5 S. 7) oder - entgegen einer eindeutigen gesetzlichen Regelung - Prozessanträge nur deshalb und ohne gesetzliche Grundlage gestellt werden, um die Berufungsfähigkeit zu erreichen (BSG Urteil vom
7). Randnummer 20 So liegt der Fall hier. Ein vernünftiger Grund für die Stellung des Feststellungsantrages ist nicht erkennbar. Die Klägerin kann zudem bereits nach ihrem eigenen Vortrag ihr Rechtsschutzziel nicht erreichen. Sie macht mit der Berufung einen prozessualen Anspruch geltend, den das Gesetz nicht vorsieht, weil die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 S. 1 SGG offensichtlich nicht vorliegen und dessen Erhebung zwangsläufig zur Folge hätte, dass die in § 144 Abs. 1 SGG vorgesehene Beschränkung der Berufung nicht eintritt (vgl. BSG,
7 m.w.N. und für den Fall der künstlichen Herstellung des Beschwerdewertes für das Berufungsverfahren Bundesgerichtshof (BGH) NJW 1973, 370 m.w.N.). Dies ist der Fall, wenn entgegen einer eindeutigen gesetzlichen Regelung Prozessanträge nur deshalb und ohne gesetzliche Grundlage gestellt werden, um die Berufungsfähigkeit zu erreichen (BSG, Urteil vom 22. August 1990, 10 RKg 29/88; BSGE 67, 194, 195 = SozR 3-5870 § 27 Nr. 1 S. 2). Würde die Erhebung einer Elementenfeststellungsklage wie vorliegend zur Zulässigkeit der Berufung führen, könnten die gesetzlich normierten Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 SGG in jedem Rechtsstreit umgangen werden. Damit wäre die Statthaftigkeit der Berufung dem Belieben und der Willkür des Rechtsmittelklägers ausgesetzt, was ersichtlich nicht den prozessualen Grundsätzen des SGG entspricht. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 22 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001445134
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