Wohnraummiete: Untergegangenes Mietverhältnis bei durch Brandschaden zerstörter Wohnung Orientierungssatz
(2018)Vorbemerkung BGB § 536, Rn. 5). Randnummer 39 Den Vermieter trifft auch keine Verpflichtung, die zerstörte Mietsache wiederherzustellen. Die Wiederaufbaupflicht ist nämlich Ausfluss der Pflicht zur Gebrauchsüberlassung. Wird der Vermieter aber wegen der Unmöglichkeit gem. § 275 BGB von seiner Pflicht zur Gebrauchsüberlassung frei, entfällt auch seine Pflicht zum Wiederaufbau. Den Vermieter trifft auch dann keine Wiederherstellungspflicht, wenn er die Zerstörung zu vertreten hat. Die Rechte des Mieters sind dann auf den Schadensersatzanspruch oder ggf. auf das Rücktrittsrecht bzw. Kündigungsrecht beschränkt (Schmidt-Futterer/Eisenschmid,
- Aufl. 2019, BGB § 536 Rn. 551). Randnummer 40 Bei der Abgrenzung, ob eine Unmöglichkeit vorliegt oder nur ein Instandsetzungsbedarf, ist auf Folgendes abzustellen: Maßgebend für die richtige Einordnung ist, ob die Beschädigung wirtschaftlich einer vollständigen Zerstörung gleichsteht bzw. ob dem Vermieter die Wiederherstellungskosten nach den Umständen des Falles zuzumuten sind. Ist somit eine erhebliche Beschädigung der völligen Zerstörung der Mietsache gleichzustellen, greifen die Unmöglichkeitsregeln ein und der Vermieter wird von seiner Primärleistungspflicht frei (§ 275 Abs. 1 BGB). Ist die Mietsache zwar erheblich beschädigt, führt aber eine Abwägung (§ 242 BGB) zu dem Ergebnis, dass die Sache als nicht zerstört anzusehen ist, kann die grundsätzliche Pflicht zur Instandsetzung entfallen, wenn dem Vermieter die Wiederherstellung der Sache nicht zuzumuten ist. Diese Fälle werden, wie schon vor der Schuldrechtsreform unter dem Gesichtspunkt diskutiert, ob die aufzuwendenden Kosten noch innerhalb der Opfergrenze liegen. Wegen der grundsätzlichen Verantwortlichkeit des Vermieters für die Einhaltung objektbezogener öffentlich-rechtlicher Vorschriften ist ein Wegfall der Wiederherstellungspflicht infolge des Erreichens der Opfergrenze auf enge Ausnahmen beschränkt. Die Opfergrenze ist erreicht, wenn zwischen dem Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur für den Mieter sowie dem Wert des Mietobjekts und den aus ihm zu ziehenden Einnahmen andererseits ein krasses Missverhältnis entsteht. Somit lässt sich eine Überschreitung der „Opfergrenze‟ nicht aus einer bloßen Gegenüberstellung zwischen Sanierungskosten und Verkehrswert herleiten. Vielmehr ist eine Würdigung aller Umstände erforderlich, wie beispielsweise ein etwaiges Verschulden des Schuldners (§ 275 Abs. 2 S. 2 BGB), vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmid,
- Aufl. 2019, BGB § 536 Rn. 556,
- Randnummer 41 Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung der Kammer von einer vollständigen Zerstörung der Wohnung auszugehen, die zu einer Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 ZPO führt, so dass es auf die Opfergrenze gemäß § 275 Abs. 2 BGB nicht ankommt. Zunächst kommt es nicht darauf an, ob sich aus den eingereichten Fotos das Vorhandensein von nichttragenden Wänden ergibt, da diese unstreitig aufgrund des Löschwassereinsatzes zerstört waren und abgetragen werden mussten. Die Mietsache ist durch den Brand und den Löschwassereinsatz so erheblich zerstört worden, dass vollständige Zerstörung vorliegt und nicht nur eine teilweise Zerstörung. Denn nach dem in erster Instanz unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten bestand die Zwischendecke unter der streitgegenständlichen Wohnung zu 50 % aus einer Holzbalkendecke mit Schüttung, die aufgrund der Schäden vollständig entfernt werden musste und nur noch ein Teil aus Stahl-Stein-Decke stehengeblieben ist (vgl. Foto 2 der Anlage B1). In Verbindung mit der unstreitig notwendigen Entfernung der nichttragenden Wände verblieben nur die Außenwände der Wohnung und ein Teil des Bodens und der Decke der Wohnung. Dies reicht nicht aus, um von einem Fortbestand der Mietsache auszugehen, da wesentliche Teile der Abgeschlossenheit der Wohnung in Form von Decken und Böden fehlten. Soweit danach im Wesentlichen nur noch die Außenmauern und die tragenden Wände intakt waren, fehlt es an dem Fortbestand eines zum Gebrauch geeigneten Mietobjekts, sei es auch ein mit Schäden versehenes. Es kommt dabei nicht darauf an, wie weit das Gebäude als Ganzes hinsichtlich seiner tragenden Bestandteile zerstört bzw. nicht zerstört worden ist, da für den Bestand des Mietvertrages allein auf den Zustand der Wohnung abzustellen ist. Randnummer 42 Es reicht ferner nicht aus, dass nach dem Schadensereignis die Lage der Wohnung innerhalb des Hauses identifizierbar war und mit demselben oder einem anderen Grundriss hätte wiederhergestellt werden können. Denn die Eigenschaft als Mietobjekt ging bereits dadurch verloren, dass ihre äußere Hülle in Form von Decken und Böden so weit zerstört war, dass nicht mehr von einer Instandsetzungsfähigkeit gesprochen werden kann. Randnummer 43 Dass an selber Stelle im Gebäude zwei neue Zweizimmerwohnungen mit anderen Grundrissen errichtet wurden, ist unerheblich, da keine Pflicht zum Wiederaufbau bestand und die Leistungspflicht zu diesem späteren Zeitpunkt bereits untergegangen war. Daher kommt es ferner nicht darauf an, dass die neue Wohnung nunmehr an Dritte vermietet worden ist. Randnummer 44 Aufgrund objektiver Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB endete das Mietverhältnis mit dem Schadensereignis. Auf eine Verantwortlichkeit für den Brand kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Ebenso kann das Überschreiten einer Opfergrenze dahingestellt bleiben. Randnummer 45 Die Berufung der Beklagten ist ferner begründet hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung einer Mietdifferenz ab Mai 2018 (Klageantrag zu 5). Insoweit besteht mangels Fortbestands des Mietverhältnisses kein Anspruch. Randnummer 46 Die Berufung der Kläger ist unbegründet. Ein Anspruch der Kläger auf Wiederherstellung und Herausgabe der Wohnung (Berufungsantrag zu 1) besteht nicht, weil das Mietverhältnis aus den oben genannten Gründen nicht fortbesteht. Randnummer 47 Ferner besteht kein Anspruch der Klägerin zu
- auf Zahlung von Schadensersatz / Aufwendungsersatz (= Berufungsanträge zu
- bis 4). Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 536a BGB bzw. § 280 BGB bestehen mangels Verschuldens der Beklagten nicht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass die Beklagte schuldhaft zu viele Bestandteile der Wohnung entkernt und somit eine Unmöglichkeit herbeigeführt hätte oder bei dem Wiederaufbau eine Wiederherstellung der Vierzimmerwohnung versäumt hätte. Die Kammer schließt sich den Aussagen der Zeugen an, denen zufolge eine vollständige Entkernung erforderlich war. Randnummer 48 Der Zeuge ... gab an, dass im dritten Obergeschoss aus statischen Gründen und darüber hinaus aufgrund Schimmelbefalls ein rohbauähnlicher Zustand hätte hergestellt werden müssen und man sich zu einer großflächigen Entkernung entschlossen habe, einschließlich der Entfernung der Holzdecken mit Ausnahme der Holzbalken. Zum Zwecke der Austrocknung hätten ferner nichttragende Wände, u.a. aus Ziegelsteinmauerwerk und Hohllochziegeln, entfernt werden müssen. Anderweitige, für Teilbereiche denkbare, Trocknungsmaßnahmen für den Putz seien als unwirtschaftlich verworfen worden. Randnummer 49 Der Zeuge ... hat aus Sicht eines mikrobiologischen Sachverständigen ergänzend ausgeführt, dass aufgrund des Umfangs des Schimmelpilzbefalls eine technische Trocknung nicht sinnvoll gewesen sei und er einen Rückbau einschließlich Holzbalkendecken und Schüttung für erforderlich gehalten habe. Hinsichtlich der Schüttung habe es aus gesundheitlichen Gründen keine Sanierungsalternativen gegeben. Der mit dem Wiederaufbau beauftragte Architekt, der Zeuge ..., bekundete, dass eine Entkernung einschließlich der Dielen und Schüttung den Vorgaben der Versicherung und den anerkannten Regeln der Technik und der Baukunst entsprochen habe. Nichttragende Wände seien abzureißen gewesen, um die Decken sanieren zu können. Veränderte Grundrisse hätte sich dadurch ergeben, dass auf den Stahl-Stein-Decken aus statischen Gründen zur Reduzierung der Lasten keine Wände mehr hätten aufgestellt werden dürfen. Der alte Grundriss der streitgegenständlichen Wohnung sei auch deshalb nicht herzustellen gewesen, weil die Kosten einer dazu erforderlichen neuen Decke aus wirtschaftlichen Gründen von der Versicherung nicht übernommen worden seien. Die Aussagen sind glaubhaft, so dass zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass die Entkernung in dem erfolgten Umfang erforderlich war und eine Wiederherstellung des alten Grundrisses aus statischen Gründen nicht mit einem vertretbaren Aufwand möglich war. Randnummer 50 Die Einwände der Kläger gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme greifen nicht durch. Dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung zufolge ist der Brand im Dachstuhl der ... 17 ausgebrochen. Der Zeuge ... hat entgegen der Auffassung der Kläger nicht ausgesagt, dass es keine statischen Probleme im
- Obergeschoss gegeben habe. Das Gegenteil hat vielmehr der Zeuge ... bestätigt. Der Grundriss der alten Wohnung der Kläger war - ungeachtet der bauordnungsrechtlichen Unzulässigkeit der Zusammenlegung von Wohnungen - nicht wiederherzustellen, weil nach den Angaben des Zeugen ... eine ausreichende Tragfähigkeit der Stahl-Stein-Decke nicht gegeben war. Zutreffend ist zwar, dass alles, was einmal gebaut und zerstört wurde, theoretisch erneut errichtet werden kann. Hierzu war die Beklagte im konkreten Fall jedoch nicht verpflichtet, zumal die Kosten hierfür nicht von der Gebäudeversicherung getragen wurden. Ferner hat die Möglichkeit einer Sandstrahlung fliesenloser Wände (Zeuge ...) keine Auswirkung auf das Erfordernis der Abtragung von zerstörten bzw. verschimmelten Decken und Schüttungen. Zudem mussten die Dielen, auf denen einzelne Wände standen, wegen umfangreichen Angriffs durch Wasser zur Sanierung aufgenommen werden (Zeuge ...) und die Erhaltung einzelner Teilwandflächen habe ohne Anschlüsse keinen Sinn ergeben (Zeuge ...). Auf die Relation zwischen Sanierungskosten und Neubaukosten kommt es für die Frage eines Verschuldens bei der Sanierung nicht an. Nach fiktiven Rekonstruktionskosten wurden die Zeugen von den Klägern nicht gefragt. Randnummer 51 Zutreffend ist, dass der Zeuge ... keine Angaben zur Notwendigkeit des Abtrags der Holzbalken der Decken gemacht hat. Demgegenüber hat sich aus der Aussage die Notwendigkeit des Abtrags von Einschub, Schüttung und Holzdielen ergeben, so dass von den Decken kein funktionaler Kern übrigblieb. Randnummer 52 Der Zeuge ... hat laut Protokoll seiner Vernehmung nicht bekundet, dass die Schimmelbildung zum Teil auf fehlender Querlüftung beruhe oder der Einsatz von Trocknungsgeräten einen entscheidenden Unterschied herbeigeführt hätte. Seine Angaben zu Vorgaben der Berufungsgenossenschaft zu Über-Kopf-Arbeiten dürften sich auf den Umgang mit kontaminierten Materialien beschränken, jedoch kann dies offenbleiben, da sich die Frage des Arbeitens an Decken von oben oder von unten nicht auf die (hier gegebene) Erforderlichkeit ihres Rückbaus erstreckt. Randnummer 53 Entgegen der Auffassung der Kläger liegt ein Verschulden der Beklagten nicht in dem Unterlassen einer „genauen Untersuchung“. Die Beklagte ist offenbar den einstimmigen seinerzeitigen Empfehlungen der vernommenen Zeugen gefolgt, die auch zwischenzeitlich nicht durch einen konkreten abweichenden Sachvortrag in Frage gestellt worden sind. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens laut Schriftsatz vom 4.2.2020 besteht daher kein Raum. Randnummer 54 Soweit die Kläger ausführen, dass die Beklagte ihnen mitgeteilt habe, dass sie nach Abschluss der Sanierungsarbeiten wieder in ihre Wohnung würden zurückziehen können, ist damit mangels Bestimmtheit kein Verzicht gemäß § 397 BGB auf eine Kündigung oder den Einwand der Unmöglichkeit verbunden. Entgegen der Auffassung der Kläger bedarf es hinsichtlich der Statik in Bezug auf Trennwände keines weiteren Sachverständigengutachtens, da nicht hinreichend in Zweifel gezogen worden ist, dass aufgrund der heute gültigen Zuschläge für leichte nicht tragende Trennwände eine ausreichende Tragfähigkeit der Deckenkonstruktionen im Rahmen einer Sanierung nicht mehr gegeben war (vgl. Anlage B2, Ziffer 6 und 7). Randnummer 55 Soweit sich die Einwände der Kläger im Übrigen mit der Frage des Eintritts der Unmöglichkeit auseinandersetzen, verbleibt es bei der oben genannten Auffassung der Kammer und es kommt im Rahmen des § 275 Abs. 1 BGB nicht auf ein Vertretenmüssen des Eintritts der Unmöglichkeit oder eine Kostenrelation an. Hinsichtlich eines Verschuldens der Beklagten im Zusammenhang mit der Sanierung werden keine weiteren neuen Aspekte aufgezeigt, die dem Ergebnis der Beweisaufnahme entgegenstehen. Randnummer 56 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 7 und 10, 711 ZPO. Gründe, gemäß 543 Abs. 2 ZPO, die Revision zuzulassen, lagen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001443437