diesem Zuteilungsbescheid entfielen auf das Jahr 2019 129.834 Berechtigungen und auf das Jahr 2020 127.123 Berechtigungen. Für das Zuteilungselement 32 beruhte die Zuteilung auf einer maßgeblichen Aktivitätsrate von 118.810,36 t/a ungestrichenem Feinpapier anhand der Bezugsdaten im gewählten Bezugszeitraum 2005-
der wesentlichen Kapazitätsverringerung. Die Klage ist noch anhängig. In der Klagebegründung macht die Antragstellerin geltend, dass sich
der gem. § 19 ZuV 2020 erfolgten Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmengen
der Kapazitätsverringerung für das Zuteilungselement 32 noch ein Anspruch auf Zuteilung von 3.777 Berechtigungen verbliebe. Die vorläufige Zuteilungsmenge habe vor der Kapazitätsverringerung für dieses Zuteilungselement 37.781,771 t CO 2 betragen.
der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmengen, die der stillgelegten Kapazität zuzuordnen sei, habe die DEHSt eine vorläufige Zuteilungsmenge von 35.515,180 t CO 2 errechnet. Die Differenz ergebe sich daraus, dass der für die Berechnung gemäß § 19 ZuV 2020 anzusetzende Standardauslastungsfaktor von 87,2% niedriger sei, als der tatsächliche historische Auslastungsfaktor der klägerischen Anlage, die der ursprünglichen Zuteilung zugrunde gelegen habe. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass trotz der Herabsenkung der Kapazität des Zuteilungselements 32 (PM 2) auf 0 t/a sie einen Anspruch auf Zuteilung von 3.777 Emissionsberechtigungen für diesen Anlagenteil habe. Randnummer 7 Hinsichtlich der Anwendung des neuen sektorübergreifenden Korrekturfaktors auf die gesamte für die Jahre
der Kapazitätsverringerung erfolgte neu berechnete Zuteilung beruft sich die Klagebegründung im Wesentlichen auf Vertrauensschutz und auf die zeitliche Begrenzung für die Wirkung der Nichtigerklärung des ursprünglich für die
der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Erlöschen von zu diesem Zeitpunkt noch offenen Zuteilungsansprüchen drohe. Sie habe sich mit Schreiben vom
summarischer Prüfung sowohl hinsichtlich der Berechnung der Kürzung
der wesentlichen Kapazitätsverringerung (dazu unten
der wesentlichen Kapazitätsverringerung durch Einstellung der Produktion in dem Anlagenteil 32 (PM2) der klägerischen Anlage ist § 19 Abs. 1-3 ZuV 2020.
V 2020 ist im Fall einer wesentlichen Kapazitätsverringerung eines Zuteilungselements ab dem
Abs. 3 legt zur Bewertung anschließender wesentlicher Kapazitätsänderungen die zuständige Behörde die installierte Kapazität des Zuteilungselements
der wesentlichen Kapazitätsverringerung als installierte Anfangskapazität des Zuteilungselements zugrunde. Randnummer 16
V 2020, worauf § 19 ZuV 2020 verweist, wird die installierte Anfangskapazität des betreffenden Zuteilungselements für die Herstellung dieses Produktes multipliziert mit dem von der Kommission hierfür
Absatz 2 Satz 1 der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln veröffentlichten Standardauslastungsfaktor.
dem in § 19 ZuV 2020 ebenfalls genannten § 18 Abs. 1 berechnet (dort für Neuanlagen) die zuständige Behörde die vorläufige jährliche Anzahl der bei Aufnahme des Regelbetriebs der Anlage für die verbleibenden Jahre der Handelsperiode 2013 bis 2020 kostenlos zuzuteilenden Berechtigungen unter Verwendung u.a. der produktbezogenen Aktivitätsrate und
3 gilt diese Vorgehensweise auch bei wesentlichen Kapazitätserweiterungen. Randnummer 17 Zwischen den Beteiligten ist die gemäß § 19 ZuV 2020 erfolgte Berechnung streitig, sofern die DEHSt die vorläufige Zuteilungsmenge für das Zuteilungselement 32 auf Null festgesetzt hat. Die Antragstellerin dringt mit ihren Argumenten gegen diese Festlegung nicht durch. Die Anpassung des unter Anwendung von § 19 ZuV 2020 ermittelten rechnerischen Ergebnisses der
der wesentlichen Kapazitätsverringerung des Zuteilungselements 32 verbliebenen Zuteilung auf Null ist die Folge der für die hier vorliegende Konstellation unter Berücksichtigung des
Sinn und Zweck des Emissionshandels gebotenen europarechtskonformen Auslegung des § 19 ZuV 2020.
dem Europäischen Gerichtshof ist die in Art. 10a der Richtlinie 2003/87 vorgesehene kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten Teil einer Sonderregelung von Übergangsvorschriften, die von dem Grundsatz abweicht, dass die Emissionszertifikate
dem Versteigerungsmechanismus des Art. 10 dieser Richtlinie vergeben werden müssen und daher die Vorschriften betreffend kostenloser Zuteilungen nicht weit ausgelegt werden dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom
der Berechnung im Template eine Zuteilung von mehr als Null angezeigt wird, weil der historische Auslastungsfaktor der Anlage höher ist, als der Standardauslastungsfaktor, das Ergebnis auf Null zu korrigieren ist. Als Begründung wird ausgeführt, dass dies zu erfolgen habe, um das merkwürdige Ergebnis (wörtlich: „strange result“) zu vermeiden, dass ein Zuteilungselement, dass nicht mehr existiert, weiterhin Berechtigungen erhält (wörtlich in der englischen Originalfassung: „For product benchmark sub-installation the case might occur that despite the new capacity being zero, the NE&C template displays an allocation larger than zero. This case occurs if the installation’s historic capacity utilisation factor (HCUF) is higher than the EU-wide standard capacity utilisation factor (SCUF) which has to be applied. In order to avoid the strange result that a sub-installation that no longer exists still receives allowances, negative values may be entered for the monthly production in sheet F to such an extent that the new activity level is zero or negative. The template does not allow negative allocation and will automatically adjust such values to zero.“). Randnummer 18 Die Veröffentlichungen der Europäischen Kommission in Form von Guidance Documents zu den Regeln des Emissionshandels sieht der Europäische Gerichtshof in inzwischen ständiger Rechtsprechung zwar als nicht rechtlich bindend an, aber zieht diese als zusätzliche Anhaltspunkte zur Klärung der Systematik der Richtlinie 2003/87 und des Beschlusses 2011/278 heran (so z.B. EuGH, Urteil vom
den obigen Ausführungen nicht erfolgen. Randnummer 19 b) Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass auf die
der wesentlichen Kapazitätsverringerung für die Jahre 2019 und 2020 verbleibende Zuteilungsmenge an kostenlosen Emissionsberechtigungen der vom Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 28. April 2016 (Rs. C-191/14 u.a.) für nichtig erklärte sektorübergreifende Korrekturfaktor in der Fassung des Beschlusses 2013/448 der Europäischen Kommission angewendet wird. Randnummer 20 Die Vorgehensweise der DEHSt bei der Berechnung der Zuteilungsmenge
erfolgter wesentlicher Kapazitätsverringerung entspricht der Regelung in Art. 21 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 9 des Beschlusses 2011/278/EU.
2 des Beschlusses 2011/278/EU kürzen die Mitgliedstaaten die vorläufige jährliche Anzahl der jedem Anlagenteil kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate um die gemäß Art. 19 Abs. 1 berechnete vorläufige jährliche Anzahl der dem betreffenden Anlagenteil kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate, die der wesentlichen Kapazitätsverringerung entspricht. Die Mitgliedstaaten bestimmen sodann
der Methode, die zur Bestimmung der vorläufigen Jahresgesamtmenge vor der wesentlichen Kapazitätsverringerung angewendet wurde, die vorläufige Jahresgesamtmenge für die betreffende Anlage sowie die endgültige Jahresgesamtmenge der betreffenden Anlage gemäß Art. 10 Abs. 9 kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate. Art. 10 Abs. 9 des Beschlusses 2011/278/EU besagt, dass die endgültige Jahresgesamtmenge der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate der
7 berechneten vorläufigen Gesamtmenge multipliziert mit dem gemäß Art. 15 Abs. 3 des Beschlusses festgesetzten sektorübergreifenden Korrekturfaktor entspricht. Randnummer 21 Diese Regelungen sehen eindeutig die Anwendung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors auf das Gesamtergebnis der Neuberechnung der Zuteilungsmenge vor und lassen keinen Raum für eine Vorgehensweise, wie vom Antragstellervertreter bevorzugt, d.h. nur auf die Teilzuteilungsmenge, die auf den Anlagenteil entfällt, der von der wesentlichen Kapazitätsverringerung betroffen ist. Diese vom Beschluss der Kommission vorgegebene Vorgehensweise bei der Berechnung der verbleibenden Zuteilung bei einer wesentlichen Kapazitätsverringerung stellt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu der Vorgehensweise bei einer teilweisen Betriebseinstellung und damit keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar. Denn die beiden Sachverhalte sind sowohl
den Voraussetzungen der Definition als auch
der Berechnungsweise der Zuteilung – schon unabhängig von der Anwendung des Korrekturfaktors - unterschiedlich. Während bei einer wesentlichen Kapazitätsverringerung eine an dem tatsächlichen Umfang der Kapazitätsverringerung basierende Neuberechnung erfolgt, sieht Art. 23 des Beschlusses 2011/278/EU bei der teilweisen Betriebseinstellung eine wesentlich gröbere pauschalierte Korrektur der Zuteilungsmenge vor.
V 2020 enthält der Anlagenteil bei einer Verringerung der Anfangsaktivitätsrate um 50 % bis 75 % nur die Hälfte der anfänglich zugeteilten Zertifikate; bei einer Verringerung um 75 % bis 90 % enthält der Anlagenteil nur 25 % der anfänglich zugeteilten Zertifikate und bei einer Verringerung um 90 % oder mehr, werden diesen Anlagenteil überhaupt keine Zertifikate kostenlos zugeteilt. Auch die Voraussetzungen der wesentlichen Kapazitätsverringerung und der teilweisen Betriebseinstellung sind unterschiedlich. Bei der wesentlichen Kapazitätsverringerung setzt Art. 3 lit. j) des Beschlusses 2011/278/EU eine physische Änderung neben der wesentlichen Verringerung der installierten Anfangskapazität des Anlagenteils voraus, während die Voraussetzung der teilweisen Betriebseinstellung gemäß Art. 23 Abs. 1 des Beschlusses erfüllt ist, wenn eine der zwei dort genannten Schwellen (mindestens 30 % bzw. mindestens 50 % Verringerung der Aktivitätsrate) erreicht ist, auch ohne das Erfordernis einer physischen Änderung an der Anlage. Hier werden zwei unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich geregelt, sodass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt wird, wenn auch hinsichtlich der Anwendbarkeit des sektorübergreifenden Korrekturfaktors in den Fällen der wesentlichen Kapazitätsverringerung und der teilweisen Betriebseinstellung verschiedene Regelungen getroffen werden. Randnummer 22 Die Anwendung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors in der Fassung des Beschlusses (EU) 2017/126 der Kommission vom 24. Januar 2017 auf die Gesamtmenge der
der wesentlichen Kapazitätsverringerung verbliebenen Zuteilung widerspricht auch nicht den Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs in Rn. 111 des oben genannten Urteils zur zeitlichen Begrenzung der Wirkungen der Feststellung der Ungültigkeit von Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448 (sektorübergreifender Korrekturfaktor a.F.). Randnummer 23 Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, die im Urteil des EuGH vom 28. April 2016 zur Begründung der Begrenzung der zeitlichen Wirkung des Urteils genannt worden sind, stehen der Anwendung des neue sektorübergreifenden Korrekturfaktors nicht entgegen. Der Europäische Gerichtshof hat im oben genannten Urteil unter Rn. 105 und 106 zur Begründung der zeitlichen Begrenzung der Wirkungen des Urteils zwei Gründe genannt: zum Einen, dass die Aufhebung des Korrekturfaktors alle endgültigen Zuteilungen in Frage stellen kann, die vor Verkündung des vorliegenden Urteils in den Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer für gültig gehaltenen Regelung erfolgt sind. Zum Anderen stünde die Feststellung der Ungültigkeit von Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448 in Ermangelung eines anwendbaren Korrekturfaktors der Zuteilung von Zertifikaten für die Zeit
Verkündung des vorliegenden Urteils entgegen. Die Wirkung der Feststellung der Ungültigkeit des sektorübergreifenden Korrekturfaktors a.F. wurde vom Gerichtshof zeitlich so begrenzt, dass diese Feststellung erst
Ablauf eines Zeitraums von zehn Monaten ab der Verkündung des Urteils Wirkungen entfaltet (a.a.O. Rn.111). Innerhalb dieses Zeitraums hat die Kommission mit dem Beschluss vom
folgende Änderungen und Ergänzungen dieser Maßnahmen gültig blieben. Der im vorliegenden Beschluss festgelegte sektorübergreifende Korrekturfaktor gilt für ab dem
sich ziehen, nicht die zu dem Zeitpunkt der Anpassung der Zuteilung geltende Rechtslage anwendbar ist, konnte es demnach nicht geben. Die Erwägungen des Gerichtshofes zur zeitlichen Begrenzung der Wirkungen des Urteils haben nur abgeschlossene Sachverhalte bzw. Zuteilungen in der Übergangszeit zwischen der Verkündung des Urteils und dem Beschluss eines neuen sektorübergreifenden Korrekturfaktors im Blick gehabt. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist in dem Vorlagebeschluss vom 22. November 2018 (7 C 10/17) unter Bezugnahme auf das oben bereits zitierte Schreiben der Kommission vom 13. Februar 2017 davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Anwendung der sektorübergreifenden Korrekturfaktors lediglich klärungsbedürftig ist, ob bei Mehrzuteilungen
dem
einer wesentlichen Kapazitätsverringerung der ursprüngliche Zuteilungsbescheid geändert und die Zuteilungsmenge angepasst wird. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes (14.199 Berechtigungen x 21,24 Euro Tagespreis – Abrechnungspreis am 27. Mai 2020 - x 50 %) beruht auf §§ 52, 53 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001445712
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