Einstweiliger Rechtschutz gegen Maßnahmen zum Infektionsschutz Orientierungssatz 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rec
§ 5Abs. 12 Satz 4 Nr. 4 Satz 5 SARS-Co
V-2-IfSV an Hochschulen sportpraktische Übungen im Präsenzbetrieb zulässig sind, wobei die maximale Anzahl von 25 teilnehmenden Studierenden grundsätzlich nicht überschritten werden soll. Es handelt sich schon nicht um einen wesensgleichen Sachverhalt. Erlaubt sind allein Praxisformate, die digital nicht durchführbar sind, und Prüfungen im studienbezogenen Lehrbetrieb der Hochschulen (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 4 Satz 5 SARS-CoV-2-IfSV), mithin keine Sportausübung im Freizeitbereich, sondern sportliche Übungen im Rahmen der Ausbildung an staatlichen, privaten und konfessionellen Hochschulen. Randnummer 38 Gleiches gilt, soweit die die individuelle Sportausübung beschränkenden Regelungen des § 5 Abs. 7 Satz 1 SARS-CoV-2-IfSV für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler nicht gelten, und hierin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen den Sportreibenden in Fitnessstudios einerseits und Berufssportlerinnen und –sportlern andererseits gesehen wird. Bei Individualsport und Berufssport handelt es sich schon nicht um wesensgleiche Sachverhalte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- November 2020 – OVG 11 S 102/20 –, juris Rn. 51). Zudem wird Individualsport nicht untersagt, sondern unterliegt nur bestimmten Beschränkungen, die u.a. das Verbot des Besuchs von Fitnessstudios beinhalten, um möglichst alle vermeidbaren Kontakte im Freizeitbereich und auf dem (Verkehrs)Weg dahin zu reduzieren. Aus diesem Grund durfte der Verordnungsgeber im Rahmen des ihm angesichts der überragenden Bedeutung des Schutzes von Leben und körperlicher Unversehrtheit sowie bei noch unsicherer Tatsachengrundlage zustehenden Einschätzungsspielraumes (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- November 2020 – OVG 4 S 94/20 –, juris Rn. 40; a.A. für Fitnessstudios BayVGH, Beschluss vom
- November 2020 – 20 NE 20.2463, Rn. 27) zudem auch zwischen sportlichen Aktivitäten, für die Betriebe aufgesucht werden müssen, differenzieren, da es sich bei der SARS-CoV-2-IfSV um ein Gesamtpaket handelt, dessen Effizienz von der Funktionsfähigkeit aller Bestandteile, mithin auch der hier angegriffenen Maßnahme abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- November 2020 – 1 BvR 2530/20 –, Rn. 16). Die Entscheidung für ein derartiges Gesamtpaket trägt dem derzeitigen unkontrollierten Infektionsgeschehen Rechnung. Diese Situation rechtfertigt eine Auswahl von Maßnahmen dergestalt, dass einige Dienstleistungen verboten werden und andere nicht, um das Infektionsgeschehen insgesamt zu bremsen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
- November 2020 – VG 11 L 413/20). Randnummer 39 b) Sofern eine Reihe anderer Betriebe, Unternehmungen oder Veranstaltungen keinem Verbot unterliegt, kann die Kammer ebenfalls keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erkennen. Randnummer 40 Dies gilt etwa, soweit antragstellerseits darauf verwiesen wird, dass Friseurinnen und Friseuren die Ausübung ihrer Dienstleistung nach § 7 Abs. 7 Satz 2 SARS-CoV-2-IfSV weiter gestattet ist. Hier liegt offenkundig kein wesensgleicher Sachverhalt vor, weil sich zum einen der Kontakt im Friseursalon in der Regel auf zwei Personen beschränkt (Kunde und Dienstleister) und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der Dienstleistung für beide vorgeschrieben ist. Dass der Verordnungsgeber durch die Regelung somit dem Bereich der notwendigen Körperpflege einen gewissen Vorrang einräumt, ist nicht zu beanstanden. An der Aufrechterhaltung dieser Dienstleistung besteht sogar ein öffentliches Interesse (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- November 2020 – OVG 4 S 94/20 –, juris Rn. 55; OVG Saarland, Beschluss vom
- November 2020 – 2 B 308/20, EA S. 12). Randnummer 41 Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt auch nicht darin,
§ 7Abs. 5a SARS-Co
V-2-IfSV Verkaufsstellen des Einzelhandels unabhängig von ihrer Bedeutung für die Grundversorgung der Bevölkerung geöffnet bleiben und die Betreiberinnen und Betreiber insofern nur bestimmte organisatorische Maßnahmen sicherzustellen haben. Denn auch der Einzelhandel stellt keinen wesensgleichen Sachverhalt dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- November 2020 – OVG 4 S 94/20 –, juris Rn. 57; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- November 2020 – OVG 4 S 106/20 –, juris Rn. 54). Vielmehr sind die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels gerade verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sich nicht mehr als eine Kundin oder ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhält (§ 7 Abs. 5a Satz 2 SARS-CoV-2-IfSV). Weiterhin dürfen nach § 7 Abs. 5a Satz 3 SARS-CoV-2-IfSV keine Aufenthaltsanreize geschaffen werden. Mit dem Verweis in § 7 Abs. 5a Satz 4 SARS-CoV-2-IfSV auf die entsprechende Geltung des § 1 Abs. 4 SARS-CoV-2-IfSV geht eine weitere gewichtige Einschränkung der Zahl und des Personenkreises in Verkaufsstellen des Einzelhandels einher (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
- November 2020 – VG 4 L 476/20). Randnummer 42 Der Betrieb von Fitnessstudios ist dem Einzelhandel auch nicht deshalb gleichzusetzen, weil die in ihnen mögliche Sportausübung unbestritten einen Beitrag zur psychischen und physischen Gesunderhaltung der Menschen liefert. Denn da Individualsport jedenfalls unter den Bedingungen des § 5 Abs. 7 Satz 1 SARS-CoV-2-IfSV im Freien oder zu Hause ausgeübt werden kann, bleibt sportliche Betätigung – wie oben dargestellt – auch bei Schließung der Fitnessstudios möglich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- November 2020 – OVG 11 S 113/20 –, Rn. 54). Randnummer 43 Aus denselben Erwägungen liegen keine wesensgleichen Sachverhalte vor, soweit die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs, weiterer Handels- und Dienstleistungsbetriebe sowie von Märkten erlaubt bleibt, da es sich bei den angeführten Bereichen nicht um Freizeiteinrichtungen handelt. Jedenfalls gibt es aber sachlich vertretbare Gründe für die Offenhaltung der genannten Bereiche. Der öffentliche Nahverkehr ist für viele Menschen zur Erreichung ihrer Arbeits- oder Ausbildungsstätten unverzichtbar, weshalb seine Schließung einen schwerwiegenden Eingriff in das gesamte Wirtschaftsleben und den Schulbetrieb und damit in Bereiche zur Folge hätte, die nach dem aus den diesbezüglichen Veröffentlichungen (vgl. etwa https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/videokonferenz-der-bundes-kanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-am-28-oktober-2020-1805248, abgerufen am
- November 2020) ableitbaren und in der Sache nachvollziehbaren Regelungskonzept des Verordnungsgebers so weit wie möglich aufrecht erhalten werden sollen. Die Offenhaltung von Handels- und Dienstleistungsbetrieben sowie Märkten sichert zudem die Versorgung der Bevölkerung wie auch der Wirtschaft mit Waren und Dienstleistungen, auf die auch für die vergleichsweise kurze Dauer von knapp einem Monat nicht ohne erhebliche Beeinträchtigungen verzichtet werden könnte. Da Einrichtungen wie Fitnessstudios „nur“ bzw. ganz überwiegend dem Freizeitbereich zuzurechnen sind, erscheint die Einschätzung des Verordnungsgebers jedenfalls nicht willkürlich, dass deren Einschränkung sich als „geringeres Übel“ darstellt und der Bevölkerung zumindest für eine kurze Zeit eher zumutbar ist als ein Verzicht auf die genannten Bereiche (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- November 2020 – OVG 11 S 113/20 –, juris Rn. 55). Randnummer 44 Eine sachwidrige Ungleichbehandlung kann bei summarischer Prüfung auch nicht darin gesehen werden,
§ 6Abs. 3 Nr. 1 SARS-Co
V-2-IfSV die Abhaltung religiös-kultischer Veranstaltungen im Sinne des Art. 4 des Grundgesetzes und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung von Berlin ohne Personenobergrenzen gestattet ist. Gottesdienste sind als wesentliche Form der Ausübung der Religionsfreiheit durch Art. 4 GG in besonderer Weise geschützt und ein Verbot kommt nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- November 2020 – OVG 11 S 113/20 –, juris Rn. 55 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom
- April 2020 – 1 BvQ 44/20 –, juris). Überdies dürfte aus den Gegebenheiten der Räumlichkeiten typischerweise eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung folgen. Randnummer 45 Ebenso wenig vermag das Gericht einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin zu erkennen, dass Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen weiterhin gestattet sind (vgl. § 6 Abs. 2 SARS-CoV-2-IfSV). Dabei geht das Gericht – im Umkehrschluss zu § 6 Abs. 2a SARS-CoV-2-IfSV – davon aus, dass dies ausschließlich Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter betrifft (etwa betriebliche Fortbildungen oder ggf. Vereinssitzungen oder etwa Mitgliederversammlungen). Diese Differenzierung erscheint vor dem Hintergrund der – wie oben ausgeführt – deutlich anderen Zielsetzung des Besuchs von Freizeitsportbetrieben nicht sachwidrig. Im Übrigen besteht hier ebenfalls die Möglichkeit, wenn nicht gar unter den in § 4 genannten Voraussetzungen regelmäßig die Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die differenzierende Betrachtung der genannten Veranstaltungen mit Fitnessstudios trägt dem Rechnung und stellt sich daher unter Anerkennung eines Ermessensspielraums des Verordnungsgebers nicht als sachfremd dar (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
- November 2020 – VG 4 L 476/20). Randnummer 46
- Selbst wenn man von offenen Erfolgsaussichten des Eilantrages hinsichtlich einer Ungleichbehandlung von Fitnessstudios mit anderen Unternehmungen und Veranstaltungen ausginge, führte die dann vorzunehmende Folgenabwägung nicht dazu, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten erscheint (vgl. OVG Niedersachen, Beschluss vom
- November 2020 – OVG 13 MN 433/20 –, juris Rn. 66 ff.). Würde der Vollzug der angegriffenen Regelung ausgesetzt, erwiese sie sich aber im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig, so könnten in der Zwischenzeit schwerwiegende Schädigungen eines überragenden Schutzguts – der menschlichen Gesundheit und des Lebens – eintreten. Bleiben die Betriebsuntersagungen dagegen vollziehbar, erweisen sie sich aber in der Hauptsache als rechtswidrig, entstehen den betroffenen Unternehmen zwar möglicherweise erhebliche wirtschaftliche Einbußen. Das Schutzgut der menschlichen Gesundheit und des Lebens ist demgegenüber aber als höherrangig einzustufen. Dies gilt nicht zuletzt wegen der Möglichkeit der betroffenen Unternehmer, Wirtschaftshilfen des Landes und vom Bund in Anspruch zu nehmen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
- November 2020 – VG 4 L 476/20). Der gegenwärtige Stand des Infektionsgeschehens erfordert zudem ein sofortiges effizientes Handeln, um dem exponentiellen Wachstum der Infektionszahlen noch wirksam begegnen zu können. Überdies könnte eine Beschränkung der gegenwärtig geltenden Eindämmungsmaßnahmen dazu führen, dass in naher Zukunft sich noch gravierendere und nachhaltigere Beschränkungen als erforderlich erweisen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- November 2020 – OVG 11 S 108/20 –, juris Rn. 56). Randnummer 47
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstands ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Dem Gericht erscheint es angemessen, sich an dem Mindeststreitwert für Fälle der Gewerbeuntersagung von 15.000,- € (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, Punkt 54.1 und 54.2) zu orientieren. Dabei setzt das Gericht je Fitnessstudio die Hälfte hiervon an, da die Schließung vorerst nur vorübergehend angeordnet wird. Von einer nochmaligen Halbierung war angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache abzusehen (vgl. Streitwertkatalog, Punkt 1.5 Satz 2). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001444227