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VG Berlin 8. Kammer 8 K 90/20 Urteil Die Klägerin begehrt einen Mietzuschuss von dem Beklagten. § 2 Abs 1 WoBauG BE, § 2 Abs 2 WoBauG BE, § 2 Abs 3 S

Obsah (5)§ 2§ 21§ 23§§ 124a§§ 39

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Investitionsbank Berlin vom 14. April 2020 verpflichtet, der Klägerin einen Mietzuschuss in Höhe von 190,49 Euro pro Monat für den Zeitraum 1

§ 2Abs. 2 Satz 1 a) Wo

G Bln ist für einen Einpersonenhaushalt eine Wohnfläche in Höhe von 50 m² angemessen, für einen Zweipersonenhaushalt in Höhe von 65 m² etc.

§ 2Abs. 2 Satz 2 Wo

G Bln kann die zuständige Stelle eine Überschreitung der angemessenen Wohnflächen um bis zu höchstens 20 Prozent zulassen.

§ 2Abs. 7 Satz 2 a) Wo

G Bln ist für Mieterhaushalte mit Einkommen

den Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 WoFG höchstens ein Mietzuschuss in Höhe von 5,00 Euro/m² zu gewähren, ab dem 1. April 2020 in Höhe von höchstens 5,27 Euro/m² (Fortschreibung Begrenzung Mietzuschuss

§ 2Abs. 7 des Wo

G Bln, Bekanntmachung vom

  1. Dezember 2019 - StadtWohn IV A 3 - 2 - ABl. Nr. 54,
  2. Dezember 2019, S. 8393). Für Leistungsempfangende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) enthält § 2 Abs. 5 WoG Bln eine Sonderregelung. Danach erhalten Leistungsempfangende abweichend von Abs. 1, höchstens unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnfläche

Abs. 2, einen Mietzuschuss in Höhe des Anteils der Bruttowarmmiete, der nach einem Verfahren zur Kostensenkung nicht mehr vom Leistungsträger übernommen wird. Randnummer 16 Die Klägerin führt einen Mieterhaushalt im öffentlich geförderten Wohnungsbau (Erster Förderweg) im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 WoG Bln. Randnummer 17 Der Mietzuschuss ist

§ 2Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Wo

G Bln unter Berücksichtigung des anrechenbaren Gesamteinkommens der Klägerin zu berechnen. Auf die Ermittlung des Einkommens der Klägerin kann nicht unter Verweis auf § 2 Abs. 5 WoG Bln verzichtet werden. Soweit nach Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 der Mietzuschussvorschriften 2017 (Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Mietzuschuss an Mieterhaushalte in Sozialwohnungen 2017 [Mietzuschussvorschriften 2017] vom

  1. Juli 2017 - StadtWohn IV A 3 - 1 -, Abl. Nr. 49/
  2. November 2017, S. 5563 ff.) bei Leistungsempfangenden nach SGB II und SGB XII keine gesonderte Feststellung der Einkommensverhältnisse vorzunehmen ist, zielt die Verwaltungsvorschrift lediglich auf Mieterhaushalte, die vollständig auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII angewiesen sind, weil sie über kein eigenes Einkommen verfügen. Das Erfordernis einer Einkommensberechnung bei eigenem Einkommen folgt aus § 2 Abs. 1 WoG Bln. Bei Beziehern lediglich ergänzender Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII ist eine Einkommensberechnung erforderlich, um eine einheitliche Bewilligung des Mietzuschusses sicherzustellen. Im Übrigen begrenzt § 2 Abs. 5 WoG Bln den ermittelten Mietzuschuss auf den Anteil der zuschussfähigen Bruttowarmmiete, der nicht vom Leistungsträger übernommen wird (s.o. – vgl. dazu Urteil der Kammer vom
  3. Juni 2020 – VG 8 K 407.19). Randnummer 18 Die Klägerin bezog zum maßgeblichen Zeitpunkt ein eigenes Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis, außerdem bezog sie ergänzende Leistungen nach SGB II. Randnummer 19 Das nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WoG Bln anrechenbare (Jahres-)Gesamteinkommen der Klägerin beträgt 12.381,44 Euro. Randnummer 20

§ 2Abs. 3 Satz 2 Wo

G Bln ist das Gesamteinkommen nach den Vorschriften der §§ 20 bis 24 WoFG zu ermitteln. Maßgebendes Einkommen ist das Gesamteinkommen des Haushalts (§ 20 Satz 1 WoFG). Das Gesamteinkommen des Haushalts im Sinne des WoFG ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 24 WoFG (Satz 2). Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung (Satz 3). Hier der

  1. Februar
  2. Jahreseinkommen im Sinne des WoFG ist, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 22 und 23, die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a Einkommensteuergesetz (EStG) jedes Haushaltsangehörigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WoFG). Randnummer 21 Zugrunde zu legen sind hier die Einkommensverhältnisse der Klägerin wie sie sich aus dem Bescheid des Jobcenters vom
  3. Oktober 2019 in der Fassung des Änderungsbescheides über die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts des Jobcenters vom
  4. März 2020 und dem von der Klägerin vorgelegten Arbeitsvertrag ergeben. Danach ist zunächst ein Jahreseinkommen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) von (12 × 1.215,50 Euro = 14.586,00 Euro anzusetzen. Randnummer 22 Hinzuzurechnen sind

§ 21Abs. 2 Nr. 7.1 Wo

FG die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II). Ausweislich der genannten Bescheide des Jobcenter beliefen sich diese Leistungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung auf einen Betrag in Höhe von (12 × 264,27 Euro =) 3.171,24 Euro. Randnummer 23 Von dem so ermittelten Einkommen in Höhe von insgesamt 17.757,24 Euro ist

§ 21Abs. 1 Satz 1 Wo

FG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG ein Pauschbetrag (Werbungskosten) in Höhe von 1.000,00 Euro abzuziehen. Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 16.757,24 Euro. Randnummer 24 Ferner ist von den ermittelten Einkünften

§ 23Abs. 1 Wo

FG ein pauschaler Abzug von 10 % für die Leistung Steuern (Nr. 1), von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Nr. 2) und zur gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 3), nämlich in Höhe von jeweils 1.458,60 Euro vorzunehmen, denn die Klägerin leistet diese Zahlungen. Der Abzug war dabei lediglich auf das Erwerbseinkommen der Klägerin zu ermitteln, weil sich die Beiträge lediglich auf dieses Einkommen beziehen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. September 2019, a.a.O., juris Rn. 20). Randnummer 25 Das anrechenbare Gesamteinkommen der in Höhe von 12.381,44 Euro überschreitet die Einkommensgrenze von § 9 Abs. 2 WoFG um weniger als 20% (§ 2 Abs. 7 Satz 2 Buchst. b WoG Bln). Randnummer 26 Bei der Berechnung der zuschussfähigen Bruttowarmmiete ist die Miete zu berücksichtigen, die ihrer Höhe nach der angemessenen Wohnungsgröße entspricht.

§ 2Abs. 1 Satz 2, Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 Wo

G Bln besteht der Anspruch auf Mietzuschuss höchstens unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnflächen

§ 2Abs. 2 Wo

G Bln. Zuschussfähig ist daher von vorneherein nur die Miete, die der angemessenen Wohnfläche

§ 2Abs. 2 Wo

G Bln entspricht. Wohnflächen, die darüber hinausgehen, werden grundsätzlich nicht vom Staat bezuschusst. Entsprechend hat es der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 WoG Bln formuliert: „Zur Berechnung der Mietbelastung werden höchstens die im Absatz 2 geregelten angemessenen Wohnflächen berücksichtigt. (...) Ist die Wohnung größer als die in Absatz 2 bestimmten angemessenen Wohnflächen, wird die Mietbelastung unter Zugrundelegung des Mietanteils für die angemessene Wohnfläche bestimmt“ (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 17/2464 vom 22. September 2015, Gesetz über die Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung in Berlin (Berliner Wohnraumversorgungsgesetz – WoVG Bln, S. 33). Randnummer 27 Bezogen auf die angemessene Wohnfläche beträgt die zuschussfähige Bruttowarmmiete 500,03 Euro. Sie errechnet sich aus dem auf die angemessene Wohnfläche bezogenen Anteil der tatsächlichen Bruttowarmmiete. Die angemessene Wohnfläche für die Klägerin als Einpersonenhaushalt beträgt

§ 2Abs. 2 Buchstabe a) Wo

G Bln 50 m². Die tatsächliche Bruttowarmmiete ihrer Wohnung beträgt 700,94 Euro (700,94 Euro ÷ 70,09 m² x 50 m²). Randnummer 28 Die Klägerin hat

§ 2Abs. 1 Satz 2 Wo

G Bln 30 % ihres Einkommens für die Miete aufzuwenden (Eigenanteil). Dieser Eigeneanteil beträgt (12.381,44÷12 × 30 % =) 309,54 Euro pro Monat. Der Mietzuschuss in Höhe von 190,49 Euro pro Monat errechnet sich danach wie folgt: Randnummer 29 Tatsächliche Miete: 700,94 Euro Tatsächliche Wohnfläche: 70,09 m² Angemessene Wohnfläche: 50,00 m² Zuschussfähige Bruttowarmmiete: 500,03 Euro Eigenanteil Miete (30 %): 309,54 Euro Differenz: 190,49 Euro Randnummer 30 Eine weitere Kürzung des Mietzuschusses

§ 2Abs. 5 Wo

G Bln erfolgt vorliegend nicht. § 2 Abs. 5 WoG enthält einen teilweisen Leistungsausschluss für Leistungsempfangende nach dem SGB II und SGB XII. Mietzuschuss und Leistungen für Unterkunft und Heizungen nach diesen Vorschriften dürfen die zuschussfähige Bruttowarmmiete nicht übersteigen. § 2 Abs. 5 WoG Bln soll eine überschießende Bezuschussung der Wohnkosten und Subventionskonflikte mit den sozialen Sicherungssystemen nach SGB II und SGB XII vermeiden (vgl. VG Berlin, Urteil vom

  1. Dezember 2019 - VG 8 K 179.18 - juris Rn. 15). Daher wird der Mietzuschuss auf den –nach einem Verfahren der Kostensenkung – nicht (mehr) vom Leistungsträger übernommenen Anteil begrenzt. Randnummer 31 Der errechnete Mietzuschuss in Höhe von 190,49 Euro pro Monat und die Leistungen des Jobcenters übersteigen die zuschussfähige Bruttowarmmiete nicht. Dieses übernimmt nämlich lediglich einen Anteil in Höhe von 264,27 Euro für die Bedarfe der Klägerin für Unterkunft und Heizung. Maßgeblich ist insofern nicht der vom Sozialamt ermittelte angemessene „Bedarf“ für Unterkunft und Heizung, sondern der Anteil, der vom Leistungsträger im Sinne von § 2 Abs. 5 WoG Bln „übernommen“ wird. „Übernommen“ ist nach dem Wortlaut als „tatsächlich geleistet“ zu verstehen. „Übernehmen“ heißt begleichen, bevorschussen (vgl. Duden, Online-Wörterbuch, abrufbar unterhttps://www.duden.de/suchen/dudenonline/übernehmen). Dies entspricht auch dem Begriff des Leistungsempfangenden (vgl. VG Berlin, Urteil vom
  2. Dezember 2019 - VG 8 K 179.18 - juris Rn. 17). Nur im Hinblick auf die tatsächlich für die Wohnung gezahlten Hilfen zum Lebensunterhalt kann es zu einem Subventionskonflikt mit dem Mietzuschuss nach § 2 Abs. 1 WoG Bln kommen, der durch die Vorschrift vermieden werden soll (vgl. dazu Berlin, Urteil vom
  3. Juni 2020 – VG 8 K 268.19 – zur Veröffentlichung in juris bestimmt). Randnummer 32 Aus den vorliegenden Bescheiden des Jobcenters ergibt sich ausdrücklich, dass der Auszahlungsbetrag in Höhe von 264,27 Euro pro Monat der Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung dient. Nach § 19 Abs. 3 SGB II deckt das eigene Einkommen des Leistungsempfangenen zunächst Bedarfe nach § 20 SGB II (Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts), nach § 21 SGB II (Mehrbedarfe) sowie § 23 SGB II (Sozialgeld) und wird erst danach auf die Bedarfe nach § 22 SGB II (Unterkunft und Heizung) angerechnet. Da das Erwerbseinkommen der Klägerin ihren Bedarf zum Lebensunterhalt vollständig abdeckt, entfallen die ergänzenden Leistungen des Jobcenters ausschließlich auf die Bedarfe der Klägerin für Unterkunft und Heizung. Randnummer 33 Der Mietzuschuss in Höhe von 190,49 Euro pro Monat übersteigt auch nicht die Obergrenzen in § 2 Abs. 7 Satz 2 b) und Satz 4 und 5 WoG Bln i.V.m. Bekanntmachung über die Fortschreibung der Begrenzung des Mietzuschusses

§ 2Wo

G Berlin vom

  1. Dezember 2019 (a.a.O.). Der Mietzuschuss beträgt danach bei einer Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 WoFG um bis zu 20% höchstens 3,94 Euro/m², mithin für eine 50 m²-große Wohnung höchstens 197,00 Euro pro Monat. Die Höchstgrenze nach § 2 Abs. 7 Satz 3 WoG Bln, wonach der Mietzuschuss die Hälfte der Bruttowarmmiete nicht übersteigen darf, kommt gleichfalls nicht zum Tragen. Randnummer 34 Soweit sich das Einkommen der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit im Bewilligungszeitraum erhöht hat, führt dies nicht zu einer Neuberechnung des Mietzuschusses. Die Einkommenssteigerung ging mit einer Reduzierung der Leistungen nach dem SGB II auf zuletzt 15,28 € pro Monat einher (vgl. Bescheid des Jobcenters vom
  2. Juli 2020). Insgesamt hat sich das maßgebliche Gesamteinkommen der Klägerin nicht um mehr als 5 % erhöht (vgl. Nr. 8 Abs. 2 Ziff. 2 Mietzuschussvorschriften 2017, a.a.O.). Randnummer 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 36 Die Berufung ist

§§ 124aAbs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 Vw

GO zuzulassen. Die Frage der Berechnung des Mietzuschusses nach § 2 WoG Bln bei Bezug ergänzender Leistungen nach dem SGB II ist von grundsätzlicher Bedeutung und bislang obergerichtlich nicht geklärt. Randnummer 37 Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird

§§ 39ff., 52 f.

des Gerichtskostengesetzes auf 2.285,88 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001442177

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