SchuldAbkAG sind
der Zivilprozessordnung zu behandeln und zu entscheiden (zu B.I.). (Rn.20) 2. Die „Währung mit der geringsten Abwertung“ gemäß Anlage I A.2.(e) Abs. 2 des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden von 1953 (Währungssicherungsklausel) ist
dem Kursverhältnis zwischen Emissionswährung und US-Dollar zu ermitteln (zu B.II.2.d.bb.). Dabei ist - ab dem in der Klausel genannten Anfangsdatum vom
den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage entsprechend anzupassen (zu B.II.2.e.). (Rn.57)
gehend BGH,
gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Randnummer 1 Der Kläger nimmt die beklagte Bundesrepublik (fortan: die Beklagte) aus von der Beklagten emittierten Bezugsscheinen für Fundierungsschuldverschreibungen und aus Fundierungsschuldverschreibungen im Zusammenhang mit der „Internationale[n] 5 1/2 %-Anleihe des Deutschen Reiches von 1930“ (fortan: Young-Anleihe) auf Zahlung in Anspruch. Randnummer 2 Im Jahr 1930 begab das Deutsche Reich diese Anleihe in neun verschiedenen Währungstranchen, darunter in Schweizer Franken (fortan: CHF), in belgischem (fortan: BEF) und in französischem Franc (fortan: FRF).
der Originalfassung des General Bond zu Ziffer II. sollten diese Währungstranchen „rank pari passu in all respects“ (Anlage 3 zum Schriftsatz vom
diesem Zeitpunkt fälligen Raten zwar
wie vor in der Währung des Emissionslandes zu leisten; sie sind jedoch auf der Grundlage der Währung mit der geringsten Abwertung (im Verhältnis zu dem Wechselkurs vom
der Übereinkunft von Bretton Woods etablierte System fester Wechselkurse (sog. Paritäten), sondern durch ein Geflecht flexibler, von Tag zu Tag schwankender Wechselkurse festgelegt, wobei die rechtsförmliche Abschaffung des Paritätensystems erst per 1. April 1978 erfolgte. Randnummer 8
Wiederherstellung der Einheit Deutschlands emittierte die Beklagte die in den Bezugsscheinen vorgesehenen „3%ige Fundierungsausgabe[n] (...) (1996-2010) für Zinsrückstände der Internationalen 5½%igen Anleihe des Deutschen Reichs 1930“ (fortan: Fundierungsschuldverschreibungen) in den Tranchen 1990-I bis 1990-XV, wobei sie in den Bezugsbedingungen die Klausel der Anlage I zum LSchA unter A.2.(e) Abs. 2 abdruckte und sodann anführte, dass „[d]ie Bundesschuldenverwaltung (...) diese Währungssicherungsklausel in der Weise an[wende], daß (...) für die Berechnung des Einlösungswertes von abgewerteten Währungen als „Währung mit der geringsten Abwertung“ der Belgische Franken zugrunde gelegt [werde], dessen Wechselkurs in der Zeit vom
entsprechender Fristverlängerung – am 26. Februar 2018 begründet hat. Er hält an seiner Auffassung fest, dass die Zugrundelegung des BEF als Währung mit der geringsten Abwertung fehlerhaft sei. Das LSchA habe in Art. 13 Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass das paritätische Währungssystem nicht zur Verfügung stehe. Es sei dann
flexiblen Wechselkursen zu verfahren. Über die Gesamtlaufzeit die Währung sei der CHF im Verhältnis zum Goldpreis die Währung mit der geringsten Abwertung gewesen. Gegenüber dem USD habe der CHF im Zeitraum vom 1. August 1952 bis zum 4. Oktober 2010 ganz erheblich aufgewertet.
Sinn und Zweck der Währungssicherungsklausel habe er – der Kläger – aber auch von einer Aufwertung einer der Emissionswährungen zu profitieren, weil es sich bei der Währungssicherungsklausel um eine multiple Währungskursgarantie handele. Randnummer 12 Hinsichtlich der Fundierungsschuldverschreibungen sei die Entscheidung ebenfalls rechtsfehlerhaft. Er habe keine Willenserklärung abgegeben, wonach die Umrechnung
dem BEF vorgenommen werden solle. Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich als zuständige Treuhänderin habe – was unstreitig ist – der Festlegung auf den BEF laufend und wiederholt widersprochen und dies öffentlich gemacht. Zudem habe die Beklagte sicherzustellen, dass ein Gläubiger die Bedingungen für die Schuld durch die deutschen Gerichte festsetzen lassen könne. Zu Unrecht führe das Landgericht aus, dass während des Bestehens der paritätischen Währungssicherung
Bretton Woods die Wertsicherung der Anleihe nicht durch Anbindung an den Goldpreis erfolgt sei, denn Bretton Woods sei ein Währungssystem der Goldparität. Die Revision sei zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Randnummer 13 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 14 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen die Rückgabe von 721 Bezugsscheinen der französischen Ausgabe
der Young-Anleihe vom
dem Ende des Währungssystems von Bretton Woods ein Anspruch auf Vertragsanpassung auf völkerrechtlicher Ebene über das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehe und deshalb die Währungssicherung anzupassen sei. Im Übrigen habe der Kläger – was unstreitig ist – 700 der 721 von ihm vorgelegten Bezugsscheine erst im Oktober 2016 erworben und weitere Bezugsscheine im April 2014 bei internationalen Auktionen, zum Teil über Ebay. Sie halte an der bereits erstinstanzlich erhobenen Einrede der Verjährung fest. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens zweiter Instanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Randnummer 19 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht angebrachte und schriftsätzlich begründete Berufung des Klägers (§§ 511 ff. ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung kann
1 ZPO ausschließlich darauf gestützt werden, dass das angegriffene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die
ZPO durch das Berufungsgericht zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung als die erstinstanzlich getroffene rechtfertigen. Auch wenn der Senat der Begründung des Landgerichts nicht in jeder Hinsicht zu folgen vermag, kommt die klägerseits begehrte Abänderung nicht in Betracht, weil das Landgericht die Klage – soweit nicht die Beklagte die Klageforderung anerkannt hatte – mit Recht abgewiesen hat. Die Berufungsbegründung zeigt weder Rechtsfehler noch Umstände auf, wonach die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigten. Zu Recht hat das Landgericht das Verfahren
den Prinzipien und Regeln der Zivilprozessordnung geführt (sogleich zu I.). Dies zugrunde gelegt kann der Kläger in der Sache weder hinsichtlich der Bezugsscheine (sogleich zu II.) noch aus den Fundierungsschuldverschreibungen (sodann zu III.) weitergehende Zahlung von der Beklagten verlangen. Randnummer 20 I. Der hiesige Rechtsstreit ist
den Prinzipien und Regeln der Zivilprozessordnung zu führen. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
GVG sind
der Zivilprozessordnung zu behandeln und zu entscheiden. Für die von dem Kläger angeführte Anwendung des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ergeben sich dagegen keine Anhaltspunkte. Randnummer 21 Dies gilt selbst dann, wenn – was keiner Entscheidung bedarf – die hiesige Klage auch in der für die Berufungsinstanz allein maßgeblichen Antragsfassung (Zahlungsklage) als eine Klage
1 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom
SchuldAbkAG sind für solche Klagen die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. Randnummer 22 Weitere Bestimmungen zum Verfahren finden sich in dem allgemeinen Teil des AuslSchuldAbkAG indes nicht, so dass regelhaft die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden sind. Insbesondere kann die Anwendung des FamFG nicht im Wege des Umkehrschlusses daraus abgeleitet werden, dass in § 9 Abs. 1 AuslSchuldAbkAG die Kostenvorschriften der Zivilprozessordnung als Auffangregelung erwähnt sind. Systematisch sollen für die Kosten die Vorschriften des Art. 17 Abs. 6 LSchA im Rang vor den Kostenvorschriften der Zivilprozessordnung gelten. Eine so gestaltete Erwähnung der Kostenvorschriften der Zivilprozessordnung lässt nicht den Schluss zu, dass diese oder gar die Zivilprozessordnung insgesamt keine Anwendung finden solle. Im Gegenteil geht das Gesetz selbst davon aus, dass die in § 11 AuslSchuldAbkAG den Landgerichten zugewiesenen Verfahren grundsätzlich
der Zivilprozessordnung zu führen sind. Randnummer 23 Ohne Erfolg verweist der Kläger gegenüber alledem wiederholt auf § 77 AuslSchuldAbkAG. Diese Vorschrift ordnet zwar „[f]ür das gerichtliche Verfahren“ die Geltung der Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an. Das damit (allein) gemeinte gerichtliche Verfahren ist allerdings dasjenige
SchuldAbkAG, wie sich aus der Systematik der Regelung ergibt. Allein hierauf bezieht sich auch die von dem Kläger angeführte Gesetzesbegründung (zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953, BT-Drs. 1/4478, Anlage 2, Seite 55 zu § 84 AuslSchuldAbkAG-E). Sie erwähnt ausdrücklich weitere Vorschriften in der Entwurfsfassung, aus denen ersichtlich ist, dass hier nur das gerichtliche Verfahren zur Änderung und Aufhebung von Sicherheiten für Forderungen aus Schuldverschreibungen gemeint ist. Auch aus der Zuständigkeitsregelung in § 79 AuslSchuldAbkAG folgt, dass es sich dabei um Verfahren handelt, die von denjenigen
SchuldAbkAG zu unterscheiden sind. Im Umkehrschluss ergibt sich, dass auf das Verfahren
SchuldAbkAG die Vorschriften der Zivilprozessordnung Anwendung zu finden haben, was in einem Verfahren mit zwei Beteiligten auch grds. nahe liegt (so die fragliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 1/4478, Anlage 2, Seite 55 zu § 84 AuslSchuldAbkAG-E). Randnummer 24 Die Notwendigkeit der Anwendung des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) folgt bei allem auch nicht daraus, dass
SchuldAbkAG das angerufene Gericht im erkennenden Teil seiner Entscheidung die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen in dem Umfange festzusetzen hat, in dem dies für die Entscheidung erforderlich ist (s.a. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 1/4478, Anlage 2, Seite 24 zu III.). Gerade weil diese Festsetzung
dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nur in dem „für die Entscheidung erforderlich[en]“ Umfang erfolgen muss, ergibt sich auch im Verfahren
SchuldAbkAG keine Wirkung der Regelungsfeststellung für und gegen auch andere Anleihegläubiger als den Kläger, was möglicherweise auf eine Loslösung vom kontradiktorischen Parteiprozess und auf die Notwendigkeit oder auch nur Angemessenheit von Amtsermittlung und Offizialprinzip hindeuten könnte. Randnummer 25 II. Dies zugrunde gelegt kann der Kläger von der Beklagten die begehrte Zahlung von 30.941,57 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen 721 Bezugsscheine nicht verlangen. Er kann zwar aus den Bezugsscheinen unmittelbar auf Zahlung klagen (sogleich zu 1.). Ihm gelingt jedoch nicht die Darlegung, dass ihm aus den vorgelegten Bezugsscheinen Zahlungsansprüche zustünden, welche im Ergebnis über das erstinstanzliche Anerkenntnis der Beklagten in Höhe von 20.422,47 EUR hinaus gingen (sodann zu 2.). Randnummer 26 1. Der Kläger kann aus den fraglichen Bezugsscheinen unmittelbar auf Zahlung klagen. Dem steht jedenfalls
den besonderen Umständen des hiesigen Einzelfalls nicht entgegen, dass in den Bezugsscheinen grundsätzlich kein Zahlungsanspruch verbrieft ist (sogleich zu a.). Der auf Zahlung lautende Klageantrag ist auch ungeachtet des Erfordernisses der Annahme des Regelungsvorschlags der Beklagten als Schuldnerin (sodann zu b.) und unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Schiedsgerichtshofs zulässig (schließlich zu c.). Randnummer 27 a) Allerdings leitet sich die Rechtsposition des Klägers aus den Bezugsscheinen als Schuldverschreibungen auf den Inhaber gem. § 793 BGB ab. Mit diesen wird lediglich ein „Anspruch auf Auslieferung von dreiprozentigen Schuldverschreibungen gemäß den Bestimmungen des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom
juris) oder auf die Leistungen aus einem
den Grundsätzen des Wegfalls oder der Änderung der Geschäftsgrundlage angepassten Vertrag (vgl. BGH, Urteil vom
ihrer Rechtsauffassung unbegründet ist. Dieser Einwand wäre ihr auch abgeschnitten. Denn der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gilt auch im Prozessrecht (vgl. Baumgärtel ZZP 86
den Bedingungen der Beklagten, also unter Zugrundelegung des BEF als Währung mit der geringsten Abwertung, vgl. Anlage B2) gerade nicht angenommen hat. Randnummer 31 Allerdings hat
A nur derjenige Gläubiger Anspruch auf Vorteile aus irgendeiner Bestimmung des LSchA und seiner Anlagen einschließlich der darin vorgesehenen Zahlungen, der bei verbrieften Schulden, deren Regelung ein Regelungsangebot voraussetzt, das Angebot annimmt.
dem die hier streitbefangene Währungssicherungsklausel aus der Anlage I in den Bezugsscheinen ausdrücklich erwähnt ist, kann Art. 15 Abs. 1 LSchA auch im Verhältnis zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits Anwendung finden, obwohl der Kläger oder seine Rechtsvorgänger nicht Partei des LSchA waren oder sind. Randnummer 32 Damit kann es aber sein Bewenden nicht haben, weil dann der Regelungsvorschlag der Beklagten ohne gerichtliche Prüfungsmöglichkeit bliebe, was schon ihm Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG kaum hinzunehmen wäre. Daher kann über die insoweit erforderliche Regelung der Schuld (Art. 3 lit. (l) LSchA iVm. Art. 4 Abs. 1 LSchA) im hiesigen Zahlungsklageverfahren inzidenter entschieden werden, wie es sich bspw. aus § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslSchuldAbkAG ergibt. Auf diese Weise kann das Erfordernis
A auch in den Fällen erfüllt werden, in denen der Gläubiger einer verbrieften Schuld mit der durch die Beklagte vorgeschlagenen Regelung gerade nicht einverstanden ist. Randnummer 33 c) Bei alledem steht einer Entscheidung über den Zahlungsantrag nicht
SchuldAbkAG entgegen, dass – wie die Beklagte mit der Klageerwiderung geltend gemacht hat – für die Auslegung der fraglichen Klausel des LSchA der Schiedsgerichtshof für das Abkommen über deutsche Auslandsschulden ausschließlich zuständig sei. Die Regelung in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 LSchA beschränkt die ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichtshofs auf „alle diejenigen Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Parteien dieses Abkommens über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens oder seiner Anlagen, welche die Parteien nicht im Verhandlungswege beilegen können“. Folgerichtig ist der Schiedsgerichtshof
A ausschließlich für Verfahren über Fragen zuständig, die ihm von einer Partei des LSchA vorgelegt werden. Der Kläger ist jedoch nicht Partei des LSchA und kann daher mit seinem Begehren nicht an diesen verwiesen werden. Randnummer 34 2. Dem Kläger gelingt jedoch ungeachtet des auf den vorterminlichen Hinweis des Senats hin ergänzten Sachvortrages nicht die Darlegung, dass ihm aus den vorgelegten Bezugsscheinen Zahlungsansprüche zustünden, welche im Ergebnis über das erstinstanzliche Anerkenntnis der Beklagten in Höhe von 20.422,47 EUR hinaus gingen. Randnummer 35 Allerdings ist die fragliche Klausel für die eingeklagte Verbindlichkeit anwendbar (sogleich zu a.). Der Kläger ist auch nicht infolge Vereinbarung (sodann zu b.) oder wegen gebotener Gleichbehandlung (zu c.) auf den BEF als Währung mit der geringsten Abwertung festgelegt.
der Klausel ist die Währung mit der geringsten Abwertung allerdings
dem Kursverhältnis der Emissionswährung zum USD zu ermitteln, wobei es hier auf die gesamte Kursentwicklung in der Zeit vom 1. August 1952 bis zum 4. Oktober 2010 ankommt (zu d.).
diesem Maßstab ist – was indes der Klage zugrunde liegt – nicht der CHF die Währung mit der geringsten Abwertung (zu e.). Auch auf der Grundlage einer anderen Emissionswährung als des CHF als Währung mit der geringsten Abwertung besteht ein weitergehender Anspruch nicht (schließlich zu f.). Randnummer 36
A.2.(e) Abs. 2 HS 1 auch anwendbar,
dem die Emissionswährung des Klägers – der FRF – um mehr als 5 % abgewertet hat, worüber die Parteien nicht streiten. Randnummer 37 b) Dem Klagebegehren steht – soweit der Kläger aus den Bezugsscheinen vorgeht – nicht entgegen, dass die Zugrundelegung des BEF als Währung mit der geringsten Abwertung bereits durch Vereinbarung bindend (§§ 145 ff. BGB) festgelegt wäre. Randnummer 38 Die Bezugsscheine selbst nennen nur die Klausel als solche, ohne Konkretisierung einer Währung. Das Bezugsangebot aus 1990 (Anlage 3 zur Klageschrift = Anlage B2) enthält dagegen die Klausel, dass die Bundesschuldenverwaltung die Währungssicherungsklausel in der Weise anwende, dass die „Währung mit der geringsten Abwertung“ der BEF sei. Dies ist zwischen der Beklagten und den seinerzeitigen Beziehern der Fundierungsschuldverschreibungen verbindlich vereinbart worden, wie der Senat bereits aus Anlass des parallel liegenden Begehrens einer GbR entschieden hat, bei der der Kläger Gesellschafter war (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014 – 2 U 126/10 .ASchu, Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 7. Oktober 2016). Eine solche Einigung lässt sich hinsichtlich der hier zugrunde liegenden, in Bezugsscheinen verbrieften Ansprüche jedoch gerade nicht feststellen. Das Bezugsangebot aus 1991 mit der Festlegung auf den BEF haben der Kläger oder seine Rechtsvorgänger gerade nicht angenommen, weil dies unter Einlieferung der Bezugsscheine im Umtausch gegen Fundierungsschuldverschreibungen zu geschehen hatte.
dem der Kläger die Bezugsscheine hier vorlegt (Anlage 1 zur Klageschrift), sind sie augenscheinlich nicht bei der Beklagten eingeliefert worden. Insoweit weicht die Rechtslage hinsichtlich der Bezugsscheine von derjenigen ab, welche bei der Inanspruchnahme der Beklagten aus Fundierungsschuldverschreibungen herrscht. Randnummer 39 Es lässt sich auch nicht feststellen, dass – wie die Beklagte meint – der Kläger mit der hiesigen Klage nunmehr das Bezugsangebot aus dem Jahre 1990 annähme. Er erklärt mit der Klage ausdrücklich, mit diesem Bezugsangebot nicht einverstanden zu sein. Von daher kann in die Klage ein solches Annehmen des Bezugsangebotes nicht hineingelesen werden. Insbesondere liegt kein Fall des unbeachtlichen Widerspruchs entgegen dem tatsächlichen Handeln vor (sog. protestatio facto contraria non valet ) , weil die Klage der Verwahrung gegen eine Annahme des Bezugsangebotes vorliegend nicht widerspricht. Der Kläger hat hier zunächst Klage auf Bestimmung der Währung mit der geringsten Abwertung geführt und diese Klage erst später beziffert und dabei an der Auffassung festgehalten, es sei auf den CHF abzustellen. Randnummer 40 c) Die Währungssicherung hat auch nicht deswegen im hiesigen Streitverhältnis zwingend im Sinne der Beklagten unter Zugrundelegung des BEF als Währung mit der geringsten Abwertung zu erfolgen, weil infolge der tatsächlichen Gestaltung des Bezugsangebotes bei denjenigen Anleihegläubigern, die ihre Bezugsscheine eingereicht und dafür Fundierungsschuldverschreibungen erhalten haben, die Wertsicherung
Maßgabe des BEF vorgenommen worden ist. Randnummer 41 aa) Für eine solche Bindung an das Faktische könnte allerdings Art. 8 LSchA sprechen, wonach die Beklagte bei Erfüllung von Regelungsbedingungen gemäß dem LSchA und seinen Anlagen eine Schlechterstellung oder Bevorzugung weder mit Bezug auf die Währung, in denen die Schulden zu bezahlen sind noch in anderer Beziehung zulassen darf. Diese Regelung bildet einen allgemeinen, bei der Auslegung zu beachtenden Grundsatz ab, dass alle Anleihegläubiger im Zweifel gleich zu behandeln sind (vgl. Horn in: Hahn/Braun/Carreau/Hirschberg/ders., Wertsicherung der Young-Anleihe, 1984, Seite 112). Eine gegen diesen Grundsatz verstoßende Bevorzugung des Klägers könnte vorliegen, wenn er profitablere Bedingungen erhielte als Anleihegläubiger, die von der Beklagten
Maßgabe des BEF bedient worden sind. Randnummer 42 Eine derartige Bindung besteht jedoch schon deswegen nicht, weil der Schiedsgerichtshof entschieden hat, dass die Regelung in Art. 8 LSchA gegenüber der spezielleren Regelung über Umrechnungskurse in Art. 13 LSchA zurückzutreten hat (vgl. Schiedsgerichtshof, Entscheidung vom 16. Mai 1980 – Nr. 6-10, Königreich Belgien u.a. ./. Bundesrepublik Deutschland, Seiten 56f, Tz. 28 = Anlage B1, Seiten 186-187). Dies ist in Art. 8 Satz 2 LSchA ausdrücklich vorgesehen. Das Abkommen geht davon aus, dass durch Veränderungen im System der Ermittlung der Werte der Währungen im Verhältnis zueinander durchaus unterschiedliche Ergebnisse zutage gebracht werden können. Ansonsten hätten die vertragschließenden Parteien in Art. 13 LSchA ein entsprechendes Verbot der Schlechterstellung vereinbaren müssen, was sie aber nicht getan haben. Randnummer 43 Diese Auslegung durch den Schiedsgerichtshof ist im Rechtsverhältnis zwischen den hiesigen Parteien zu beachten. Grundlage hierfür ist der bereits vom Landgericht hervorgehobene Umstand, dass die Bezugsscheine auf das LSchA verweisen, dessen Organ wiederum der Schiedsgerichtshof ist, welcher
A für alle diejenigen Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens oder seiner Anlagen, welche die Parteien nicht im Verhandlungswege beilegen können, ausschließlich zuständig sein soll; insoweit sind die Entscheidungen endgültig und bindend (Art. 28 Abs. 8 LSchA). Randnummer 44 bb) Etwas anderes ergibt sich nicht aus der in dem ursprünglichen General Bond zu Ziffer II. enthalten gewesenen sog. pari passu -Klausel. Diese hatte schon kein allgemeines Gleichbehandlungsgebot zum Gegenstand, sondern betraf nur die Verhältnisse der Tranchen untereinander und auch insoweit nur etwaige Zahlungsschwierigkeiten und nicht etwa den Fall einer „Ungleichheit im Ergebnis“, also den Fall der ungleichen Höhe der Einlösungswerte (vgl. Schiedsgerichtshof, aaO., Seite 58, Tz. 28 = Anlage B1, Seite 187). Im Übrigen nahmen die ursprünglichen Anleihebedingungen aus den unterschiedlichen Landeswährungen sich ergebende Ungleichheiten durchaus in Kauf, wie sich schon aus der Regelung ergibt,
der jeder Anleihegläubiger mindestens den Nennbetrag seiner Schuldverschreibung zurückerhalten sollte (vgl. Horn in: Hahn/Braun/Carreau/Hirschberg/ders., Wertsicherung der Young-Anleihe, 1984, Seite 114-115). Randnummer 45
dem seit der Konferenz von Genua 1922 auch Devisen als Währungsreserven gehalten werden durften. Die Bezugsscheine weisen zudem keine Goldklausel mehr auf. Im Gegenteil ergibt sich aus Art. 12 LSchA, dass bei Vorhandensein einer Goldklausel diese durch andere Berechnungswege unter Berücksichtigung des Umrechnungskurses zum USD zu ersetzen gewesen wäre. Hintergrund war, dass die direkte Bindung an den Goldpreis – wie sie in der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg vorherrschend gewesen war (sog. Goldstandard) – gescheitert war. Im Zuge der Vorbereitung des LSchA hatten die USA daher mitgeteilt, dass sie der Beibehaltung der ursprünglich in Art. VI (
Abs. 2 HS 1 der lit. (
Vorgängen der formellen Abwertung im paritätischen System
Bretton Woods zu bestimmen sei, das faktisch 1971 und formell 1978 endete. Richtigerweise ist vielmehr auch die Zeit
Bretton Woods – vorliegend bis zur Endfälligkeit der Fundierungsschuldverschreibungen per 4. Oktober 2010 – zu berücksichtigen, wobei es insoweit auf die freien Wechselkurse am Markt ankommt. Randnummer 52 Die Beklagte kann sich für ihre Rechtsposition nicht auf die bereits angeführte Entscheidung des Schiedsgerichtshofs berufen. Dieser hat sich unter Anwendung des hergebrachten Auslegungskanons (Wortlaut, Systematik, Kontext, Gegenstand und Zweck, Praxis der Parteien und Entstehungsgeschichte) ausführlich dazu verhalten, ob der in der Klausel verwendete Begriff „depreciated“ nun als formelle Abwertung oder als Wertverfall zu verstehen sei, wobei er zu dem Ergebnis kam, dass es in 1961 und 1969 – wegen der damaligen Einbettung in das System von Bretton Woods – auf die Paritäten und die aus diesen Paritäten folgende Wechselkurse ankam, so dass eine Abwertung im formellen Sinn gemeint sei (aaO., Seite 50, Tz. 24 = Anlage B1, Seite 182). Randnummer 53 Hieraus ist indes nicht zu schließen, dass allein eine formelle Abwertung gegenüber dem USD im Rahmen des Systems von Bretton Woods für die Wertsicherungsklausel maßgeblich wäre. Die Feststellungen des Schiedsgerichtshofs, auf welche sich auch das Landgericht stützt, erfolgten nämlich unter ausdrücklicher Hervorhebung des Umstandes, dass die von der dortigen Antragstellerseite angeführten Aufwertungen der Deutschen Mark (fortan: DEM) bereits in den Jahren 1961 und 1969 erfolgt waren (vgl. aaO., Seite 55, Tz. 27 = Anlage B1, Seite 185: „der fallentscheidende Unterschied“), als das Systems von Bretton Woods noch bestand. Angesichts dessen sei – so der Schiedsgerichtshof – nicht zu beanstanden, wenn etwa
der Entscheidung eines Gerichts im Vereinigten Königreich am 1. Dezember 1973 (also
dem Wegfall von Bretton Woods) fällige Beträge
A zu berechnen seien, weil in der Realität das System der festen Wechselkurse am 15. August 1971 kollabiert und durch ein Geflecht flexibler, von Tag zu Tag schwankender Wechselkurse ersetzt worden war (aaO.). Der Schiedsgerichtshof will daher ersichtlich bei der Auslegung danach unterscheiden, ob zu dem jeweils maßgeblichen Zeitpunkt ein Paritätensystem noch faktisch bestand. Dies war
dem 15. August 1971 nicht mehr der Fall. Ab diesem Tag wäre daher auch
Sichtweise des Schiedsgerichtshofs auf die tatsächlichen Wechselkurse abzustellen. Randnummer 54 Zusätzlich ergibt sich aus dem von der Berufung selbst herangezogenen Art. 13 LSchA deutlich, dass sich die vertragschließenden Parteien 1953 der Möglichkeit bewusst waren, dass es weder Paritäten noch Umrechnungskurse aufgrund von zweiseitigen Abkommen geben könnte. Dies war schon deswegen erforderlich, weil für zwei der Emissionswährungen (nämlich CHF und FRF) keine formellen Paritäten festgesetzt wurden (zu in den Konsultationen
A für den CHF erwogenen Behelfslösungen vgl. Niederschrift vom
A ist der Rückgriff auf die Wertverhältnisse am Markt dann statthaft, wenn
den Bestimmungen des LSchA und seiner Anlagen ein Betrag auf der Grundlage eines Umrechnungskurses zu errechnen ist. Ein solches Vorgehen setzt die Ermittlung der „Währung mit der geringsten Abwertung“ aber voraus. Die Berücksichtigung des Art. 13 LSchA durch den Schiedsgerichtshof überzeugt auch deshalb, weil sie der Vereinbarung der Parteien die im Hinblick auf die absehbar sehr lange Laufzeit der Regulierung der Verbindlichkeiten Deutschlands durch das LSchA notwendige Flexibilität verleiht. Dagegen findet sich für die Auffassung der Beklagten, die Vertragsstaaten des LSchA hätten bis zur Wiedervereinigung Deutschlands auf das Bretton Woods-System abstellen wollen, im LSchA kein Anhalt. Randnummer 55 Diese Betrachtung wird durch den Sinn und Zweck der Währungssicherungsklausel gestützt. Die Währungssicherungsklausel sollte den Gläubigern Schutz gegen den möglichen Wertverfall der eigenen Emissionswährung bieten (vgl. Schiedsgerichtshof aaO., Seite 66, Tz. 33 = Anlage B1, Seite 195). Das LSchA hatte die Laufzeiten gegenüber der ursprünglichen Tilgung der Young-Anleihe bis 1965 erheblich verlängert und so das Risiko des Wertverlustes erhöht. Dieser Zielsetzung liefe es aber zuwider, würde die Währung mit der geringsten Abwertung nur
Umständen bemessen, die sich von Mitte 1952 bis Mitte 1971 zugetragen haben, während die hier streitbefangenen Verbindlichkeiten tatsächlich erst
der noch ungewissen Wiedererlangung der staatlichen Einheit Deutschlands getilgt werden sollten. Tatsächlich vergingen von 1953 bis zur Tilgung im Jahr 2010 nicht weniger als 57 Jahre, von denen
der Sichtweise der Beklagten nur 18 Jahre berücksichtigt würden. Die Kursentwicklung ab 1971 könnte danach nicht zugunsten der Gläubiger berücksichtigt werden und würde bei der Anwendung der Währungssicherungsklausel zu Zufallsergebnissen führen. So könnte eine zur Zeit des Systems
Bretton Woods nicht formell abgewertete Währung trotzdem
Freigabe der Wechselkurse erheblich an Wert verloren haben, und dennoch als Referenz herangezogen werden, was die Ansprüche der Gläubiger erheblich schmälerte. Umgekehrt könnte eine in der überwiegenden Zeit freier Wechselkurse eher wertstabile Währung als Referenz ausscheiden, nur weil sie zur Zeit des Paritätensystems formell abgewertet werden musste. Randnummer 56
alledem ist der Begriff der Währung mit der geringsten Abwertung für die Zeit ab dem Einsetzen der Währungssicherung
Ziffer A.2.(e) Abs. 2 LSchA mit dem 1. August 1952
dem System der Wechselkurs-Paritäten
Bretton Woods zu bestimmen, soweit solche Paritäten denn bestanden, im Übrigen (betreffend CHF und FRF)
den Wechselkursen am Markt. Dieser Maßstab gilt bis zum
dem 15. August 1971 ist für die Währung mit der geringsten Abwertung in Anlehnung an Art. 13 lit. (
diesem Maßstab ist – was aber Klage und Berufung zugrunde liegt – der CHF nicht die Währung mit der geringsten Abwertung im Sinne der Ziffer A.2.(
dem System von Bretton Woods hatte sich die US-Notenbank verpflichtet, Zentralbanken aller Teilnehmerländer USD gegen Gold zu einem festen Kurs von 35 USD pro Feinunze zu tauschen. Folgerichtig befürchteten die Anleihegläubiger aufgrund ihrer Erfahrungen in der Zwischenkriegszeit Abwertungsverluste ihrer Emissionswährungen, während sie die Möglichkeit einer Aufwertung kaum als wahrscheinlich ins Auge fassten (vgl. Hahn/Braun , aaO., Seite 54). Es liegt daher nicht nahe, dass sie diesen Fall im Sinne einer „multiple[n] Währungskursgarantie“ hätten regeln wollen. Dass keine allseitige Kursgarantie beabsichtigt war, ergibt sich auch aus der Einschränkung, dass die Wertsicherung erst bei einer Kursänderung von mindestens 5 % eingreifen sollte, wie dies in Anlage I A 2 lit. e Abs. 2 LSchA am Anfang vorgesehen ist; dies spricht für eine einschränkende Auslegung der Wertsicherungsklausel auch im Übrigen (vgl. Horn , aaO., Seite 121). Randnummer 62 Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch nicht etwa der Entscheidung des Schiedsgerichtshofs entnommen werden, dass die Anleihegläubiger entgegen dem Wortlaut der Währungssicherungsklausel von einer Aufwertung profitieren sollten. Dessen Erwägungen zur Auslegung des Begriffs „Abwertung“ befassen sich mit der Frage, ob diesem Begriff eine hoheitliche Komponente zukommt oder nicht (vgl. Schiedsgerichtshof, aaO., Seite 40, Tz. 15 = Anlage B1, Seite 171) und gelangen zu dem Ergebnis, dass jedenfalls die Aufwertung der DEM ungeachtet der damit einhergehenden Abwertung der Emissionswährungen keinen Anwendungsfall der Währungssicherungsklausel begründe (vgl. insbesondere Seite 51, Tz. 24 = Anlage B1, Seite 181: Auffassung der Antragsteller sei „nicht zu halten“). Der Schiedsgerichtshof hat es damit gerade abgelehnt, den Anleihegläubigern Vorteile zuzusprechen, obwohl eine Abwertung der Emissionswährungen gegenüber dem USD nicht vorlag (ebs. Hahn/Braun , aaO., Seite 42). Die von ihm vorgenommene Auswertung der Verhandlungsprotokolle zum LSchA referiert der Schiedsgerichtshof bei alledem plastisch mit den Worten, in diesen sei keine Äußerung verzeichnet die – auch nur andeutungsweise – darauf schließen ließe, dass der für die Goldklausel zu findende Ersatz über den Schutz gegen die Abwertung der jeweiligen Emissionswährung (im hiesigen Fall: FRF) hinaus auch Teilhabe an der Aufwertung einer anderen Emissionswährung (im hiesigen Fall: CHF) gewährleisten sollte (vgl. aaO., Seite 66, Tz. 33 = Anlage B1, Seite 195; siehe hierzu auch Hahn/Braun , aaO., Seite 41). Randnummer 63 Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass demgegenüber die Teilhabe der Anleihegläubiger an der Aufwertung einer anderen als der eigenen Emissionswährung
der gemeinsamen Vorstellung der vertragschließenden Parteien so selbstverständlich gewesen wäre, dass dies schon aus sich heraus eine Auslegung der Währungssicherungsklausel entgegen ihrem Wortlaut rechtfertige. Insoweit hebt der Schiedsgerichtshof hervor, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des LSchA die angestrebte möglichst weitgehende Befriedigung der Gläubiger nur unter der Voraussetzung zu erreichen war, dass die deutsche Volkswirtschaft wieder gesunde. Diese Gesundung sei daher ebenso zum Vertragszweck geworden wie die Schuldentilgung selbst. Der so definierte Zweck des Vertrags habe aber nur erreicht werden können, wenn die ausländischen Gläubiger auch bei der Vereinbarung der Zahlungsbedingungen den deutschen Schuldnern entgegenkamen (Schiedsgerichtshof, aaO., Seite 60f, Tz. 30 = Anlage B1, Seite 190; ebs. Horn , aaO., Seite 124). Randnummer 64 Der Kläger kann schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beklagte selbst im hiesigen Rechtsstreit zugestanden hätte, dass die Währungssicherungsklausel den Anleihegläubigern Aufwertungsgewinne zuerkenne, indem sie sich auf den BEF als Währung mit der geringsten Abwertung festgelegt habe, der zwischen dem 1. August 1952 und dem 4. Oktober 2010 gegenüber dem USD seinerseits aufgewertet habe. Diese Erwägungen sind im Tatsächlichen zutreffend, übersehen aber, dass sich die Beklagte auf den – wiewohl unzutreffenden – Rechtsstandpunkt gestellt hatte, dass für die Frage der Abwertung nur auf den Zeitraum während der Geltungsdauer des Systems
Bretton Woods abzustellen sei, zu dem formelle Abwertungen möglich und geläufig waren. Die Beklagte hatte den BEF als vermeintliche Währung mit der geringsten Abwertung gerade nicht angesichts der Wertentwicklung im hier herangezogenen Zeitraum, sondern im Hinblick auf das Ausbleiben formeller Abwertungen während der Geltungsdauer des Systems
Bretton Woods ausgewählt. Dies ergibt sich aus den Bezugsbedingungen von 1990 (vgl. Anlage 3 zur Klageschrift = Anlage B2). Randnummer 65 cc) Die Regeln über die Vertragsanpassung bei Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) gebieten es ebenso wenig, die Wertsicherungsklausel entgegen ihrem Wortlaut auf Aufwertungsgewinne anderer Emissionswährungen als der eigenen des Anleihegläubigers anzuwenden. Randnummer 66
Vertragsschluss schwerwiegend verändert und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Randnummer 67 Grundlage und Anlass für die Aufnahme der Währungssicherungsklausel war ersichtlich die Besorgnis, angesichts der langen Laufzeit der Zahlungsverpflichtungen Deutschlands (die Bedienung der Schattenquote sollte dabei erst
Wiederherstellung der staatlichen Einheit erfolgen) könnten Abwertungsverluste eintreten (vgl. Hahn/Braun , aaO., Seite 54). Die Abwertung der Ankerwährung USD und die damit einhergehende Aufwertung der Emissionswährungen blieb
der Währungssicherungsklausel dagegen ohne Regelung und Rechtsfolge. Tatsächlich war von den Parteien des LSchA – ganz im Sinne einer vertraglichen Risikoverteilung (vgl. Hahn/Braun , aaO., Seite 33) – eine Währungssicherung gegen Abwertungen gewollt. Randnummer 68 Dass die Parteien des LSchA dagegen eine Teilhabe der Anleihegläubiger an Aufwertungsgewinnen ihrer Emissionswährungen vereinbart hätten, wenn sie die wirtschaftliche Erholung Deutschlands ebenso vorhergesehen hätten wie den Kursverfall der Ankerwährung USD, ist nicht ersichtlich. Ein dahingehendes Interesse der Beklagten – welche diese Regelung finanziell stark belastet hätte – ist nicht erkennbar, zumal die Umstrukturierung der Auslandsschulden auch zu den vorhandenen Konditionen gelang und die junge Bundesrepublik im Interesse ihrer wirtschaftlichen Gesundung auch auf ein
geben auf Gläubigerseite angewiesen war (vgl. Schiedsgerichtshof, aaO., Seite 60f, Tz. 30 = Anlage B1, Seite 190; Horn , aaO., Seite 124). Randnummer 69
juris, mwN.), wenn tatsächlich andere Emissionswährungen stärker aufwerten als die eigene. Dies gilt selbst dann, wenn das Entwertungsrisiko – wie vorliegend – durch eine beachtliche Laufzeit (die Schattenquote sollte
Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands bedient werden) beträchtlich ist und die Anleihegläubiger bei Zeichnung der ursprünglichen Young-Anleihe von einem kürzeren Rückzahlungshorizont (bis 1965) ausgegangen sein mögen. Zudem weist Horn (aaO., Seite 115) darauf hin, dass schon
dem General Bond angesichts der Anbindung an den Goldstandard eine Besserstellung der Obligationäre einer bestimmten Ländertranche möglich war. An diesem Maßstab muss sich auch orientieren, was den Gläubigern unterschiedlicher Tranchen zumutbar ist und was das Maß des Zumutbaren in untragbarer Weise überschreitet. Randnummer 73 f) Auf der Grundlage einer anderen Emissionswährung als des CHF als Währung mit der geringsten Abwertung ist ein weitergehender Anspruch des Klägers aus den Bezugsscheinen ebenfalls nicht denkbar. Ausgehend von den Angaben der Beklagten zur Berechnung des in erster Instanz anerkannten Betrages (vgl. Schriftsatz vom
dem Vorstehenden aber nicht ausgegangen werden. Randnummer 74 III. Das mit der Berufung weiterverfolgte Begehren auf Zahlung von 24.853,24 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen aus Fundierungsschuldverschreibungen über FRF 31.200 hat ebenfalls keinen Erfolg. Einem solchen Zahlungsanspruch steht jedenfalls entgegen, dass die Beklagte auf die fraglichen Fundierungsschuldverschreibungen aus der Tranche 1990-X bereits
Maßgabe des BEF als Währung mit der geringsten Abwertung gezahlt hat. Einem darüber hinaus gehenden Anspruch –
Maßgabe des CHF oder einer anderen Emissionswährung – stehen die verbindlichen Konditionen des Bezugsangebotes von 1991 entgegen (sogleich zu 1.). Selbst wenn diese den Kläger nicht auf den BEF festlegen sollten, ergäbe sich aus der Anwendung der Währungssicherungsklausel kein weiter gehender Anspruch (sodann zu 2.). Randnummer 75
BGB (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2005 – XI ZR 363/04, BGHZ 163, 311, Rn. 12
juris). So liegt es hier betreffend die Festlegung des BEF als Währung mit der geringsten Abwertung. Der Abs. 2 der Währungsicherungsklausel ist zunächst mit vollem Wortlaut in Abs. 5 der Fundierungsschuldverschreibung abgedruckt (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz der Klägerin vom 2. Juli 2010, Bl. 89 der Beiakte 2 U 126/10 .Aschu = 18 O 442/09 LG Berlin). Angesichts dessen erschließt sich nicht, unter welchem Gesichtspunkt es daran fehlen sollte, dass die Beklagte die Währungssicherungsklausel im Bezugsangebot „für gültig erklärt“ hätte. Das Bezugsangebot für die Fundierungsschuldverschreibungen nimmt weiter ausdrücklich Bezug auf die Währungssicherungsklausel und führt ihren Abs. 2 im Wortlaut auf (vgl. Anlage 3 zur Klageschrift = Anlage B2), gefolgt von dem – hier entscheidenden – Passus, dass die Bundesschuldenverwaltung diese Klausel in der Weise anwende, dass als „Währung mit der geringsten Abwertung“ der BEF zugrunde gelegt werde. Randnummer 77 Diese Konkretisierung auf den BEF als Währung mit der geringsten Abwertung war danach Bestandteil des mit „Bezugsangebot“ überschriebenen Angebotstextes, konkreter hinter der Zwischenüberschrift „II. Konditionen für die Fundierungsschuldverschreibungen
der Young-Anleihe“ unter „Tilgung“ (vgl. Anlage 3 zur Klageschrift = Anlage B2).
dem Empfängerhorizont handelte es sich dabei gerade nicht um die bloße Bekanntgabe einer Praxis zum Zwecke der Information. Die Anwendung des BEF war vielmehr ausdrücklich „Kondition“, also Vertragsbedingung des Bezugs der Fundierungsschuldverschreibungen, auf welche sich der Kläger vorliegend stützen will. Dem steht nicht die Erwägung entgegen, dass das LSchA weiterhin galt. Denn die Vereinbarung der Einbeziehung einer Währungssicherungsklausel in das Anleiheverhältnis im Jahr 1953 schließt den Willen und das Bedürfnis nicht aus, 38 Jahre später eine konkretisierende Festlegung zu treffen, welche der Klarheit der Forderung und den Interessen des Kapitalmarktes zu dienen bestimmt ist, zumal eine Konkretisierung von Zahlungs- und sonstigen Bedingungen ausdrücklich in Art. 3 lit. (l) LSchA und Art. 4 LSchA vorgesehen ist. Randnummer 78 Das dahingehende Angebot der Beklagten (§ 145 BGB) haben die Bezieher der Fundierungsschuldverschreibungen durch den Bezug angenommen (vgl. Senat, Urteil vom 27. Februar 2014 – 2 U 126/10 .ASchu, S. 7 des Umdrucks). Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei diesem Vorgang zugleich um eine Regelung einer Schuld
Artt. 3 lit. (l), 4, 15 Abs. 1 LSchA handelte. Wer Fundierungsschuldverschreibungen durch Einreichung der Bezugsscheine bezieht, nimmt das Regelungsangebot in Form des Bezugsangebotes für die Fundierungsschuldverschreibungen
A an. Die klägerische Wertung, wer einen Regelungsvorschlag annehme, müsse mit den Regelungsbedingungen nicht einverstanden sein, liegt dagegen fern. Für eine solche Differenzierung besteht auch kein Bedürfnis.
SchuldAbkAG können Meinungsverschiedenheiten über die Regelungsbedingungen vor den Gerichten im Geltungsbereich des AuslSchuldAbkAG ausgetragen werden. Von dieser Möglichkeit ist hinsichtlich der hiesigen Fundierungsschuldverschreibungen allerdings kein Gebrauch gemacht worden. Randnummer 79
juris; Heinrichs in: Palandt, BGB,
fünf Jahren eine 1 %ige Tilgung zzgl. ersparter Zinsen einsetzen sollte. Damit war der Großteil der absehbaren Kapitalnutzung bereits erfolgt, als die Beklagte sich zur Währungssicherung auf den BEF festlegte. Auch wenn sie dabei irrig davon ausgegangen sein mag, die Verhältnisse seit 1978 seien für die Bestimmung der Währung mit der geringsten Abwertung nicht zu berücksichtigen, führt dies nicht ohne konkrete
teile für die Anleihegläubiger zu deren unangemessener Benachteiligung. Die vorliegenden Streitigkeiten zeigen anschaulich, dass es Transparenzbedarf hinsichtlich der Währungssicherung gab. Eine Konkretisierung erfolgte zweckmäßigerweise mit Bekanntgabe des Bezugsangebotes, um den Anleihegläubigern gegebenenfalls ein Vorgehen
SchuldAbkAG zu ermöglichen. Randnummer 84 bb) Die Einigung auf die Bezugsbedingungen ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) der Wertsicherung auf Basis des BEF nicht zugestimmt hat. Zwar hat die BIZ verschiedentlich geäußert, sie sei mit der von der Beklagten gepflegten Auslegung der Währungssicherungsklausel nicht einverstanden (vgl. hier nur Schreiben vom 15. Juni 1993 = Anlage 9 zur Klageschrift). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass es einer Zustimmung der BIZ zur Wirksamkeit der Konkretisierung auf den BEF als Währung mit der geringsten Abwertung von Rechts wegen bedurft hätte. Randnummer 85 Eine solche exklusive Auslegungszuständigkeit der BIZ folgt nicht aus den Fundierungsschuldverschreibungen selbst oder aus ihren maßgeblichen Bedingungen.
Ziffer VI. (f) des General Bonds der Young-Anleihe von 1930 sollte die BIZ „have the sole right of interpreting such provisions“ (vgl. etwa Anlage 3 zum Schriftsatz des Klägers vom
dem LSchA streiten. Auf diese erstreckt sich die Rolle der BIZ für die Bestimmungen des General Bonds nicht. Die Wertsicherung der Young-Anleihe wurde durch das LSchA vielmehr auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt (vgl. Braun , Monetärrechtliche Probleme vertraglicher Geldwertsicherung im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr, Würzburg 1979, Seite 269). Für die Bestimmungen des LSchA und seiner Anlagen hat nun der Schiedsgerichtshof die alleinige Deutungshoheit (Art. 28 Abs. 2 LSchA). Eine damit konkurrierende Auslegungsverantwortung der BIZ ist weder in den Fundierungsschuldverschreibungen noch im LSchA vorgesehen. Sie kommt umso weniger in Betracht, als die fragliche Klausel VI. im General Bond eine Goldklausel enthält und diese
A ohnehin außer Anwendung zu bleiben hätte. Randnummer 86 Das Erfordernis einer Zustimmung der BIZ zur fraglichen Einigung auf die Bezugsbedingungen ergibt sich auch nicht aus deren Rolle als Treuhänderin für die neuen Schuldverschreibungen der Young-Anleihe. Die Übertragung eines Zustimmungserfordernisses findet sich im Treuhandauftrag nicht (vgl. Schreiben der Bundesschuldenverwaltung vom
Inkrafttreten des LSchA zwischen der BIZ, verschiedenen Gläubigerorganisationen und der Beklagten über die Interpretation der Währungssicherungsklausel ergebnislos geführten Verhandlungen nicht bedurft (vgl. Braun , aaO., Seite 275, mN. in Note 117). Vielmehr hätte die BIZ dann ihre eigenen Vorstellungen einseitig durchsetzen können. Randnummer 87 cc) Die Beklagte hat schließlich auch nicht darauf verzichtet, die Anleihegläubiger der Vereinbarung der Bezugsbedingungen
BGB auf den BEF als Währung mit der geringsten Abwertung festzulegen. In dem von dem Kläger hierfür herangezogenen Schreiben vom
zahlungen, die gegebenenfalls fällig werden können, nicht durch Legitimationsschwierigkeiten unmöglich zu machen. Ob
zahlungen aber überhaupt erforderlich werden oder nicht, bleibt in dem Schreiben ausdrücklich offen und damit ungeregelt. Dies folgt aus dem die Ziffer 4.
juris; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02, NJW 2002, 3029, LS. 1 und Rn. 4
juris). Klärungsbedürftig wird eine Rechtsfrage erst dann, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 1 BvR 381/10, NJW 2011, 1277, Rn. 12
juris mwN.), woran es fehlt. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich die Frage der Festlegung der „Währung mit der geringsten Abwertung“ noch in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen könne. Der Senat ist im Kammergerichtsbezirk, in dem der Sitz der Bundesregierung ebenso belegen ist wie derjenige des zuständigen Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, für Berufungen und Beschwerden aufgrund des AuslSchuldAbkAG allein zuständig. Gleichwohl handelt es sich hier um den ersten dem Senat bekannt gewordenen Rechtsstreit, in dem aus nicht in Fundierungsschuldverschreibungen umgetauschten Bezugsscheinen vorgegangen wird. Dass zukünftig mit einer unbestimmten Vielzahl von solchen Fällen zu rechnen sei, kann nicht angenommen werden, zumal die Möglichkeit der Geltendmachung spätestens im Jahr 2021 endet und ein Zuwarten angesichts der Begrenzung der Zinszahlungen auf die Zeit bis zum 4. Oktober 2010 keinen materiellen Gewinn verspricht. Randnummer 95 Das Zulassungskriterium „Fortbildung des Rechts“ deckt sich weitgehend mit dem der Grundsatzbedeutung und setzt ebenfalls eine Vielzahl von künftigen vergleichbaren Fällen voraus, welche eine verallgemeinerungsfähige rechtliche Frage aufwerfen, für deren rechtliche Beurteilung eine richtungsweisende Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2003 – IV ZB 41/02, MDR 2004, 212, Rn. 13
juris); erst dann besteht die Notwendigkeit, im Wege der Rechtsfortbildung Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2002 – VI ZB 40/02, MDR 2003, 299, Rn. 6
juris). Indes ist nicht erkennbar, dass es für die Auslegung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen vorliegend an richtungsweisender Orientierungshilfe fehlte. Von einem durch die Fortentwicklung der Rechtspraxis induzierten Bedürfnis für eine Leitentscheidung (vgl. Heßler in: Zöller, ZPO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.