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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat OVG 11 S 94/20 Beschluss Corona-Krise; Tattoo-Studio; Parlamentsvorbehalt; Verhältnismäßigkeit; Un

Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 30. Oktober 2020 (CoronaVEindV BB) ist nicht rechtswidrig, weil sie gegen den Gesetze

§ 4Abs. 1 SARS-Co

V-2-EindV der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum noch mit bis zu zehn Personen erlaubt ist, wobei es sich um Angehörige des eigenen Haushaltes bzw. um Personen eines weiteren Haushaltes handeln muss, und insofern einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geltend macht, liegt bereits kein wesensgleicher Sachverhalt vor. Die angegriffene Vorschrift des § 9 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV verbietet „körpernahe“ Dienstleistungen, mithin einen körpernahen Kontakt. Ein gemeinsamer Aufenthalt im öffentlichen Raum i.S.d. § 4 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV ist jedoch nicht körpernah in diesem Sinne. Vielmehr ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 SARS-CoV-2-EindV dabei jede Person verpflichtet, grundsätzlich einen Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Randnummer 57 2.1.5.3. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt entgegen dem Vorbringen des Antragstellers auch nicht darin,

§ 8SARS-Co

V-2-EindV Verkaufsstellen des Einzelhandels unabhängig von ihrer Bedeutung für die Grundversorgung der Bevölkerung geöffnet bleiben und die Betreiberinnen und Betreiber insofern nur bestimmte organisatorische Maßnahmen sicherzustellen haben. Denn auch der Einzelhandel stellt keinen wesensgleichen Sachverhalt dar, da es auch hier nicht zu einem körpernahen Kontakt kommt. Vielmehr sind die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels gerade verpflichtet, die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen sicherzustellen ( § 8 Abs. 1 Nr. 1 SARS-CoV-2-EindV ) und weiter dafür Sorge zu tragen, dass sich nicht mehr als eine Kundin oder ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhält ( § 8 Abs. 1 Nr. 2 SARS-CoV-2-EindV ). Randnummer 58 2.1.5.4. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich schließlich auch nicht daraus,

§ 7Abs. 2 Satz 1 SARS-Co

V-2-EindV des Landes Sachsen-Anhalt und ggf. auch in anderen Bundesländern der Betrieb von Tattoo-Studios unter Einhaltung von Hygienestandards zulässig bleibt. Unterschiedliche Regelungen im Verhältnis der Länder untereinander verletzen den Gleichheitssatz grundsätzlich nicht, weil Art. 3 Abs. 1 GG nur die Gleichbehandlung im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gesetz- bzw. Verordnungsgebers fordert (vgl. Wolff, in: Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland,

  1. Aufl. 2018, Rn. 9 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG). Randnummer 59 2.
  2. Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, hier eines Normenkontrollantrags, bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. Randnummer 60 Denn die in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung ginge nach den eingangs dargestellten Maßstäben zulasten des Antragstellers aus. Die Versagung des vom Antragsteller begehrten vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO hat für diesen zur Folge, dass er sein Gewerbe vorläufig nicht ausüben darf und infolgedessen erhebliche wirtschaftliche Verluste erleidet. Diese Folgen werden aber dadurch begrenzt, dass das Verbot der Ausübung des Gewerbes des Antragstellers dem Gültigkeitszeitraum der angegriffenen Verordnungsvorschrift entsprechend auf knapp einen Monat begrenzt ist und dass die wirtschaftlichen Verluste des Antragstellers durch die bereits angesprochenen staatlichen Hilfen abgemildert werden. Würde die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung hingegen erlassen werden, § 9 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV also vorläufig außer Vollzug gesetzt werden, soweit darin das Erbringen von Tätowierdienstleistungen untersagt ist, würde dies nicht nur den Antragsteller betreffen, vielmehr könnten sämtliche Tattoo-Studios im Land Brandenburg weiterhin betrieben werden. Schon das würde die Effizienz der im Sinne eines Maßnahmepakets beschlossenen SARS-CoV-2-EindV schwächen. Es kommt hinzu, dass die Anbieter anderer körpernahe Dienstleistungen, die gegenwärtig durch § 9 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV untersagt sind, geltend machen könnten, dem Antragsteller gleich behandelt zu werden, soweit diesbezüglich keine eine Ungleichbehandlung tragenden Differenzierungsgründe bestehen. Der gegenwärtige Stand des Infektionsgeschehens erfordert jedoch ein sofortiges effizientes Handeln, um dem exponentiellen Wachstum der Infektionszahlen noch wirksam begegnen zu können. Dass das Infektionsgeschehen in Deutschland mittlerweile bereits weit fortgeschritten ist, wird nicht zuletzt durch die gestrige Aussage des Vizepräsidenten des Robert-Koch-Instituts gegenüber Pressevertretern plastisch, dass eine Fortsetzung der gegenwärtigen Zunahme der Fallzahlen bis zu den Weihnachtstagen über 400.000 gemeldete Neuinfektionen pro Tag erwarten lasse (https://www.tagesspiegel.de/wissen/rki-vize-zur-coronakrise-in-deutschland-ohne-massnahmen-drohen-an-weihnachten-400-000-corona-neuinfektionen-pro-tag/26587752.html; https://www.n-tv.de/panorama/RKI-Ohne-Teil-Lockdown-400-000-Infektionen-pro-Tag-article22143407.html, jeweils abgerufen am
  3. November 2020). Überdies könnte eine Beschränkung der gegenwärtig geltenden Eindämmungsmaßnahmen dazu führen, dass in naher Zukunft sich noch gravierendere und nachhaltigere Beschränkungen als erforderlich erweisen. Randnummer 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich mangels konkreter Angaben des Antragstellers zum erzielbaren Gewinn bis zum
  4. November 2020 an dem in Nr. 54.2.
  5. des Streitwertkatalogs 2013 für gewerberechtliche Untersagungsverfahren angenommenen Wert von 15.000 EUR, der im Hinblick auf die hier begrenzte Dauer der Maßnahme zu halbieren ist (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom
  6. April 2020 – 3 EN 245/20 –, juris Rn. 57). Von einer nochmaligen Halbierung war angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache abzusehen. Randnummer 62 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001441890

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