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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 31. Senat L 31 AS 962/18 Urteil Abgrenzung der Anrechnung von Vermögen und Einkommen bei der Bewilligung von Le

Abgrenzung der Anrechnung von Vermögen und Einkommen bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung - Einnahme in Geld bzw. Geldeswert - Verteilung zugeflossenen Einkommens Orientierungssatz

  1. Eine im Bewilligungszeitraum der Grundsicherung erhaltene Erbschaft ist grundsicherungsrechtlich nicht als Vermögen, sondern als Einkommen zu qualifizieren. (Rn.26)
  2. Für die Qualifizierung, ob Vermögen oder Einkommen vorliegt, ist nicht auf den Zeitpunkt, in dem die Erbschaft als bereites Mittel zur Verfügung steht, abzustellen, sondern allein auf den Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft. (Rn.28)
  3. Auch nach der ab
  4. 2016 geltenden Fassung des § 11 SGB 2 stellt die Gutschrift des Verkaufserlöses eines Grundstücks auf dem Konto des Grundsicherungsberechtigten keine Einnahme in Geldeswert i. S. des § 11 SGB 2, sondern eine Einnahme in Geld dar. (Rn.31)
  5. Den Charakter als Einkommen verliert eine einmalige Einnahme auch nach erneuter Antragstellung im nachfolgenden Bewilligungszeitraum nicht (BSG Urteil vom
  6. 2013, B 14 AS 76/12 R). (Rn.32)
  7. Zugeflossenes Einkommen ist gemäß § 11 Abs. 3 S. 4 SGB 2 auf die sechs Folgemonate nach Zufluss der Einnahme zu verteilen. (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend SG Potsdam,
  8. Mai 2018, S 33 AS 2232/17, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom
  9. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten höhere Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum
  10. Juni 2017 bis
  11. Oktober 2017 ohne Anrechnung einer zugeflossenen Erbschaft. Randnummer 2 Die 1964 geborene Klägerin erhielt seit 2010 von dem Beklagten laufend Grundsicherung Leistungen nach dem SGB II. Am
  12. April 2016 beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung der Leistungen und der Beklagte bewilligte antragsgemäß mit Bescheid vom
  13. April 2016 Leistungen für den Zeitraum Mai 2016 bis April 2017 in monatlicher Höhe von 989,30 € vorläufig. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  14. Februar 2017 teilte die Klägerin dem Beklagten den Erhalt einer Erbschaft mit. Es handele sich um ein mit einem Wohngebäude bebautes Grundstück in T mit einem Wert von rund 8000 € aus dem Erbe ihrer im April 2016 verstorbenen Mutter. Dem Schreiben war die Kopie eines Erbscheins des Amtsgerichts L vom
  15. Dezember 2016 beigefügt (40 VI 306/16) welcher die Klägerin als Alleinerbin der am
  16. April 2016 verstorbenen Mutter ausweist. Mit Kaufvertrag vom
  17. April 2017 verkaufte die Klägerin das Grundstück zu einem Kaufpreis von 10.000 €; dieser Betrag (10.000 €) wurde dem Konto der Klägerin bei der Mittelbrandenburgischen Sparkasse am
  18. Mai 2017 gutgeschrieben. Aus dem Erbe zahlte die Klägerin einen Pflichtteil i.H.v. 1457,97 € am
  19. Mai
  20. Außerdem beglich sie eine Heizölrechnung für das Grundstück i.H.v. 355,07 € und zahlte ebenfalls am
  21. Mai 2017 ein Darlehen über 4500 € zurück, welches sie aufgenommen hatte, um die Nachlassverbindlichkeiten zahlen zu können. Randnummer 4 Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom
  22. März 2017 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrem in Bedarfsgemeinschaft lebenden Sohn T mit Bescheid vom
  23. Mai 2017 vorläufig Leistungen für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2017 unter Berücksichtigung eines Gesamtbedarfes i.H.v. 1147,50 € und erzieltem Einkommen (Kindergeld) in einer Leistungshöhe von 985,50 €. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  24. August 2017 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrem Sohn schließlich für den Zeitraum Mai bis Oktober 2017 endgültig Leistungen. Für den Monat Mai 2017 bewilligte er 985,50 € und für die Monate Juni bis Oktober 2017 monatlich jeweils 286,65 €. Als Bedarf für die Klägerin und ihren Sohn berücksichtigte der Beklagte einen Regelbedarf i.H.v. 736 €, eine Grundmiete i.H.v. 270,50 €, Heizkosten i.H.v. 91 € und Nebenkosten i.H.v. 50 €, monatlich insgesamt ein Gesamtbedarf in Höhe von mithin 1147,50 €. Als Einkommen berücksichtigte der Beklagte das erhaltene Kindergeld in Höhe von monatlich 192 € abzüglich eines Freibetrages von 30 €, mithin 162 €. Für die Monate ab Juni 2017 sei zudem die erhaltene Erbschaft zu berücksichtigen gewesen. Abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten und der Pflichtteilsquote für einen weiteren Erben habe sich ein zu berücksichtigender Betrag i.H.v. 4373,91 € ergeben. Dieser Betrag sei ab Juni 2017, dem Folgemonat des Zuflusses des Kaufpreises, bis November 2017 in Höhe von jeweils 728,85 € als monatliches Einkommen zu berücksichtigen. Randnummer 6 Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch änderte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  25. November 2017 den Bescheid vom
  26. August 2017 ab und setzte für den Zeitraum
  27. Juni bis
  28. September 2017 monatlich 418,89 € und für den Monat Oktober 2017 286,65 € fest. Hinsichtlich der Erbschaft führte der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid aus, vom Erlös des Grundstücksverkaufes (10.000 €, der Klägerin ausgezahlt am
  29. Mai 2017) seien die Verbindlichkeiten abzuziehen (1457,97 € Pflichtteil + 355,07 € Heizölrechnung + 4500 € Darlehensrückzahlung = 6313,04 €), sodass nach Abzug der Verbindlichkeiten ein verwertbarer Betrag i.H.v. 3686,96 € verbliebe. Dieser Betrag sei auf die folgenden sechs Monate nach dem Zufluss zu verteilen, sodass sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag i.H.v. 614,49 € ergebe. Da sich die Klägerin seit dem
  30. September 2010 im ununterbrochenen Leistungsbezug befunden habe und somit die Erbschaft während des Leistungsbezuges eintrat, sei sie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als Einkommen und nicht als Vermögen anzurechnen. Randnummer 7 Gegen diese Entscheidung hat allein die anwaltlich vertretene Klägerin am
  31. Dezember 2017 Klage bei dem Sozialgericht Potsdam eingelegt. Die Vorschrift des § 11 SGB sei mit Wirkung zum
  32. August 2016 grundlegend geändert worden und eine Anrechnung von Einkommen in Geldeswert („ Sachwerte“) sei weggefallen. Die Anrechnung des zugeflossenen Erbes als Einkommen sei daher schlicht und ergreifend falsch. Seit dem
  33. August 2016 seien Einnahmen in Geldeswert von vornherein dem Vermögen zuzuordnen und die Anrechnung richte sich daher nach § 12 SGB II. Randnummer 8 Ausweislich des Sitzungsprotokolls der nicht-öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Potsdam vom
  34. April 2018 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der Bewilligungsbescheid und auch der Widerspruchsbescheid nicht nur an die Klägerin, sondern auch ihren Sohn gerichtet sei, die Klage aber allein von der Klägerin erfolgt sei. Daraufhin erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die Klageerhebung für den Sohn übersehen zu haben und erklärte schließlich mit Schriftsatz vom
  35. Mai 2018, die Klage des Sohnes zurückzunehmen. Randnummer 9 Das Sozialgericht hat dem Vortrag der Klägerin den sinngemäßen Antrag entnommen, Randnummer 10 den Beklagten unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom
  36. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  37. November 2017 zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum
  38. Juni 2017 bis
  39. Oktober 2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Berücksichtigung von Zuflüssen aus Erbschaft als Einkommen zu gewähren. Randnummer 11 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Mit Gerichtsbescheid vom
  40. Mai 2018 hat das Sozialgericht Potsdam die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. Der Beklagte habe zutreffend einen Teil des Verkaufserlöses aus dem Grundstück als Einkommen der Klägerin berücksichtigt. Die Klägerin habe die Erbschaft nach der Antragstellung erhalten und diese sei daher als Einkommen zu qualifizieren. Der erste Leistungsantrag der Klägerin datiere aus August 2010 und seither stünde sie ununterbrochen im Leistungsbezug nach dem SGB II. Ein Neuantrag nach dem Erbfall liege dementsprechend nicht vor. Hieran ändere auch nichts die Neufassung des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II zum
  41. August
  42. Randnummer 14 Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am
  43. Mai 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat sie am
  44. Mai 2008 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Das Sozialgericht habe verkannt, dass zum
  45. August 2016 die Neufassung des § 11 SGB II in Kraft getreten sei und auf den vorliegenden Fall Anwendung finde. Danach scheide eine Einkommensanrechnung bei Einnahmen in Geldeswert aus und es sei unerheblich, dass der Erbfall bereits am
  46. April 2016 eingetreten sei. Der Verkauf des Grundstücks und der Geldeingang auf dem Konto der Klägerin stelle lediglich eine Vermögensumwandlung dar; der Zufluss des Kaufpreises sei daher nicht als Einnahme im Sinne von § 11 SGB II anzusehen. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom
  47. Mai 2018 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom
  48. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  49. November 2017 zu verurteilen, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum vom
  50. Juni 2017 bis zum
  51. Oktober 2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Berücksichtigung von Zuflüssen aus Erbschaft als Einkommen zu gewähren. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Den ebenfalls von der Klägerin gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens hat der erkennende Senat mit Beschluss vom
  52. März 2020 abgelehnt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, der Berufung fehle eine erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei für die Qualifizierung ob Einkommen oder Vermögen vorliege auf den Zeitpunkt des Erbfalls, hier den Tod der Mutter am
  53. April 2016, abzustellen und nicht auf den Zufluss als bereites Mittel, hier erst am
  54. Mai
  55. Die Rechtsänderung zum
  56. August 2016 habe daher für den vorliegenden Fall keine Bedeutung. Außerdem stelle die Kontogutschrift nicht eine Einnahme in „Geldeswert“, sondern eine Einnahme in Geld i.H.v. 10.000 € dar. Eine solche Geldeinnahme sei allerdings sowohl nach § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II in der Fassung bis zum
  57. Juli 2016 als auch nach § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II in der seither geltenden Fassung auf einen sogenannten Verteilzeitraum aufzuteilen. Randnummer 20 Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom
  58. April 2020 zurückgewiesen. Randnummer 21 Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom
  59. August 2018 den Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Randnummer 22 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten (Bd. I. und II., ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Über das Berufungsverfahren konnte gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch den Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entschieden werden, nachdem der Senat mit Beschluss vom
  60. August 2018 eine entsprechende Übertragung vorgenommen hat. Randnummer 24 Zunächst ist festzustellen, dass jedenfalls im Berufungsverfahren nur Ansprüche der Klägerin und nicht ihres Sohnes im Streit sind. Zwar erfolgte die Leistungsbewilligung mit dem angegriffenen Bescheid vom
  61. August 2017 nicht nur für Sie, sondern auch für ihren Sohn T. Die Klageerhebung der anwaltlich vertretenen Klägerin erfolgte jedoch nur in ihrem Namen und nicht dem des Sohnes. Selbst wenn im Übrigen von einer Klageerhebung auch des Sohnes ausgegangen würde, so erfolgte jedenfalls mit anwaltlichem Schriftsatz vom
  62. Mai 2018 eine Klagerücknahme. Dementsprechend hatte das Sozialgericht Potsdam mit dem angegriffenen Gerichtsbescheid vom
  63. Mai 2018 nur über Ansprüche der Klägerin zu entscheiden und nur diese Entscheidung steht zur Überprüfung im Berufungsverfahren (vergleiche § 143 SGG). Randnummer 25 Die so verstandene Berufung ist zulässig aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig. Insbesondere erfolgte durch den Beklagten eine zutreffende Berücksichtigung eines Teiles des Verkaufserlöses für das Grundstück aus der erhaltenen Erbschaft. Randnummer 26 Bereits der Beklagte und auch das Sozialgericht haben zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin seit 2010 im durchgehenden Leistungsbezug bei dem Beklagten steht und damit sowohl der Eintritt des Erbfalls am
  64. April 2016 als auch der Zufluss des Verkaufserlöses auf dem Konto der Klägerin am
  65. Mai 2017 während des Leistungsbezuges stattfand. Dementsprechend ist, was das Sozialgericht ebenfalls zutreffend unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts dargelegt hat, die erhaltene Erbschaft grundsicherungsrechtlich nicht als Vermögen, sondern als Einkommen zu qualifizieren. Hinsichtlich dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und den Nachweisen hierzu wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen und von einer erneuten Darstellung abgesehen. Randnummer 27 Soweit der Klägerin der Ansicht ist, der am
  66. Mai 2017 zugeflossenen Verkaufserlös für das im Rahmen der Erbschaft am
  67. April 2016 erhaltene Grundstück sei nach der Änderung des § 11 SGB II mit Wirkung zum
  68. August 2016 nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da es sich um Einnahmen „in Geldeswert“ handele, findet dies keine Stütze im Gesetz. Randnummer 28 Zum einen hat der erkennende Senat bereits in dem Beschluss zur Prozesskostenhilfe vom
  69. März 2020 darauf hingewiesen, dass für die Qualifizierung, ob Vermögen oder Einkommen vorliegt, nach der Rechtssperrung des Bundessozialgerichts auf den Zeitpunkt der Erbschaft und nicht den Zeitpunkt, in dem die Erbschaft als bereites Mittel zur Verfügung steht, abzustellen ist. Insoweit wird von einer erneuten Darstellung abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts und die Ausführungen des Senats im Beschluss zur Prozesskostenhilfe vom
  70. März 2020 verwiesen. Dementsprechend ist vorliegend auf den Zeitpunkt des Erbfalls, also den
  71. April 2016, abzustellen, sodass die Gesetzesänderung zum
  72. August 2016 insoweit unerheblich ist. Randnummer 29 Zum anderen hat der erkennende Senat ebenfalls bereits in dem Beschluss zur Prozesskostenhilfe vom
  73. März 2020 darauf hingewiesen, dass die Gesetzesänderung auch deshalb für den vorliegend zu beurteilenden Fall unerheblich ist, weil die Gutschrift des Verkaufserlöses auf dem Konto der Klägerin entgegen ihrer Ansicht keine Einnahme „in Geldeswert“ im Sinne des § 11 SGB II darstellt, sondern eine Einnahme in Geld i.H.v. 10.000 €. Randnummer 30 Einnahmen „in Geldeswert“ sind nur solche, die nicht unmittelbar in Bar- oder Buchgeld bestehen, aber einen in Geld zu bemessenden wirtschaftlichen Wert haben und sich daher in Geld tauschen lassen (Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, 12/19, § 11 SGB II Rn. 160). Hierzu gehören vor allem zuwachsende Forderungen und Rechte sowie Sacheinnahmen (vgl. zu einer während des Leistungsbezugs vorgenommenen Zuwendung eines Kfz: Meißner in GK-SGB II, § 11 Rz 41.2, Stand V/2018; LSG Sachsen-Anhalt
  74. 2015 - L 4 AS 83/14 Rz 30 ff.) einschließlich Gutscheine, als „Währung“ in Tauschringen verwendete Gutschriftsysteme, Dienst- oder Naturalleistungen, insbesondere freie Wohnung oder Verpflegung, Deputate und Mitarbeiterrabatte. Im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 2 wird es i. d. R. um bereitgestellte Verpflegung und die Nutzungsmöglichkeit betrieblicher Einrichtungen gehen (vgl. Geiger in LPK-SGB II,
  75. Auflage 2017, § 11 Rz 41; BT-Drucks. 18/8041, S. 32 f. zu Art. 1 Nr. 8; s. o. Rz 41). Randnummer 31 Demgegenüber stellt die erhaltene Kontogutschrift auch nach der ab dem
  76. August 2016 geltenden Fassung des § 11 SGB II eine Einnahme „in Geld“ dar. Das Merkmal „in Geld“ bedeutet nicht zwingend, dass der Zufluss in bar erfolgen muss. Er kann auch unbar (z. B. durch Überweisung, Scheckhingabe) bewirkt werden. Zwar stellt sog. „Buchgeld“ rechtlich lediglich eine Forderung gegen das Geldinstitut dar. Diese kann aber ohne Zwischenschaltung einer weiteren Verwertungshandlung (Umwandlung in Geld) zum Zwecke der Zahlung übertragen werden (vgl. Hengelhaupt, a.a.0., § 11 Rn. 156, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Randnummer 32 Eine Relevanz der Gesetzesänderung ergibt sich auch dann nicht, wenn auf den Zeitpunkt des Erbanfalls des Grundstücks im April 2016 abgestellt würde. Denn zu diesem Zeitpunkt wäre auch das Grundstück nach der damals geltenden Fassung des § 11 SGB II als Einnahme selbst dann anzusehen, wenn das Erbe eines Grundstückes als Einnahme in Geldeswert angesehen wird. Ist allerdings schon im April 2016 von einer Einnahme auszugehen, so ändert die erst später (nach der Gesetzesänderung) erfolgte Verwertung nichts an dieser Qualifizierung. Diesen Charakter als Einkommen verliert eine einmalige Einnahme auch nach erneuter Antragstellung im nachfolgenden Bewilligungszeitraum nicht (ständige Rechtsprechung Bundessozialgericht, unter anderem Urteil vom
  77. Dezember 2013, B 14 AS 76/12 R, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach Juris). Randnummer 33 Stellt damit aber der im Mai 2017 zugeflossenen Erlös aus der Veräußerung des im Rahmen der Erbschaft April 2016 erhaltenen Grundstückes Einkommen im Sinne von § 11 SGB II dar, so ist es gemäß § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II auf die sechs Folgemonate nach Zufluss der Einnahme zu verteilen. Bei dem am
  78. Mai 2017 zugeflossenen Verkaufserlös für das Grundstück erstreckt sich mithin der Verteilzeitraum auf die Monate Juni bis November
  79. Randnummer 34 Auch rechnerisch ist die erfolgte Anrechnung nicht zu beanstanden. Mit Widerspruchsbescheid vom
  80. November 2017 hat der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom
  81. August 2017 zu berücksichtigende Einnahmen i.H.v. 3686,96 € aus dem Verkaufserlös des Grundstücks zutreffend berücksichtigt. Umgerechnet auf den Verteilzeitraum von sechs Monaten gemäß § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag von 614,49 €, um den der Bedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu reduzieren war. Hinsichtlich der Berechnung im einzelnen wird auf die Berechnungen im oben genannten Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 36 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001445353

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