Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit - Beschleunigungsgrundsatz - Kündigungsschutzverfahren Leitsatz 1. Eine Aussetzung nach § 148 Absatz 1 ZPO kommt in der Regel erst in Betracht, wenn das Verfahren "ausgeschrieben" ist. (Rn.24) 2. Bei Ermessensfehlern ist das Beschwerdegericht auf die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt, es sei denn, das Ermessen ist auf Null reduziert. (Rn.20) Orientierungssatz Führen die Parteien einen Rechtsstreit über Entgeltansprüche, die von der Wirksamkeit einer Kündigung abhängen, über die bereits eine (nicht rechtskräftige) Entscheidung zugunsten des oder der Arbeitnehmer*in vorliegt, kommt eine Aussetzung dieses Rechtsstreits regelmäßig nicht in Betracht. Dem steht der Umstand entgegen, dass Arbeitnehmer*innen typischerweise auf ihre Vergütung angewiesen sind und sich nicht auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen verweisen lassen müssen, wenn ein Vergütungsanspruch gegen den oder die Arbeitgeber*in besteht. Der arbeitsrechtliche Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs 1 ArbGG) verbietet in solchen Fällen regelmäßig, eine Aussetzung vorzunehmen. Für eine ermessensfehlerfreie Aussetzungsentscheidung müssen in einem solchen Fall besondere Gründe des Einzelfalls vorliegen, die das schützenswerte Interesse des oder der Arbeitnehmer*in an einer auch vorläufigen Existenzsicherung ausnahmsweise überwiegen. Der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit, nämlich den Rechtsstreit über die Vergütung gegebenenfalls deutlich zu vereinfachen, kann dabei keine Rolle spielen. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 24. Juli 2020, 34 Ca 2409/20, Beschluss Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Juli 2020 - 34 Ca 2409/20 - abgeändert und der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem weiteren Rechtsstreit der Parteien. Randnummer 2 Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitig fristlos, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin ausgesprochenen Kündigung vom 7. Februar 2020 sowie über Vergütungsansprüche für den Zeitraum von Oktober 2019 bis Mai 2020. Randnummer 3 Der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) steht mit der Beklagten und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beklagte) seit dem 1. April 2018 in einem Arbeitsverhältnis als „Programmmanager“ und seit dem 1. Oktober 2018 als „Head of Project Management Office“ auf der Grundlage des „Anstellungsvertrages“ vom 27. März 2018, geändert durch Änderungsvereinbarung vom 19. Oktober 2018. Zuletzt verdiente er monatlich 7.500,00 Euro brutto zuzüglich einer variablen zielerreichungsabhängigen Jahresabschlussvergütung („Tantieme“) von bis zu 10.000,00 Euro. Randnummer 4 Darüber hinaus ist der Kläger seit 2016 Geschäftsführer der St. Strategic A. & A. UG (haftungsbeschränkt). Im Handelsregister ist als Gegenstand des Unternehmens der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensanteilen im eigenen Namen, auf eigene Rechnung, nicht für Dritte, unter Ausschluss von Tätigkeiten nach dem KWG sowie alle Managementtätigkeiten der Tochtergesellschaften und Beteiligungen einschließlich der Erbringung von strategischen und operativen Beratungsleistungen auf den Gebieten Strategie und Interim Management eingetragen. Randnummer 5 Die Beklagte ist ein seit dem 29. August 2017 bestehendes Start-up Unternehmen und beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Vollzeitarbeitnehmer. Sie betreibt einen digitalen Marktplatz für den Handel mit Werkstoffen wie Stahl, Metall und Kunststoff und bietet ihren Kund*innen verschiedene Serviceleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung und Verwaltung der Verkaufsprozesse an. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 12. Juni 2019 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger betriebsbedingt zum 30. September 2019 und stellte ihn unter Anrechnung auf noch bestehende Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche bis zum Beendigungszeitpunkt von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung unwiderruflich frei. Hiergegen erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht Berlin unter dem Geschäftszeichen 34 Ca 8116/19 Kündigungsschutzklage und machte einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung geltend. Hilfsweise begehrte er die Wiedereinstellung als „Head of Product“ zum 1. Oktober 2019 und Beschäftigung als solcher. Mit Urteil vom 12. November 2019 wies das Arbeitsgericht Berlin die Kündigungsschutzklage ab und verurteilte die Beklagte zur Wiedereinstellung des Klägers als „Head of Product“ zum 1. Oktober 2019 und zur vorläufigen Weiterbeschäftigung als solcher. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unter dem Geschäftszeichen 24 Sa 2098/19 Berufung ein. Mit Urteil vom 18. November 2020 gab das Landesarbeitsgericht der Berufung des Klägers teilweise statt und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12. Juni 2019 nicht aufgelöst worden ist. Im Übrigen wies es die Berufung des Klägers sowie die Berufung der Beklagten zurück und ließ die Revision nicht zu. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Randnummer 7 Mit weiterem Schreiben vom 14. November 2019 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger im Hinblick auf das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. November 2019 vorsorglich erneut zum 31. März 2020, hilfsweise zum nächstzulässigen Termin und stellte den Kläger höchstvorsorglich unter Anrechnung auf sämtliche bestehende und zukünftig noch entstehende Urlaubsansprüche bis zum Beendigungszeitpunkt von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung unwiderruflich frei. Hiergegen erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht Berlin unter dem Geschäftszeichen 63 Ca 15089/19 ebenfalls Kündigungsschutzklage und machte einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung als „Head of Product“ sowie Vergütungsansprüche für die Monate Oktober und November 2019 geltend. Hilfsweise begehrte er die Wiedereinstellung als „Head of Commercial“ zum 30. Januar 2020 und Beschäftigung als solcher. Widerklagend verlangte die Beklagte Auskunft über vom Kläger als Geschäftsführer der St. Strategic A. & A. UG getätigte Geschäfte. Mit Teilurteil vom 17. September 2020 wies das Arbeitsgericht die Widerklage ab. Über die hiergegen von der Beklagten beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unter dem Geschäftszeichen 4 Sa 1400/20 eingelegte Berufung ist noch nicht entschieden. Im Übrigen setzte das Arbeitsgericht den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. September 2020 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens 24 Sa 2098/19 aus. Randnummer 8 Schließlich kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 7. Februar 2020 außerordentlich fristlos, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin wegen Verstoßes gegen das arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbot und das arbeitsvertraglich vereinbarte Nebentätigkeitsverbot. Die Kündigung ging dem Kläger am selben Tag zu. Hiergegen richtet sich die im Ausgangsverfahren beim Arbeitsgericht Berlin am 26. Februar 2020 eingegangene, der Beklagten am 5. März 2020 zustellte Klage. Ferner begehrt der Kläger Vergütung in Höhe von 7.500,00 Euro brutto monatlich für den Zeitraum von Dezember 2019 bis einschließlich Mai 2020 und „Tantieme“ in Höhe von 2.500,00 Euro brutto für das vierte Quartal 2019. Randnummer 9 Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2020 hat die Beklagte die Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit des Berufungsverfahrens 24 Sa 2098/19 beantragt und gemeint, der kündigungsschutzrechtliche bzw. der arbeitsgerichtliche Beschleunigungsgrundsatz stehe der Aussetzung nicht entgegen. Eine besondere Notlage des Klägers sei nicht ersichtlich. Hingegen sei im Fall ihres Obsiegens in dem Kündigungsschutzprozess die Rückabwicklung zu Unrecht erfolgter Vergütungszahlungen kaum möglich. Dementsprechend bestehe ein überwiegendes Interesse an der Aussetzung. Der Kläger hat gemeint, das Berufungsverfahren sei nicht vorgreiflich. Außerdem sei ihm die Aussetzung aus finanziellen Gründen nicht zuzumuten und mit dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren. Sein Arbeitslosengeldanspruch ende am 29. August 2020. Der Gang zum Jobcenter sei weder ihm noch der Solidargemeinschaft der Steuerzahler*innen zumutbar. Der Aussetzungsantrag diene primär der Prozessverschleppung. Wegen des weiteren diesbezüglichen Vorbringens der Parteien wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 4. Mai 2020 sowie die Schriftsätze des Klägers vom 13. Mai 2020 und 20. Juli 2020 verwiesen. Randnummer 10 Mit Beschluss vom 24. Juli 2020 hat das Arbeitsgericht den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens 24 Sa 2098/19 ausgesetzt. Das Berufungsverfahren sei in mehrerlei Hinsicht vorgreiflich. Zum einen könne das Arbeitsverhältnis der Parteien schon durch die Kündigung vom 12. Juni 2019 geendet haben, sodass es auf die Wirksamkeit der Kündigung vom 7. Februar 2020 nicht mehr ankomme. Zum anderen sei das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über den 30. September 2019 hinaus zwingende Voraussetzung für die geltend gemachten Vergütungsansprüche. Bei der Ausübung des Ermessens habe die Kammer unter anderem berücksichtigt, dass der Kläger etliche Jahre sehr ordentlich verdient habe und deshalb ohne konkrete Angaben nicht von einer finanziellen Notlage auszugehen sei, die Höhe der Vergütung des Klägers als „Head of Product“ nicht geklärt sei und zu befürchten sei, dass der Kläger, wenn das Berufungsverfahren zu seinen Lasten ausgehen sollte, die zwischenzeitlich gezahlte Vergütung nicht zurückzahlen könne. Dem Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Absatz 1 ArbGG sei in Bezug auf die Zahlungsbegehren des Klägers aufgrund der derzeitigen Pandemiesituation nicht die Relevanz beizumessen, die ihm normalerweise zukomme, da ohne die Corona Problematik das Berufungsverfahren längst entschieden wäre. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses vom 24. Juli 2020 verweisen. Randnummer 11 Gegen diesen dem Kläger am 10. August 2020 zugestellten Beschluss hat er mit am 20. August 2020 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Er hält an seinen erstinstanzlich vertretenen Rechtsauffassungen fest und meint, die Aussetzung leiste der Prozessverschleppung Vorschub. Mit Beschluss vom 8. September 2020 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die Notwendigkeit eines schnellen Agierens sei nach wie vor nur abstrakt ersichtlich. Randnummer 12 Auf den Hinweis des Landesarbeitsgerichts, dass das Berufungsverfahren im Hinblick auf die Zahlungsanträge schon deshalb nicht vorgreiflich sein könne, weil die Zahlungsanträge sämtliche mangels hinreichender Bestimmtheit bereits unzulässig seien, und bezüglich der Kündigung vom 7. Februar 2020 nur dann vorgreiflich sei, wenn die Klage insoweit nicht schon aus anderen Gründen abzuweisen sei, hat der Kläger die Zahlungsanträge mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2020 konkretisiert, und die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2020 zu den Gründen für die Kündigung vom 7. Februar 2020 vorgetragen. Randnummer 13 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 20. August 2020 und 21. Oktober 2020 sowie die Schriftsätze der Beklagten vom 8. September 2020 und 26. Oktober 2020 verwiesen. Randnummer 14 II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 252, 567 Absatz 1 Nr. 1, § 569 Absatz 1 und 2 ZPO (Zivilprozessordnung), § 78 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz)). Sie ist auch begründet. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist abzuändern und der Aussetzungsantrag der Beklagten ist zurückzuweisen. Randnummer 15 1. Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Das Gesetz stellt die Aussetzung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts. Randnummer 16
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