) erhalten die Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen. Das bedeutet zwar nicht, dass ein ausdrücklicher Klageantrag in jedem Fall zwingend gestellt werden muss, wenn das Klagebegehren (§ 88
) aus der Klageschrift oder dem sonstigen Akteninhalt hinreichend klar und widerspruchsfrei hervorgeht. Entsprechendes gilt für den Fall, dass ein Beteiligter zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist; es gilt dann sein Antrag aus den vorbereitenden Schriftsätzen auch für die mündliche Verhandlung als gestellt. Anders liegt es jedoch, wenn ein Beteiligter oder dessen Prozessbevollmächtigter zur mündlichen Verhandlung erscheint, sich aber auch nach Aufforderung weigert, einen Antrag zu stellen. In einer derartigen Konstellation ist die Klage als unzulässig abzuweisen, denn es steht nicht fest, dass der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis an einer Sachentscheidung hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2018 – 7 S 1875/15 –, juris Rn. 36; Sächsisches OVG, Beschluss vom 04. Februar 2016 – 2 A 385/14.NC –, juris Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Januar 2009 – 15 ZB 08.3062 –, juris Rn. 12; OVG Berlin, Urteil vom 21. Juli 1967 – II B 58.66 –, NJW 1968, 1004; VG Gera, Urteil vom 6. Februar 2003 – 4 K 15/00.GE –, juris Rn. 15; Schoch/Schneider/Bier/Ortloff/Riese, 38. EL Januar 2020,
OK
/Brüning,
15; NK-
/Dolderer, 5. Aufl. 2018,
R/Sennekamp, 4. Aufl. 2016,
16). Randnummer 14 Nachdem der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung das Ablehnungsgesuch des Klägers verlesen hatte, konnte der Termin gemäß § 173 Satz 1
i. V. m. § 47 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) fortgesetzt werden. Danach gilt: Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt. Eine Entscheidung über die Ablehnung hätte eine Vertagung der Verhandlung erfordert. Über das Ablehnungsgesuch hätte das Gericht in der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung, das heißt durch die Vertretungskammer, entscheiden müssen. Diese Entscheidung hätte nicht mehr am gleichen Tag herbeigeführt werden können, zumal die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers ausdrücklich um die Übermittlung von dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter gebeten hatten. Randnummer 15 Nach Fortsetzung des Termins hat die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers zu Protokoll erklärt: „Wir sind der Auffassung, dass eine Erörterung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf den neuerlichen Befangenheitsantrag nicht mehr zulässig ist. Denn es handelt sich um keine notwendige Handlung innerhalb der mündlichen Verhandlung. Wir werden uns deshalb an der Erörterung nicht beteiligen.“ Auf die darauf folgende Frage des Vorsitzenden nach den Sachanträgen hat die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers zu Protokoll gegeben: „Wir sind auch nicht bereit, in den Verfahren Anträge zu stellen.“ Auf § 47 Abs. 2 ZPO hat der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Damit hat der Kläger unzweideutig zum Ausdruck gebracht, sich an der mündlichen Verhandlung nicht mehr beteiligen, und insbesondere keine Sachanträge stellen zu wollen. Einer weiteren Aufforderung seitens des Gesichts, Anträge zur Sache zu stellen, bedurfte es aufgrund der unmissverständlichen Bestimmtheit der Aussagen nicht. Durch die Weigerung, einen Antrag zu stellen, hat der Kläger klar zu erkennen gegeben, dass er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wegen der seiner Ansicht nach bestehenden Besorgnis der Befangenheit keine Entscheidung des Rechtsstreits in der Sache wünscht. Deshalb sollte die Stellung eines Sachantrags bewusst unterbleiben. Bei dieser Sachlage ist das Gericht gehindert, seiner Entscheidung gegen den erklärten Willen des Klägers dessen schriftsätzlich angekündigten Antrag zugrunde zu legen. Randnummer 16 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, ihm sei eine Antragstellung vor dem Hintergrund von § 54 Abs. 1
i. V. m. § 43 ZPO nicht zuzumuten gewesen. Danach verliert ein Beteiligter sein Ablehnungsrecht wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn er sich in eine Verhandlung einlässt oder Anträge stellt, ohne den Ablehnungsgrund geltend zu machen. Da der Kläger sein Ablehnungsgesuch vorliegend bereits angebracht hatte, ist die Regelung nicht einschlägig. Der Verlust des Ablehnungsrechts tritt nicht ein, wenn sich der Beteiligte – wie hier – nach Ablehnung des Richters auf die weitere Verhandlung einlässt (vgl. BGH, Beschluss vom
in entsprechender Anwendung. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und der Beklagte die Kostentragungspflicht anerkannt hat, trägt der Beklagte die Kosten (§ 161 Abs. 2
), im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1
. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2
in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 und § 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 19 Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf bis 30.000,00 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001443850
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.