die von dem Beklagten erhobenen Elternbeiträge auch eine Erstattung von gebäude- und grundstücksbedrohungsbezogenen Betriebskosten nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG wie etwa die kalkulatorische Miete umfassten. Dies sei entgegen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg unzulässig und führe zu einer Überschreitung der umlagefähigen Platzkosten durch die Höchstgebühr. Randnummer 4 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten, mit der er geltend macht, die Klage sei unbegründet, weil kommunale Träger von Kindertagesstätten die Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG bei der Kalkulation von Elternbeiträgen berücksichtigen und nach § 17 Abs. 1 KitaG anteilig auf die Personensorgeberechtigten umlegen dürften. Randnummer 5 Der Beklagte beantragt, Randnummer 6 unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 9 Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt darüber hinaus aus: Aus der vom Beklagten vorgelegten „Platzkostenermittlung für die Kita S... im Jahr 2015“ sei nicht ersichtlich, welche Aufwendungen für das notwendige pädagogische Personal entstanden seien. Außerdem würde eine Gebäudeversicherung in die Kalkulation einbezogen, gleichzeitig seien jedoch aufgrund eines Brandschadens Aufwendungen in Höhe von 106.573,55 Euro hinzugerechnet worden. Man habe offenbar nicht berücksichtigt,
die Gebäudeversicherung für den Brandschaden aufkommen müsse. Die Aufstellung enthalte „Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen (Spiel- und Beschäftigungsmaterial, Catering)“, bei denen nicht ersichtlich sei, welcher Anteil auf Lebensmittel und Getränke entfalle. Es könne nicht beurteilt werden, ob in den Ausgaben der Platzkostenermittlung für die Kita Aufwendungen enthalten seien, die von einem anderen Kostenträger erstattet würden. Eine nachvollziehbare Aufstellung der Platzkostenermittlung liege nach wie vor nicht vor. Im Übrigen bleibe es bei dem erstinstanzlichen Vortrag,
das Einkommen des Klägers für die Berechnung der Elternbeiträge nicht herangezogen werden könne, weil dies zum Wortlaut der Beitragssatzung in Widerspruch stehe. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die Sache konnte im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter verhandelt und entschieden werden (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Randnummer 12 Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 13 I. Rechtsgrundlage der Beitragsbescheide ist die am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Satzung der Stadt F... zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge gemäß § 17 des Kita-Gesetzes in Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt F... (Kitabeitragssatzung) vom 11. Dezember 2002. Randnummer 14 Die Kitabeitragssatzung sieht in § 2 Abs. 1 Satz 1 vor,
sich die Personensorgeberechtigten durch die Entrichtung von Elternbeiträgen an den Leistungen für die Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung ihrer Kinder in Kindertagesstätten zu beteiligen haben. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat seit Oktober 2014 die Personensorge für seinen Sohn, um dessen Tagesbetreuung es vorliegend geht, inne. Randnummer 15
der Kläger während des Zeitraums, für den die streitigen Beiträge erhoben werden, nicht mit seinem Kind und dessen Mutter in einem Haushalt gelebt hat, ist insoweit unerheblich. Die Beitragspflicht folgt nach dem Wortlaut der Vorschrift allein aus der Personensorgeberechtigung des Klägers. Randnummer 16 Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 2 Kitabeitragssatzung. Danach wird in Lebensgemeinschaften das Einkommen beider Partner zur Berechnung der Elternbeiträge herangezogen, sofern sie gemeinsam Personensorgeberechtigte oder die leiblichen Eltern des Kindes sind. Randnummer 17 Der Kläger meint, aus dieser Bestimmung sei zu folgern,
nur bei Bestehen einer Lebensgemeinschaft das Einkommen beider Partner zur Berechnung der Elternbeiträge herangezogen werden dürfe. Lebten die Eltern nicht zusammen, entfalle eine Beitragspflicht für den vom Kind getrennt lebenden Elternteil. Randnummer 18 Diese Auffassung verkennt,
1 Satz 2 keine Erweiterung oder Einschränkung der Beitragspflicht ist, sondern lediglich eine Berechnungsmodalität, deren Zweck es ist, unverheiratete Paare bei der Berechnung des Einkommens zu begünstigen, indem diese verheirateten Elternpaaren gleichgestellt werden. Das ergibt der systematische Zusammenhang zu § 4 Abs. 1 Kitabeitragssatzung, wonach die Ermittlung des für die Berechnung der Elternbeiträge maßgeblichen Einkommens auf der Grundlage des zu versteuernden Einkommens der Beitragspflichtigen erfolgt. Bei zusammenlebenden verheirateten Paaren erfolgt steuerlich eine Zusammenveranlagung. Bei unverheirateten Paaren erfolgt steuerlich eine getrennte Veranlagung. Ohne Satz 2 würden Lebensgemeinschaften mit gemeinsamen Kindern daher anders behandelt als verheiratete Paare. Randnummer 19 Die Auslegung des Klägers, wonach außerhalb von Lebensgemeinschaften nicht das Einkommen beider Partner zur Berechnung der Elternbeiträge herangezogen wird, überzeugt schon deshalb nicht, weil danach unklar bliebe, welcher der beiden getrennt lebenden Elternteile beitragspflichtig sein soll.
es sich um denjenigen handelt, bei dem die Kinder (überwiegend) leben, ist keine Selbstverständlichkeit und findet in Satz 1 der Norm auch keine Anknüpfung. Im Übrigen sind auch Fälle eines Wechselmodells mit einer jeweils hälftigen Betreuung durch beide Elternteile denkbar. Randnummer 20 Darüber hinaus führte die vom Kläger favorisierte Auslegung der Vorschrift zu einer Ungleichbehandlung zwischen unverheirateten und verheirateten Paaren, die der Satzungsgeber mit der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Beitragssatzung gerade vermeiden wollte. Denn verheiratete Paare, die getrennt leben, werden nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Trennung erfolgte, steuerlich getrennt veranlagt. Sie würden daher gemäß § 4 Abs. 1 Kitabeitragssatzung auch getrennt für die Elternbeiträge in Anspruch genommen werden. Demgegenüber wären vom Kind getrennt lebende unverheiratete Elternteile nach Auffassung des Klägers von einer Beitragspflicht befreit. Aus welchem Grund der Satzungsgeber bei Zusammenleben der personensorgeberechtigten Elternteile eine Gleichbehandlung von verheirateten und verheirateten Paaren erreichen wollte, dies aber bei getrennt lebenden verheirateten und unverheirateten Paaren hätte ausschließen sollen, erschließt sich nicht. Weder liefert die Satzung hierfür Anhaltspunkte noch trägt der Kläger etwas vor, was diese Annahme nahelegen könnte. Randnummer 21 II. Die angegriffenen Bescheide leiden auch nicht an einem Mangel, weil der Widerspruchsbescheid gegenüber dem Ausgangsbescheid den Beitragszeitraum gegenüber dem ursprünglichen Beitragsbescheid vom 2. April 2015 erweitert hat, indem er den Kläger nunmehr auch zu Beiträgen im Zeitraum vom November 2014 bis Februar 2015 heranzieht. Das ist schon deswegen unproblematisch, weil sich dem Bescheid vom 2. April 2015 nicht entnehmen lässt,
für andere als die darin genannten Zeiträume keine (weitere) Festsetzung von Beiträgen erfolgen würde. In formeller Hinsicht ergeben sich namentlich mit Blick auf die Zuständigkeit insoweit keine Probleme, weil Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind. Randnummer 22 III. Die Kitabeitragssatzung ist zudem mit höherrangigem Recht vereinbar. Randnummer 23
G, wonach die Gemeinde dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 KitaG erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung stellt und die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke trägt, lediglich das Verhältnis zwischen einer Gemeinde und den dort ansässigen freien Trägern von Kindertagesbetreuungseinrichtungen betrifft, für die Gebührenkalkulation und die Parameter, die dabei einfließen dürften, jedoch keinerlei Vorgaben enthält (Senatsurteile vom
zur Kalkulation der Elternbeiträge Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Grundstück und Gebäude der jeweiligen Einrichtung nicht berücksichtigt werden dürften, hätte es nahegelegen, dies durch entsprechende Einschränkungen in der Formulierung des Gesetzes deutlich zu machen, zumal diese Kosten den weitaus größten Teil der Sachkosten darstellen. Randnummer 27 Dem entspricht,
BKNV die Regelung des § 15 Abs. 1 KitaG dahin konkretisiert,
die Sachkosten u.a. Miete oder Pacht für das Grundstück und Gebäude der Kindertagesstätte oder für den als Kindertagesstätte genutzten Teil des Grundstücks und Gebäudes (Buchstabe
die Elternbeiträge nicht den Charakter einer im Einzelnen errechneten Gegenleistung für die durch die Betreuung ihrer Kinder verursachten Kosten haben. Die einzelnen als Sachkosten aufgeführten Positionen in § 2 Abs. 1 KitaBKNV dienen lediglich als Parameter zur Berechnung der Elternbeiträge. Randnummer 29 Da der Gesetzgeber in Kenntnis der dem hiesigen Fall entsprechenden weit verbreiteten Praxis bei der Kalkulation der Elternbeiträge, sowie der zitierten Senatsrechtsprechung das KitaG und insbesondere auch dessen §§ 16 und 17 seit Inkrafttreten mehrfach geändert und angepasst hat, ohne diese Gesetzesauslegung und -anwendung zu korrigieren, muss angenommen werden,
sie mit seinen Vorstellungen in Einklang steht. Randnummer 30 Diesem Befund der bisherigen Rechtslage entspricht,
der Gesetzgeber bei der bis zum Ablauf des Kita-Jahres 2019/2020 umzusetzenden Neufassung der Regelungen über die Bemessung der Elternbeiträge in § 17 Abs. 2 Satz 2 KitaG (in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zum Einstieg in die Elternbeitragsfreiheit in Kitas vom 18. Juni 2018, GVBl. I/18 [Nr. 11]) vorgegeben hat,
bei der Kalkulation der Elternbeiträge zunächst „von der Gesamtsumme der Betriebskosten“ auszugehen ist. Von diesem Betrag ist sodann (mindestens) der Betrag abzuziehen, den der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe einem Einrichtungsträger als Zuschuss nach § 16 Abs. 2 KitaG zu gewähren hat. Wenn von der Gesamtsumme der Betriebskosten verpflichtend stets auch die Betriebskosten im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG abzuziehen wären, hätte der Gesetzgeber das an dieser Stelle vorgegeben. Randnummer 31 Aus dem Urteil des Senats vom 28. März 2019 - OVG 6 A 9.17 - folgt nichts anderes. Dort hat der Senat entschieden,
der Zuschuss zu den Personalkosten nach § 16 Abs. 2 KitaG bei der Bemessung der Höhe der Elternbeiträge von den umlagefähigen Betriebskosten abzuziehen sei (Rn. 44 ff. bei juris). Daraus lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht ableiten,
dies auch für die Grundstückskosten im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG gilt. Randnummer 32 § 16 Abs. 2 KitaG stellt die Träger von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung in bestimmtem Umfang von den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals frei und sorgt so für eine Entlastung des Einrichtungsträgers, die dieser bei der Kalkulation der Elternbeiträge zu berücksichtigen hat. § 16 Abs. 3 KitaG soll hingegen mit Blick auf die Förderung freier Träger eine plurale Trägerstruktur begünstigen (LT-Drs. 1/626, S. 25), die erschwert würde, wenn freie Träger die grundstücksbezogenen Kosten selbst zu tragen hätten. Die Verpflichtung der Gemeinden aus § 16 Abs. 3 KitaG hat somit eine andere gesetzgeberische Zielrichtung als die institutionelle Förderung nach § 16 Abs. 2 KitaG. Der Gesetzgeber hat diesen Unterschied in der Neufassung des Gesetzes dadurch zum Ausdruck gebracht,
nur die institutionelle Förderung nach § 16 Abs. 2 KitaG bei der Kalkulation der Elternbeiträge verpflichtend in Abzug zu bringen ist (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2 KitaG n.F.). Randnummer 33 Daran hat der Senat auch unter Berücksichtigung der abweichenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Potsdam festgehalten. Soweit das Verwaltungsgericht anknüpfend an die Formulierung des § 17 Abs. 2 Satz 2 KitaG n.F. darauf abhebt,
„mindestens“ die Förderung nach § 16 Abs. 2 KitaG abzuziehen sei, das Gesetz also dafür offen sei, weitere Betriebskosten in Abzug zu bringen, trifft dies zu. Daraus ergibt sich indes anders als hinsichtlich des Personalkostenzuschusses keine Verpflichtung, bestimmte weitere Betriebskosten bei der Kalkulation der Elternbeiträge in Abzug zu bringen, sondern ein Gestaltungsspielraum. Randnummer 34 Bei diesem Verständnis wird deutlich,
G den Gemeinden als einer von mehreren Kostenträgern hinsichtlich der grundstücks- und gebäudebezogenen Kosten keinen exklusiv zugewiesenen Teil der gesamten Kostenmasse im Sinne eines Selbstbehalts bei dem Betrieb einer kommunalen Einrichtung zugewiesen hat. Es handelt sich um Sachkosten, die Teil der Betriebskosten sind und lediglich als Parameter zur Berechnung der Elternbeiträge dienen (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Mai 2020 - OVG 6 B 10/20 - Beschlussabdruck S. 6 und vom 15. Juli 2020 - OVG 6 B 5/20 -, Beschlussabdruck S. 6). Randnummer 35 2. Auch im Übrigen ist nichts ersichtlich oder geltend gemacht, was auf eine Rechtswidrigkeit der Kitabeitragssatzung schließen ließe. Randnummer 36
sich nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten die Position „Gebäudeversicherung“ allein auf das Gebäude bezieht, während sich die vom Kläger angesprochene Position „Schadensfälle Inventar“ in Höhe von 106.573,55 Euro auf das von der Gebäudeversicherung nicht abgedeckte Inventar bezieht. Zum anderen lässt der Kläger außer Acht,
insoweit unter der Position „Ersatzleistungen für Schadensfälle, Inventar“ 98.445,57 Euro als Einnahme verzeichnet sind. Randnummer 42 cc) Auch der Einwand des Klägers, die Ausgabenposition „Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen (Spiel- und Beschäftigungsmaterial, Catering)“ in Höhe von 59.000,18 Euro sei nicht hinreichend aufgeschlüsselt, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Randnummer 43 Der Umstand,
die Position nicht im Einzelnen aufgeschlüsselt ist, führt für sich genommen nicht zur Rechtswidrigkeit der Platzkostenkalkulation. Ob bei der Position „Catering“ Kosten enthalten sind, die bereits durch das nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG von den Personensorgeberechtigten zu zahlende Essengeld abgedeckt sind und daher nicht in die Kalkulation einfließen dürften (Senatsurteile vom
eine Überdeckung der von der betreffenden Gemeinde für die Kindertagesbetreuung aufgewendeten Kosten problematisch im Hinblick darauf sein kann,
die Elternbeiträge zu den Betriebskosten zu leisten sind sowie im Hinblick auf das in § 16 Abs. 1 Satz 1 KitaG vorgesehene Finanzierungsmodell,
eine Beteiligung der Gemeinde an der Finanzierung vorsieht. Dieser Aspekt bedarf vorliegend jedoch keiner Vertiefung, weil er im Ergebnis nicht entscheidungserheblich ist. Denn vom Satzungsgeber geschuldet ist bei Zugrundelegung zutreffender Parameter lediglich eine im Ergebnis richtige Satzung, die zu keiner Kostenüberdeckung führt (Senatsurteil vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 22 bei juris). Das bedeutet,
grundsätzlich einzelne Kostenpositionen, die in unrichtiger Höhe in die Kalkulation eingeflossen sind, nur dann ergebnisrelevant sind, wenn sie (einzeln oder in der Summe) den Eigenanteil der Gemeinde übersteigen. Das ist hier nicht der Fall. Randnummer 45 Nach der vorgelegten Kostenkalkulation beliefen sich die nicht gedeckten Kosten des Antragsgegners im Jahr 2015 auf 498.807,18 Euro. Unter Berücksichtigung der Einnahmen durch Elternbeiträge in jenem Jahr von insgesamt 127.503,50 Euro verbliebe ein Eigenanteil der Stadt von 371.303,68 Euro, der durch die hier in Rede stehende Kostenposition von 59.000,18 Euro bei Weitem nicht aufgezehrt würde. Randnummer 46 dd) Auch der Einwand des Klägers, die Personalkosten seien nicht hinreichend nach dem notwendigen pädagogischen Personal und dem übrigen Personal aufgeschlüsselt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Randnummer 47 Der Antragsgegner hat diese Position im gerichtlichen Verfahren wie folgt erläutert: Die Position „Dienstaufwendungen für das notwendige Personal“ in Höhe von 663.121,77 Euro setze sich aus dem Aufwand für das gesetzlich notwendige pädagogische Personal, dem Aufwand für drei in Teilzeit beschäftigte Küchen- und Regiekräfte sowie den Aufwand für einen in Teilzeit beschäftigten Hausmeister zusammen. Die Summe enthalte den gesamten Personalaufwand. Der Förderanteil für das notwendige pädagogische Personal gemäß § 16 Abs. 2 KitaG belaufe sich auf 486.776,25 Euro, die zudem Sprachfördermittel und eine Verwaltungspauschale enthalte, die ebenfalls vom Landkreis an die Kommune gezahlt würden. Nach Abzug aller erhaltenen Förderungen verbleibe dem Beklagten ein Eigenanteil von 174.347,52 Euro für das Personal. Nur dieser Betrag sei bei der Ermittlung der Platzkosten berücksichtigt worden. Randnummer 48 Der Kläger hat nicht dargelegt, inwiefern er hierüber hinausgehend eine weitere Aufschlüsselung der einzelnen Kosten für erforderlich hält. Randnummer 49 3. Von dem dargelegten Hintergrund hat das Gericht keinen Anlass gesehen, die der Satzung tatsächlich zugrunde liegende Platzkostenberechnung beizuziehen, um sie näher zu überprüfen. Insbesondere gibt es keinen Grund zu der Annahme, der Antragsgegner habe unzulässige Parameter in die Berechnung einbezogen. Randnummer 50 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 51 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001442220
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