Anwendbares Recht für die Abstammungsbestimmung: Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Neugeborenen; Weiterverweisung des internationalen Privatrechts auf das Recht eines anderen Staates Leitsatz 1. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts i.S.v. Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB setzt auch bei einem Neugeborenen die körperliche Anwesenheit voraus. Der Prioritätsgrundsatz gilt auch, falls eine Vater-Kind-Zuordnung erstmals zu einem Zeitpunkt nach der Geburt möglich ist. (Rn.11) 2. Eine Weiterverweisung kann auch dann gemäß Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB unbeachtlich sein, wenn sie sich aus dem vom Aufenthaltsstatut berufenen Recht ergibt. (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend AG Schöneberg, 10. Dezember 2019, 71c III 27/19 nachgehend BGH, 12. Januar 2022, XII ZB 562/20, Beschluss Tenor Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Schöneberg vom 10. Dezember 2019 werden zurückgewiesen. Für das Beschwerdeverfahren werden Kosten nicht erhoben. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Beteiligte zu 1) ist Deutscher und lebt seit seiner Geburt 1965 in der Schweiz. Die Beteiligte zu 2) war nigerianische Staatsangehörige. 2005 schloss sie im Königreich Spanien mit dem spanischen Staatsangehörigen … (im Folgenden: L) die Ehe. Die Eheleute lebten in Spanien. Am ... November 2014 gebar die Beteiligte zu 2) in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die betroffenen Zwillinge. Die Beteiligten zu 1) und 2) leben seither mit den Kindern in der Schweiz. Im Oktober 2015 wurde die Ehe zwischen der Beteiligten zu 2) und L in Spanien rechtskräftig geschieden. Am ... Dezember 2015 beurkundete der Zivilstandsbeamte die Geburten der Kinder im schweizerischen Personenstandsregister mit dem Beteiligten zu 1) als Vater. Laut Mitteilungen der Eidgenossenschaft hatte der Beteiligte zu 1) am selben Tag jeweils die Kindesanerkennung erklärt. Im März 2016 stellte die Bundesrepublik Nigeria Reisepässe für die Kinder aus. Im September 2016 wurde die Geburt der Beteiligten zu 2) in das spanische Zivilregister eingetragen und vermerkt, sie habe die spanische Staatsangehörigkeit kraft Entscheidung vom Juli 2016 durch Wohnansässigkeit erworben und erklärt, sie verzichte auf ihre frühere Staatsangehörigkeit. Im Januar 2018 stellte das Bundesverwaltungsamt den Kindern Ausweise über die deutsche Staatsangehörigkeit aus. Mit konsularisch beurkundeten Erklärungen vom ... Juni 2018 stimmte die Beteiligte zu 2) den Vaterschaftsanerkennungen zu. Randnummer 2 Die Beteiligten zu 1) und 2) haben bei dem Beteiligten zu 3) – dem Standesamt I in Berlin – beantragt, die Geburt der Kinder mit dem Beteiligten zu 1) als Vater zu beurkunden. Der Beteiligte zu 3) hat dies abgelehnt. Die Anträge der Beteiligten zu 1) und 2), ihn zur Beurkundung anzuweisen, hat das Amtsgericht mit den angefochtenen Beschlüssen zurückgewiesen. Randnummer 3 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Rechtsansichten der Beteiligten wird auf die Akten nebst standesamtlicher Sammelakten Bezug genommen. II. Randnummer 4 Die Beschwerden sind zulässig (§§ 58 ff. FamFG i.V.m. § 51 Abs. 1 S. 1 PStG), jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat es zu Recht abgelehnt, das Standesamt nach § 49 Abs. 1 PStG zur Beurkundung anzuweisen. Die Voraussetzungen für die gemäß § 36 PStG beantragten Nachbeurkundungen liegen nicht vor. Randnummer 5 Zwar ist auf Grund der erteilten Staatsangehörigkeitsausweise gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 3 S. 1 StAG anzunehmen, dass die betroffenen Kinder Deutsche i.S.v. § 36 Abs. 1 S. 1 PStG sind. Eine weitergehende Wirkung kommt der Feststellung des Bundesverwaltungsamts aber nicht zu. Sie ist für die Frage der Abstammung nicht verbindlich, die das Standesamt in eigener Zuständigkeit zu prüfen hat (vgl. BGH, NJW 2016, 2322 Rn. 18; Senat, FamRZ 2015, 943, 944 ). Randnummer 6 Der Beteiligte zu 1) kann weder im Haupteintrag (§ 21 Abs. 1 Nr. 4, § 36 Abs. 1 S. 2 PStG) noch im Wege einer Folgebeurkundung (§ 27 Abs. 1 und 3 Nr. 1 PStG) im Geburtenregister als Vater eingetragen werden. Denn er ist nicht der rechtliche Vater der Kinder. Die Eintragungen in das schweizerische Personenstandsregister vom ... Dezember 2015 sind für die Beurkundungen im Inland nicht bindend. Die Voraussetzungen einer verfahrensrechtlichen Anerkennung nach § 108 Abs. 1 FamFG liegen nicht vor, weil der Eintrag wie auch die Ausstellung der entsprechenden Geburtsurkunden keine einer Gerichtsentscheidung vergleichbaren Wirkungen entfalten (vgl. BGH, NJW 2019, 1608 Rn. 11 ff; 2019, 1605 Rn. 14). Randnummer 7 Für die Abstammung kommt es auch im Rahmen des Art. 19 Abs. 1 EGBGB nicht darauf an, ob ein personenstandsrechtlicher Tatbestand – hier die Vaterschaftsanerkennung – vor oder nach einer Eintragung im (deutschen) Personenstandsregister eingetreten ist (Senat, FamRZ 2017, 814, 815 ). Soweit möglich, ist die rechtliche Vater-Kind-Zuordnung bereits zum Zeitpunkt der Geburt (§ 1 BGB) festzustellen. Wenn zum Zeitpunkt der Geburt nur eines der gemäß Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufenen Statuten einen Vater zuordnet, bestimmt dieses Recht die Abstammung (BGH, NJW 2017, 2911 Rn. 19 ff; 2017, 3447 Rn. 13 ff.; 2018, 2641 Rn. 10 ff.), da die Vater-Kind-Zuordnung der rechtlichen Vaterlosigkeit vorzuziehen ist (BGH, NJW 2016, 3171 Rn. 15; Senat, a.a.O.). Das Prioritätsprinzip greift unabhängig von einer biologischen oder sozialen Vaterschaft; eine rechtliche Vater-Kind-Zuordnung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls widerspräche dem Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in Statusfragen (Senat, a.a.O.; FamRZ 2020, 1478, 1480 ). Ob es sich bei dem Recht, das zuerst zur Bestimmung eines Vaters führt, um deutsches oder ausländisches (Sach-)Recht handelt, ist ebenfalls unerheblich. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist L als Vater festzustellen. Randnummer 8 Gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB kann die Abstammung im Verhältnis zu dem Beteiligten zu 1) nach deutschem Sachrecht bestimmt werden. Danach ist der Beteiligte zu 1) zum Zeitpunkt der Geburt nicht der Vater, weil für ihn die Voraussetzungen von § 1592 BGB am ... November 2014 nicht erfüllt waren. Randnummer 9 Gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB sowie Artt. 19 Abs. 1 S. 3, 14 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB (Artt. 19 Abs. 1 S. 3, 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F.) kann die Abstammung im Verhältnis zu L nach spanischem Recht bestimmt werden. Gemäß Art. 116 des spanischen Zivilgesetzbuchs (sp.CC, wiedergegeben bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand Sept. 2020, Spanien S. 40 ff.) wird der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes vermutet, das vor Ablauf von 300 Tagen nach Auflösung der Ehe oder nach der gesetzlichen oder faktischen Trennung der Ehegatten geboren wurde. Eine gesetzliche Trennung (Artt. 81 ff. sp.CC) haben die Beteiligten zu 1) und 2) nicht geltend gemacht. Sie haben auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Lebensgemeinschaft zwischen L und der Beteiligten zu 2) schon seit Januar 2014 (300 Tage vor den Geburten) tatsächlich beendet war. Aus der vorgelegten Korrespondenz zwischen dem Beteiligten zu 1) und dem schweizerischen Zivilstandsbeamten ergibt sich das nicht. Soweit es in dem Antrag auf einvernehmliche Scheidung und möglicherweise auch in der Entscheidung vom Oktober 2015 heißen mag, aus der Ehe seien keine Nachkommen hervorgegangen, werden damit die Ausnahmevoraussetzungen von Art. 116 sp.CC nicht gerichtlich festgestellt. Es ist schon nicht ersichtlich, ob L oder staatlichen Stellen in Spanien die Existenz der Kinder bekannt war. Bei den Akten befindet sich eine Bescheinigung über die Ehescheidung nach Art. 39 Brüssel IIa-VO, nicht aber eine vollständige und übersetze Abschrift der Gerichtsentscheidung. Die Beteiligte zu 2) war von 2008 bis zumindest November 2015 in Spanien unverändert unter der Anschrift gemeldet, die in den Scheidungsunterlagen als letzter gemeinsamer Wohnsitz genannt ist. Randnummer 10 Es kann offenbleiben, ob das Internationale Privatrecht Spaniens für die Abstammung der Kinder auf ein anderes ausländisches Recht verweist. Eine Verweisung käme allenfalls nach dem Personalstatut (Art. 9 Abs. 1 sp.CC, vgl. Brandhuber/Zeyringer, Standesamt und Ausländer, Stand März 2020, Spanien S. 6) auf das Recht der Bundesrepublik Nigeria in Betracht. Die Kinder haben über ihre Mutter die nigerianische Staatsangehörigkeit erworben; nach dem Recht Nigerias wird die Vaterschaft des Ehemanns für ein während der Ehe geborenes Kind vermutet (vgl. Bergmann/Ferid, a.a.O., Nigeria, S. 6, 17). Oder es könnte gemäß dem Aufenthaltsstatut (Art. 9 Abs. 4 sp.CC) das Recht der Schweiz Anwendung finden, das eine (Rück-)Verweisung gemäß Art. 14 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (ch.IPRG, abrufbar unter www.admin.
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