2 EGBGB i.V.m. Artt. 5 ff. Rom III-VO setzt zumindest den übereinstimmenden Willen der Ehegatten voraus, ein Recht zu wählen, der in der Urkunde hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird; ein nur hypothetischer Wille oder eine bloße Geltungsannahme genügen nicht. (Rn.12) Tenor Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung - II B 9 3465/E/1983/2019 - vom
des japanischen Zivilgesetzes Nrn 89/1896 und 9/1898 (jap.ZGB, wiedergegeben bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand Sept. 2020, Japan S. 59 ff.) können die Ehegatten die Ehe – jederzeit (Motozawa, FamRZ 1989, 459, 461) – einvernehmlich scheiden. Die Ehescheidung durch Übereinkunft bedarf zweier Zeugen und wird mit der schriftlichen (formularmäßigen, vgl. Motozawa, a.a.O., S. 460) oder mündlichen Anmeldung zur Eintragung in das Familienregister wirksam, Artt. 764, 739 Abs. 2 jap.ZGB i.V.m. Artt. 15, 25, 29, 33, 37, 76 des Familienregistergesetzes Nr. 224/1947 (jap.FRG, wiedergegeben bei Bergmann/ Ferid, a.a.O., S. 81 ff.). Zur Anmeldung gehört auch deren Annahme durch die Behörde, die das Familienregister führt (vgl. OLG Celle, FamRZ 1998, 686; Motozawa, a.a.O.).
1 jap.ZGB kann die Anmeldung nur angenommen werden, wenn sie den Bestimmungen des Art. 739 Abs. 2 sowie des Art. 819 Abs. 1 jap.ZGB oder anderer Gesetze und Verordnungen nicht widerspricht. Der rechtlichen Einordnung als Privatscheidung steht eine solche Prüfung (vgl. BGH, Beschl. v. 26. Aug. 2020, a.a.O. Rn. 14 ff.; FamRZ 2008, 1409 Rn. 34 jew. zur gerichtlichen Überwachung) und das Wirksamkeitserfordernis der Annahme nicht entgegen. Das Einvernehmen der Beteiligten bleibt auch dann ein privates Rechtsgeschäft, wenn für den Eintritt seiner Wirkungen die Mitwirkung einer staatlichen Stelle erforderlich ist (OLG Frankfurt a.M., IPRspr. 2000 Nr. 167a, S. 366, 367). Demgemäß wird auch die Konsensscheidung nach dem Recht des Königreichs Thailand als Privatscheidung angesehen (BGH, NJW 1990, a.a.O.; Senat, FamRZ 2013, 1484, 1485), obwohl es für deren Wirksamkeit der Registereintragung bedarf (Sec. 1457, 1515, 1531 Abs. 1 des thailändischen Zivil- und Handelsgesetzbuchs BE 2467, wiedergegeben bei Bergmann/Ferid, a.a.O., Thailand, S. 36 ff.). Randnummer 8
2 EGBGB in der seit dem
1 Rom III-VO nur für Ehescheidungen, die entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde bzw. unter deren Kontrolle ausgesprochen werden (NJW 2018, 447 Rn. 48). Das Erfordernis der Registeranmeldung genügt nicht, um die Ehescheidung als „unter der Kontrolle einer Behörde ausgesprochen“ zu qualifizieren. Denn die Anmeldung, bei der die Ehegatten nicht persönlich erscheinen müssen (Motozawa, a.a.O., S. 460 f.), wird vor der Annahme lediglich einer formalen Prüfung unterzogen (Bergmann/Ferid, a.a.O., Japan, S. 33). Das Anmeldeformular ist dahin zu überprüfen, ob es von den Ehegatten und zwei volljährigen Zeugen unterschrieben ist (Art. 739 Abs. 2 jap.ZGB), und ob es bei minderjährigen Kindern eine Sorgerechtsvereinbarung enthält (Art. 819 Abs. 1 jap.ZGB). Eine Prüfung materieller Scheidungsvoraussetzungen o.ä. findet – anders als bei einer Ehescheidung nach italienischem Recht durch übereinstimmende Erklärungen vor dem Standesbeamten (vgl. dazu Senat, FamRZ 2020, 1215 ) – nicht statt. Dem konstitutiven Element der Anmeldungsannahme (Art. 765 Abs. 2 jap.ZGB) kommt danach keine hinreichende Kontrollfunktion zu. Randnummer 10
2 Nr. 4 EGBGB i.V.m. Art. 8 lit. d Rom III-VO ist auf die Scheidung vom 7. Januar 2014 das Recht desjenigen Staates anzuwenden, mit dem die Ehegatten im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens (auf andere Weise) gemeinsam am engsten verbunden sind. Die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB i.V.m. Art. 8 lit. a bis c Rom III-VO sind nicht erfüllt. Die Beteiligten hatten im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens (2013 oder 2014) und im Jahr zuvor keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, in Japan im Übrigen auch zu keinem anderen Zeitpunkt. Die Senatsverwaltung hat zutreffend und von dem Beteiligten zu 1) unbeanstandet festgestellt, dass die Beteiligten gemeinsam am engsten mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, wo ihre Ehe begann und sie die längste gemeinsame Zeit verbrachten. Fehlte es insgesamt an Anknüpfungsmerkmalen, wären zudem ersatzweise ebenfalls die deutschen Sachnormen anzuwenden (vgl. Senat, FamRZ 2002, 840, 842). Randnummer 11 Die Beteiligten haben für die Ehescheidung nicht
2 EGBGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c Rom III-VO das japanische Recht gewählt.
1 Rom III-VO bedarf die Rechtswahlvereinbarung der Schriftform. Der Eintrag in das Familienregister, der nach japanischem Sachrecht eine Gültigkeitsvermutung für die Scheidung begründet (OLG Frankfurt a.M., a.a.O.), ersetzt die Schriftform nicht. Der Beteiligte zu 1) hat weder eine schriftliche Scheidungsvereinbarung noch die schriftliche Anmeldung oder einen Nachweis über die in ihr angeführten Angaben (Art. 48 jap.FRG) eingereicht. Er hat auch nicht geltend gemacht, dass die schriftliche Anmeldung eine ausdrückliche Rechtswahlvereinbarung enthalte. Es kann dahinstehen, ob das Schriftformerfordernis eine konkludente Vereinbarung über das auf die Scheidung anzuwendende Recht ausschließt (so Palandt/Thorn, BGB,
78/2006 (wiedergegeben bei Bergmann/ Ferid, a.a.O., S. 52 ff.) unterliegt die Ehescheidung japanischem Recht, wenn einer der Ehegatten Japaner mit gewöhnlichem Aufenthalt in Japan ist. Randnummer 13 Die Beteiligten können die Rechtswahlvereinbarung nach dem Abschluss des japanischen Scheidungsvorgangs nicht (mit Rückwirkung oder ex nunc) nachholen, Art. 17 Abs. 2 Nrn 2 und 3 FamFG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und 3 Rom III-VO (vgl. auch BT-Drucks. 19/4852, S. 38). Nach der Mitteilung des Beteiligten zu 1) vom
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