Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug Leitsatz Zum maßgeblichen Zeitraum für die Prognose der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in Fällen des Ehegattennachzugs zur In
§ 5Abs. 1 Nr. 1 Aufenth
G seien nicht gegeben. Der Kläger könne seine Ehefrau visumfrei besuchen. Es sei den Eheleuten zumutbar, gemeinsam im Herkunftsland zu leben. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt sinngemäß, Randnummer 12 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
- Mai 2019 – VG 11 K 397.18 V – zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Er verteidigt das angefochtene Urteil. Randnummer 16 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich im Berufungsverfahren nicht geäußert. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie auf die den Kläger und seine Ehefrau betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen, die vorgelegen haben und, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidung des Senats gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben. Randnummer 19 Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Ablehnung des vom Kläger begehrten Visums zum Ehegattennachzug ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Randnummer 20 Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (i. d. F. der Bekanntmachung vom
- Februar 2008 [BGBl. I S. 162], zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juni 2020 [BGBl. I S. 1328] – AufenthG), richtet sich die Erteilung des vom Kläger begehrten Visums zum Familiennachzug zu seiner im Bundesgebiet lebenden Ehefrau nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Randnummer 21
- Dass der Kläger die besonderen Voraussetzungen der §§ 27, 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 AufenthG erfüllt, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit: Er beabsichtigt die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau (§ 27 Abs. 1 AufenthG). Diese besitzt eine Aufenthaltserlaubnis (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach dem dritten Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes, die ihr für einen beabsichtigten mehrjährigen Aufenthalt erteilt wurde, während die Ehe mit dem Kläger bereits bestand (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e AufenthG). Beide Ehegatten haben das
- Lebensjahr vollendet (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Der Kläger kann sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 9 AufenthG). Ausreichender Wohnraum steht zur Verfügung (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Randnummer 22
- Entgegen der Beklagten und der Beigeladenen erfüllt der Kläger auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Fall, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (mit Ausnahme der in Satz 2 der Norm genannten) bestreiten kann. Maßgeblich ist nicht der tatsächliche Bezug öffentlicher Mittel, sondern allein, ob der Ausländer über hinreichende Mittel verfügt, die einen solchen Anspruch ausschließen (st. Rspr., etwa BVerwG, Urteil vom
- August 2008 – 1 C 32.07 – BVerwGE 131, 370, juris Rn. 21). Randnummer 23 a) Die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens und der Unterhaltsbedarf richten sich bei erwerbsfähigen Ausländern und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, grundsätzlich nach den entsprechenden Regelungen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft, deren gesamter Bedarf nicht aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt wird, gilt jede Person im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II) und hat im Regelfall einen Leistungsanspruch in Höhe dieses Anteils. Daher ist der Lebensunterhalt des Ausländers in der Regel nicht gesichert, wenn der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft, deren Mitglied er ist, nicht durch eigene Mittel bestritten werden kann (BVerwG, Urteil vom
- November 2012 – 10 C 4.12 – BVerwGE 145, 153, juris Rn. 25 ff.). Randnummer 24 Für die Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens sind von dem gemäß § 11 Abs. 1 SGB II zu ermittelnden Bruttoeinkommen die in § 11b SGB II genannten Beträge abzuziehen. Im Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG) gebietet es allerdings der Anwendungsvorrang des Unionsrechts, bei der Einkommensberechnung den Freibetrag für Erwerbstätigkeit nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II nicht zu Lasten des nachzugswilligen Ausländers abzusetzen und hinsichtlich des in § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II pauschaliert erfassten Werbungskostenabzugs den Nachweis geringerer Aufwendungen als die gesetzlich veranschlagten 100 € zuzulassen (BVerwG, a. a. O. Rn. 31 ff. m.w.N.). Hiervon ist die Beigeladene bei der von ihr durchgeführten Einkommensberechnung ausgegangen. Randnummer 25 Der Senat lässt offen, ob der Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie hier eröffnet ist. Dies ist nach ihrem Art. 3 Abs. 1 nur der Fall, sofern der Zusammenführende im Besitz eines nationalen Aufenthaltstitels mit mindestens einjähriger Gültigkeit ist und begründete Aussicht darauf hat, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen. Eine derartige Aussicht besteht jedenfalls nicht bei dem Personenkreis des Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (vgl. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR,
- Aufl., § 27 Rn. 32). Zu diesem Personenkreis (Au-pair, Saisonarbeiter etc.) gehört die Ehefrau des Klägers nicht. Nach den Leitlinien der Europäischen Kommission zur Anwendung der Familienzusammenführungsrichtlinie vom
- April 2014 <COM
(2014)210 final> erfordert die Annahme einer „begründeten Aussicht“ eine positive Prognose in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit, dass der Zusammenführende die Kriterien für den langfristigen Aufenthalt erfüllen wird, dass also der Aufenthaltstitel nach innerstaatlichem Recht über die für einen ständigen Aufenthalt erforderliche Frist hinaus verlängert werden kann und auch die sonstigen Bedingungen für den Erhalt des Daueraufenthaltsrechts wahrscheinlich erfüllt sein werden (a. a. O. S. 4). Zwar wird die Ehefrau des Klägers zum Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit ihrer derzeitigen Aufenthaltserlaubnis im Mai 2022 die Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren für einen dauerhaften Aufenthaltstitel erfüllen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Ob sie dann auch über die weiteren Voraussetzungen für die Erlangung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts verfügen wird, namentlich über eine dauerhafte Lebensunterhaltssicherung, lässt sich derzeit aber nicht verlässlich prognostizieren. Randnummer 26 Die Anwendung der Familienzusammenführungsrichtlinie könnte allenfalls zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Klägers führen, nicht auch zu einer Verschlechterung (vgl. Art. 3 Abs. 5 RL 2003/86/EG), so dass es einer abschließenden Entscheidung über ihre Anwendbarkeit und die daraus resultierenden Folgen für die Prognose der Unterhaltssicherung (vgl. hierzu die Stellungnahme des Generalanwalts Mengozzi im Verfahren C-558/14 vom 23. Dezember 2015, insbes. auch die Fn. 17 und 18) nicht bedarf. Denn der Kläger erfüllt auch ungeachtet etwaiger Vergünstigungen aus der Richtlinie die
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G. Randnummer 27 Die Bedarfsberechnung bestimmt sich grundsätzlich nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II; danach umfassen die Leistungen des Arbeitslosengelds II den Regelbedarf, die Mehrbedarfe sowie den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Aufenthaltsrechtlich nicht anzusetzen sind die in § 28 SGB II enthaltenen Bedarfe für Bildung und Teilhabe (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012, a. a. O. Rn. 28). Mehrbedarfe stehen vorliegend aber ohnehin nicht im Raum. Randnummer 28 Der Kläger und seine Ehefrau verfügen derzeit über ein anrechenbares monatliches Brutto-Einkommen aus Erwerbstätigkeit i. H. v. 2.644,27 Euro brutto. Daraus folgt nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben ein monatliches Netto-Einkommen i. H. v. 1.998,07 Euro, welches sich jedoch nach einem Wechsel der Steuerklasse infolge des Nachzugs des Klägers noch erhöhen könnte. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte für höhere Ausgaben ist hiervon der Pauschalbetrag von 100 Euro in Abzug zu bringen (§ 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II). Abzuziehen ist ferner für den hier zu unterstellenden Fall, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht einschlägig ist, der Freibetrag für Erwerbstätige nach § 11b Abs. 3 Satz 1 AufenthG i. H. v. 200 Euro, womit die Bedarfsgemeinschaft des Klägers und seiner Ehefrau im Falle des Nachzugs des Klägers derzeit über ein anrechenbares Einkommen i. H. v. monatlich (zumindest) 1.798,07 Euro verfügen würde. Randnummer 29 Dem stünde ein monatlicher Regelbedarf i. H. v. jeweils 389 Euro pro Person zuzüglich der Unterkunftskosten i. H. v. 589 Euro brutto-warm gegenüber, mithin ein Gesamtbedarf i. H. v. 1.367 Euro. Das derzeitige anrechenbare Einkommen übersteigt damit den sozialhilferechtlichen Bedarf der Bedarfsgemeinschaft um mindestens 431,07 Euro. Randnummer 30
- b)Abzustellen ist für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG anzustellende Prognose nicht nur auf das aktuell erzielte Einkommen und vorhandene Vermögen. Erforderlich ist vielmehr, dass die zur Verfügung stehenden Mittel eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen (BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 – 1 C 17.08 – BVerwGE 133, 329, juris Rn. 33) und die Prognose rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 10.12 – BVerwGE 146, 198, juris Rn. 24). Randnummer 31
- aa)Die Ehefrau des Klägers nimmt die von ihr ausgeübten Beschäftigungen bereits seit 2016 bzw. Anfang 2017 in unbefristeter und ungekündigter Anstellung wahr. Selbst wenn man die von der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren geäußerten Zweifel teilen und annehmen wollte, es sei ungewiss, ob die Ehefrau des Klägers dauerhaft der derzeitigen Arbeitsbelastung standhalten könne, wäre auch bei einer Aufgabe der für Herrn B... ausgeübten Teilzeitbeschäftigung noch von einer Sicherung des Lebensunterhalts auszugehen, wodurch sich ihre Arbeitsbelastung um 10 Wochenstunden verringern würde. Der Umstand, dass der Kläger und seine Ehefrau bei ihren früheren Aufenthalten in Deutschland vor dem Jahr 2000 nur für begrenzte Zeiträume berufstätig waren, lässt für sich noch nicht erwarten, dass die Ehefrau des Klägers nach dessen Einreise ihre nunmehr seit geraumer Zeit ausgeübten Berufstätigkeiten einstellen und auch der Kläger selbst keiner Tätigkeit nachgehen wird. Randnummer 32
- bb)Der Umstand, dass die zukünftig zu erwartenden Rentenansprüche des Klägers und seiner Ehefrau voraussichtlich nicht ausreichen werden, ihren sozialhilferechtlichen Bedarf im Bundesgebiet zu decken, steht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, einer positiven Prognose der Lebensunterhaltssicherung für die begehrte Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Randnummer 33 Zuzugeben ist der Beklagten und der Beigeladenen, dass für die positive Prognose der dauerhaften Unterhaltssicherung einer Person, die sich bereits im Rentenalter befindet oder demnächst befinden wird, maßgeblich ist, ob sie ihren Lebensunterhalt aus hinreichenden Ansprüchen aus einer Altersversorgung bestreiten kann oder ob sie notfalls über sonstiges Einkommen oder Vermögen verfügt, welches nicht von der fortbestehenden Möglichkeit der Erwerbstätigkeit abhängt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2016 – 11 S 8.16 – juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. März 2018 – 1 Bs 264/17 – juris Rn. 13). In einer solchen Situation befinden sich der Kläger und seine Ehefrau jedoch nicht, die 1962 geboren sind und mithin einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter erst im Alter von 66 Jahren und 8 Monaten erlangen könnten (§ 41 Abs. 2 SGB XII). Randnummer 34 Maßgeblich für die anzustellende Prognose ist der Zeitraum des voraussichtlichen Aufenthalts (vgl. Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl., § 5 Rn. 29). Ob, wie das Verwaltungsgericht wohl meint, der Prognosezeitraum damit stets auf die Dauer der konkret begehrten Aufenthaltserlaubnis beschränkt ist, hier infolge der Akzessorietät der begehrten Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug (§ 27 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) also auf den Zeitraum bis zum 13. Mai 2022, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Etwas anderes könnte etwa in Fällen gelten, in denen bereits absehbar ist, dass im Falle der Erteilung der streitgegenständlichen Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf ihrer Gültigkeit aus Rechtsgründen – ungeachtet einer Unterhaltssicherung – eine weitere Erlaubnis erteilt werden müsste, eine Rückführung des Ausländers nach Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltstitels also nicht möglich sein wird. Hierfür bestehen indes keine Anhaltspunkte. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Ehefrau des Klägers über den 13. Mai 2022 hinaus oder gar die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels würde eine wiederum auf die Dauer des dann beabsichtigten Aufenthalts bezogene Prognose der Einkommenssicherung voraussetzen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Zwar kann die Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gemäß § 30 Abs. 3 AufenthG im Wege des Ermessens abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verlängert werden. Für eine dem Kläger günstige Reduzierung des der Beigeladenen eingeräumten Ermessens ist jedoch nichts ersichtlich. Die fehlende Fähigkeit der Unterhaltssicherung ist auch bei Alter und Krankheit ein Grund, einen Aufenthaltstitel nicht zu erteilen (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Mai 2012 – 2 B 8.11 – juris Rn. 24 m.w.N.) oder zu verlängern; auf ein Verschulden des Ausländers kommt es hierbei nicht an. Hinzukommt vorliegend, dass der Kläger die Aufenthaltserlaubnis in Kenntnis der Notwendigkeit dauerhafter Unterhaltssicherung erstrebt und selbst angibt, spätestens mit Beginn des Rentenbezugs in seine Heimat zurückkehren zu wollen. Schützenswertes Vertrauen auf eine spätere Aufenthaltsgewährung ohne ausreichende Unterhaltssicherung kann er daher nicht bilden. Randnummer 35 Auch die der Einführung des § 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG und des § 1 Abs. 2 BeschV durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) zugrunde liegende Konzeption, sicherzustellen, dass ältere Ausländer, die zum Zweck der Beschäftigung einreisen, bei Erreichen der Altersgrenze über eine auskömmliche Lebensunterhaltssicherung verfügen (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat, BT-Drs. 19/10714 S. 22), rechtfertigt nicht, die in den genannten Regelungen aufgestellten Anforderungen auf die für den Familiennachzug erforderliche Prognose der Unterhaltssicherung zu übertragen. Der Gesetzgeber hat eine so weitgehende Regelung für die nachziehenden Angehörigen bereits im Bundesgebiet tätiger Arbeitnehmer nicht getroffen, sondern die allgemeine
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G unverändert gelassen und auch für diesen Personenkreis nicht verschärft. Randnummer 36 Dass bis zum Ablauf des Mai 2022 ein positive Prognose der Unterhaltssicherung gerechtfertigt ist, bestreiten die Beklagte und die Beigeladene nicht. Die bloße Möglichkeit, dass der Lebensunterhalt künftig einmal nicht mehr gesichert sein könnte, steht einer positiven Prognose nicht entgegen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 15. Oktober 2010 – 1 B 172/10 – juris Rn. 15). Randnummer 37 Ob die Aufenthaltserlaubnis der Ehefrau und infolge dessen auch diejenige des Klägers über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert werden kann, ist im Übrigen ungewiss. Die Regelung des § 26 Abs. 2 BeschVO, die Grundlage der bisherigen Aufenthaltserlaubnis der Ehefrau des Klägers ist, erlaubt nur eine Zustimmung zur Ausübung einer unqualifizierten Beschäftigung bis einschließlich 2020. Ob und mit welchen Maßgaben die Gültigkeit dieser Regelung noch verlängert werden wird, lässt sich nicht absehen (vgl. hierzu den Entwurf der Sechsten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 27. August 2020, BR-Drs. 490/20). Randnummer 38
- c)Der Ausländer hat ausreichenden Krankenversicherungsschutz, wenn er in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert ist, § 2 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. In Fällen der Visumerteilung ist ausreichend, wenn der Ausländer diese Voraussetzung nach der Einreise erfüllen kann und wird (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 a. a. O. Rn. 17). Randnummer 39 Die Ehefrau des Klägers ist ausweislich der Verdienstabrechnung der H...gGmbH in der S... Betriebskrankenkasse krankenversichert. Der Kläger hat gemäß § 10 Abs. 1 SGB V die Möglichkeit, als Ehegatte kostenlos an der Familienversicherung teilzunehmen, solange er nicht über eigenes Erwerbseinkommen verfügt und eigenständigen Krankenversicherungsschutz begründen kann (vgl. https://www.s... .org/versicherung-tarife/familienversicherung; lt. Aufruf am 9. Oktober 2020). Randnummer 40
- d)Der Kläger besitzt einen gültigen Pass seines Herkunftsstaates; für ein staatliches Ausweisungsinteresse ist nichts vorgetragen oder ersichtlich (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AufenthG). Randnummer 41 Mithin sind sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Visums erfüllt. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger das Visum zu erteilen. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 43 Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Frage, auf welchen Zeitraum die Prognose der Lebensunterhaltssicherung in Fällen wie dem hiesigen zu beziehen ist, grundsätzliche Bedeutung hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001444465