Vertragsarzt - Regelleistungsvolumen - Praxisbesonderheiten - Berücksichtigung -Fallwertüberschreitung Leitsatz 1. Die Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) ist nicht verpflichtet, im Rahmen der Berücksic
§ 85Nr.
66 Rn. 26). Randnummer 32 III. Die Klage ist unbegründet, denn die Entscheidung der Beklagten erfolgte ohne Rechtsfehler. Randnummer 33
- Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten bei der Bemessung des RLV ist § 87b Abs. 3 Satz 3 SGB V in der in dem streitbefangenen Quartal anzuwendenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) vom
- März 2007 (BGBl I 378) i.V.m. Teil F Ziffer 3.6 des Beschlusses des erweiterten Bewertungsausschusses (EBA) vom 27./
- August 2008 (DÄ 2008, A-473). Nach § 87b Abs. 3 Satz 3 SGB V a.F. sind Praxisbesonderheiten zu berücksichtigen, soweit Veranlassung dazu besteht. Das Verfahren zur Berechnung und zur Anpassung der RLV nach § 87b Abs. 2 und 3 SGB V a.F. - und damit auch zur Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten nach Abs. 3 Satz 3 - bestimmt nach § 87b Abs. 4 Satz 1 SGB V a.F. erstmalig bis zum
- August 2008 der Bewertungsausschuss. In Umsetzung dieser Vorgabe sieht Teil F Ziffer 3.6 S 1 bis 3 des Beschlusses des EBA vom 27./
- August 2008 vor, dass Praxisbesonderheiten zwischen den Partnern der Gesamtverträge geregelt werden. Praxisbesonderheiten ergeben sich aus einem besonderen Versorgungsauftrag oder einer besonderen, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung, wenn zusätzlich eine aus den Praxisbesonderheiten resultierende Überschreitung des durchschnittlichen Fallwertes der Arztgruppe von mindestens 30 % vorliegt. Über das Verfahren der Umsetzung einigen sich die Partner der Gesamtverträge. Nach Teil A Ziffer 4 des Beschlusses des EBA vom
- Februar 2009 (DÄ 2009, A-574) zur Änderung des Beschlusses Teil A des EBA vom
- Januar 2009 (Konvergenzbeschluss; DÄ 2009, A-308) können die Partner der Gesamtverträge aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung im Einzelfall eine Praxisbesonderheit feststellen, obwohl die genannte Überschreitung von mindestens 30 % nicht vorliegt. Randnummer 34 Die Beklagte vereinbarte in Ausübung dieser Ermächtigung im Beschluss des EBA mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen mit Wirkung ab dem
- April 2009 im Rahmen der
- Änderungsvereinbarung vom
- März 2009 in § 5 Abs. 9 Anlage 1 Honorarvertrag (HV 2009) eine zum Beschluss des EBA abweichende honorarvertragliche Regelung zu Praxisbesonderheiten. Die KV kann danach auf Antrag des Arztes Praxisbesonderheiten feststellen, wenn ein besonderer Versorgungsauftrag und/oder eine besondere, für die Versorgung bedeutsame fachliche Spezialisierung besteht und zusätzlich eine aus den Praxisbesonderheiten resultierende Überschreitung des durchschnittlichen RLV-Fallwertes der Arztgruppe von mindestens 15 % vorliegt, wobei die morbiditätsbezogene Differenzierung des RLV nach Teil F Anlage 2 Nr. 6 des Beschlusses des EBA vom
- Oktober 2008 zu berücksichtigen ist. Ein besonderer Versorgungsauftrag bzw. eine besondere, für die Versorgung bedeutsame Spezialisierung können nach § 5 Abs. 9 Satz 3 Anlage 1 HV 2009 z.B. die Durchführung von Leistungen nach GOP 01410, 01413, 20330, 20331, 20335, 20336, 20351, 20352 EBM-Ä, nach GOP 34502, 34503 EBM-Ä bei akuter oder chronischer Schmerzsymptomatik, nach GOP 30130 EBM-Ä durch Allergologen oder von Leistungen des Kapitels 4.4 und 4.5 EBM-Ä durch Kinderärzte sein (zum Ganzen: BSG, Urteil vom
- Juni 2019 - B 6 KA 1/18 R juris, Rn. 13/14). Randnummer 35
- Ausgehend davon hat die Klägerin keinen Anspruch auf die vollständige Berücksichtigung der Fallwertüberschreitung (Dr. S) ohne einen Abschlag von 15 % und hat es die Beklagte zu Recht abgelehnt, das RLV noch weiter zu vergrößern. Wie eine Praxisbesonderheit bei der Bemessung des RLV zu berücksichtigen ist, obliegt dem Beurteilungsspielraum der Beklagten im Rahmen der Zuweisung des RLV. Höherrangige Vorgaben zwingen sie nicht dazu, Praxisbesonderheiten zur Gänze, d.h. in der gesamten Höhe der Überschreitung des Fallwertes zu berücksichtigen (a.). Die Entscheidung der Beklagten weist auch im Übrigen keine Rechts- oder Beurteilungsfehler auf (b.). Randnummer 36 a. Gemäß § 87b Abs. 5 Satz 1 SGB V (a.F.) obliegt den KV die Zuweisung der RLV an den einzelnen Arzt oder die Berufsausübungsgemeinschaft. Die gesetzlichen Regeln zu Höhe und Laufzeit werden untergesetzlich konkretisiert und durch die Partner der Gesamtverträge näher ausgefüllt. Gleichzeitig definieren § 87b Abs. 2 und Abs. 3 SGB V (a.F.) Vorgaben für die Zuweisung. Auch diese werden ergänzt und konkretisiert durch die Bestimmungen des Bewertungsausschusses (§ 87b Abs. 4 SGB V a.F.). § 87b SGB V (a.F.) und die untergesetzlichen Regelungen bestimmen detailliert das Ob und den Weg zur Ermittlung von Praxisbesonderheiten. § 87b Abs. 3 Satz 1 und 2 (a.F.) geben dazu Kriterien vor, die bei der Festlegung der RLV zwingend zu beachten sind. Die Vorgaben spiegeln das Wesen sowie Sinn und Zweck des RLV wieder. Es soll einerseits für die Ärzte Transparenz und Kalkulationssicherheit gewährleisten, andererseits sollen nur die medizinisch erforderlichen Leistungen erbracht werden, eine übermäßige Ausdehnung der ärztlichen Tätigkeit, wie es § 87b Abs. 2 Satz 1 SGB V (a.F.) klar benennt, soll verhindert werden (Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, § 22 Rn. 5/6 unter Berufung auf die Gesetzesbegründung; BT-Drs. 16/3100 S. 123 ff. - Zu § 85b Abs. 1). Auf eine Ausdehnung der ärztlichen Tätigkeit auf nicht erforderliche Behandlungen reagiert das Gesetz mit Abstaffelungen der Vergütung solcher über das RLV hinaus erbrachter Leistungen (§ 87b Abs. 2 Satz 3 SGB V a.F.). Mit der Aufnahme u.a. der Praxisbesonderheit als Maßgabe für die Bemessung des RLV in § 87b Abs. 3 Satz 3 SGB V (a.F.) neben weiteren Gestaltungsmöglichkeiten für das RLV (in Abs. 3 Sätze 4 - 8) soll im Gegenzug gewährleistet werden, dass Praxen, die behandlungsaufwändigere Versicherte zu betreuen haben, ein höheres RLV erhalten, als Praxen, die weniger behandlungsintensive Versicherte betreuen. Die Praxen mit Praxisbesonderheiten sollen nicht zu schnell in die Abstaffelungszone rutschen (BT-Drs. 16/3100 S. 125 - Zu § 85b). Diese Gefahr bestünde, wenn eine atypische Struktur der Praxis oder der zu behandelten Versicherten bei der Bemessung des RLV überhaupt keine Berücksichtigung fänden. Randnummer 37 Demgemäß bestimmt der EBA in Teil F Ziff. 3.6 Satz 1 seines Beschlusses vom 27./
- August 2008 die Kriterien für das Vorliegen einer Praxisbesonderheit. Diese werden noch konkretisiert im Beschluss des Bewertungsausschusses (BA) vom
- April 2009 Teil A Ziff. 3.6 Satz 2, wonach bei der Ermittlung von Praxisbesonderheiten eine Verrechnung mit Unterschreitungen des durchschnittlichen Fallwertes zwischen Ärzten derselben Praxis, wenn auch anderer Arztgruppen erlaubt sein soll. Daneben senkt § 5 Abs. 9 Satz 2 und 3 der Anlage 1 zum HV 2009, den Wert, ab welchem eine Fallwertüberschreitung für die Praxisbesonderheit (erst) bedeutsam sein soll, auf 15 % ab, indem er die entsprechende Ermächtigung des EBA in Teil F Ziff. 3.6 Satz 1 aufgreift. Randnummer 38 Der Senat hat dazu bereits ausgeführt: Randnummer 39 „Bei der Prüfung, ob Praxisbesonderheiten vorliegen, steht der KV kein - der gerichtlichen Nachprüfung nur eingeschränkt zugänglicher - Beurteilungsspielraum zu. Denn die Beantwortung der hier zu beurteilenden Frage, ob eine einzelne Praxis einen Versorgungsschwerpunkt aufweist, hängt von ermittel- und feststellbaren Umständen wie der Struktur des Leistungsangebots dieser Praxis, der Analyse der Abrechnungen in der Vergangenheit sowie einem Vergleich mit den entsprechenden Daten anderer Praxen ab. Ein Erkenntnis- oder Einschätzungsvorrang der KV, der eine Rücknahme der gerichtlichen Kontrolle der Rechtsanwendung legitimieren könnte, besteht insoweit nicht (BSG, Urteil vom
- September 2000 - B 6 KA 40/99 R -, vom
- Januar 2001 - B 6 KA 11/99 R - und vom
- Mai 2001 - B 6 KA 53/00 R -; jeweils juris und m.w.N.).“ (Urteil vom
- Oktober 2017 - L 7 KA 18/14 -, Rn. 78 , juris) Randnummer 40 b. Die genannten Bestimmungen definieren sämtlich nur, wann eine Praxisbesonderheit vorliegt und damit den Tatbestand für die Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten. Welche Rechtsfolge i.S. einer konkreten Größe sich für das einzelne RLV aus einer bestehenden Praxisbesonderheit für die einzelne Arztpraxis ergibt, beantworten sie dagegen nicht. Im Unterschied zur Frage, ob eine Praxisbesonderheit vorliegt, obliegt die Reaktion auf eine Praxisbesonderheit dem Beurteilungsspielraum der einzelnen KV im Rahmen der Zuweisung. Arztpraxen, welche wie diejenige der Klägerin Praxisbesonderheiten nachweisen können, haben daher nicht bereits deshalb (automatisch) einen Anspruch auf Vergrößerung ihres RLV in Höhe der gesamten Überschreitung des Fallwertes ohne einen Abzug in Höhe der Differenz bis zum Grenzwert. Randnummer 41 aa. Weder § 87b Abs. 3 SGB V a.F. noch die ihn konkretisierenden untergesetzlichen oder gesamtvertraglichen Regelungen ordnen in ihrem Wortlaut eine vollständige Berücksichtigung der gesamten Fallwertüberschreitung ausdrücklich an. Im Unterschied zum Gesetzentwurf des GKV-WSG, welcher in § 85b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB V noch vorsah, dass Praxisbesonderheiten bei der Bestimmung des RLV zwingend zu berücksichtigen sind (BT-Drs. 16/3100 S. 19 und S. 125) schränkt § 87b Abs. 3 Satz 3 SGB V deren Berücksichtigung sogar ein. Bestehende Praxisbesonderheiten sind nicht zwingend zu berücksichtigen, sondern nur „soweit dazu Veranlassung“ besteht. Diese auf Vorschlag des Gesundheitsausschusses abgeschwächte Endfassung, die daneben auch die aus den EBM-Zeitwerten abgeleiteten Kapazitätsgrenze aus den zwingenden Vorgaben herausnahm und zu einer Kann-Regelung umformte, erfolgte in dem Bestreben, den Gestaltungsspielraum der Selbstverwaltung und die Umsetzbarkeit der Regelungen zu erhöhen (BT-Drs. 16/4247 S. 43 - Zu § 87b Absatz 3; zu dem Unterschied zur Entwurfsfassung des § 85b Abs. 3 SGB V-E für die Berücksichtigung der Praxisbesonderheiten, vgl. BSG, Urteil vom
- Juni 2019 - B 6 KA 1/18 R -,
§ 87bNr.
20, Rn. 20). In der Folge überantwortet § 87b Abs. 4 Satz 1 SGB V, wonach das Verfahren zur näheren Festlegung der Berechnungswege dem Bewertungsausschuss obliegt, auch den Umgang mit den Praxisbesonderheiten dem gestuften Verfahren und Gestaltungsspielraum der Selbstverwaltung. Was bleibt, ist der gesetzliche Auftrag an die Selbstverwaltung, dass bei Praxisbesonderheiten das RLV so bemessen werden soll, dass verhindert wird, dass die betreffende Arztpraxis/der Arzt „zu schnell in die Abstaffelungszone rutscht“ (BT-Drs. 16/3100 S. 125). Teil F Nr. 3.6 des Beschlusses des EBA vom 27./
- August 2009 und des BewA vom
- April 2009 verweisen für die Praxisbesonderheiten jeweils auf die Regelungen der Gesamtverträge. Randnummer 42 § 5 Abs. 9 Anlage 1 HV (
- Änderungsvereinbarung zum
- April 2009), die Bestimmung zu den Praxisbesonderheiten auf der Ebene des Honorarvertrags, beschränkt sich auf die Definition und Vorgaben zur Ermittlung der Praxisbesonderheit. Das lässt sich bereits am Wortlaut festmachen. Die Norm bestimmt in einem Konditionalsatz in Gestalt eines Regelbeispiels, damit nicht abschließend, wann eine Praxisbesonderheit vorliegt. „Diese [die Praxisbesonderheiten] liegen in der Regel vor, wenn ….“ Es folgen zwei Spiegelstriche und eine Konkretisierung der Leistungen, die einen „besonderen Versorgungsbedarf“ bzw. eine „für die Versorgung bedeutsame fachliche Spezialisierung“ bedeuten. Ausweislich seiner Überschrift trifft § 5 Abs. 9 HV lediglich „Grundsätze zum Regelleistungsvolumen“, wogegen § 6 Anlage 1 des HV
(2009)konkrete Bestimmungen zur „Ermittlung des RLV“ enthält, so z.B. in § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HV zur Ermittlung der konkreten Höhe eines RLV. Auch in § 6 HV findet sich aber weder eine Bestimmung zur (vollständigen) Berücksichtigung der 15 %-Überschreitung noch wird auf § 5 Abs. 9 Satz 2,
- Spiegelstrich HV für die Berechnung Bezug genommen und die Berücksichtigung der gesamten Überschreitung angeordnet. Randnummer 43 bb. Sinn und Zweck der Regelungen zu den Praxisbesonderheiten gebieten es nicht, dass die KV jegliche Überschreitung des Fallwertes auszugleichen haben, wenn der Grenzwert von 15 % überschritten ist und auch die weitere Voraussetzung für die Praxisbesonderheit nachgewiesen ist. Die Grenze von 15 % ist eine reine Erheblichkeits- oder Interventionsschwelle. Sie konkretisiert das gesetzliche Merkmal, „soweit Veranlassung dazu besteht“ i.S. des § 87b Abs. 3 Satz 3 SGB V auf honorarvertraglicher Ebene. Sie legt insoweit typisierend fest, ab welcher Überschreitung des Fallwertes bei einer atypisch arbeitenden Praxis ein ausreichender Puffer im RLV gerechtfertigt, aber auch i.S. des Gesetzes erforderlich ist, um die frühzeitige Abstaffelung zu verhindern. Sie dient gleichzeitig der Verwaltungsvereinfachung für die KV, da der Grenzwert sich gut ermitteln lässt. Eine darüber hinausgehende, konkret weiterreichende Bedeutung i.S. einer Berechnungsvorschrift für die Bemessung des RLV hinein hat sie aber nicht. Randnummer 44 Dabei hat der Senat bereits entschieden, dass es grundsätzlich keinen Bedenken begegnet, dass der (erweiterte) Bewertungsausschuss oder die Partner der Honorarverträge die Anerkennung von Praxisbesonderheiten von Fallwertüberschreitungen eines bestimmten Ausmaßes abhängig machen. In einem seiner Urteile vom
- April 2014 ( L 7 KA 80/11 , juris) hat er das Erfordernis einer 15-prozentigen Überschreitung ab dem Quartal II/2009 als Voraussetzung für eine Praxisbesonderheit nicht beanstandet ( LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Oktober 2017 - L 7 KA 18/14 -, Rn. 82 , juris). Es sollen damit aber nur überproportionale Honorarverluste vermieden werden. Randnummer 45 Eine 15 %-Schwellenregelung ist auch aus anderen honorarvertraglichen Zusammenhängen als Interventionsschwelle bekannt. So war in Honorarverteilungsregelungen 2010 eine Härtefallregelung vorgesehen, wenn das Gesamthonorar je Arzt mindestens 15 % gegenüber dem entsprechenden Vorjahresquartal fiel. Das BSG hat diese Grenze nicht nur gebilligt, sondern für sie ausgeführt, es sollten nur existenzbedrohende Honorarminderungen ausgeschlossen werden. Ein Abweichen und eine Erhöhung des RLV könne deswegen aus Gründen der Sicherstellung erforderlich sein (BSG, Urteil vom
- August 2017 - B 6 KA 7/17 R -,
§ 87bNr 12, Rn. 65). Randnummer 46 Eine bereits mit dem Überschreiten der (15 %-)
Schwelle automatisch einsetzende Fallwerterhöhung ab dem 1 Prozentpunkt der Überschreitung ist auch bei Berücksichtigung des besonderen Versorgungsauftrags oder einer für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung nicht geboten. Randnummer 47 Es steht der KV nach Sinn und Zweck auf einen entsprechenden Antrag hin einerseits nicht frei, eine bestehende Praxisbesonderheit bei der Zuweisung des RLV gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Auf der anderen Seite darf bei der Bestimmung des Umfangs der Erhöhung berücksichtigt werden, dass der Zweck des RLV noch erreicht wird. Die RLV sollen einer übermäßigen Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit entgegenwirken, der Mengensteuerung dienen, es sollen Leistungen verhindert werden, die medizinisch nicht erforderlich sind. Randnummer 48 Ein gänzliches Abweichen von der Steuerungsfunktion des RLV (dazu oben) wäre nur dann gerechtfertigt, wenn und weil der Arzt einen besonderen Versorgungsauftrag erfüllt bzw. gerade wegen der fachlichen Spezialisierung die Überschreitung erreicht und der Zuschlag zur Sicherstellung erfolgt. Der Senat hat dazu bereits zur Honorarverteilung für II/2009 - dem BSG folgend - darauf hingewiesen, dass für den Begriff „Praxisbesonderheiten“ einerseits auf schon vorhandene Beschreibungen funktionsähnlicher Begriffe wie „Versorgungsschwerpunkt“ und „Praxisschwerpunkt“ abzustellen sei (BSG, Urteil vom
- Oktober 2009 - B 6 KA 26/08 R -, juris; BSGE 87, 112, 116 ff.), andererseits diese zugleich von Begriffen wie „Versorgungsbedarf“ und „Sicherstellung der Versorgung“ abzugrenzen seien. Während ein "Versorgungsschwerpunkt" in erster Linie aus der besonderen Struktur einer einzelnen Praxis abzuleiten ist, stellt das Merkmal "Versorgungsbedarf" stärker auf objektive Kriterien in dem Sinne ab, dass ein bestimmtes Leistungsangebot einer Praxis unter Sicherstellungsaspekten erforderlich ist (BSG, Urteil vom
- Mai 2001 - B 6 KA 53/00 R -, juris, m.w.N.) Ferner haben Praxisbesonderheiten im Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfung eine andere Bedeutung als im Bereich der Honorarverteilung, weil sie in beiden Bereichen grundlegend unterschiedliche Funktionen erfüllen (Urteil des Senats vom
- Oktober 2017 - L 7 KA 18/14 -, Rn. 71 , juris unter Berufung auf BSG, Urteil vom
- Juni 2011 - B 6 KA 17/10 R -, juris, m.w.N.) Randnummer 49 Aus diesen Unterschieden ergibt sich, dass die Praxisbesonderheit, weil durch die besondere Struktur der Praxis bedingt, im Rahmen der Bemessung des RLV nicht gänzlich rechnerisch im Rahmen der Fallwerterhöhung 1:1 berücksichtigt werden muss. Auch das BSG hat zuletzt ausgeführt, über die Praxisbesonderheiten solle die Deckung eines besonderen Versorgungsbedarfs, der zu einer Verengung des Leistungsspektrums durch Spezialisierung geführt hat, „berücksichtigt werden“. Einen vollständigen Ausgleich jeglicher Überschreitung hat es insoweit aber gerade nicht gefordert (BSG, Urteil vom
- Juni 2019 - B 6 KA 1/18 R Rn. 25, juris). Die vollständige Berücksichtigung des Fallwertes allein deshalb, weil eine fachliche Spezialisierung vorliegt, würde im Ergebnis dazu führen, dass das RLV für den begünstigten Arzt seine Steuerungsfunktion (Mengensteuerung) gänzlich verlöre. Schließlich führen Mengenbegrenzungsregelungen im Ergebnis auch nicht dazu, dass die über die Grenze hinausgehenden Leistungen unvergütet bleiben, sondern lediglich dazu, dass die Höhe der Vergütung für jede einzelne der erbrachten Leistungen relativ absinkt (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom
- Juni 2019 - L 4 KA 12/17 -, Rn. 59, juris). Randnummer 50 b. Die Beklagte hat auch im Übrigen bei der Bildung der RLV der Klägerin die Vorgaben aus dem Beschluss des EBA vom 27./
- August 2008 bzw. aus dem HV in rechtmäßiger Weise umgesetzt und ihren Beurteilungsspielraum rechtsfehlerfrei genutzt. Randnummer 51 Der Beurteilungsspielraum muss im Einzelfall bei der Zuweisung des RLV entsprechend seinem Zweck ausgeübt werden und höherrangiges Recht beachten, konkret im Fall von Praxisbesonderheiten den Auftrag des § 87b Abs. 3 Satz 3 SGB V. Das RLV darf schließlich nicht gegen die Grundsätze der Honorarverteilungsgerechtigkeit und auf angemessene Teilhabe (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen. Randnummer 52 Die Klägerin wird bei Berücksichtigung des Abzugs von 15 % weder im Vergleich zu anderen Ärzten für Neurochirurgie mit Praxisbesonderheiten noch zu Radiologen, deren radiologische Leistungen generell höher vergütet werden, ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. Der Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit gebietet nicht, dass gleiche Leistungen unterschiedslos auch stets in gleicher Höhe vergütet werden, unabhängig davon welcher Arzt sie in welcher Situation erbringt. Randnummer 53 Gemäß ständiger Rechtsprechung des BSG, welcher der Senat folgt, ist der Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit dann verletzt, wenn vom Prinzip der gleichmäßigen Vergütung abgewichen wird, obwohl zwischen den betroffenen Ärzten bzw. Arztgruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Dabei ist von den Gerichten der Gestaltungsspielraum des jeweiligen Normgebers zu beachten; dieser kann von dem Grundsatz einer leistungsproportionalen Verteilung des Honorars aus sachlichem Grund abweichen (zuletzt BSG, Urteil vom
- Oktober 2019 - B 6 KA 21/18 R, Rn. 31). Randnummer 54 Ausgehend davon ist die strikte Berücksichtigung der Fallwertüberschreitung erst ab 15 % gerechtfertigt, auch wenn sie dazu führt, dass je mehr der Fallwert überschritten wird, desto mehr sich die RLV-Vergrößerung in den Fallwerten auswirken kann. Der Effekt beruht auf der typisierenden Betrachtungsweise, wonach je größer die Praxisbesonderheiten sind, desto mehr diese auch im vergrößerten RLV Berücksichtigung finden dürfen, um der atypischen Situation gerecht zu werden. Dabei wäre die KV gemäß § 87b Abs. 3 Satz 3 SGB V und den untergesetzlichen Vorgaben auch berechtigt, die einzelne Vergrößerung zu deckeln und so den Effekt zu bremsen, um das insgesamt für das RLV der Arztgruppe zur Verfügung stehende Honorarvolumen zu begrenzen. Im Übrigen wirkt sich der Beispielsfall, den die Klägerin zur Veranschaulichung der unterschiedlichen Vergütung je nach Größe der Fallwertüberschreitung anführt, in ihrem Fall gerade nicht aus und beschwert sie in dem streitigen Quartal nicht. Bei einer Überschreitung in Höhe von 51,31 % im Vergleich zum Fallwert seiner Arztgruppe erhält Dr. Seine Vergrößerung des RLV in Höhe von 36,31 %, damit mehr als ein Drittel. Der als Beispiel angestellte Vergleich, wonach sich der 15 %-Abzug zu einer Praxis, die nur eine Überschreitung von 16 % hat und daher nur ein um 1% höheres RLV erhält, könnte daher auch für eine gleichheitswidrige Begünstigung gerade der Klägerin angeführt werden. Randnummer 55 Im Verhältnis zur Arztgruppe der Radiologen bestehen sachlich tragfähige Gründe für die Differenzierung, denn arztgruppenspezifische Unterschiede können eine unterschiedliche Vergütung von ärztlichen Leistungen rechtfertigen. Bereits die unterschiedliche Struktur der einzelnen Arztgruppen und damit die regelhaft unterschiedliche Ausrichtung der Praxen rechtfertigt eine nicht einheitliche Vergütung einer ärztlichen Leistung. Speziell die Bemessung des RLV erfolgt im Grundsatz mit Blick auf die eigene Arztgruppe und deren Durchschnittsfallwert. So ist für das RLV der Klägerin nach § 87b Abs. 3 Satz 7 SGB V (in der 2009 geltenden Fassung vom
- März 2007) der Umfang des Versorgungsauftrags, mit dem die Klägerin, konkret Dr. S der jeweiligen Arztgruppe zugelassen ist, maßgebend (§ 87b Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SGB V, dazu Hess in: Kasseler Kommentar zur Sozialversicherung, Stand: April 2009, § 87b Rn. 16). Das unterscheidet den Fall der Klägerin auch von demjenigen des BSG in B 6 KA 78/97 R. In jenem ging es um einen Vertragsarzt mit Zulassung in zwei Fachgebieten und die Vergütung von Basislaborleistungen, die nach einer unterschiedlichen arztgruppenbezogenen Fallpunktzahl durch Bildung eines arithmetischen Mittels vergütet worden waren. Bei der Erhöhung des RLV wegen Praxisbesonderheiten jenseits der Erheblichkeitsschwelle werden aber gerade keine arithmetischen Mittelwerte der Fallpunktzahlen unterschiedlicher Arztgruppen gebildet. Randnummer 56 Anlass für die Anerkennung von Praxisbesonderheiten besteht immer dann, wenn eine Praxis eine im Vergleich zu anderen Arztpraxen der Arztgruppe atypische Ausrichtung ausweist (BSG, Urteil vom
- Juni 2019 - B 6 KA 1/18 R -,
§ 87bNr.
20, Rn. 16). Im Umkehrschluss muss die Praxis aber nicht die Ausrichtung einer bestimmten anderen Arztgruppe, der sie nicht angehört, deren Leistungen sie aber als Spezialisierung erbringt, aufweisen, um Praxisbesonderheiten für sich in Anspruch nehmen zu können. Das rechtfertigt eine unterschiedliche Vergütung. Randnummer 57 Dem Zuschnitt der vertragsärztlichen Vergütung liegt zudem insgesamt eine "Mischkalkulation" zugrunde. Zwar ist für die Klägerin zu berücksichtigen, dass sie höhere Kosten wegen des Vorhaltens eines CT bzw. MRT als andere Ärzte der Arztgruppe der Neurochirurgen hat. Diese Kosten müssen aber, da sie nicht zum typischen Leistungsspektrum der Fachgruppe gehören, anders als beispielsweise in der Fachgruppe der Fachärzte für Diagnostische Radiologie, im Fallwert des RLV nicht vollständig abgebildet werden. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin (Dr. S) mit den neurochirurgischen Leistungen andere Leistungen vergütet erhält, muss die Klägerin die Anschaffung eines dieser Geräte nicht allein aus den Fallwerten für die radiologischen Leistungen finanzieren (anders wohl im Fall von Fachärzten für Diagnostische Radiologie für Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. Juni 2019 - L 4 KA 12/17 -, Rn. 64, juris. Randnummer 58 Müsste schließlich die Vergütung der Leistungen allein wegen der Spezialisierung der Klägerin und dem Bestehen der Abrechnungsgenehmigung im RLV derjenigen der Radiologen entsprechen, wäre die arztgruppenbezogene Steuerungsfunktion des RLV u.U. nicht mehr gegeben, da das RLV auch für andere, entsprechend der Klägerin aufgestellte neurochirurgische Praxen entsprechend zu vergrößern wäre. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das Verhältnis des Teilanerkenntnisses der Beklagten (Anerkennung von weiteren 25,93 % Fallwertüberschreitung) zur erfolglos beantragten Berücksichtigung von weiteren 15 %. Randnummer 60 Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001442867