzabschließenden Urteil vom 27. März 2020 wenn nicht im Regelfall ausgeschlossen war, so doch einer besonderen Rechtfertigung bedurft hätte (zum Meinungsstand s. die

weise bei Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13.A., § 111 Rn. 6a, und Kühl, in: Fichte/Jüttner, SGG, 3.A.; § 111 Rn. 3). Randnummer 20 Auch hätte das Sozialgericht erwägen müssen, welches Ziel mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Termin am 25. Februar 2019 sachgerechterweise noch verfolgt werden konnte,

dem es bereits im November 2014 eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid, d.h. ohne mündliche Verhandlung (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGG), für möglich gehalten hat. Gegen das Ziel, mit Hilfe des Klägers den Sachverhalt weiter aufzuklären oder den Kläger seine Klage näher begründen zu lassen, spricht, dass das Sozialgericht ihn – als Ergebnis des Erörterungstermins – nur zu einer Entschuldigung seines Ausbleibens aufgefordert hat. Randnummer 21 Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang angesichts des mehrfachen Wechsels der zuständigen Kammer während des erstinstanzlichen Verfahrens nicht, dass der die Festsetzung eines Ordnungsgeldes prüfende Vorsitzende typischerweise der Akte nicht entnehmen kann, aus welchen Gründen ein früherer Vorsitzender das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet hat. Dieser Umstand zwingt aber zu umso größerer Zurückhaltung bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes, zumindest aber zu einem erhöhten Begründungsaufwand. Dies gilt umso mehr, wenn – wie im vorliegenden Fall – der betreffende Termin schon weit über ein Jahr zurückliegt. Randnummer 22 3. Der Senat hat eine Kostenentscheidung zu treffen (hierzu a.), muss über deren Rechtsgrundlage indes nicht abschließend befinden (hierzu b.). Randnummer 23 a. Seit dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I 718) bedarf grundsätzlich auch jeder auf eine Beschwerde hin ergehende gerichtliche Beschluss einer Kosten(grund)entscheidung. Denn das RVG sieht gesonderte Gebühren für jedes Beschwerdeverfahren vor.

§ 3Abs.

1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren.

§ 18Abs.

1 Nr. 3 RVG ist (u.a.) jedes Beschwerdeverfahren eine „besondere Angelegenheit“, die im Verhältnis zur Hauptsache zusätzliche Gebühren für den prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt selbst dann auslöst, wenn die Tätigkeit, die den Anlass zu der Beschwerde bildet, durch die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens abgegolten wird. Dementsprechend fällt

Gebührenziffer 3501 der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis) für ein Beschwerdeverfahren in Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG eine eigene Gebühr an. Dies macht – zumindest in (wie hier) gemäß § 183 Satz 1 SGG kostenprivilegierten Verfahren – eine isolierte Kostenentscheidung erforderlich (BSG, Beschluss vom 01. April 2009 – B 14 SF 1/08 R –, juris; LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.; Münker a.a.O.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13.A., § 176 Rn. 5a; jeweils m.W.N.). Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz

Art. 3

Grundgesetz darf es indes für die Frage

der Erforderlichkeit einer Kostenentscheidung keine Rolle spielen, ob bei einer Beschwerde eine anwaltliche Vertretung stattgefunden hat (LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt a.a.O.). Randnummer 24 b. Da es im vorliegenden Fall offensichtlich unbillig wäre, der Beklagten die Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen, und da ausschließlich die unzureichende Begründung des sozialgerichtlichen Beschlusses Anlass für das Beschwerdeverfahren war, sind diese auf die Staatskasse zu übernehmen. Ob diese Rechtsfolge aus einer analogen Anwendung von § 193 SGG oder von § 46 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz i.V.m. § 467 Abs. 1 Strafprozessordnung abzuleiten ist (zum Meinungsstand: LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.; Münker a.a.O.), kann der Senat dahin stehen lassen. Randnummer 25 4. Diese Entscheidung kann gem. § 177 SGG nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001441581

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