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VG Berlin 8. Kammer 8 K 95/20 Urteil Gewährung eines Mietzuschusses § 2 Abs 1 WoBauG BE, § 2 Abs 2 WoBauG BE, § 2 Abs 3 S 2 WoBauG BE, § 2 Abs 5 WoBau

Obsah (5)§ 2§ 21§ 23§§ 124a§§ 39

Gewährung eines Mietzuschusses Orientierungssatz 1. Mieterhaushalte im öffentlich geförderten Wohnungsbau mit einem Einkommen von bis zu 40% über den Einkommensgrenzen haben auf Antrag, soweit die wei

§ 2Abs. 2 Satz 1 a) Wo

G Bln ist für einen Einpersonenhaushalt eine Wohnfläche in Höhe von 50 m² angemessen, für einen Zweipersonenhaushalt in Höhe von 65 m² etc.

§ 2Abs. 2 Satz 2 Wo

G Bln kann die zuständige Stelle eine Überschreitung der angemessenen Wohnflächen um bis zu höchstens 20 Prozent zulassen.

§ 2Abs. 7 Satz 2 a) Wo

G Bln ist für Mieterhaushalte mit Einkommen

den Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 WoFG höchstens ein Mietzuschuss in Höhe von 5,00 Euro/m² zu gewähren, ab dem 1. April 2020 in Höhe von 5,27 Euro/m² (Fortschreibung Begrenzung Mietzuschuss

§ 2Abs. 7 des Wo

G Bln, Bekanntmachung vom

  1. Dezember 2019 - StadtWohn IV A 3 - 2 - ABl. Nr. 54,
  2. Dezember 2019, S. 8393). Für Leistungsempfangende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) enthält § 2 Abs. 5 WoG Bln eine Sonderregelung. Danach erhalten Leistungsempfangende abweichend von Abs. 1, höchstens unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnfläche

Abs. 2, einen Mietzuschuss in Höhe des Anteils der Bruttowarmmiete, der nach einem Verfahren zur Kostensenkung nicht mehr vom Leistungsträger übernommen wird. Randnummer 15 Danach ergibt sich für den Kläger ein Anspruch auf Mietzuschuss in Höhe von 155,64 Euro pro Monat für den Zeitraum vom

  1. Mai 2020 bis
  2. Januar
  3. Randnummer 16 Die Kläger führen einen Mieterhaushalt im öffentlich geförderten Wohnungsbau (Erster Förderweg) im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 WoG Bln. Randnummer 17 Der Mietzuschuss ist

§ 2Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Wo

G Bln unter Berücksichtigung ihres anrechenbaren Gesamteinkommens zu berechnen. Auf die Ermittlung des Einkommens der Kläger kann nicht

§ 2Abs. 5 Wo

G Bln unter Verweis darauf, dass die Klägerin zu 2) Leistungen nach dem SGB II bezieht, verzichtet werden. Soweit nach Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 der Mietzuschussvorschriften 2017 (Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Mietzuschuss an Mieterhaushalte in Sozialwohnungen 2017 [Mietzuschussvorschriften 2017] vom

  1. Juli 2017 - StadtWohn IV A 3 - 1 -, Abl. Nr. 49/
  2. November 2017, S. 5563 ff.) bei Leistungsempfangenden nach SGB II und SGB XII keine gesonderte Feststellung der Einkommensverhältnisse vorzunehmen ist, zielt die Verwaltungsvorschrift lediglich auf Mieterhaushalte, die vollständig auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII angewiesen sind, weil sie über kein eigenes Einkommen verfügen. Das Erfordernis einer Einkommensberechnung folgt aus § 2 Abs. 1 WoG Bln. Bei Beziehern lediglich ergänzender Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII ist eine Einkommensberechnung erforderlich, um eine einheitliche Bewilligung des Mietzuschusses sicherzustellen (Urteil der Kammer vom
  3. September 2020 – VG 8 K 90/20 – zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen). Vergleichbar und daher gleich zu behandeln ist die Einkommenssituation eines aus mehreren Personen bestehenden Mieterhaushalts, bei dem lediglich eine Person Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezieht. So verhält es sich hier. Der Mieterhaushalt der Kläger, die sozialrechtlich eine sog. „gemischte Bedarfsgemeinschaft“ bilden, ist auf ergänzende Leistungen angewiesen. Im Übrigen begrenzt § 2 Abs. 5 WoG Bln den ermittelten Mietzuschuss auf den Betrag, der nicht vom Leistungsträger übernommen wird (s.o. – vgl. dazu Urteil der Kammer vom
  4. Juni 2020 – VG 8 K 407.19). Randnummer 18 Der Kläger zu 1) bezieht eigenes Einkommen in Form einer Altersrente. Die Klägerin zu 2) bezieht Leistungen nach SGB II. Randnummer 19 Das nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WoG Bln anrechenbare (Jahres-)Gesamteinkommen des Mieterhaushalts der Kläger beträgt 15.614,92 Euro. Randnummer 20

§ 2Abs. 3 Satz 2 Wo

G Bln ist das Gesamteinkommen nach den Vorschriften der §§ 20 bis 24 WoFG zu ermitteln. Maßgebendes Einkommen ist das Gesamteinkommen des Haushalts (§ 20 Satz 1 WoFG). Das Gesamteinkommen des Haushalts im Sinne des WoFG ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 24 WoFG (Satz 2). Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung (Satz 3). Hier der

  1. April
  2. Jahreseinkommen im Sinne des WoFG ist, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 22 und 23, die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a Einkommensteuergesetz (EStG) jedes Haushaltsangehörigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WoFG). Zu den sonstigen Einkünften gehören auch Leibrenten und andere Leistungen, die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG). Zum Jahreseinkommen im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 WoG gehören sodann die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung unterliegenden Anteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) EStG übersteigenden Teile von Leibrenten (§ 21 Abs. 2 Nr. 1.3 WoFG) (vgl. VG Berlin, Urteil vom
  3. September 2019 - VG 8 K 119.18 - juris Rn. 15 f.; Urteil vom
  4. April 2018 - VG 8 K 274.17 - juris). Danach ist auf Grundlage der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Jahresrente in Höhe von 9.363,24 Euro (12 × 780,27 Euro) anzusetzen. Randnummer 21 Hinzuzurechnen sind

§ 21Abs. 2 Nr. 7.1 Wo

FG die im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung erwartbaren Leistungen nach dem SGB II. Unter Zugrundelegung des Bescheides des Jobcenters vom

  1. April 2020 belaufen sich diese auf 7.290,00 Euro (6 × 658,00 Euro + 6 × 557,00 Euro). Es erscheint für eine Ermittlung des Jahreseinkommens sachgerecht, die für die Monate November 2020 bis Januar 2021 festgesetzten Leistungen in Höhe von 557,00 Euro auch für die noch nicht von dem Bescheid umfassten Monate anzusetzen. Auf den Änderungsbescheid des Jobcenters vom
  2. Juni 2020 ist dagegen nicht abzustellen, da dieser erst nach Antragstellung erging und nicht zu einer Steigerung des Einkommens der Kläger führt. Randnummer 22 Von dem so ermittelten Einkommen in Höhe von insgesamt 16.653,24 Euro ist

§ 21Abs. 1 Satz 1 Wo

FG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 9a Satz 1 Nr. 3 und § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst.

  1. a)
  2. aa)EStG ein Pauschbetrag in Höhe von 102,00 Euro abzuziehen. Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 16.551,24 Euro. Randnummer 23 Ferner ist von den ermittelten Renteneinkünften

§ 23Abs. 1 Nr. 2 Wo

FG ein pauschaler Abzug von 10 % für die Leistung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, nämlich in Höhe von 936,32 Euro vorzunehmen, denn der Kläger zu 1) leistet Zahlungen zu diesen Versicherungen. Der Abzug war dabei lediglich unter Berücksichtigung der Rentenbezüge des Klägers zu 1) zu ermitteln, weil sich die Beiträge lediglich auf das Renteneinkommen beziehen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. September 2019, a.a.O., juris Rn. 20). Randnummer 24 Das so ermittelte anrechenbare Gesamteinkommen der Kläger in Höhe von 15.614,92 Euro liegt unterhalb der Einkommensgrenze von § 9 Abs. 2 WoFG. Randnummer 25 Als zuschussfähige Bruttowarmmiete ist vorliegend die gesamte tatsächliche Bruttowarmmiete in Höhe von 546,01 Euro anzusetzen. Bei der Berechnung der zuschussfähigen Bruttowarmmiete grundsätzlich ist die Miete zu berücksichtigen, die ihrer Höhe nach der angemessenen Wohnungsgröße entspricht.

§ 2Abs. 1 Satz 2, Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 Wo

G Bln besteht der Anspruch auf Mietzuschuss höchstens unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnflächen

§ 2Abs. 2 Wo

G Bln. Zuschussfähig ist daher von vorneherein nur die Miete, die der angemessenen Wohnfläche

§ 2Abs. 2 Wo

G Bln entspricht. Wohnflächen, die darüber hinausgehen, werden grundsätzlich nicht vom Staat bezuschusst. Die angemessene Wohnfläche für die Kläger als Zweipersonenhaushalt beträgt

§ 2Abs. 2 Buchstabe b) Wo

G Bln grundsätzlich 65 m². Der Beklagte hat vorliegend jedoch

§ 2Abs. 2 S. 2 Wo

G Bln sein Ermessen zu Gunsten der Kläger ausgeübt und eine Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um 20 Prozent zugelassen. Randnummer 26 Die Kläger sind verpflichtet, 30 % ihres Einkommens für die Miete aufzuwenden (Eigenanteil). Dieser Eigenanteil beträgt bei einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von 1.301,24 Euro 390,37 Euro pro Monat (15.614,92 Euro ÷ 12 × 30 %). Randnummer 27 Daraus ergibt sich der Mietzuschuss in Höhe von 155,64 Euro wie folgt: Randnummer 28 Tatsächliche Miete: 546,01 Euro Tatsächliche Wohnfläche: 69,25 m² Angemessene Wohnfläche: 69,25 m² Zuschussfähige Bruttowarmmiete: 546,01 Euro Eigenanteil Miete: 390,37 Euro Differenz: 155,64 Euro Randnummer 29 Eine weitere Kürzung des Mietzuschusses

§ 2Abs. 5 Wo

G Bln erfolgt vorliegend nicht. § 2 Abs. 5 WoG enthält einen teilweisen Leistungsausschluss für Leistungsempfangende nach dem SGB II und SGB XII. Mietzuschuss und Leistungen für Unterkunft und Heizungen nach diesen Vorschriften dürfen die anrechnungsfähige Bruttowarmmiete nicht übersteigen. § 2 Abs. 5 WoG Bln soll eine überschießende Bezuschussung der Wohnkosten und Subventionskonflikte mit den sozialen Sicherungssystemen nach SGB II und SGB XII vermeiden (vgl. VG Berlin, Urteil vom

  1. Dezember 2019 - VG 8 K 179.18 - juris Rn. 15). Daher wird der Mietzuschuss auf den – nach einem Verfahren der Kostensenkung – nicht (mehr) vom Leistungsträger übernommenen Anteil begrenzt. Randnummer 30 Der errechnete Mietzuschuss in Höhe von 155,64 Euro pro Monat und die Leistungen des Jobcenters übersteigen die zuschussfähige Bruttowarmmiete nicht. Maßgeblich ist insofern nicht der vom Sozialamt ermittelte angemessene „Bedarf“ für Unterkunft und Heizung, sondern der Anteil, der vom Leistungsträger im Sinne von § 2 Abs. 5 WoG Bln „übernommen“ wird. „Übernommen“ ist nach dem Wortlaut als „tatsächlich geleistet“ zu verstehen. „Übernehmen“ heißt begleichen, bevorschussen (vgl. Duden, Online-Wörterbuch, abrufbar unter https://www.duden.de/suchen/dudenonline/übernehmen). Dies entspricht auch dem Begriff des Leistungsempfangenden (vgl. VG Berlin, Urteil vom
  2. Dezember 2019 - VG 8 K 179.18 - juris Rn. 17). Nur im Hinblick auf die tatsächlich für die Wohnung gezahlten Hilfen zum Lebensunterhalt kann es zu einem Subventionskonflikt mit dem Mietzuschuss nach § 2 Abs. 1 WoG Bln kommen, der durch die Vorschrift vermieden werden soll (vgl. dazu Berlin, Urteil vom
  3. Juni 2020 – VG 8 K 268.19 – zur Veröffentlichung in juris bestimmt). Randnummer 31 Das Jobcenter hat ausweislich des Bescheids vom
  4. April 2020 für die Kläger für den Zeitraum Mai 2020 bis Oktober 2020 insgesamt einen Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 546,00 Euro anerkannt. Für den Zeitraum November 2020 bis Januar 2021 wurde ein Bedarf von lediglich 445,00 Euro anerkannt, dieser berücksichtigt aber keine Heizkosten. Das Jobcenter zahlt den auf die Klägerin zu 2) entfallenden Anteil in Höhe von 273,00 Euro für den Zeitraum Mai 2020 bis Oktober 2020 und 222,50 Euro für den Zeitraum November 2020 bis Januar 2021 vollständig aus. Auch unter Zugrundelegung des höheren Auszahlungsbetrages von 273,00 Euro übersteigt die Summe aus diesem und dem Mietzuschuss in Höhe von 155,64 Euro pro Monat die zuschussfähige Bruttowarmmiete von 546,01 Euro nicht. Randnummer 32 Der Mietzuschuss in Höhe von 155,64 Euro pro Monat übersteigt auch nicht die Obergrenze des § 2 Abs. 7 Satz 2 a) und Satz 4 und 5 WoG Bln i.V.m. Bekanntmachung über die Fortschreibung der Begrenzung des Mietzuschusses

§ 2Wo

G Berlin vom 2. Dezember 2019 (a.a.O.). Der Mietzuschuss beträgt danach bei Haushaltseinkommen unterhalb der Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 WoFG 5,27 Euro/m², mithin für die 69,02 m² große Wohnung höchstens 364,95 Euro pro Monat. Randnummer 33 Der Mietzuschuss in Höhe von 155,64 Euro pro Monat übersteigt auch nicht die Begrenzung des § 2 Abs. 7 Satz 3 WoG Bln. Danach darf der Mietzuschuss die Hälfte der Bruttowarmmiete nicht übersteigen. Die Hälfte der Bruttowarmmiete beträgt vorliegend 273,01 Euro, sie wird durch den Mietzuschuss in Höhe von 155,64 Euro nicht erreicht. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Beklagten ist die Grenze des § 2 Abs. 7 Satz 3 WoG Bln nicht bereits dann überschritten, wenn die Summe aus dem Mietzuschuss und den Leistungen für Unterkunft und Heizung die Hälfte der Bruttowarmmiete übersteigt. Für ein solches Verständnis der Vorschrift findet sich im Gesetz keine Stütze. Mietzuschuss ist nur die Leistung nach § 2 WoG Bln. Bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II oder dem SGB XII handelt es sich nicht um „Mietzuschüsse“, sondern um Sozialleistungen. Abgesehen davon stünde die Annahme einer solchen Begrenzung § 2 Abs. 5 WoG Bln entgegen, der den Mietzuschuss auf den Anteil der zuschussfähige Bruttowarmmiete, der nicht mehr vom Leistungsträger übernommen wird, begrenzt. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 35 Die Berufung ist

§§ 124aAbs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 Vw

GO zuzulassen. Die Frage der Berechnung des Mietzuschusses nach § 2 WoG Bln bei Bezug ergänzender Leistungen nach dem SGB II ist von grundsätzlicher Bedeutung und bislang obergerichtlich nicht geklärt. Randnummer 36 Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird

§§ 39ff., 52 f.

des Gerichtskostengesetzes auf 1.400,76 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001441726

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