den Grundsätzen der zu Art 104a Abs 5 GG entwickelten Haftungskernrechtsprechung keine Anwendung mehr finden. (Rn.61)
dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegen gehalten werden. (Rn.78) Verfahrensgang
gehend BSG,
Auffassung der Klägerin hätten diese Kosten nur als Personalgemeinkosten Berücksichtigung finden dürfen, weil die besondere Einrichtung nicht ausschließlich Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende
dem SGB II wahrgenommen habe. Randnummer 2 Der Beklagte ist ein
T) und ist aufgrund der Verwaltungsvereinbarung vom 26.11.2013/29.11.2013 „über die vom Bund zu tragenden Aufwendungen des zugelassenen Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende“ (im Folgenden: VV) zur Teilnahme am automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren) berechtigt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VV) und ermächtigt, Bundesmittel auf der Grundlage von § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II und unter Beachtung der VV sowie der Verfahrensrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen für Mittelverteiler/ Titelverwalter zu bewirtschaften sowie beim Bund abzurufen (§ 2 Abs.1 Satz 2 VV). Randnummer 3 Die Ermittlung der von der Klägerin zu erstattenden Verwaltungskosten für das Jahr 2014 richtet sich
der von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages beschlossenen „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die zugelassenen kommunalen Träger und für die Bewirtschaftung von Bundesmitteln im automatisierten Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes“ (Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift – KoA-VV) vom
dem SGB II in der besonderen Einrichtung“ erbracht worden seien. Randnummer 5 Der Schlussrechnung waren unter anderem die Anlagen 1 und 2 beigefügt. Anlage 1 stellt die Vollzeitäquivalente (VZÄ) im Sinne von § 9 KoA-VV dar. Dort sind verzeichnet für „Leitung besondere Einrichtung“ 0,0000 VZÄ, in Fußnote 1 heißt es hierzu „Spitzabrechnung nur, sofern Leitung der besonderen Einrichtung zu 100 % mit Aufgabe
dem SGB II betraut ist“. In der Anlage 2 war vermerkt, dass Personalgemeinkosten
A-VV i.H.v. 30 % abgerechnet worden waren (insgesamt 2.059.203,56 €). Randnummer 6 Aufgrund von Beanstandungen der Klägerin in Bezug auf andere Kostenpositionen legte der Beklagte eine überarbeitete Schlussabrechnung vom
träglich oder zukünftig (z. B. Infolge einer Vor-Ort-Prüfung des BMAS oder einer erneuten Prüfung der vorgelegten Unterlagen) Erkenntnisse ergeben, wonach in dem Haushaltsjahr 2014 vom zugelassenen kommunalen Träger zulasten des Bundes getätigte Ausgaben nicht vom Bund gemäß § 6b Abs. 2 S. 1 SGB II zu tragen sind, behält sich der Bund die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen vor“. Randnummer 8 In der Zeit vom
A-VV berücksichtigt worden war. Randnummer 9 Die Klägerin forderte daraufhin mit Schreiben vom
in der Folgezeit ergebnislos verlaufenden Verhandlungen zwischen den Beteiligten begründete die Klägerin die Klage (am 30. Juli 2018) wie folgt. Die Kosten des Leiters der besonderen Einrichtung hätten nicht
A-VV abgerechnet werden dürfen, weil dieser nicht ausschließlich Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende
dem SGB II wahrnehmen würde. In der besonderen Einrichtung des Beklagten würden Bildungs- und Teilhabeleistungen sowohl an Leistungs- als auch an Nicht-Leistungsbezieher
dem SGB II erbracht, somit nehme der Leiter des Jobcenters des Beklagten sowohl Aufsichts- und Führungsfunktionen
A-VV als auch Aufgaben wahr, die über die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende
dem SGB II hinausgingen. Damit werde die Leitungsfunktion von den Personalgemeinkosten des Beklagten erfasst. Randnummer 13 Im Rahmen des § 6 b Abs. 5 S. 1 SGB II komme es nicht auf ein Verschulden an. Die von der Beklagten angesprochene Beschränkung des Erstattungsanspruchs
den Grundsätzen der Haftungskernrechtsprechung des BSG finde keine Anwendung, da bereits mit § 6b Abs. 5 S. 1 SGB II ein bereichsspezifisches Ausführungsgesetz erlassen worden sei, dass eine verschuldensunabhängige Haftung vorsehe. Grund für die Einschränkung der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
der Haftungskernrechtsprechung sei der Umstand, dass eine unmittelbar auf Art. 104a Abs. 5 S. 1 GG gestützte Haftung für eine nicht ordnungsgemäße Verwaltung gegen Art. 104a Abs. 5 S. 2 GG verstoßen würde, solange das in Art. 104a Abs. 5 S. 2 SGG vorgesehene Ausführungsgesetz nicht ergangen sei. Diese Grundsätze gälten dann nicht mehr, wenn das entsprechende Ausführungsgesetz – wie hier – ergangen sei. Das Bundesverfassungsgericht habe erklärt, dass der Gesetzgeber in diesem Ausführungsgesetz eine verschuldensunabhängige Haftung begründen könne; eine Beschränkung auf evidente oder grobe Rechtsverstöße könne dem Gesetzgebungsauftrag des Art. 104a Abs. 5 S. 2 GG nicht entnommen werden. Randnummer 14 Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs sei auch nicht
Treu und Glauben ausgeschlossen. Die Klägerin habe auf der Basis der vom Beklagten mit der Abschlussrechnung vom 29 April 2015 vorgelegten Unterlagen nicht erkennen können, dass der Beklagte im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben eine Spitzabrechnung für Herrn G. vorgenommen habe. Im Übrigen sei auch gegenüber dem Beklagten stets durch den Abschlusshinweis klargemacht worden, dass
trägliche oder zukünftige Erkenntnisse zu weiteren Korrekturen führen könnten. Randnummer 15 Der vom Beklagten in der Klageerwiderung bemühte Gedanke der unzulässigen, der Rechts- oder Fachaufsicht des Landes gleichkommenden Wirkung greife dann nicht, wenn es – wie hier – nur um bloße Abrechnungsfehler gehe, nicht hingegen um die inhaltliche Kontrolle des Verwaltungshandelns der Optionskommune. Randnummer 16 Die Erstattung der Verwaltungskosten als solche stehe nicht infrage. Streitig sei allein, ob sie zutreffend als Personalkosten spitz über § 10 KoA-VV abgerechnet werden dürfen oder über den Gemeinkostenzuschlag
A-VV. Das betreffe nicht die Rechtmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung. Es gehe vorliegend auch nicht um Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende selbst, sondern um Verwaltungskosten. Für diese passe die auf die Zweckausgaben begrenzt Unterscheidung von Aufgaben– und Maßnahmebezug in der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bayerischen LSG nicht. Randnummer 17 Es liege ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 S. 3 KoA-VV vor. Die Auffassung des Beklagten, dass der Leiter einer besonderen Einrichtung
SGB II nicht ausschließlich Aufgaben der Grundsicherung
dem SGB II wahrnehmen müsse und es genüge, wenn er dies weitestgehend tue, finde in der KoA-VV keine Stütze. Kosten der Leitung seien grundsätzlich als Personalgemeinkosten abzurechnen und dürften nur im Ausnahmefall, der hier nicht vorliege, spitz abgerechnet werden.
A-VV könnten Bezüge des Leiters der besonderen Einrichtung
SGB II nur dann spitz abgerechnet werden, wenn ausschließlich Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende
dem SGB II wahrgenommen werden. Es verbleibe kein Spielraum für Abweichungen in sonstigen Fällen. Dies bestätige auch die Entstehungsgeschichte (BR–Drs. 180/08 Seite 108,
forderung für 2014 kommen werde, Vorkehrungen und Maßnahmen getroffen hätte. Ein solches Vertrauen wäre im Übrigen auch nicht schutzwürdig. Der Beklagte habe die Klägerin irregeleitet, weil er auf
frage die Spitzabrechnung der Leitung der besonderen Einrichtung ausdrücklich verneint und damit übereinstimmend eine Personalkostenpauschale von 30 % statt 25 % abgerechnet habe. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt, Randnummer 21 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 112.536,13 Euro nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs gemäß § 6b Abs. 5 S. 1 SGB II lägen nicht vor. Im Übrigen wäre ein solcher Anspruch
den Grundsätzen der Verwirkung ausgeschlossen. Randnummer 25
der höchstrichterlichen Rechtsprechung und vor dem Hintergrund seiner Entstehungsgeschichte und unter Berücksichtigung der Haftungskernrechtsprechung sei der Erstattungsanspruch des § 6b Abs. 5 S. 1 SGB II beschränkt auf solche Fälle, in denen der zugelassene kommunale Träger missbräuchlich, zweckentfremdend oder vorsätzlich oder grob fahrlässig Mittel entgegen den Zielen, Zwecken und Prinzipien des SGB II zugeordnet habe. Alles was sich unterhalb dieser Schwelle bewege sei als Teil ordnungsgemäßer Verwaltung zu begreifen. Bei vertretbaren Entscheidungen sei eine Erstattung ausgeschlossen. Nur so werde eine faktische Aufsicht des Bundes über die Kommunen verhindert. Der Bund sei haftungsrechtlich an die Länder zu verweisen, soweit es um Beanstandungen deren Aufsicht über die Kommunen gehe. Der Bund dürfe keine eigene Rechtsaufsicht gegenüber den Kommunen führen und auch nicht entsprechende Strukturen etablieren. So dürfe er unvertretbare Rechtsauffassungen der Kommune nicht beanstanden und dürfe auf dieser Grundlage keine Erstattungsansprüche geltend machen. Bezogen auf die Kommune bestünde die alternative Möglichkeit für den Bund, über das zuständige Bundesland im Rahmen einer Drittschadensliquidation auf haftungsrechtlicher Ebene vorzugehen. In diesem Fall wären die Maßgaben des Art. 104a Abs. 5 GG zu erfüllen. Die Haftungskernrechtsprechung mit ihrer Beschränkung auf die Haftung allein für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten würde dann im Verhältnis von Bund und Ländern unzweifelhaft zur Anwendung gelangen. Diese Maßgaben der Haftung der Länder gegenüber dem Bund seien auch zu Gunsten der Kommunen anzuwenden. Denn der Anspruch des Bundes gegen die Länder einerseits und der Anspruch des Bundes gegen eine Optionskommune über § 6 b Abs. 5 S. 1 SGB II bestünden nebeneinander. Für denselben Sachverhalt würden die Länder dann aber nur eingeschränkt mit der Begrenzung durch die Haftungskernrechtsprechung, die Kommunen dagegen
Auffassung der Klägerin unbegrenzt haften. Ein solches Auseinanderfallen der Haftungsmaßstäbe sei durch die Einführung des § 6 b Abs. 5 S. 1 SGB II nicht gewollt und verfassungsrechtlich nicht begründet. Randnummer 26 Der „Vertretbarkeitsmaßstab“ gelte nicht nur für „aufsichtliche“ Maßnahmen des Bundesministeriums, sondern sei auch im Rahmen der Finanzkontrolle über die Optionskommunen anzuwenden. Im Rahmen der Finanzkontrolle gingen die durch § 6b SGB II eingeräumten Befugnisse nicht weiter als diejenigen der Länder mit denen ihnen zugeordneten Befugnissen der Rechts- und Fachaufsicht. Würde man der Auffassung der Klägerin folgen, wäre § 6b Abs. 5 S. 1 SGB II wegen Verstoßes gegen Art. 28 Abs. 2 GG verfassungswidrig. Wäre die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass von den Optionskommunen sämtliche Mittel an die Klägerin zu erstatten wären, die nur leicht fahrlässig oder sogar allein durch eine abweichende, aber vertretbare Rechtsauffassung abgerufen wurden, würden die Optionskommunen unangemessen benachteiligt. Den Kommunen würde eine fiktive Idealverwaltung abverlangt, die die Klägerin selbst nicht gewährleisten könne. Die Klägerin würde sich zulasten der Kommunen der Kosten ihrer eigenen potentiellen Verwaltungsfehler entledigen. Sie würde bessergestellt als sie stünde, wenn sie die Aufgaben selbst führen würde. Dies sei nicht Anliegen des Gesetzgebers bei Etablierung der Erstattungsvorschrift in § 6b Abs. 5 S. 1 SGB II gewesen. Im Gegenteil habe durch die Erstattungsvorschrift sichergestellt werden sollen, dass die Optionskommunen nicht benachteiligt würden, indem ihnen zusätzliche Kosten entstünden. Durch eine zwingend mit einer extensiven Auslegung des in § 6 b Abs. 5 S. 1 SGB II verbundenen ausufernden Kontrolle und Erstattungspraxis würde der Bund unzulässig in die kommunale Selbstverwaltung „hineinregieren“. Sollte der Senat eine einschränkende Auslegung des § 6b Abs. 5 S. 1 SGB II nicht für möglich halten, so dürfte die Vorschrift verfassungswidrig sein und wäre gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Randnummer 27 Kommunen hafteten dem Bund nur für eine ordnungsgemäße Verwaltung. Eine ordnungsgemäße Verwaltung stoße aber erst dann an ihre Grenzen, wenn sie nicht mehr im Rahmen der Ziele, Zwecke und Prinzipien des SGB II verwendet würde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Vorliegend fehle es bereits an einer rechtswidrigen Mittelverwendung durch den Beklagten. Randnummer 28 Der Beklagte habe die Kosten des Leiters der besonderen Einrichtung zutreffend „spitz“ abgerechnet, weil im Rahmen der besonderen Einrichtung des Beklagten zu mehr als 99 % Aufgaben der Grundsicherung
dem SGB II erbracht würden. Der Begriff der Ausschließlichkeit im Sinne von § 13 Abs. 2 S. 3 KoA-VV sei so zu verstehen, dass eine ausschließliche Wahrnehmung schon dann anzunehmen sei, wenn in der Einrichtung andere Aufgaben nur zu einem völlig unerheblichen Teil wahrgenommen würden. In der Praxis sei es völlig unmöglich, jede einzelne Tätigkeit eindeutig dem einen oder dem anderen Aufgabenbereich materiell oder verwaltungstechnisch zuzuordnen. Jedenfalls wäre ein solcher Fall als Ausnahme zur Regel des § 13 Abs. 2 S. 3 KoA-VV anzusehen. Die andernfalls eintretende Konsequenz der massiv
teiligen Kostenabrechnung zulasten der Kommunen sei nicht zu rechtfertigen, wenn in der besonderen Einrichtung nur in ganz und gar untergeordnetem Umfang andere Aufgaben wahrgenommen würden. Randnummer 29 Aus der Formulierung des § 13 Abs. 2 S. 1 Abs. 1 KoA-VV, dass „regelmäßig“ die Kosten des Leiters der besonderen Einrichtung als Personalgemeinkosten zu führen seien, sofern in der besonderen Einrichtung nicht ausschließlich Aufgaben der Grundsicherung wahrgenommen werden, folge dass die Vorschrift auch Ausnahmefälle zulasse. Ein solcher liege hier vor. Die Privilegierung des § 13 Abs. 2 S. 3 KoA-VV gelte für die Fälle, in denen der zugelassene kommunale Träger die Aufgaben der Grundsicherung nicht etwa im Rahmen sogenannter Sozialzentren erbringe, sondern eine besondere Einrichtung geschaffen habe. Diesen Vorgaben entspreche die organisatorische und personelle Struktur der Verwaltung der Aufgaben des SGB II in der besonderen Einrichtung des Beklagten. Randnummer 30 Die Struktur der KoA-VV sei darauf angelegt, möglichst abgrenzbare Bereiche zu schaffen und so eine der unterscheidbaren Leistungserbringung angemessene Kostenverteilung zu finden. Mit der Möglichkeit, die Kosten eines Leiters einer besonderen Einrichtung als Personalkosten
A-VV und zusätzlich einen lediglich um 5 Prozentpunkte abgeschmolzenen Pauschalbetrag in Höhe von 25 % geltend zu machen, gebe die Klägerin den zugelassenen kommunalen Trägern einen Anreiz, eine besondere Einrichtung zu schaffen, die von der übrigen Verwaltung abgegrenzt ist. Dabei seien die Vorschriften der KoA-VV vor dem Hintergrund der über Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geschützten Organisationshoheit der Kommunen auszulegen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Landessozialgerichts Bayern mit Urteil vom 20. Dezember 2017 (L 11 AS 391/14 KL) verbiete sich eine schematische Auslegung der KoA-VV, vielmehr sei zu berücksichtigen, dass den Interessen an einer vernünftigen Verwaltung und sachgerechten Kostenverteilung Raum zu geben sei. Randnummer 31 Selbst wenn dieser Auffassung nicht gefolgt würde, habe der Beklagte insoweit eine jedenfalls vertretbare Rechtsauffassung eingenommen. Ob diese Auffassung des Beklagten tatsächlich zutreffend war, wäre allenfalls eine Frage der Rechtsaufsicht des zuständigen Landes. Der Bund habe nicht die Möglichkeit, vertretbare Auffassungen zu beanstanden und auf dieser Grundlage eine Erstattungsforderung geltend zu machen. Randnummer 32 Auch hinsichtlich der versehentlichen Abrechnung einer Pauschale i.H.v. 30 %, anstelle der reduzierten Pauschale i.H.v. 25 % der Personalgemeinkosten bestehe kein Erstattungsanspruch. Die Mittelverwendung sei nicht rechtsgrundlos gewesen. Die Mittel seien vielmehr für die Finanzierung der gemeinsamen Einrichtung und des Leiters dieser Einrichtung aufgewendet worden. Damit habe die Verwendung der Mittel den Zielen, Zwecken und Prinzipien des SGB II entsprochen. Außerdem habe offensichtlich ein Versehen der Mitarbeiter vorgelegen, mangels Verschuldens in Form von Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten bestünde keine Erstattungsforderung. Randnummer 33 Im Übrigen wäre ein etwaiger Erstattungsanspruch
den Grundsätzen der Verwirkung gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. Die Klägerin habe eine Erstattung erst kurz vor Ende des Jahres 2017 geltend gemacht und die Abrechnungspraxis des Beklagten hinsichtlich der Personalkosten des Leiters der Einrichtung zuvor mehrfach mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 und 15. März 2016 bestätigt.
der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23. Mai 2017 – B 1 KR 27/16 R) müsse in Konstellationen, in denen Beteiligte auf lange Sicht ständig miteinander arbeiten und Leistungen abrechnen, Vertrauen in die Richtigkeit und Verlässlichkeit des Vorgehens des jeweils anderen bestehen. Wenn in solchen Konstellationen eine Partei eine nicht offensichtlich unschlüssige Schlussrechnung vorlege und diese nicht beanstandet werde, könne
Ablauf des betroffenen Haushaltsjahres und möglicherweise des Folgejahres keine Erstattung geltend gemacht werden. Denn die beteiligten Aufgabenträger benötigten Planungssicherheit für ihren Haushalt. Es sei unstatthaft und rücksichtslos, wenn Jahre später Sachverhalte wieder geöffnet würden und Erstattungsforderungen angemeldet würden, obgleich alle prüfbaren Fakten bekannt waren und längst abgeschlossene Haushaltsjahre betroffen seien. Im hiesigen Fall habe die Klägerin sogar ausdrücklich die Richtigkeit der Abrechnung gegenüber dem Beklagten bestätigt. Jedenfalls zum Ende des Jahres 2017, im Zeitpunkt der Klageerhebung, sei mit einer Rückforderung nicht mehr zu rechnen gewesen. Randnummer 34 Ferner wäre ein Anspruch der Klägerin
Die §§ 107 ff. SGB X seien als allgemeine Vorschriften des Erstattungsrechts für sämtliche Erstattungsstreitigkeiten zwischen Leistungsträgern anzuwenden. Die Klägerin wäre gemäß § 111 SGB X spätestens
Abruf der Mittel aus dem HKR-Verfahren und Vorlage des Abschlussberichts am
2 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuständig. Danach entscheiden die Landessozialgerichte über Klagen in Angelegenheiten der Erstattung von Aufwendungen
Randnummer 39 Die örtliche Zuständigkeit des LSG Berlin-Brandenburg folgt aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG. Randnummer 40 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage i.S. des § 54 Abs. 5 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Randnummer 41 Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten aus § 6b Abs. 5 SGB II.
dieser Vorschrift kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von dem zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zulasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat, wobei
allgemeiner Auffassung die Rückforderung von Bundesmitteln bereits aus haushaltsrechtlichen Gründen regelmäßig angezeigt ist und nur in atypischen Fällen unterbleiben kann (Rixen/Weißenberger in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 6 Buchst. b Rn. 17). Der zu erstattende Betrag ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Randnummer 42 Diese Voraussetzung sind erfüllt. Der Beklagte hat Mittel der Klägerin ohne Rechtsgrund erlangt, da die Abrechnung der Personalkosten im vorliegenden Fall rechtswidrig war, d.h. der objektiven Rechtslage widersprach (hierzu zu 1.), die Haftung des Beklagten ist insoweit nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt (hierzu zu 2.) und die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ist nicht verwirkt oder sonst ausgeschlossen (hierzu zu 3.). Randnummer 43 (1.) rechtswidrige Mittelverwendung Randnummer 44 Der Beklagte hat die Kosten des Leiters der Einrichtung zu Unrecht „spitz“ abgerechnet. Randnummer 45 Die Ermittlung der von der Klägerin zu erstattenden Verwaltungskosten richtet sich
der von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages beschlossenen Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift (KoA-VV), die die zwischen den Beteiligten bestehende Finanzbeziehung konkretisiert und eine Verordnung
3 SGB II [bzw.
2 GG] darstellt.
3 SGB II kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen. Damit soll Einheitlichkeit, Transparenz und Rechtssicherheit bei der Abrechnung von Aufwendungen und der Bewirtschaftung von Bundesmitteln im HKR-Verfahren geschaffen, der Verwaltungsaufwand reduziert, das Abrechnungsverfahren vereinfacht und Doppelabrechnungen durch weitgehende Pauschalierung von Verwaltungskosten vermieden, ein verbindliches Verfahren bei der Berechnung und Bewirtschaftung des kommunalen Finanzierungsanteils an den Verwaltungskosten erreicht und eine Gleichbehandlung der zugelassenen kommunalen Träger mit anderen Organisationsformen sichergestellt werden (vgl. dazu Begründung zur KoA-VV: BR-Drs. 180/08, Seite 2). Die Vorschriften der KoA-VV sind grundsätzlich geeignet, diese Ziele zu verwirklichen. Es wurde damit ein Ausgleich zwischen einer notwendigen weitgehenden Vereinheitlichung der Abrechnungsvorgänge und der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie i.S.v. Art. 28 Abs. 2 GG hergestellt (so auch BR-Drs. 180/08 Seite 92). Der Bundesrechnungshof sieht die Vorschriften der KoA-VV als geeignet an, die für Zeiträume vor deren Einführung von ihm festgestellten Mängel bei der Bemessung der vom Bund zu tragenden Verwaltungskosten zu beheben und die Einheitlichkeit der Abrechnung der Aufwendungen der zkT sicherzustellen (vgl. Unterrichtung durch den Bundesrechnungshof vom 08.12.2008 - BT-Drs 16/11000 Seite 154). Der Senat sieht ebenfalls die KoA-VV als grundsätzlich geeignet an, die Finanzbeziehung zwischen Bund und zkT weiter in Bezug auf die Abrechnungsmaßstäbe insbesondere der Verwaltungskosten zu konkretisieren (vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. Dezember 2017 – L 11 AS 391/14 KL –, Rn. 66, juris). Randnummer 46
der KoA-VV ist hinsichtlich der Abrechnungen von Aufwendungen für Personal zu differenzieren
den Personalkosten i.S.v. § 10 KoA-VV und den Personalgemeinkosten i.S.v. § 13 KoA-VV. Während die Personalkosten
A-VV in tatsächlicher Höhe (spitz) abgerechnet werden können, werden Personalgemeinkosten
A-VV mit einem Zuschlag i.H.v. bis zu 30% der abgerechneten Personalkosten und um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung geminderten Personalkosten (pauschal) berücksichtigt. Werden die Kosten des Leiters der besonderen Einrichtung als Personalkosten
A-VV abgerechnet, beträgt der Zuschlag höchstens 25% (§ 22 Satz 2 KoA-VV). Die Pauschalierung erfolgt vor dem Hintergrund, dass eine verursachungsgerechte Zuordnung der Personalgemeinkosten in aller Regel schwierig ist oder einen erheblichen Verwaltungsaufwand erfordern würde (Begründung in BR-Drs 180/08, Seite 108). Randnummer 47 Die maßgeblichen Vorschriften lauten: § 13 Randnummer 48 Personalgemeinkosten Randnummer 49
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Personalkosten
, wenn ausschließlich Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch wahrgenommen werden. § 22 Randnummer 51 Abrechnung von Personalgemeinkosten Randnummer 52 Für Personalgemeinkosten
ist ein Zuschlag in Höhe von bis zu 30 vom Hundert der
abgerechneten und um Aufwendungen
Rechnet der zugelassene kommunale Träger die Aufwendungen für die Leiterin oder den Leiter der besonderen Einrichtung
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Personalkosten
2 Satz 3 ab, ist für Personalgemeinkosten
Randnummer 53 Die Rechtsauffassung des Beklagten, dass § 13 Abs. 2 S. 3 KoA-VV auch für die Fälle gilt, in denen in der besonderen Einrichtung zwar nicht ausschließlich, aber in weit überwiegenden Anteil Aufgaben der Grundsicherung für Arbeit suchende
dem SGB II wahrgenommen werden, findet im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze. Vielmehr ist der Wortlaut eindeutig. Mit der Argumentation des Beklagten die Kosten der Leitung würden lediglich „regelmäßig“ als Bestandteil der Personalgemeinkosten erfasst bezieht sich der Beklagte auch nicht auf den Wortlaut der Vorschrift, sondern auf die Begründung zu § 13 zu Abs. 2 in der Bundesratsdrucksache 180/08 (Seite 98), in der es heißt: Randnummer 54 „Kosten der Leitung werden regelmäßig als Bestandteil der Personalgemeinkosten erfasst. Politische Funktionen sind nicht Bestandteil der Personalgemeinkosten und sind folglich auch nicht den gemäß § 6b SGB II vom Bund zu tragenden Aufwendungen zuzurechnen. Politische Funktionen nehmen Landräte, Oberbürgermeister und Beigeordnete wahr. Soweit Personen neben ihrer politischen Funktion auch allgemeine Leitungsaufgaben
Abs. 2 wahrnehmen, z.B. eine Amtsleiter- oder Dezernententätigkeit im Bereich der Grundsicherung ausüben, findet eine entsprechende Erfassung der lediglich für diese Leitungsaufgaben anfallenden Kosten im Sinne von Abs. 2 statt. Abs. 2 S. 3 sieht vor, Leitungsaufgaben dann nicht den Personalgemeinkosten zuzurechnen, wenn in der Leitungsfunktion der besonderen Einrichtung ausschließlich Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahrgenommen werden. In diesen Fällen sind die für die Leitungsfunktion anfallenden Personalkosten
Abs. 2 S. 3 bezieht sich lediglich auf die Position der Leiterin oder des Leiters der besonderen Einrichtung. Untergeordnete Leitungsfunktionen für Teilbereiche der besonderen Einrichtung wie z.B. Team-, Fachbereichs- oder Sachgebietsleitung werden regelmäßig bereits als Personalkosten § 10 erfasst.“ Randnummer 55 Noch nicht einmal mit der Begründung zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift lassen sich die Auffassungen des Beklagten stützen, dass eine ausschließliche Wahrnehmung von Aufgaben
dem SGB II schon dann anzunehmen sei, wenn in der Einrichtung andere Aufgaben zu einem nur unerheblichen Teil wahrgenommen werden, oder dass Kosten der Leitungsaufgaben nur in der Regel den Personalgemeinkosten zuzuordnen seien und eine anzuerkennende Ausnahme darin bestehe, dass sich die Leitungsfunktion auf einen Bereich bezieht, in dem weit überwiegend Aufgaben
dem SGB II wahrgenommen werden. Randnummer 56 Wenn es in der Begründung zu Absatz 2 heißt, Kosten der Leitung werden „regelmäßig“ als Bestandteil der Personalgemeinkosten erfasst, erklärt sich dieser Satz gerade durch Absatz 2 S. 3 der Vorschrift, wonach Leitungsfunktionen ausnahmsweise dann nicht zu den Personalgemeinkosten zählen, wenn in der Einrichtung ausschließlich Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahrgenommen werden. Hieraus folgt keineswegs, dass neben der in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift festgeschriebenen Ausnahme, noch dazu entgegen dem dortigen Wortlaut, weitere Ausnahmen gebildet werden könnten. Randnummer 57 Zutreffend verweist der Beklagte zwar darauf, dass mit § 13 Abs. 2 S. 3 KoA-VV insbesondere die Übernahme von Kosten für Leitungsfunktionen in aufgaben-übergreifenden Sozialzentren oder Amtsstellen in Heranziehungsgemeinden durch den Bund ausgeschlossen werden sollte (vgl. BR Drs. 180/08 S. 99). Jedoch bezieht sich der Ausschluss der Kostenübernahme durch den Bund auch auf die Wahrnehmung von gemeindlichen Aufgaben in anderen Strukturen. Insoweit ist der Wortlaut eindeutig, wenn es dort heißt, dass in der besonderen Einrichtung „ausschließlich“ Aufgaben
dem SGB II wahrgenommen werden. Eine Differenzierung der Kosten der Leitung
dem Umfang der jeweils wahrgenommenen Aufgaben, soll gerade nicht stattfinden. Dies ist auch verfassungsrechtlich geboten. Randnummer 58 Denn grundsätzlich gilt aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland ein Verbot der Mischverwaltung zwischen Bund und Ländern bzw. Kommunen und ist auch die bundesgesetzliche Aufgabenübertragung auf die Gemeinden und Gemeindeverbände verboten (Artikel 84 Absatz 1 Satz 7, Artikel 85 Absatz 1 Satz 2 GG). Mit Art. 91e GG wurde eine Ausnahme von diesem Verbot und vom Verbot der Mischverwaltung für das Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende eingeführt und eine verfassungsrechtliche Grundlage für die Fortsetzung der Aufgabenwahrnehmung der SGB-II-Leistungsträger in gemeinsamen Einrichtungen geschaffen. Randnummer 59 Art. 91e Abs. 1 GG regelt, dass bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende Bund und Länder oder die
Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirken. Hierbei handelt es sich um eine eng begrenzte Durchbrechung der grundsätzlich auf Trennung von Bund und Ländern angelegten Verteilung der Verwaltungszuständigkeiten
den Art. 83 ff. GG (BVerfG, Urteil vom 07. Oktober 2014 – 2 BvR 1641/11 –, BVerfGE 137, 108-185 Rn 80 ff. m.w.N.; Graßhof in: Graßhof,
schlagewerk Rechtsprechung BVerfG,
der Finanzverfassung frei, den einer ihm angehörigen Kommune entstehenden vermögensrechtlichen Schaden im Wege der Drittschadensliquidation gegenüber dem Bund geltend zu machen (Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art 104a Rn. 11). In diesem Fall richte sich die Haftungsbeziehung allein
5 S 1 GG. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch käme daneben nicht zur Anwendung (BSG Urteil vom 15.12.2009 - B 1 AS 1/08 KL - BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr. 1, Rn. 59-60). Die Nichteinschaltung des jeweiligen Bundeslandes, in welchem sich die an einem Haftungsverhältnis beteiligte Kommune befindet, in das Streitverhältnis könne nicht eine erleichterte verschuldensunabhängige Haftung einer Kommune bzw. umgekehrt des Bundes zur Folge haben. Insoweit sei eine erstattungs- wie auch haftungsrechtliche Gleichstellung geboten. Randnummer 63 Es ist bereits fraglich, ob diese Grundsätze auch auf die Zeit
Inkrafttreten des § 6b Abs. 5 SGB II, der eine besondere Kodifizierung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs für das Haftungsverhältnis zwischen dem Bund und den Optionskommunen darstellt (BT-Drucks 17/1555 S. 19; vgl. BSG, Urteil vom
den Grundsätzen der zu Art. 104a Abs. 5 GG entwickelten Haftungskernrechtsprechung keine Anwendung mehr findet. Randnummer 64 In der Kommentarliteratur wird daher überwiegend vertreten, dass sich für die Zeit ab Inkrafttreten des § 6b Abs. 5 SGB II (1. Januar 2011) eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht mehr vertreten lasse. § 6b Abs. 5 SGB II gewährleiste - im Gegensatz zum allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch - einen Erstattungsanspruch unabhängig vom Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz beim kommunalen Träger. Der Erstattungsanspruch gewährleiste auch in Fällen der vereinfachten Finanzkontrolle
4 Satz 2 SGB II eine durchgreifende Rückabwicklung rechtsgrundlos erfolgter Mittelverschiebungen zugunsten der Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit der Haushalte (vgl. BT-Drs. 17/1555 S. 19; Stachnow-Meyerhoff/Radüge/Herbst in: Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB II,
Abs. 4 eine effektive Finanzkontrolle ermöglicht, die die Finanzinteressen des Bundes absichere (BR-Drs. a.a.O. „Zu Absatz 5“). Randnummer 66 Dieser Streit bedarf jedoch für den vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung, denn in diesem wird der Erstattungsanspruch nicht mit einer rechtswidrigen Mittelverwendung im Rahmen der Aufgabenerfüllung
dem SGB II gegenüber den Leistungsempfängern begründet, sondern mit einer nicht den für die Abrechnung und Bewirtschaftung von Bundesmitteln erlassenen Vorschriften entsprechenden Abrechnung von Verwaltungskosten. In einer derartigen Konstellation ist für die Anwendung der Haftungskernrechtsprechung bereits kein Raum. Randnummer 67 Die Haftungskernrechtsprechung will Länder und Kommunen vor einer Garantiehaftung schützen, soweit sie Aufgaben des Bundes wahrnehmen. In der vorliegenden Fallkonstellation geht es aber nicht um eine Haftung der Kommune gegenüber dem Bund für eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung, sondern um die Finanzierung von Verwaltungskosten und letztlich um eine Wiederherstellung der Ordnungsgemäßheit der Haushalte (vgl. BT-Drs. 17/1555, S. 19 „zu Absatz 5“; Buchheimer, a.a.O. Rn 84). Im Übrigen setzt der Begriff „Haftung“ den Einsatz des Vermögens des Haftenden voraus, um dadurch den Schaden eines anderen auszugleichen (vgl. Schumacher, a.a.O. Rn 37b). Die Herausgabe eines aus einer unzutreffenden Rechtsanwendung erwachsenen Vermögensvorteils – wie hier aufgrund einer unzutreffenden Zuordnung von Personalkosten – ist demgegenüber schon begrifflich keine „Haftung“. Randnummer 68 Auch das vom Beklagten vorgebrachte Argument, die Haftungskernrechtsprechung gelte auch bei einem Streit um die Finanzierung von Verwaltungskosten, weil andernfalls ein Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung vorliege, überzeugt nicht. Selbst wenn es sein mag, dass die Klägerin bei einer Erstattungsmöglichkeit von auch nur leicht fahrlässig falsch abgerechneten Verwaltungsmitteln bessergestellt würde, weil sie, wie der Beklagte vorbringt, quasi eine ideale Verwaltung auf Seiten der zkT voraussetzt, liegt in der Regelung des § 6b Abs. 5 SGB II - in der uneingeschränkten Auslegung als verschuldensunabhängiger Erstattungsnorm - noch kein Eingriff in die durch Art. 28 GG geschützte kommunale Selbstverwaltung. Randnummer 69 Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet Gemeinden und Gemeindeverbänden das Recht, die ihnen zugewiesenen Aufgaben eigenverantwortlich zu erledigen (vgl. BVerfGE 21, 117, 129; 23, 353, 365; 83, 363, 383; 119, 331, 361). Zu der von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG den Gemeinden garantierten Eigenverantwortlichkeit gehört auch die Organisationshoheit (vgl. BVerfGE 38, 258 <278 ff.>; 52, 95 <117>; 78, 331 <341>; 83, 363 <382>; 91, 228 <236>). Sie gewährleistet den Gemeinden das grundsätzliche Recht, die Wahrnehmung der eigenen Aufgaben, Abläufe und Entscheidungszuständigkeiten im Einzelnen festzulegen und damit auch über Gewichtung, Qualität und Inhalt der Entscheidungen zu befinden. Die Organisationshoheit von Gemeinden und Gemeindeverbänden verbietet Regelungen, die eine eigenständige organisatorische Gestaltungsfähigkeit der Kommunen ersticken würden. Die Selbstverwaltungsgarantie setzt dem Gesetzgeber insoweit Grenzen, als ihr Kernbereich nicht ausgehöhlt werden darf (stRspr. vgl. BVerfGE 1, 167, 174 f.; 79, 127, 146;). Randnummer 70 Den Gemeinden muss ein hinreichender organisatorischer Spielraum bei der Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabenbereiche offengehalten werden; in keinem Fall darf ausgeschlossen werden, dass die Gemeinden im Bereich ihrer inneren Organisation individuell auf die besonderen Anforderungen vor Ort durch eigene organisatorische Maßnahmen reagieren können ((BVerfG, Urteil vom 07. Oktober 2014 – 2 BvR 1641/11 –, BVerfGE 137, 108-185, Rn. 116 – 119 m.w.N.). Randnummer 71 Eine Verletzung des Kernbereichs der gemeindlichen Selbstverwaltung ist im vorliegenden Fall aber nicht erkennbar. Diese könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn die Abrechnung der Kosten der Leitung als Teil der Personalgemeinkosten statt als Personalkosten für den Beklagten mit einer derartigen wirtschaftlichen Belastung verbunden wäre, die es ihm faktisch unmöglich machen würde, sich für eine bestimmte Organisationsform - abweichend von der eines Jobcenters
dem in § 13 Abs. 2 S. 3 KoA-VV vorausgesetzten Bild - zu entscheiden. Hierfür ist weder etwas vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich. Randnummer 72 Auch insoweit liegt daher ein Verstoß gegen das Grundgesetz nicht vor und kommt eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Randnummer 73 Im Übrigen hält der Senat bezogen auf den vorliegenden Fall die Rechtsauffassung des Beklagten zur Abrechnung der auf den Leiter der Einrichtung entfallenden Kosten auch nicht für vertretbar, d.h. zumindest für „grob fahrlässig“ (vgl. die Ausführungen unter 1.), so dass sich auch bei Anwendung der Haftungskernrechtsprechung im vorliegenden Fall eine uneingeschränkte Erstattungspflicht der Verwaltungskosten ergeben würde und die Frage der grundsätzlichen Anwendung der Haftungskernrechtsprechung auf die Erstattungspflicht von Verwaltungskosten im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben könnte. Randnummer 74 (3.) Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ist auch nicht wegen verspäteter Geltendmachung (hierzu a) oder
Treu und Glauben (hierzu
Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Randnummer 76 Die §§ 107 ff. SGB XII sind auf den streitgegenständlichen Erstattungsanspruch bereits nicht anwendbar. § 6b Abs. 5 SGB II geht ihnen als lex specialis vor (zum Verhältnis Bundessozialhilfegesetz als lex specialis zu §§ 93, 91 Abs. 1 SGB X vgl. BVerwG, Beschluss vom 06. August 1992 – 5 B 135/91 –, Rn. 2, juris). Gegen eine Nichtanwendbarkeit spricht schon, dass
SGB X eine Erstattung von Verwaltungskosten ausgeschlossen ist, die aber
5 SGB II möglich und vorliegend gerade Streitgegenstand ist. Randnummer 77 Ferner lägen die Voraussetzungen des § 111 SGB X, selbst wenn die Vorschrift in der vorliegenden Konstellation anwendbar sein sollte, nicht vor. Denn die Jahresfrist des § 111 Satz 1 SGB X, deren Lauf
Satz 2 der Vorschrift frühestens mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat, wäre gewahrt. Der Zeitpunkt, ab dem bei der Klägerin Kenntnis der fehlerhaften Abrechnung vorlag oder hätte vorlegen müssen, lag erst im Jahr
den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts
Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer
teil entstehen würde (stRspr. vgl. BSGE 109, 22, BSGE 112, 141-156, juris Rn. 36; BSG, Urteil vom
forderung weder im gerade laufenden noch
folgenden vollen Haushaltsjahr der Krankenkasse (KK) geltend mache. Der Vertrauenstatbestand erwachse daraus, dass die KK regelhaft darauf vertraue, dass das Krankenhaus insoweit keine weiteren
forderungen erhebt. Hieran richte sie ihr Verhalten aus, indem sie davon Abstand nehme, die Abrechnung als zweifelhaft zu behandeln und - im Kontext sonstiger streitiger Forderungen - dafür haushaltsrechtlich relevante Vorkehrungen zu treffen (vgl. zum Ganzen: BSG Urteil vom 5.7.2016 - B 1 KR 40/15 R - Juris Rn 20 f m.w.N.). Randnummer 83 Das BSG berücksichtigt bei dieser Konkretisierung der allgemeinen Grundsätze der Verwirkung, dass die Beteiligten aufgrund eines dauerhaften Vertragsrahmens ständig professionell zusammenarbeiten. Ihnen seien die gegenseitigen Interessenstrukturen geläufig. In diesem Rahmen sei von ihnen eine gegenseitige Rücksichtnahme zu erwarten. Weil die Krankenkassen (KK) auf tragfähige Berechnungsgrundlagen angewiesen seien, müssten sie sich grundsätzlich auf die "Schlussrechnung" eines Krankenhauses schon in ihrem laufenden Haushaltsjahr verlassen können, in dem die Rechnung gestellt werde. Dies versetze die KK in die Lage, die dem geltenden Haushaltsplan zugrundeliegenden Ausgaben- und Einnahmenerwartungen mit den tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen verlässlich abzugleichen und etwaige auf das folgende Haushaltsjahr zu übertragende Über- oder Unterdeckungen zu erkennen. Die Krankenhäuser wiederum verfügten für die Erteilung einer ordnungsgemäßen, verlässlichen Abrechnung - anders als die KK- umfassend über alle Informationen, die die stationäre Behandlung der Versicherten beträfen. Die erforderlichen Informationen beträfen die rechtlichen Vorgaben für die Abrechnung und die tatsächlich erbrachten Leistungen, die abzurechnen sind. Deswegen dürften die KK grundsätzlich davon ausgehen, dass einmal gestellte, nicht beanstandete Schlussrechnungen nicht von den Krankenhäusern zu einem Zeitpunkt
träglich korrigiert und
forderungen erhoben werden, der ihre Kalkulationsgrundlagen beeinträchtigt. Der vom erkennenden Senat regelmäßig zugrunde gelegte Zeitraum des gerade laufenden und noch des
folgenden vollen Haushaltsjahres der KK trage im Sinne einer praktischen Konkordanz den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen der Beteiligten Rechnung (BSG, Urteil vom 23. Mai 2017 – B 1 KR 27/16 R –, SozR 4-2500 § 109 Nr. 62, Rn. 10 - 16). Randnummer 84 Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Klägerin im vorliegenden Fall nicht mit ihrer Erstattungsforderung
Treu und Glauben ausgeschlossen. Randnummer 85 Es kann dahinstehen, ob jedenfalls hinsichtlich der auf Dauer angelegten Vertragsbeziehungen bei der Zusammenarbeit von Bund und Landkreis auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende im vorliegenden Fall überhaupt eine ähnliche Interessenlage wie bei der auf Dauer angelegten Vertragsbeziehung zwischen Krankenkassen und (privatwirtschaftlich betriebenen) Krankenhäusern besteht. Randnummer 86 Denn im vorliegenden Fall konnte ein Vertrauenstatbestand bei dem Beklagten schon aufgrund des ausdrücklichen Vorbehalts von Erstattungsforderungen nicht entstehen. Sowohl das Abschlussschreiben vom 22. Dezember 2015 als auch dasjenige vom 15. März 2016 enthalten den „Abschlusshinweis“, dass die Prüfung der Schlussrechnung 2014 des Beklagten „ausschließlich auf der Grundlage der vorgelegten, revisionsfähigen Unterlagen abgeschlossen werden“ konnte. Die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen hatte sich die Klägerin ausdrücklich vorbehalten Randnummer 87 Ferner kann auch
der Rechtsprechung des Ersten Senats das Bundessozialgericht in Fällen, in denen die Schlussrechnung eines Krankenhauses offensichtlich unschlüssig ist, eine Rechnungskorrektur auch
Ablauf eines ganzen folgenden Haushaltsjahres noch nicht verwirkt sein. Entsprechendes gilt hier. Zutreffend verweist der Beklagte darauf, dass eine Abrechnung offensichtlich unrichtig sein muss, die sowohl einen fünfprozentigen Zuschlag bei den Personalgemeinkosten gemäß § 22 KoA-VV enthält als auch eine Spitzabrechnung der Aufwendungen für den Leiter gemäß §§ 13 Abs. 2 S. 3, 19 KoA-VV vornimmt. Beide Posten schließen einander aus. Ein Vertrauen kann aber nicht auf den Bestand einer unschlüssigen Abrechnung gestützt werden. Der Senat folgt ebenfalls der Rechtsauffassung der Klägerin dahin, dass ein etwaiges Vertrauen des Beklagten auch nicht schutzwürdig wäre. Denn der Beklagte hat in seiner der Schlussrechnung für das Jahr 2014 beigefügten Anlage 1 für den Leiter der besonderen Einrichtung 0,0000 VZÄ angegeben und im Zusammenhang mit der Fußnote 1, wonach eine Spitzabrechnung der Folge, sofern die Leitung der besonderen Einrichtung zu 100 % mit Aufgaben
dem SGB II betraut sei, unter Abrechnung der Personalgemeinkosten i.H.v. 30 % somit den Eindruck erweckt, dass die dennoch durchgeführte Spitzabrechnung gerade nicht erfolgt sei. Randnummer 88 Die Klägerin kann somit vom Beklagten die Erstattung der fehlerhaft abgerechneten Personalkosten des Leiters der besonderen Einrichtung für das Haushaltsjahr 2014 beanspruchen. Randnummer 89 Hinsichtlich der Berechnung der Klägerin und des insoweit ermittelten Betrages von 112.536,13 Euro sind Einwände vom Beklagten nicht vorgetragen worden und für den Senat Fehler auch nicht ersichtlich. Randnummer 90 Der Klägerin steht ab Rechtshängigkeit der Hauptforderung (§ 94 SGG) auch ein Anspruch auf Prozesszinsen in entsprechender Anwendung des § 291 BGB zu (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 2015 – B 14 AS 50/14 R –, juris Rn. 33).
BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Zinspflicht beginnt dabei wegen § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit, hier am
5 Satz 3 SGB II, der für das Jahr 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt, zu begrenzen. Die Verzinsungspflicht
BGB bildet zwar einen Unterfall der Verzinsung wegen Verzugs (§ 288 BGB), selbständiger Rechtsgrund von Prozesszinsen ist aber allein die Rechtshängigkeit einer Forderung (vgl. BGH, Urteil vom 14.1.1987 - IVb ZR 3/86 - juris Rn 3 m.w.N.). Der Sache
ist der Anspruch auf Prozesszinsen mithin eine rein prozessuale, aus dem Prozessrechtsverhältnis erwachsende Nebenforderung (BAG Urteil vom 25.4.2007 - 10 AZR 586/06 - juris Rn 11 m.w.N.), also ein vom Verschulden unabhängiger, reiner Risikozuschlag, den der Schuldner zu zahlen hat, wenn er sich auf einen Prozess einlässt und unterliegt (BSG, Urteil vom 25. Oktober 2018 – B 7 AY 2/18 R –, juris Rn. 23). Randnummer 92 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 93 Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Randnummer 94 Der Streitwert war gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz – GKG, da die Klage eine bezifferte Geldleistung betrifft, in Höhe der Geldleistung festzusetzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001444487
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