Beendigung des Grundwehrdienstes erfolgt.
dem Arbeitsplatzschutzgesetz auszugleichende Zeit dar. Randnummer 3 Mit seiner am 23. März 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Studienzeiten seien
4 des Soldatenversorgungsgesetzes anzuerkennen, welcher auch für Beamte gelte. Die Begründung zu der nicht erfolgten Anerkennung des Grundwehrdienstes erscheine nicht stichhaltig. Eine Begründung, warum eine Unterbrechung der Anerkennung entgegenstehen solle, werde nicht gegeben. Der Beklagte verkenne die in § 8a Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes enthaltene Verweisung auf § 9 Abs. 8 S. 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes. Randnummer 4 Der Kläger beantragt, Randnummer 5 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Polizeipräsidenten in Berlin vom
dem Arbeitsplatzschutzgesetz nur berücksichtigt, wenn der Betroffene unmittelbar
seiner Entlassung als Beamter eingestellt werde oder sich innerhalb von sechs Monaten
Beendigung um die Einstellung bewerbe. Die Studienzeiten könnten ebenfalls nicht angerechnet werden. § 8 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes finde keine Anwendung, weil die Vorschrift nur von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst spreche. Randnummer 9 Mit Beschluss vom
Übertragung der Sache (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 12 1. Die in Form der Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO); er hat keinen Anspruch auf die begehrte besoldungsrechtliche Anerkennung von Erfahrungszeiten. Randnummer 13 Rechtsgrundlage für die erstmalige Stufenfestsetzung ist § 27 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für das Land Berlin – BBesG Bln –. Danach wird mit der ersten Ernennung ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht
G Bln Zeiten anerkannt werden.
G Bln werden unter anderem Zeiten anerkannt, die
dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind. § 28 Abs. 1 S. 2 BBesG Bln sieht weiter vor, dass weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden können, soweit diese für die dienstliche Verwendung des Beamten förderlich sind.
G Bln können schließlich in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, Zeiten zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen, die nicht im Rahmen der hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, anerkannt werden. Randnummer 14 Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Zeiten des Grundwehrdienstes (siehe unter a)) sowie des rechtswissenschaftlichen Studiums (siehe unter b)) des Klägers liegen weder
diesen noch
weiteren Maßstäben vor. Randnummer 15 a) Der Grundwehrdienst des Klägers ist nicht
G Bln anerkennungsfähig.
PlSchG – regeln die Besoldungsgesetze die Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Erfahrungszeit für entlassene Soldaten, die
dem Grundwehrdienst oder
einer Wehrübung als Beamter oder Richter eingestellt werden. Entsprechendes gilt, wenn sich ein Soldat oder entlassener Soldat bis zum Ablauf von sechs Monaten
Beendigung des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung um Einstellung als Beamter bewirbt und in den Vorbereitungsdienst eingestellt wird. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Kläger ist weder unmittelbar
seinem Grundwehrdienst als Beamter eingestellt worden, noch hat er sich innerhalb von sechs Monaten
dessen Beendigung darum beworben. Der insofern eindeutige Wortlaut der Vorschriften ist auch nicht teleologisch dahingehend auslegbar, dass es auf die Dauer des Übergangszeitraums zwischen Grundwehrdienst und Einstellung oder Bewerbung als Beamter nicht ankommt. Randnummer 16 Eine Anwendung des § 8 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes – SVG –, wonach bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst Zeiten einer
SVG geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes
Maßgabe der Absätze 1 und 2 der Vorschrift auf die Dienst- und Beschäftigungszeit angerechnet werden, wenn der ehemalige Soldat
Beendigung des Dienstverhältnisses sechs Monate im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, scheidet bereits deshalb aus, weil der Kläger kein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ist. Die Vorschrift ist
ihrem ebenfalls klaren Wortlaut auch nicht entsprechend auf Beamte anwendbar. Die berufs-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Regeln für Beamte und Arbeitnehmer unterscheiden sich zum einen erheblich. Zum anderen existiert mit § 8a SVG eine spezielle Regelung für Beamte. Eine verfassungsrechtlich erhebliche Ungleichbehandlung scheidet vor diesem Hintergrund ebenfalls aus. Randnummer 17 Auch
PlSchG kommt eine Anerkennung des Grundwehrdienstes nicht in Betracht. Danach gilt § 9 Abs. 8 S. 4 ArbPlSchG entsprechend, wenn sich ein Soldat auf Zeit oder ehemaliger Soldat auf Zeit bis zum Ablauf von sechs Monaten
Beendigung des Dienstverhältnisses um Einstellung als Beamter bewirbt.
PlSchG sind die sich aus der Zeit des Grundwehrdienstes ergebenden beruflichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zwar hat sich der Kläger innerhalb von sechs Monaten
Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit um Einstellung als Beamter beworben, so dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 8 S. 4 ArbPlSchG vorliegen. Allerdings liegt in der Festsetzung der Erfahrungsstufe keine berufliche Verzögerung im Sinne der Vorschrift. Dies ergibt sich schon daraus, dass Verzögerungen bei den Erfahrungszeiten ausdrücklich in § 9 Abs. 8 S. 3 ArbPlSchG geregelt sind, auf den in § 8a Abs. 1 SVG gerade nicht verwiesen wird. Die Unterscheidung zwischen besoldungsrechtlichen und beruflichen Verzögerungen geht überdies aus § 12 Abs. 3 ArbPlSchG hervor, wonach gesondert auf Abs. 2 der Vorschrift zu der besoldungsrechtlichen Berücksichtigung und § 9 Abs. 8 S. 4 ArbPlSchG zu sonstigen beruflichen Verzögerungen verwiesen wird. Abgesehen davon ist im vorliegenden Fall auch die für eine Anwendung von § 9 Abs. 8 S. 4 ArbPlSchG erforderliche Kausalität nicht erkennbar. Ob der Kläger ohne die Zeit des Grundwehrdienstes genau 10 Monate früher als Beamter eingestellt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Randnummer 18 b) Eine Anrechnung der Studienzeit
4 SVG scheidet aus den vorgenannten Gründen aus. Die Zeit ist auch nicht
G Bln als förderlich anzuerkennen. Hierfür fehlt es an der erforderlichen Hauptberuflichkeit (vgl. VGH München, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 3 ZB 15.2216 – juris Rn. 5). Ein besonderer Einzelfall ist hier ebenfalls nicht ersichtlich.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
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