Verhaltensbedingte Kündigung - Verhalten als Vorgesetzter gegenüber Mitarbeiterinnen - unerwünschte Umarmung - dienstliche Erwartungshaltung zum Verbringen gemeinsamer Freizeit und gemeinsamen Alkoholkonsum - nächtliche Nachrichten Leitsatz Vorgesetzte einer öffentlichen Einrichtung dürfen nachgeordnete Mitarbeiterinnen nicht mit dem Anschein einer dienstlichen Verpflichtung zum gemeinsamen Verbringen von Freizeit und Alkoholkonsum zu zweit drängen (Rn.129) oder in sonstiger Form wie u.a. durch mehrfache unerwünschte nächtliche Nachrichten oder Anrufe für private Interessen in Anspruch nehmen. (Rn.147) Dies gilt insbesondere, soweit von Seiten des Vorgesetzten Fragen der Sexualität ohne jeden Bezug zur Arbeitsleistung thematisiert werden. Erkennbar unerwünschte Umarmungen nachgeordneter Mitarbeiterinnen sind zu unterlassen. (Rn.120) Abhängig von den Umständen des Einzelfalls und soweit eine negative Prognose gestellt werden kann, kann eine Verletzung dieser Pflichten eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. (Rn.152) Orientierungssatz (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 1065/20) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin,
(2)Darüber hinaus hat der Kläger nachgeordnete Mitarbeiterinnen pflichtwidrig zum gemeinsamen Verbringen von Freizeit nebst Alkoholkonsum zu zweit bedrängt. Randnummer 139 Ein pflichtwidriges Ausnutzen der Stellung als Vorgesetzter zwecks Einfordern gemeinsamer Freizeit liegt alters- und geschlechtsunabhängig nicht vor, soweit Menschen privat befreundet sind und klargestellt ist, dass es um gemeinsame Freizeit aufgrund dieser privaten Beziehung geht und eine Ablehnung keine Nachteile bei der Arbeit hat. Ein pflichtwidriges Bedrängen liegt insbesondere vor, wenn eine Ablehnung nicht akzeptiert, sondern eine Rechtfertigung eingefordert wird oder ausdrücklich oder konkludent Nachteile bei der Arbeit im Falle der Nichtannahme in Aussicht gestellt werden. Besondere Zurückhaltung ist geboten bei Aufforderungen an jeweils einzelne, erheblich jüngere Mitarbeiterinnen, die im Hinblick auf ihre weitere berufliche Entwicklung in besonderem Maße abhängig sind. Diese können sich bereits aufgrund dieses Abhängigkeitsverhältnisses durch die Aufforderung bedrängt fühlen und Nachteile befürchten, wenn Wünsche des Vorgesetzten nicht erfüllt werden. Zurückhaltung ist hier auch deshalb geboten, weil aufgrund dieser Verhältnisse nicht ohne weiteres mit einem deutlichen Widerspruch gerechnet werden kann und sich entsprechend die Pflicht zur Zurückhaltung nicht erst aus einer ausdrücklichen Ablehnung von Einladungen ergibt. Es obliegt dem Vorgesetzten, diese Zurückhaltung walten zu lassen, dies insbesondere bei einer Einrichtung öffentlichen Rechts und damit außerhalb einer etwa gewünschten Kultur solcher Zusammenkünfte. Randnummer 140 Der Kläger hat mit der Einladung an Frau A.A. am 14. Juni 2012, 18:45 Uhr „Liebe Frau ..., ich befürchte, Sie sind jetzt schon weg. Nur zu dringend gerne hätte ich heute Abend mit Ihnen ein Glas Wein getrunken. Sollte es sich noch einrichten lassen, sagen Sie mir, bitte Bescheid. Ich komme da hin, wo Sie es wünschen. Mit nach wie vor lieben Grüßen, ...“ zu gemeinsamer Freizeit bedrängt. Ersichtlich hatte Frau A.A. die Einrichtung bereits verlassen. Der Kläger erklärt, er würde „zu dringend gerne“ den Abend mit der Volontärin verbringen und legt mit den Worten „Sollte es sich noch einrichten lassen, sagen Sie mir, bitte Bescheid“ eine Rückmeldung zwecks möglichen Treffens nahe. Eine private Beziehung zwischen dem Kläger und Frau A.A. als Grundlage eines solchen vertraulichen Austauschs und dringender Bitte, noch gemeinsam ein Glas Wein zu trinken wird von keiner Seite behauptet. Anhaltspunkte für einen dienstlichen Zusammenhang bestehen nicht. Randnummer 141 Dasselbe gilt unter Berücksichtigung der weiteren Umstände auch für Einladungen an Frau B.B. wie die um 23:30 Uhr: „Liebe … ich freue mich sehr, auch sehr persönlich, dass Sie wieder da sind. Darf ich Sie morgen oder Mittw. Abend bei mir bekochen? Es wird nicht nur Fleisch geben, versprochen. Oder wir kochen zusammen“. Wenn der Kläger hier ausführt, er habe zu spät begriffen, dass man bei einer Kollegin, die einen ablehne, keine Versuche machen sollte, diese „zurück“ ins Team zu holen, erst recht nicht durch Einladungen zum Essen oder gemeinsamen Kochen, so wird hier das gemeinsame Verbringen von Freizeit zu zweit als Maßnahme beschrieben, eine Mitarbeiterin zurück „ins Team“ zu holen. Dies legt eine Erwartung „teamtauglichen“ Verhaltens durch Annahme solcher Vorschläge nahe. Randnummer 142 Auch im Rahmen der WhatsApp-Korrespondenz mit Frau G.G. fordert der Kläger auch ohne Reaktion in so erheblichen Umfang private Treffen, dass sich hier in der Gesamtschau ein bedrängendes Verhalten ergibt. So mit E-Mail vom 3. April 2017 „Lust auf ein Bier oder ein Glas Wein?“, vom 13. April 2017 „… bist du noch in Berlin? Morgen ist mein Abend noch frei“, am 17. April 2017 „… bist Du zufällig heute Abend schon in Berlin?“, am 31. Juli 2017 „Was hältst du von einem spontanen Glas Wein?“, am 15. August 2017 „Liebe …, happy birthday to you. Ich singe mal lieber nicht. Was machst Du denn heute so? Bist Du in Berlin? Wollen wir feiern?“ und am 26. September 2017 „solltest du noch in Berlin sein, wäre es schön, wenn wir uns vor Deinem Urlaub nochmal treffen könnten“ ohne dass Frau G.G. ein Angebot angenommen oder ihrerseits anderes als einen Besuch in der Gedenkstätte und einen Kaffee ohne näher bestimmtes Datum angeboten hätte. Auch wenn in dieser Zeit das Volontariat ruhte, war die Tätigkeit für die Beklagte und die anstehende Wiederaufnahme der Tätigkeit, die ebenfalls thematisiert wurde, weiterhin Grundlage der Beziehung. Randnummer 143 4. Der Kläger als stellvertretender Direktor einer Stiftung öffentlichen Rechts darf nachgeordnete Mitarbeiterinnen auch ansonsten nicht in ihrer Freizeit in seinem privaten Interesse in Anspruch nehmen. Randnummer 144 Eine solche pflichtwidrige Inanspruchnahme in der Freizeit liegt in einem abendlichen Anruf und langem Telefongespräch zu privaten Fragen ohne von beiden Seiten getragenen Wunsch nach einem solchen Gespräch. Dies gilt erst recht, wenn sexuelle Fragen angesprochen werden und entsprechend unabhängig von der direkten Reaktion im Gespräch damit zu rechnen ist, dass solche Erörterungen nachträglich als peinlich empfunden werden. Aber auch ohne eine solche Thematik geht es um ein gemeinsames Verbringen von Freizeit und eine Beschäftigung mit privaten Fragen, das nicht eingefordert werden darf. Allein aus einem fehlenden Abbruch oder ausdrücklichen Hinweis kann nicht auf ein Einverständnis geschlossen werden. Randnummer 145 Diese Pflicht hat der Kläger verletzt. Nach Vortrag der Beklagten hat der Kläger am 5. März 2012 um 21:00 Uhr Frau A.A. unter einem dienstlichen Vorwand angerufen, das insgesamt dreistündige Telefonat auf die Themen Sex und Sinnlichkeit gelenkt und erklärt, beides habe große Bedeutung für ihn. Der Kläger trägt hierzu vor, die Angaben von Frau A.A. seien widersprüchlich, es sei unglaubwürdig, dass jemand volle drei Stunden lang mit jemanden telefoniert, mit dem einen selbst das Gespräch unangenehm sei. Falls das Telefonat Frau A.A. unangenehm gewesen sein sollte, habe er dies jedenfalls nicht gemerkt, falls ihm die erforderliche Sensibilität gefehlt habe, tue ihm dies leid. Der vorgelegten Kommunikation lasse sich kein sexueller Bezug entnehmen. Hieraus ergibt sich kein substantiiertes Bestreiten des Gesprächs an sich, wobei es letztlich nicht darauf ankommt, ob dieses genau drei Stunden gedauert hat. Selbst ein nur halb so langes Gespräch wäre ein erheblicher Eingriff in die Freizeit. Soweit der Kläger geltend macht, es sei aufgrund der Dauer unglaubwürdig, dass dieses Frau A.A. unangenehm gewesen sein sollte, wird sich schon angesichts des Zeitablaufs schwer feststellen lassen, ob dieses Gespräch bereits in diesem Moment oder erst in der nachträglichen Betrachtung als unangenehm bewertet wurde. Letztlich kommt es hierauf auch nicht an. Frau A.A. behauptet nicht, die Fortführung des Gesprächs unterbunden zu haben oder erklärt zu haben, dieses sei ihr unangenehm. Allein aus dem unterbleibenden Hinweis an einen Vorgesetzten, man wolle sich jetzt nicht weiter unterhalten, ergibt sich aber weder Wunsch noch Einverständnis mit einem langen privaten Gespräch. Ein Anruf des stellvertretenden Direktors um 21:00 Uhr bei einer Volontärin entspricht ohne dringenden dienstlichen Anlass von vornherein nicht den Anforderungen des Umgangs mit Arbeitszeit und Freizeit einer Stiftung öffentlichen Rechts. Jedenfalls obliegt es dem Vorgesetzten bei der Entscheidung, das Gespräch ohne dienstliche Gründe lange fortzuführen, die gebotene Zurückhaltung walten zu lassen, was angesichts der Dauer von deutlich über einer Stunde bei einem Telefonat am Abend nicht angenommen werden kann. Dass Frau A.A. den Kläger ihrerseits zu einem solchen Gespräch bzw. dessen Fortführung angehalten hätte, macht auch der Kläger nicht geltend. Randnummer 146 Soweit die Beklagte dem Kläger weiter vorhält, er habe das Gespräch auf „Sex und Sinnlichkeit“ gelenkt, wäre dies eine erhebliche zusätzliche Pflichtverletzung. Es kann weder angenommen werden, dass nachgeordnete jüngere Mitarbeiterinnen hierüber mit älteren Vorgesetzten in ihrer Freizeit am Telefon sprechen wollen noch wären solche Erörterungen mit den Erwartungen an einen in der Ausbildung von Mitarbeiterinnen tätigen stellvertretenden Direktor vereinbar. Insoweit ist dem Kläger aber zuzugeben, dass das Schlagwort „Sex und Sinnlichkeit“ wenig konkret bleibt und für den Kläger ohne näheren Vortrag nicht einlassungsfähig ist, zumal nach einem so langen Zeitraum. Randnummer 147 5. Eine pflichtwidrige Inanspruchnahme nachgeordneter Mitarbeiterinnen für private Bedürfnisse liegt auch in nächtlichen Nachrichten eines Vorgesetzten gegenüber nachgeordneten Mitarbeiterinnen mit privaten Mitteilungen ohne Bezug zur Arbeit und ohne kollegiale oder private Beziehung als Grundlage für einen solchen Austausch. Randnummer 148 Dies gilt für die Nachricht an Frau A.A. am 14. Februar 2012 um 23:24 Uhr „Erstmal gute Nacht, liebe Frau … Ich antworte ausführlich morgen. Jetzt lass ich mich noch volllaufen. Und danke, dass Sie in meiner Nähe geblieben sind. War mir wichtig. Ganz liebe Grüße, [Vorname]“. Für eine nächtliche Erklärung eines Vorgesetzten gegenüber nachgeordneten jüngeren Mitarbeiterinnen über eine etwaige Absicht, viel Alkohol zu konsumieren oder sonstige Vorhaben besteht ohne eine private Beziehung keine Veranlassung. Ohne private Beziehung wirkt eine solche Mitteilung eines Vorgesetzten erkennbar verstörend und ist geeignet, die künftige Arbeitsbeziehung zu belasten. Auch durch spätabendliche bzw. nächtliche Nachrichten mit Formulierungen, wie sie bei einer engeren privaten Beziehung angemessen wären, wird Nachtruhe und Privatleben gestört, so mit der Nachricht an Frau D.D. am 21. Januar 2015, 01:08 Uhr: „Schlafen Sie gut und haben Sie einen schönen Tag morgen. Ich hoffe, er wird Ihnen gut tun. Sie Geheimnisvolle“ und am 27. Mai 2015 um 22.12 Uhr: „Liebe …, miss you. Geht es Ihnen gut? LG …“. Randnummer 149 6. Erörterungen zu Fragen der Sexualität ohne jeden Bezug zur Arbeitsleistung sind auch dann, wenn die Grenze zu einer sexuellen Belästigung nicht überschritten wird, kein angemessener Gesprächsgegenstand eines stellvertretenden Direktors einer Stiftung öffentlichen Rechts im Verhältnis zu nachgeordneten jungen Mitarbeiterinnen. Die Fürsorgepflicht gebietet es, solche Themen, die als peinlich empfunden werden können, seitens des Vorgesetzten nicht aufzugreifen. Dies insbesondere gegenüber einzelnen Mitarbeiterinnen und unabhängig davon, ob sich Mitarbeiterinnen hier ausdrücklich gegen solche Themen wenden. Abgesehen von einer Belastung der Arbeitsatmosphäre durch solche Äußerungen können solche Gesprächsthemen dazu führen, dass Einladungen insbesondere gegenüber einzelnen Mitarbeiterinnen als unangenehm empfunden werden. Dies unabhängig von der Frage sexueller Interessen bereits deshalb, weil bei einem solchen Umgangston dann ebenfalls mit einem Aufgreifen solchen Themen zu rechnen ist. Randnummer 150 Mit diesen Fürsorgepflichten ist die vom Kläger eingeräumte Erläuterung gegenüber einer FSJ-lerin, es könne zulässige Gründe für Männer geben, ein Bordell aufzusuchen anlässlich einer gemeinsam mit dieser FSJ-lerin besuchten Veranstaltung im A.-Sp.-Haus nicht zu vereinbaren. Dies auch dann, wenn diese Mitarbeiterin zuvor geäußert haben sollte, sie könne den Besuch von Bordellen nicht nachvollziehen. Aus einer solchen Äußerung könnte nicht geschlossen werden, dass die Mitarbeiterin nähere Äußerungen ihres Vorgesetzten oder dessen Erläuterungen zu dieser Frage nicht als peinlich empfindet. Auch Berichte des Vorgesetzen vom einem Besuch des Nudistenareals Cap d‘Adge durch den Vorgesetzten und ein dort übliches Einkaufen ohne Bekleidung können als peinlich empfunden werden. Darüber hinaus wird durch solche Äußerungen aufgrund der Vorbildwirkung stets auch der Rahmen gesetzt, worüber und wie in einer Einrichtung und mit Vorgesetzten gesprochen wird und wozu im Gespräch Stellung genommen werden soll. Auch im Hinblick hierauf sind solche Äußerungen unangemessen. Randnummer 151 Ob darüber hinaus die weiteren von der Beklagten behaupteten weiteren, ggf. ebenfalls pflichtwidrigen Äußerungen u.a. zum Besuch eines Swingerclubs oder Erklärungen zum Sexualverhalten bereits beim ersten Kennenlernen erfolgt sind oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Die Voraussetzungen der vorliegenden Kündigung liegen auch unabhängig hiervon vor. Randnummer 152 IV. Die Kündigung genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Dies sowohl im Hinblick auf die erforderliche negative Prognose als auch in der Gesamtschau der Pflichtverletzungen. Randnummer 153 1. Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass eine Kündigung ausscheidet, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - wie etwa eine Abmahnung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken. Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 05. Dezember 2019 – 2 AZR 240/19 –, Rn. 75, juris mwN.) . Die anzustellende Prognose fällt negativ aus, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden muss, der Arbeitnehmer werde den Arbeitsvertrag in Zukunft erneut und in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Ist der Arbeitnehmer wegen gleichartiger Pflichtverletzungen schon einmal abgemahnt worden und verletzt er seine vertraglichen Pflichten gleichwohl erneut, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch weiterhin zu Vertragsstörungen kommen (BAG, Urteil vom 09. Juni 2011 – 2 AZR 323/10 –, Rn. 31, juris) . Randnummer 154 Diese negative Prognose ist hier zu stellen. Es kam auch nach einer ausdrücklichen Aufforderung zur Verhaltensänderung unter Hinweis auf mögliche arbeitsrechtliche Folgen zu gleichartigen Pflichtverletzungen. Randnummer 155
- a)Mit dem Vermerk vom 1. März 2016 wurde dem Kläger vorgehalten, „Die Beschäftigten hätten angegeben, dass sie sich von Herrn F bedrängt gefühlt hätten. So hätte er sie in den Arm genommen, obwohl sie signalisiert hätten, dass sie das nicht wollten. Zudem hätte er ihnen nachts SMS geschickt, die als privat empfunden worden wären. Schließlich hätten sie zum Ausdruck gebracht, dass dies auch unter Alkoholeinfluss geschehen sei. Herr Dr. A. erklärte Herrn F, dass er die Beschwerden sehr ernst nähme. Er wisse die Bemühungen von Herrn F um ein gutes Verhältnis zu seinen Mitarbeitern sehr zu schätzen. Diese dürften sich aber in keiner Weise davon bedrängt fühlen. Dies würde nicht nur das Renommee der Stiftung und von Herrn F beschädigen, sondern könne auch arbeitsrechtlich und strafrechtlich relevant sein.“ Mit diesem Hinweis wurde dem Kläger vorgehalten, er habe sich so zu verhalten, dass sich nachgeordnete Mitarbeiterinnen nicht bedrängt fühlen, auch soweit der Kläger ein gutes Verhältnis zu diesen anstrebe. Sei dies der Fall, könne dies arbeitsrechtliche Folgen haben und das Renommee der Stiftung beschädigen. Es handelt sich nicht lediglich um einen pauschalen Vorhalt, dem nicht entnommen werden kann, was erwartet wird. Es werden konkrete Beispiele genannt, welches Verhalten dazu führen könne, dass sich Mitarbeiterinnen bedrängt fühlen (unerwünschtes in den Arm nehmen, als privat empfundene nächtliche SMS). Mit der Formulierung, Mitarbeiterinnen dürften „in keiner Weise … bedrängt fühlen“ wird deutlich gemacht, dass ein Handeln zu vermeiden ist, das als bedrängend empfunden werden kann. Danach geht es nicht nur um ein Verhalten, das sich über eine erklärte Ablehnung hinwegsetzt, vermieden werden soll vielmehr darüber hinausgehend ein Verhalten, das als Eindringen in die Privatsphäre gewertet werden kann. Mit dem Hinweis auf das Renommee der Stiftung wird deutlich gemacht, dass ein Verhalten erwartet wird, das den Ruf der Stiftung nicht schädigt. Mit dem Hinweis, Verstöße könnten auch arbeitsrechtlich relevant sein, wird jedenfalls für einen stellvertretenden Direktor hinreichend deutlich gemacht, dass bei einem Verstoß eine Kündigung erfolgen kann. Randnummer 156 Unabhängig hiervon musste dem Kläger das Gewicht des Vorhaltes auch bewusst sein, weil der Stiftung zunächst keine Volontäre mehr zugewiesen wurden. Dies war dem Kläger ausweislich des von ihm vorgelegten weiteren Schreibens des Direktors vom 1. März 2016 bekannt. Führt die Einschätzung des Verhaltens eines stellvertretenden Direktors einer Stiftung als übergriffig dazu, dass dieser keine Volontäre mehr zugewiesen werden, stellt dies erkennbar ein erhebliches Problem für die Stiftung dar. Auch aufgrund dieser Lage und seiner Position musste dem Kläger klar sein, dass er keinen weiteren Anlass für Kritik aufgrund seines Verhaltens gegenüber nachgeordneten Mitarbeiterinnen bieten darf. Randnummer 157
- b)Gleichwohl kam zu erneuten Pflichtverletzungen des Klägers in Form eines mit seiner Position unvereinbaren Bedrängens nachgeordneter Mitarbeiterinnen im Sinne dieses Vorhaltes. Randnummer 158 Dies betrifft zum einen das Verhalten gegenüber Frau G.G.. Hier wurden in erheblichem Umfang Treffen vorgeschlagen, ohne dass diese hierauf eingegangen wäre. Fortlaufende Anfragen ohne Zustimmung oder Gegenangebote sind in der Summe ein Bedrängen, das mit der Stellung des Klägers und der deshalb erforderlichen Zurückhaltung nicht vereinbar ist (s.o.). Grundlage der Kommunikation war keine während des Ruhens des Volontariats beiderseits gepflegte private Beziehung, sondern das fortzusetzende Volontariat. Randnummer 159 Dies betrifft auch das Verhalten gegenüber Frau H.H.. Es kann dahingestellt bleiben, ob hier sexuelle Interessen im Spiel waren, wie dies Frau H.H. als Wahrnehmung schildert, oder ob es unabhängig hiervon um eine belastende Familiengeschichte ging, die Frau H.H. dem Kläger in Fortsetzung ihrer Erzählungen in der Gruppe anvertraute. Mit dem Vermerk vom 1. März 2016 wurde dem Kläger vorgehalten, dass sich Mitarbeiterinnen nicht bedrängt fühlen dürfen und das Renommee der Stiftung zu beachten ist. Mit seinem Verhalten gegenüber Frau H.H. hat der Kläger eben diese Pflichten verletzt, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat. Ein Aufenthalt einer Praktikantin in der Wohnung des Vorgesetzten kann erkennbar dazu führen, dass diese sich bedrängt fühlt. Auch kann ein solcher privater Vertrauensbeweis bei der folgenden Arbeit bzw. Ausbildung im Rahmen des Praktikums nachträglich als unangemessen bewertet werden. Das Renommee einer Stiftung öffentlichen Rechts kann durch abendliche bis nächtliche Aufenthalte junger Praktikantinnen in der privaten Wohnung des stellvertretenden Direktors kurz nach Aufnahme des Praktikums beschädigt werden. Solche Einladungen entsprechen unabhängig von der Frage sexueller Interessen nicht der erwarteten professionellen Distanz gegenüber einer Praktikantin bei einem Praktikum bei einer solchen Einrichtung. Dies gilt erst recht, wenn zuvor Alkohol konsumiert wurde, wie dies hier jedenfalls ausweislich des vom Kläger eingereichten Fotos der Fall war. Randnummer 160
- c)Unabhängig hiervon liegen weitere Pflichtverletzungen vor, deren Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich auch für den Arbeitnehmer erkennbar ausgeschlossen ist. Dies betrifft den Transport von nachgeordneten Mitarbeiterinnen mit dem Auto, obwohl aufgrund Alkoholkonsums kein Fahrzeug gefahren werden durfte. Dass dies nicht zulässig ist, musste dem Kläger bekannt sein. Ebenso ist ersichtlich, dass ein solches Verhalten des stellvertretenden Direktors von der Stiftung nicht hingenommen werden kann. Randnummer 161 2. Unabhängig davon, dass es zu weiteren Pflichtverletzungen nach dem Vermerk vom 1. März 2016 kam, hat die Beklagte auch nicht auf den Ausspruch einer Kündigung aufgrund von Vorfällen vor diesem Zeitpunkt verzichtet. Randnummer 162 Der Arbeitgeber kann auf das Recht zum Ausspruch einer - außerordentlichen oder ordentlichen - Kündigung jedenfalls nach dessen Entstehen durch eine entsprechende Willenserklärung einseitig verzichten. Ein solcher Verzicht ist ausdrücklich oder konkludent möglich. So liegt im Ausspruch einer Abmahnung regelmäßig der konkludente Verzicht auf das Recht zur Kündigung aus den in ihr gerügten Gründen. Der Arbeitgeber gibt mit einer Abmahnung zu erkennen, dass er das Arbeitsverhältnis noch nicht als so gestört ansieht, als dass er es nicht mehr fortsetzen könnte. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn gem. §§ 133, 157 BGB der Abmahnung selbst oder den Umständen zu entnehmen ist, dass der Arbeitgeber die Angelegenheit mit der Abmahnung nicht als „erledigt“ ansieht (BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - aaO; 13. Dezember 2007 - 6 AZR 145/07 - Rn. 24, BAGE 125, 208); BAG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 AZR 217/15 –, Rn. 28, juris) . Hier ergibt sich aus der Formulierung des Schreibens, dass kein Verzicht auf eine Kündigung aus möglichen zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden, aber der Beklagten nicht bekannten Gründen erfolgen soll. Wenn der Direktor der Beklagten hier ausführt, rechtlich könne er die Beschwerden nicht bewerten, da ihm diese nicht zugänglich gemacht worden seien, schließt dies nicht aus, dass im Falle des Bekanntwerdens des näheren Inhalts dieser Beschwerden und erst Recht im Falle des Bekanntwerdens weiterer Beschwerden oder Vorfälle eine neue rechtliche Bewertung erfolgt. Insofern sieht die Kammer auch unabhängig von der Frage eines erneuten Fehlverhaltens entgegen dem Vermerk vom 1. März 2016 in der Gesamtschau der oben genannten Pflichtverletzungen unter Berücksichtigung der Stellung des Klägers ein Verhalten, dessen Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist. Randnummer 163 3. Anhaltspunkte für eine verfügbare Stelle bei der Beklagten, auf der der Kläger eingesetzt werden könnte, ohne dass es zu vergleichbaren Pflichtverletzungen kommen kann, liegen nicht vor. Randnummer 164 V. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers über die Kündigungsfrist hinaus ist der Beklagten in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar. Randnummer 165 Zugunsten des Klägers war eine Betriebszugehörigkeit von acht Jahren und damit ein Bestand von nicht unerheblicher Dauer zu berücksichtigen. Weiter war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger auch ausweislich der Erklärung des Direktors der Beklagten vom 18. Dezember 2017 einen erheblichen Beitrag beim Aufbau der Beklagten geleistet hat. Demgegenüber war abzuwägen, dass eine Vielzahl von Pflichtverletzungen vorliegt, die auf einer fehlenden Beachtung der Fürsorgepflichten gegenüber nachgeordneten Beschäftigten beruhen und der Kläger aufgrund seiner Position derjenige ist, der für die Einhaltung dieser Pflichten Sorge zu tragen hat. Dies sowohl im Interesse der betroffenen Mitarbeiterinnen als auch im Interesse des Rufes der Beklagten. Insbesondere aufgrund der hervorgehobenen Stellung des Klägers wiegen die Pflichtverstöße für die Kammer schwer. Auch handelt es sich bei einem Arbeitsverhältnis von acht Jahren zwar um ein solches von nicht unerheblicher Dauer, aber um kein außerordentlich lang bestehendes Arbeitsverhältnis. Zudem war dieses ausweislich des Vermerkes vom 1. März 2016 nicht unbelastet. Randnummer 166 In der Gesamtabwägung dieser Umstände überwiegt das Interesse der Beklagten an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Auch wenn es sich teilweise um zeitlich weit zurückliegende Pflichtverletzungen handelt, kam es fortlaufend zu weiteren Pflichtverletzungen. Insofern liegt nicht lediglich ein einmaliger vorwerfbarer Sachverhalt vor langer Zeit vor, bei dem angesichts der erheblichen Verdienste eine Weiterbeschäftigung als zumutbar anzusehen wäre. Randnummer 167 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 168 D. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001444659