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VG Berlin 3. Kammer 3 L 322/20 Beschluss Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen zum Infektionsschutz § 47 VwGO, § 88 VwGO, § 91 VwGO, § 122 VwGO,

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen zum Infektionsschutz Orientierungssatz 1. Gegenstand der Feststellungsklage muss jedoch ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, hieran fehlt es, wenn

Art. 1Abs.

1 GG ergebenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie des gesundheitlichen Wohls nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG der betroffenen Schülerinnen und Schüler angemessen und verhältnismäßig (vgl. BayVGH, Beschluss vom

  1. September 2020 – 20 NE 20.1999 –, juris Rn. 42 ff. zur eingriffsintensiveren Maskenpflicht im Unterricht). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Maskenpflicht nicht während des Unterrichts besteht und nur die Wege vom Eingang des Schulgebäudes zu den Unterrichtsräumen und von dort zurück zum Ausgang des Gebäudes, die täglich insgesamt nur wenige Minuten in Anspruch nehmen dürften, betrifft. Randnummer 20 Die aus § 4 Abs. 1 Nr. 9 SARS-CoV-2-IfSVO folgende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 SARS-CoV-2-IfSVO u.a. nicht für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 SARS-CoV-2-IfSVO geregelte Ausnahme von der nach § 4 Abs. 1 SARS-CoV-2-IfSVO bestehenden allgemeinen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nach dem Wortlaut der Norm sowie deren Sinn und Zweck erkennbar nicht für Personen, die das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung lediglich allgemein für "ungesund", nicht notwendig, lästig o.ä. halten oder aus anderen Gründen generell ablehnen. Vielmehr gilt sie nur für jene Minderheit der Menschen, die aufgrund bestimmter bereits bestehender Behinderungen oder Besonderheiten ihrer gesundheitlichen Konstitution, so z.B. weil sie an einer mit Beeinträchtigungen der Atmung und der Sauerstoffaufnahme verbundenen chronischen Lungenkrankheit leiden, objektiv nachvollziehbar durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in unzumutbarer und unverhältnismäßiger Weise belastet würden (VG Berlin, Beschluss vom
  2. August 2020 – VG 14 L 369/20 –). Randnummer 21 Vorliegend ist Ziel der Antragsteller, einen rechtlichen Vorteil zu erwirken, nämlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. In derartigen Konstellationen muss die Verwaltung – hier die Schulleitung – bzw. das Gericht, wie auch in anderen Rechtsgebieten, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom
  3. September 2020 – 13 B 1368/20 –, juris Rn. 12; VG Würzburg, Beschluss vom
  4. September 2020 – WE 8 E 20.1301 –, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Beschluss vom
  5. August 2020 – 18 L 1608/20 –, juris Rn. 37). Für den Fall, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung oder Behinderung nicht offensichtlich zu erkennen, ist daher ein substantiierter Vortrag zu der jeweiligen Beeinträchtigung oder Behinderung erforderlich. Im Rahmen dieses Vortrags kann - muss aber nicht in jedem Fall - auf eine ärztliche Bescheinigung Bezug genommen werden. Randnummer 22 Der hierin liegende Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs.

Art. 1Abs.

1 GG ist im Rahmen einer Abwägung nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz mit den oben dargelegten Zielen einer Maskenpflicht für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung gerechtfertigt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine Prüfung der Voraussetzungen der Ausnahme von der allgemeinen Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ohne einen konkreten Vortrag nicht möglich und eine Befreiung andernfalls auf offensichtliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Behinderungen beschränkt wäre. Weiterhin muss die gesundheitlich Beeinträchtigung oder Behinderung nur gegenüber der Schulleiterin, die über die Befreiung entscheidet, nicht aber gegenüber weiteren Lehrkräften oder Schülerinnen und Schülern offengelegt werden. Die Schulleiterin unterliegt – wie im Übrigen auch alle anderen Lehrkräfte der Schule – als Beamtin der Pflicht zur Verschwiegenheit, § 37 Abs. 1 BeamtStG (VG Würzburg, Beschluss vom

  1. September 2020 – WE 8 E 20.1301 –, juris Rn. 23). Randnummer 23 Das Erfordernis eines substantiierten Vortrags zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung verstößt auch nicht gegen datenschutzrechtliche Grundsätze. Dies folgt aus § 64 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes des Landes Berlin – SchulG – vom
  2. Januar 2004 (GVBl. 2004, 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. Juni 2020 (GVBl. S. 538), wonach die Schulen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern verarbeiten dürfen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen schulbezogenen Aufgaben erforderlich ist. Von den besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen nur solche verarbeitet werden, die sich auf die Familiensprache, die Religions- und Weltanschauungszugehörigkeit oder die Gesundheit der betroffenen Personen beziehen, § 64 Abs. 1 Satz 2 SchulG . Dass die Verarbeitung der Daten zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Behinderungen für die Erteilung einer Befreiung von der Maskenpflicht im Einzelfall durch die Schule nicht datenschutzgerecht gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) erfolgt, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 24 Vorliegend haben die Antragsteller nicht in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller zu 1) und 2) zu dem in § 4 Abs. 2 Nr. 2 SARS-CoV-2-IfSV bezeichneten Personenkreis gehören. Randnummer 25 Es fehlt an dem oben dargelegten hinreichend substantiierten Vorbringen dazu, aufgrund welcher gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung die Antragsteller zu 1) und 2) nicht in der Lage sein sollen, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Antragsteller haben hierzu keine Angaben gemacht. Randnummer 26 Ein substantiiertes Vorbringen dazu, warum die Antragsteller zu 1) und 2) wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung – selbst kurzzeitig – keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann, kann auch nicht dadurch ersetzt werden, dass die Antragsteller auf ein "Ärztliches Attest" der Ärztin F, Ganzheitliche Medizin - Homöopathie, Expertin Biologische Medizin (Universität Mailand) vom
  4. August 2020 Bezug nehmen. Dies gilt schon allein deshalb, weil diesem Attest keine Angaben zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragsteller zu 1) und 2) entnommen werden können. Es erschöpft sich vielmehr in der Feststellung, dass es den Antragstellern zu 1) und 2) "aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-Co-V-2-Eindämmungsverordnung zu tragen". Eine solche allgemeine Feststellung kann einen substantiierten Vortag zu einer tatsächlich bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung weder ersetzen noch wäre sie geeignet, einen – hier gänzlich fehlenden – Vortrag glaubhaft zu machen. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr.

§ 52Abs.

2 Gerichtskostengesetz, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001444230

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