dem am
2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und rügte eine Diskriminierung durch die dienstliche Beurteilung vom
StG) im zulässigen Rechtsweg erhoben, da die Beteiligten gemäß § 24 Nr. 1, § 7 Abs. 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) über die Verletzung von Pflichten aus dem Beamtenverhältnis streiten. Die nicht
holbare Klagevoraussetzung einer Antragstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom
1 AGG ist der Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Betreffende eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 AGG). Auch der Entschädigungsanspruch setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot im Sinne des § 7 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG voraus (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. August 2014 – 6 E 916/13 –, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 – 5 C 16.10 –, juris Rn. 14). Dieser Verstoß darf nicht
Ein Verschulden oder Vertretenmüssen ist keine Anspruchsvoraussetzung des Anspruchs aus § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG (BeckOGK/Benecke, 1.9.2020, AGG § 15 Rn. 48). Ein Anspruch
2 AGG muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten in Textform geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 4 Satz 1 AGG). Randnummer 18 Gemäß § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Benachteiligung in diesem Sinne ist jede unterschiedliche Behandlung, die mit einem
teil verbunden ist; eine Benachteiligungsabsicht ist nicht erforderlich. § 1 AGG nennt unter anderem eine Behinderung, wegen der Benachteiligungen zu verhindern oder zu beseitigen sind.
2 AGG ist dessen Anwendungsbereich eröffnet bei Benachteiligungen in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg.
1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die unmittelbare Benachteiligung kann auch in einem Unterlassen liegen. Eine unmittelbare Benachteiligung durch Unterlassen ist insbesondere gegeben, wenn der Dienstherr einer gesetzlich auferlegten Handlungspflicht nicht hinreichend
kommt, durch die im Sinne des § 5 AGG eine bisher in Beschäftigung und Beruf benachteiligte Gruppe gezielt gefördert werden soll. Die Benachteiligung liegt dabei in der Vorenthaltung eines gesetzlich eingeräumten Vorteils, dessen Ziel es ist, bestehende
teile zu beseitigen oder zu verhindern. Die betreffende Person wird weniger günstig behandelt, als es das Gesetz zur Herstellung gleicher Chancen für erforderlich hält. Eine gesetzliche positive Maßnahme im Sinne des § 5 AGG ist angesichts ihres drittschützenden Charakters nicht neutral, so dass die in den Schutzbereich der betreffenden Vorschrift fallenden Personen im Falle ihres Unterlassens unmittelbar benachteiligt werden (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 17). Eine über die Benachteiligung hinausgehende Rechts(guts)verletzung setzt § 15 Abs. 2 AGG schließlich nicht voraus (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom
allgemeinen Regeln darf eine Verwaltungspraxis auch auf der fortwirkenden Anwendung abgelaufener Verwaltungsvorschriften beruhen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – OVG 4 S 20/20 –, Umdruck S. 3 f.). Jedoch ist der Versuch des Beklagten, die Behinderung des Klägers zu berücksichtigen, in sich unschlüssig und nicht geeignet, das Regelungsziel von § 25 Abs. 3 LfbG zu verwirklichen. Zweck der Vorschrift ist es, eine Benachteiligung schwerbehinderter Beamter im Beurteilungsverfahren auszuschließen, indem bestehende, durch die Behinderung bedingte
teile im Rahmen des mit dem Leistungsgrundsatz vereinbaren ausgeglichen werden. Dieser Ausgleich soll durch Berücksichtigung einer etwaigen Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit des schwerbehinderten Beamten auf Grund der Behinderung bei der Bestimmung des Beurteilungsmaßstabes erreicht werden. In der Sache ist der Beurteilungsmaßstab in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung möglicher Auswirkungen der konkreten Behinderung insoweit zugunsten des schwerbehinderten Beamten anzugleichen, dass der betroffene Beamte im Vergleich zu möglichen Konkurrenten in einem (zukünftigen) Auswahlverfahren nicht (nur) wegen seiner Behinderung schlechter beurteilt wird. Anhand des so bestimmten Maßstabes der Beurteilung sind die tatsächlich erbrachten Leistungen des schwerbehinderten Beamten zu messen, um dem Zweck der dienstlichen Beurteilung gerecht zu werden, ein verlässliches und objektives, an den tatsächlich erbrachten Leistungen orientiertes Auswahlkriterium für spätere Personalentscheidungen zu bilden (allgemein zur Berücksichtigung möglicher Auswirkungen einer Schwerbehinderung im Rahmen dienstlicher Beurteilungen vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1988 – 2 C 72/85 –, juris Rn. 17). Randnummer 21 Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die Schwerbehinderung des Klägers eine Minderung von dessen Arbeits- und Verwendungsfähigkeit zur Folge hat, soweit die Einzelmerkmale Belastbarkeit, Leistungsfähigkeit, Selbständigkeit, Entscheidungsfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit und Verhandlungsgeschick betroffen sind. Dass sich diese Erkenntnis aber auf den Maßstab für die Beurteilung der Leistungen des Klägers durch den Beklagten niederschlägt, lässt sich der Beurteilung nicht entnehmen. Ersichtlich wurden die entsprechenden Einzelmerkmale jeweils für sich anhand des allgemein gültigen Maßstabes und unter Außerachtlassung der Schwerbehinderung des Klägers beurteilt. Eine Berücksichtigung der Schwerbehinderung folgte ersichtlich erst im Rahmen der Ermittlung der Gesamteinschätzung. Dieses Vorgehen ist ungeachtet der allgemeinen Frage, ob eine Gesamteinschätzung überhaupt durch mathematische Hilfskonstruktionen ermittelt werden darf, jedenfalls vor dem Hintergrund von § 25 Abs. 3 LfbG unzulässig: Erstens bleibt der zugrunde gelegte Beurteilungsmaßstab im Unklaren. Zweitens kann der von § 25 Abs. 3 LfbG bezweckte Angleichungseffekt (jedenfalls für die Gesamteinschätzung) bei dem von dem Beklagten gewählten Vorgehen nur erzielt werden, wenn die Bewertung der betroffenen Einzelmerkmale gegenüber der Bewertung der übrigen, von der Behinderung nicht beeinträchtigten Einzelmerkmale merkbar abfällt; ist dies – wie hier – nicht der Fall, führt das Vorgehen des Beklagten dazu, dass bestenfalls kein Angleichungseffekt eintritt und schlimmstenfalls die Gesamteinschätzung (mathematisch) schlechter ausfällt, als wenn der Versuch, die Behinderung des Klägers zu berücksichtigen, unterblieben wäre. Drittens führt die Beurteilung der betroffenen Einzelmerkmale anhand des allgemein gültigen (und nicht anhand des
G zu bestimmenden) Maßstabes dazu, dass der Kläger gegenüber möglichen Konkurrenten in einem (zukünftigen) Auswahlverfahren schlechter gestellt werden könnte, die das gleiche Gesamturteil aufweisen wie er. In diesem Fall müssten nämlich im Rahmen einer Ausschärfung die für die jeweilige Stelle besonders bedeutsamen Einzelmerkmale verglichen werden. Da der Beklagte die Behinderung des Klägers in Bezug auf die Einzelmerkmale aber nicht berücksichtigt hat, findet ein Ausgleich der bestehenden, durch die Behinderung bedingten
teile entgegen der Vorgabe des § 25 Abs. 3 LfbG nicht statt. Dessen Ziel kann vielmehr nur erreicht werden, wenn der Dienstherr, der erkennt, dass sich die Behinderung seines Beamten
teilig auf die Arbeits- und Verwendungsfähigkeit betreffend bestimmter Einzelmerkmale auswirkt, dies auch bei der Beurteilung des jeweiligen Einzelmerkmals, und nicht ausschließlich bei der Ermittlung der Gesamteinschätzung, berücksichtigt. Die (ausgelaufenen) VV Integration beh. Menschen stehen dem nicht entgegen. Dort heißt es zwar, dass die „Leistungsbeurteilung […] mit der Gesamteinschätzung […] abzuschließen [ist], die ausgesprochen würde, wenn die Einsatz- und Verwendungsfähigkeit nicht durch die Behinderung gemindert wäre“. Damit soll eine Berücksichtigung der Behinderung auf der Ebene der Beurteilung der Einzelmerkmale aber ersichtlich nicht ausgeschlossen werden, sondern setzt diese im Gegenteil voraus. Randnummer 22 Die Benachteiligung des Klägers liegt mithin darin, dass ihm der durch § 25 Abs. 3 LfbG eingeräumte Vorteil vorenthalten wurde. Anders als beurteilte Beamte, die nicht von einer Behinderung betroffen sind, hat der Kläger eine mit Blick auf seine Behinderung rechtswidrige Beurteilung erhalten, die er grundsätzlich erst angreifen muss, damit sie aufgehoben wird. Diese Benachteiligung entfällt nicht etwa rückwirkend dadurch, dass der Beklagte die dienstliche Beurteilung infolge eines am 22. August 2017 erteilten Hinweises des Verwaltungsgerichts im Verfahren zum Aktenzeichen VG 5 K 251.17 betreffend die vorangegangene Regelbeurteilung aufgehoben habe. So ist bereits nicht erkennbar, wann eine derartige Aufhebung erfolgt sein soll; der beigezogenen Personalakte des Klägers lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Beklagte die hier im Streit stehende dienstliche Beurteilung des Klägers noch am 30. November 2017 ausdrücklich aufrechterhalten, auf den Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 30. November 2017 ausgedehnt und damit die Benachteiligung des Klägers (jedenfalls zunächst) perpetuiert hat. Ebenso wenig steht dem Anspruch dem Grunde
die Tatsache entgegen, dass der Kläger mit der dienstlichen Beurteilung in dem Auswahlverfahren eines anderen Bezirkes für eine höherwertige Stelle erfolgreich gewesen ist. Diese Umstände sind erst im Rahmen der Haftungsausfüllung bei der Ermittlung der Entschädigungshöhe zu berücksichtigen (vgl. BAG, Urteil vom
gekommen. Randnummer 24 Der Kläger hat den Entschädigungsanspruch mit Antrag vom
2 Satz 1 AGG angemessen sein. Welcher Entschädigungsbetrag im Einzelfall angemessen ist, liegt im weiten Ermessen des Gerichts, wobei sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Zu diesen Umständen zählen etwa die Schwere und Art der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Dienstherrn, etwa geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wiederholungsfalls. Ferner ist der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, so dass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung erforderlich ist. Der Dienstherr soll von künftigen Diskriminierungen abgehalten werden, wobei die Entschädigung in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (BeckOGK/Benecke, 1.9.2020, AGG § 15 Rn. 55). Randnummer 26 Danach ist auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt, sondern im Gegenteil versucht hat, die Behinderung des Klägers in Rechnung zu stellen. Ferner ist ihm zugute zu halten, dass die dienstliche Beurteilung in der Folge offenbar aufgehoben wurde und schließlich, dass die Benachteiligung jedenfalls nicht dazu geführt hat, dass der Kläger sich nicht erfolgreich auf die von ihm angestrebte Stelle eines anderen Bezirksamtes zu bewerben. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte dem Kläger ersichtlich keinerlei Form der Wiedergutmachung – und sei es auch nur in Form eines Ausdrucks des Bedauerns – geleistet hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte
dem unwidersprochenen Klägervortrag bereits am 16. März 2017 die vorangegangene, die Behinderung des Klägers nicht berücksichtigende Beurteilung bestätigt hat, ohne auf die ihm zu diesem Zeitpunkt bereits bekannte Behinderung des Klägers einzugehen. Schließlich ist auch der Aufwand des Klägers zu berücksichtigen, den er hatte, um die gerichtliche Feststellung der Benachteiligung zu erreichen. All dies in Erwägung gezogen, hält das Gericht eine Entschädigung in der tenorierten Höhe für angemessen. Randnummer 27 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 28 Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 600,00 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001444900
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