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VG Berlin 17. Kammer 17 K 1/20 Urteil Erteilung der zahnärztlichen Approbation: Ausbildungsnachweis aus Drittland außerhalb der Europäischen Union - G

Erteilung der zahnärztlichen Approbation: Ausbildungsnachweis aus Drittland außerhalb der Europäischen Union - Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands Orientierungssatz 1. Liegt ein Ausbildungsnachweis

§ 2Abs.

6 Satz 1 Nr. 2a ZHG vorzulegende Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat nicht vorgelegt. Randnummer 90 Ungeachtet dessen, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt beabsichtigte, den zahnärztlichen Beruf im Land seiner Ausbildung - Syrien - oder in seinem Herkunftsstaat - Türkei - auszuüben und dementsprechend in keinem dieser Länder eine Berechtigung zur Berufsausübung beantragt hat, ist eine derartige Bescheinigung nicht dazu geeignet, die Gleichwertigkeit seiner Ausbildung zu belegen. Eine Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat hat hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Ausbildungen keinen nennenswerten Aussagegehalt. Aus diesem Grunde folgt aus der Nichtvorlage dieser Unterlage auch kein unangemessener zeitlicher und sachlicher Prüfaufwand. Randnummer 91 II. Der Ausbildungsstand des Klägers ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 ZHG als gleichwertig anzusehen. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass das zahnmedizinische Studium des Klägers an der Universität Damaskus die Gleichwertigkeit des Bildungsabschlusses mit einem abgeschlossenen Studium der Zahnmedizin an einer deutschen Universität in sämtlichen Fächern gewährleistet. Die in einzelnen Fächern zutage getretenen wesentlichen Unterschiede konnten jedoch durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Kläger im Rahmen seiner zahnärztlichen Berufspraxis und durch lebenslanges Lernen erworben hat. Einer Kenntnisprüfung bedarf es aus diesem Grunde nicht. Randnummer 92 Hinsichtlich der Fächer, die wesentliche Voraussetzung für die Ausbildung zum Zahnarzt sind, ist die Vergleichbarkeit des deutschen Ausbildungsstandes mit dem Ausbildungsstand, der sich nach Abschluss der ausländischen Ausbildung des Antragstellers ergibt, vorzunehmen. Anhand der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ist dessen Studiengang in eine wertende Relation zu den Studieninhalten nach der Approbationsordnung für Zahnärzte zu setzen. Maßgebend ist insoweit hier die Approbationsordnung für Zahnärzte - ZÄPrO - vom 26. Januar 1955 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 - BGBl. I S. 1307) in der am 30. September 2020 geltenden Fassung. Die zum 1. Oktober 2020 in Kraft getretene Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen - ZApprO - vom 8. Juli 2019 (BGBl I 2019, 933) entfaltet im hiesigen Verfahren noch keine Wirkung, denn gemäß § 133 ZApprO ist die ZÄPrO in der am 30. September 2020 geltenden Fassung auf Studierende weiter anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2021 ihr Studium der Zahnmedizin beginnen oder bereits begonnen haben. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wird das zahnmedizinische Studium im Bundesgebiet mithin weiter nach der bisherigen Approbationsordnung absolviert und abgeschlossen. Randnummer 93 Da weder das ZHG noch die ZÄPrO konkrete Inhalte und Stundenzahlen für die Wissensvermittlung in einzelnen Fächern vorgeben, kann hinsichtlich der Studieninhalte und der Quantifizierung auf den Ausbildungskatalog einer beispielhaft ausgewählten Hochschule im Bundesgebiet zurückgegriffen werden (so auch BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 33.07 -, juris Rn. 22). Dies rechtfertigt sich dadurch, dass jeder von einer Hochschule im Bundesgebiet angewandte Ausbildungskatalog in seiner Gesamtheit den qualitativen und quantitativen gesetzlichen Anforderungen der zahnärztlichen Ausbildung genügen muss. Randnummer 94 Der Kläger hat sich zum Vergleich seiner Ausbildung auf die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn gestützt. Dem gerichtlichen Beweisbeschluss ist die Gutachterin - soweit dies aufgrund des nicht offiziell vorliegenden dortigen Curriculums möglich war - nachgekommen und hat eine Überprüfung der Gleichwertigkeit der Fächer vorgenommen, die für die zahnmedizinische Ausbildung wesentlich sind. Lediglich ergänzend hat sie Ausführungen auch bezogen auf das zahnmedizinische Curriculum der Johannes Gutenberg-Universität Mainz gemacht. Randnummer 95 Die Kenntnisse in einem Fach sind nicht nur dann im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 ZHG wesentliche Voraussetzung für die Ausbildung im zahnärztlichen Beruf, wenn es zu den Kernfächer der zahnärztlichen Ausbildung gehört. Wesentlich sind Kenntnisse und Fähigkeiten auch dann, wenn diese für eine adäquate zahnmedizinische Versorgung bedeutsam sind. Dies erfordert nicht Kenntnisse und Fähigkeiten in sämtlichen Fächern und Querschnittsbereichen gleichermaßen, denn § 2 Abs. 2 und 3 ZHG verlangt einen gleichwertigen Ausbildungsstand aber keine identische Ausbildung (vgl. zum ärztlichen Berufsrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Februar 2017 - 13 A 235/15 -, juris Rn. 95 ff.; VG Aachen, Urteil vom 4. Dezember 2017 - 5 K 272/14 -, juris Rn. 103). Randnummer 96 In den Blick genommen werden müssen dabei diejenige Fächer, die von den Mindestanforderungen an das Studium der Zahnmedizin umfasst sind, wie sie nach der ZÄPrO unter Berücksichtigung von Art. 34 in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.3.1 der Richtlinie 2005/36/EG geregelt sind und damit für die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit als unerlässlich erachtet werden (vgl. stellvertretend OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 - 8 LB 73/13 -, juris Rn. 47; VG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020 - 1 K 7705/18 -, juris Rn. 29). Randnummer 97 Ausweislich des durch das Gericht eingeholten Gutachtens ergibt ein Vergleich der wesentlichen Ausbildungsfächer im Bereich Zahnmedizin an der Universität Damaskus und an der vom Kläger als Vergleichsgrundlage herangezogenen Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn bzw. der von der Gutachterin zum Vergleich ebenfalls faktisch herangezogenen Johannes Gutenberg-Universität Mainz das folgende Bild: Randnummer 98 1. Beim Fach Zahnersatzkunde, das gemäß § 40 Abs. 1 X ZÄPrO ein Prüfungsfach in der zahnmedizinischen Abschlussprüfung darstellt und gemäß § 50 ZÄPrO in der Regel an zehn Tagen geprüft wird, wobei der Kandidat seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und sowohl herausnehmbaren wie festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern hat, stellt sich die Ausbildung des Klägers nach Begutachtung sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht als gleichwertig dar. Randnummer 99

  1. a)Ausweislich des Gutachtens hat der Kläger an der Universität in Damaskus in diesem Fach 63.360 Minuten Ausbildung erhalten. Dem stehen nach Angaben der Gutachterin an der Universität Bonn 63.000 Ausbildungsminuten gegenüber, sodass insoweit bereits ein Indiz für die Gleichwertigkeit der Ausbildung besteht. Randnummer 100 Soweit der Beklagte der Ermittlung dieser Zahlenwerte damit entgegentritt, die Gutachterin habe eine unzutreffende Semesterwochenzahl an der Universität Bonn zugrunde gelegt, weil dort nicht jeweils 14 Wochen im Winter- und Sommersemester, sondern im Winter 17 und dem Sommer 15 Semesterwochen unterrichtet würden, kann dem nicht gefolgt werden. Der kalendarische Beleg für die vom Beklagten vorgetragenen Vorlesungszeiten in den jeweiligen Semestern überzeugt deshalb nicht, weil die Vorlesungszeit im Wintersemester zwar grundsätzlich kalendarisch 17 Wochen umfasst, hierbei aber außer Acht gelassen wird, dass beispielsweise in der Weihnachtszeit zwei Wochen vorlesungsfrei sind und in Abzug gebracht werden müssen. Entsprechend hat das Studiengangmanagement Zahnmedizin, Studiendekanat der medizinischen Fakultät Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Herr, mit Mail an die Gutachterin am 24. August 2020 mitgeteilt, dass auch dort durchschnittlich von 14 Semesterwochen ausgegangen werde und dies auch die dortige Berechnungsgrundlage sei. Randnummer 101 Der Einwand des Beklagten, an der Universität Bonn würden einschließlich Werkstoffkunde und Technischer Propädeutik im Bereich der Zahnersatzkunde 1.400 Stunden absolviert, während der Kläger in diesem Bereich an der Universität Damaskus lediglich 1.072 Stunden unterrichtet worden sei, steht der Feststellung der quantitativen Gleichwertigkeit ebenfalls nicht entgegen. Das durch den Beklagten insoweit bemühte Defizit in Höhe von 23 % liegt nämlich deshalb nicht vor, weil die Unterrichtsstunde an der Universität Damaskus ausweislich der entsprechenden Bescheinigung dieser Universität vom 18. Mai 2017 mit 60 Minuten zu veranschlagen ist, während diese an der Universität Bonn lediglich 45 Minuten lang ist. Unter Zugrundelegung dieser Daten bestätigt sich die von der Gutachterin angegebene Minutenzahl der Ausbildung fast exakt (63.000 zu 64.320 Minuten); ein Defizit ist insoweit nicht erkennbar. Randnummer 102 Auch die Umrechnung der Unterrichtsstunden in Minuten durch die Gutachterin ist nicht zu beanstanden. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Unterrichtseinheit in Syrien - wie im Übrigen anders als in Deutschland international weithin üblich - 60 Minuten und nicht 45 Minuten beträgt. Dies wurde so nicht nur vom Kläger vorgetragen, sondern ist schriftlich durch die Universität Damaskus bestätigt worden. Auch die Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung hat für das Gericht sehr überzeugend ergeben, dass dort tatsächlich in Stunden von 60 oder - bei Doppelstunden - 120 Minuten gelehrt wird. Wollte man diesen erheblichen Unterschied im Stundenumfang, der in Deutschland im Vergleich lediglich ¾ der in Damaskus zur Verfügung stehenden Lehrzeit umfasst, unbeachtet lassen, würde dies den Kläger ungerechtfertigt benachteiligen und keinen realistischen Vergleich der Ausbildung in quantitativer Hinsicht ermöglichen. Randnummer 103 Auch wesentliche inhaltliche Unterschiede weisen die Ausbildungsgänge ausweislich der Ausführungen der Gutachterin nicht auf. Insofern werden im Gutachten die einzelnen zu absolvierenden Kurse in der zahnmedizinischen Ausbildung in Deutschland und in Damaskus gegenübergestellt. Dabei kommt die Gutachterin zu dem Ergebnis, dass die im syrischen Curriculum aufgeführten Inhalte der Prothetik weitgehend den Lehrinhalten an der Universität Mainz entsprechen. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterthemen wie Kronen und Brücken, Teilprothetik, Vollprothetik, Funktionsdiagnostik und Artikulatoren und Abformtechniken sowie die Schienentherapie weniger umfassend unterrichtet würden, da formal kein Unterschied bestehe und damit viel Zeit in die theoretische und praktische Lehre investiert sei. Die Themenkomplexe der Myarthropathie und der Therapie mit Okklusionsschienen fänden sich in den Fächern Okklusion, Krankheiten der Mundhöhle und Kleine Chirurgie in Theorie und Praxis. Randnummer 104
  2. b)Da die Gutachterin überzeugend festgestellt hat, dass wesentliche Unterschiede in den Kenntnissen und Fertigkeiten des Klägers in diesem Kernfach der Ausbildung nicht vorliegen, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob Unterschiede durch den Kläger im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen ausgeglichen worden sind. Randnummer 105 Es soll nur ergänzend darauf hingewiesen werden, dass der Kläger im Rahmen seiner zweijährigen Berufsausübung in Deutschland als Assistenzzahnarzt ausweislich des vorgelegten Arbeitszeugnisses 91 alte Kronen entfernt sowie 127 direkte Stiftaufbauten und Kronen, 73 Brücken, 35 Teilprothesen, 26 Totalprothesen, 7 Teleskop-Prothesen, 118 Reparaturen von Prothesen, 10 Implantatversorgungen und 18 Okklusionsschienen vorbereitet und eingegliedert hat. Dies geht ausweislich des Gutachtens deutlich über den Leistungskatalog eines Studenten an der Universität in Mainz hinaus, wonach für diesen bei wohlwollender Lesart 10 Kronen, 2 Stiftaufbauten, 5 Brücken, 3 Teilprothesen, eine Teleskop-Prothese, 10 Reparaturen und eine Okklusionsschiene vorgesehen sind. Randnummer 106 Soweit der Beklagte den Ausführungen der Gutachterin mit dem Einwand entgegentritt, es sei nicht ihre Aufgabe gewesen, die Ausbildung des Klägers mit dem zahnmedizinischen Studium an der Universität in Mainz zu vergleichen, steht dies dem getroffenen Ergebnis nicht entgegen. Festzustellen ist hierzu, dass es aufgrund des nicht veröffentlichten Curriculums des zahnmedizinischen Studiengangs an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn nicht ohne weiteres möglich gewesen ist, mit dem dortigen Studium zu vergleichen. Ungeachtet dessen ist es für die Bewertung der Gleichwertigkeit des Studiums des Klägers an der Universität Damaskus im Ergebnis nicht von Bedeutung, mit welcher Universität in Deutschland verglichen wird. Die dortige Ausbildung muss jedenfalls mit einem Universitätsstudium in Deutschland vergleichbar sein - egal welchen Orts. Randnummer 107 Zudem hat der Kläger im Zeitraum vom 25. Januar 2015 bis zum 28. August 2015 einen Kurs für Implantologie mit einem Umfang von 85 Stunden Theorie und 90 Stunden Praxis besucht. Dies konnte der damalige Arbeitgeber des Klägers in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bestätigen. Randnummer 108 2. Auch beim Fach Zahnerhaltungskunde handelt es sich gemäß § 40 Abs. 1 IX ZÄPrO um ein Prüfungsfach der Abschlussprüfung, wobei diese Prüfung gemäß § 49 ZÄPrO an fünf Tagen abgehalten wird. Sie umfasst drei Teile, in denen der Prüfling seine Kenntnisse in der Prophylaxe der Karies und der Parodontopathien nachzuweisen hat. Dabei hat er Randnummer 109 - in Kariologie und Endodontologie theoretisch und praktisch seine Vertrautheit mit diesen Fächern nachzuweisen und dabei am Kranken mindestens vier verschiedene Füllungen, eine Wurzelkanalbehandlung sowie eine endodontische Behandlung selbst auszuführen, Randnummer 110 - in Parodontologie theoretisch und praktisch nachzuweisen, dass er mit der Beurteilung eines Krankheitsfalles auf diesem Gebiet wie auch mit der Planung und den Methoden der Behandlung einer Parodontopathie vertraut ist sowie Randnummer 111 - in Kinderzahnheilkunde seine Kenntnisse auf dem Gebiet der Kinderzahnheilkunde sowie der oralen Primärprophylaxe nachzuweisen. Randnummer 112
  3. a)Ausweislich des Gutachtens liefert die Ausbildung des Klägers an der Universität Damaskus zumindest in quantitativer Hinsicht keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Ausbildungsinhalt mit dem deutschen Zahnmedizinstudium nicht gleichwertig ist. Danach stehen hier 59.520 Minuten an der Universität Damaskus lediglich 35.280 Ausbildungsminuten an der Universität Bonn gegenüber. Randnummer 113 Der durch die Beklagte erhobene Einwand in quantitativer Hinsicht, an der Universität Bonn würden in diesem Bereich 770 Unterrichtsstunden erteilt, widerspricht dem nicht, da es sich dabei unter Zugrundelegung einer 45-minütigen Unterrichtsstunde sogar lediglich um einen Ausbildungsumfang von 34.650 Minuten handelt. Randnummer 114 Gleiches gilt, soweit die Beklagte meint, von den 960 Stunden, die der Kläger in diesem Bereich in Damaskus absolviert habe, seien 384 Stunden im Grundstudium in den ersten drei Semestern gelehrt worden, die so im Grundstudium in Bonn ebenfalls absolviert würden, aber in die 770 Unterrichtsstunden nicht eingerechnet seien. Nach Abzug dieser 384 Stunden verblieben für den Kläger lediglich noch 576 zu veranschlagende Stunden und damit sei diese Ausbildung insoweit bereits in quantitativer Hinsicht defizitär. Dem kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil die Unterrichtsstunde in Damaskus 60 Minuten beträgt und sich bei Zugrundelegung dieser Minutenzahl aus den 576 Stunden 34.560 Ausbildungsminuten errechnen lassen. Insoweit wäre der quantitative Umfang der Ausbildung zumindest gleichwertig. Randnummer 115 Hinsichtlich des Inhaltes der Ausbildung im Fach Zahnerhaltung führt die Gutachterin aus, in Deutschland sei dieses Fach in die Themenkomplexe Kariologie, Endodontie, Kinderzahnheilkunde, Prophylaxe und Parodontologie unterteilt. Diese Unterfächer würden während des klinischen Studiums theoretisch und praktisch gelehrt und im Staatsexamen geprüft. Randnummer 116 In Damaskus fände die Ausbildung der genannten Themen in getrennten Kursen statt. Es gebe vier Kurse in Restaurierender Behandlung, vier Kurse Endodontie, zwei Kurse Kinderzahnheilkunde, zwei Kurse Parodontologie und Prophylaxe und einen Kurs Gesundheitswesen. Die im Curriculum beschriebenen Inhalte der übrigen Zahnerhaltungskurse entsprächen ebenfalls weitgehend den Lehrinhalten an der Universität Mainz. Randnummer 117 Das Gutachten kommt insoweit zu dem Ergebnis, dass in diesem Fach keine wesentlichen Abweichungen hinsichtlich des Inhaltes vorliegen. Randnummer 118
  4. b)Ohne dass ein Ausgleich von Defiziten vor diesem Hintergrund erforderlich wäre, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Rahmen seiner zweijährigen Assistenzzeit in der Berliner Zahnarztpraxis ausweislich des vorgelegten Zeugnisses 1.324 gelegte Füllungen, 2.124 Karies profunde Behandlungen (Kariologie), 800 Wurzelbehandlungen (Endodontie), 910 Individualprophylaxe- Sitzungen (IP1 und IP2) bei Kindern (Kinderzahnheilkunde), 305 Prophylaxemaßnahmen und 352 Parodontitis-Behandlungen (Prophylaxe und Parodontologie) ausgeführt hat. Die Gutachterin gab hierzu an, dass der Leistungskatalog für die Mainzer Studierenden bei wohlwollender Lesart 60 Füllungen, 25 Wurzelfüllungen, 25 Prophylaxe- und Parodontitisbehandlungen und allenfalls wenige Kinderbehandlungen vorsehe. Insoweit habe zusätzlich zum Studium des Klägers ein weiterer deutlicher Zuwachs an Kenntnissen und Fähigkeiten über seine Berufspraxis oder lebenslanges Lernen im Fach Zahnerhaltung stattgefunden. Randnummer 119 Im Fach Parodontologie hat der Kläger im April 2015 zudem eine Fortbildung im Umfang von 13 Stunden absolviert. Randnummer 120 3. Auch bei der Chirurgie handelt es sich ausweislich des § 40 Abs. 1 VIII ZÄPrO um einen wesentlichen Abschnitt der zahnmedizinischen Ausbildung. Die Prüfung in diesem Fach umfasst gemäß § 48 ZÄPrO drei Teile, wobei der erste Teil der Prüfung an zwei Tagen abgehalten wird und der Kandidat hier einen Kranken in Gegenwart des Prüfers zu untersuchen, die Anamnese zu erheben, die Diagnose und die Prognose des Falles zu stellen sowie den Heilplan festzulegen hat, den Befund sofort unter Gegenzeichnung des Prüfers niederschreiben muss und noch am selben Tag zu Hause über den Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen hat, der am nächsten Tag dem Prüfer übergeben werden muss. Am zweiten Tag hat der Kandidat in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, dass er die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der allgemeinen Chirurgie besitzt. Im zweiten Teil der Prüfung, der ebenfalls an zwei Tagen abgehalten wird und der einen mit dem ersten Teil vergleichbaren Ablauf aufweist, hat der Kandidat noch an weiteren Kranken seine Fähigkeiten in der Diagnose und Prognostik der für den Zahnarzt wichtigen chirurgischen Krankheiten und seine Vertrautheit mit den verschiedenen Methoden ihrer Behandlung sowie seine Fähigkeiten in der Ausführung kleinerer Operationen nachzuweisen. In einer mündlichen Prüfung hat sich der Prüfer zu überzeugen, dass der Kandidat ausreichende Kenntnisse in der Diagnose, Prognose und Therapie der chirurgischen Erkrankungen des Zahn-, Mund- und Kieferbereiches hat. Schließlich wird an einem weiteren Prüfungstag der dritte Teil der Prüfung abgehalten, an dem der Kandidat die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten der Radiologie sowie die nach dem Strahlenschutzgesetz für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde nachzuweisen hat. Randnummer 121
  5. a)Ein quantitatives Defizit in der Ausbildung des Klägers, welches als Indiz für ein auch inhaltliches Defizit in seiner Ausbildung im Vergleich zum deutschen Zahnmedizinstudium herhalten könnte, ist nicht ersichtlich. Die Gutachterin hat diesbezüglich festgestellt, dass den 37.440 Ausbildungsminuten an der Universität Damaskus hier insoweit lediglich 21.420 Ausbildungsminuten an der Universität Bonn gegenüberstehen. Randnummer 122 Aufgrund des deutlich höheren quantitativen Ausbildungsumfangs in Syrien streitet eine gewisse Vermutung dafür, dass das Studium insoweit auch in inhaltlicher Hinsicht zumindest als gleichwertig angesehen werden kann. Dass wesentliche Defizite inhaltlicher Art vorliegen, ist nicht ersichtlich und auch vom Beklagten insoweit nicht substantiiert vorgetragen worden. Randnummer 123 Im Gutachten ist hierzu ausgeführt, dass dieses Fach in Deutschland im klinischen Studienabschnitt in vier Vorlesungsreihen und sechs Kursen gelehrt wird. Darunter befänden sich ein Anästhesiekurs, ein Kurs Radiologie und Strahlenschutz, zwei Operationskurse für die Zahnextraktion, ein Kurs in der Poliklinik und ein Kurs in der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. An der Universität Damaskus finde in diesem Bereich 43 % mehr Unterricht als in Deutschland statt. Die Unterthemen seien hier ein Kurs Radiologie, ein Kurs Pathologie des Mundes, Anästhesie und Extraktion I-IV, ein Kurs Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und ein Kurs Mund- und Kieferchirurgie. Randnummer 124 Die Gutachterin führt ferner aus, dass in Drittländern mehr Zähne gezogen würden, als dass man diese durch aufwändige und teure Maßnahmen erhalten könne. Dies spiegele sich auch in der praktischen Ausbildung am Patienten wieder. Die universitäre Ausbildung sei insoweit mindestens gleichwertig. Randnummer 125 Die in Deutschland durch alle Zahnärzte alle fünf Jahre zu aktualisierende Zertifizierung für Radiologie und Strahlenschutz habe auch der Kläger hier absolviert. Randnummer 126
  6. b)Ohne dass in diesem Bereich Defizite vorlägen und ein Ausgleich dieser durch den Kläger erforderlich wäre, ist zudem festzustellen, dass der Kläger im Rahmen seiner zweijährigen Assistenzzeit in Deutschland in diesem Bereich gearbeitet hat. Die Gutachterin meint hierzu, er habe in diesem Rahmen deutlich mehr Leistungen im Bereich der zahnärztlichen Chirurgie erbracht, als dies von deutschen Studenten verlangt werde. Damit habe er zusätzlich zum - im Übrigen gleichwertigen - Studium weitere Kenntnisse und Fähigkeiten erworben. Randnummer 127 4. Im Fach Kieferorthopädie, bei dem es sich um ein Kernfach der zahnmedizinischen Ausbildung handelt, ist im Ergebnis festzustellen, dass die Ausbildung, die der Kläger ausweislich des vorgelegten Curriculums an der Universität Damaskus erhalten hat, im Ergebnis des Gutachtens als defizitär anzusehen ist, diese Defizite jedoch zwar nicht durch eine zahnärztliche Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit aber durch lebenslanges Lernen ausgeglichen worden sind. Randnummer 128 Bei der Kieferorthopädie handelt es sich gemäß § 40 Abs. 1 XI ZÄPrO um ein Prüfungsfach der zahnärztlichen Abschlussprüfung, in welchem gemäß § 51 ZÄPrO die Prüfung in der Regel an vier Tagen abgehalten wird. Dabei hat der Kandidat in einem schriftlichen Bericht über einen Krankheitsfall und in der mündlichen Prüfung seine theoretischen Kenntnisse über die Genese und die Beurteilung von Kieferdeformitäten sowie in der Planung von Regulierungsapparaten nachzuweisen und außerdem mindestens eine einfache Regulierungsapparatur selbst herzustellen. Randnummer 129
  7. a)Unabhängig von einem grundsätzlich gebotenen Vergleich der Lehrinhalte an den Universitäten in Damaskus und in Bonn lässt sich hier feststellen, dass die syrische Ausbildung in ihrem zeitlichen Umfang bereits erkennbar hinter der deutschen Ausbildung zurückbleibt, sodass kaum davon ausgegangen werden kann, dass in diesem deutlich verringerten Zeitrahmen eine auch qualitativ gleichwertige Ausbildung stattgefunden hat. Randnummer 130 Die Gutachterin hat insoweit festgestellt, dass unter Zugrundelegung eines 16-wöchigen Semesters und einer Stundendauer von 60 Minuten durch den Kläger in Syrien im Rahmen der universitären Ausbildung insgesamt 13.440 Minuten absolviert worden sind, während an der Universität in Bonn hierfür 18.270 Minuten verwandt wurden. Auch ungeachtet der von der Beklagten insoweit aufgeworfenen Frage, ob die Semesterwochenzahl an der Universität in Bonn durch die Gutachterin tatsächlich zutreffend veranschlagt worden ist, hat der Kläger danach im Fach Kieferorthopädie zumindest 24 % weniger Ausbildungsstunden absolviert, woraus geschlussfolgert werden kann, dass seine Ausbildung im Rahmen des Studiums hier auch inhaltlich defizitär war. Auf die von der Beklagten aufgeworfenen Frage, inwiefern im Rahmen der Kinderzahnheilkunde an der Universität Damaskus auch Kieferorthopädie gelehrt wurde, kommt es insoweit nicht an, denn die fehlende inhaltliche Gleichwertigkeit steht hier außer Frage. Randnummer 131
  8. b)Die so zutage getretene Ungleichwertigkeit im Bereich der Kieferorthopädie ist durch den Kläger im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 5 ZHG ganz durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen worden, die dieser zwar nicht im Rahmen einer Berufspraxis jedoch durch lebenslanges Lernen erworben hat. Der Defizitausgleich ist durch sämtliche über die Ausbildung hinaus erworbenen individuellen Qualifikationen einschließlich der Berufserfahrung möglich. Randnummer 132

(1)Allein aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Klägers kann nicht angenommen werden, dass ein Ausgleich der defizitären Ausbildung im Bereich der Kieferorthopädie erfolgt ist. Randnummer 133 Unter Berufserfahrung ist die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung eines reglementierten Berufs als Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zu verstehen. Es ist nicht erforderlich, dass diese Berufserfahrung im Bundesgebiet oder einem Mitgliedstaat erworben wurde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Juli 2016 - 13 A 897/15 -, juris Rn. 48). Beim Defizitausgleich durch aufgrund von Berufserfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten kann nicht auf einen rein rechnerischen Vergleich zwischen defizitären Unterrichtsstunden und geleisteten Arbeitsstunden abgestellt werden. Dies verbietet sich mit Blick auf die qualitativen Unterschiede zwischen dem Kenntniserwerb im Rahmen von Unterrichtseinheiten und beruflicher Praxis. Vielmehr ist ein Ausgleich von Defiziten erst nach einer erheblichen Dauer praktischer Tätigkeit - in Anlehnung an die Wertung in Art. 3 Abs. 3, 23 Abs. 1 der RL 2005/36/EG etwa nach dreijähriger Berufserfahrung - anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - BVerwG 3 C 33.07-, juris Rn. 29). Zudem kann ein Defizitausgleich nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung nur erfolgen, wenn sich die berufliche Tätigkeit auch qualitativ auf die defizitären Fächer bezieht; anderenfalls ist sie nicht geeignet, bestehende Ausbildungsdefizite zu kompensieren. Randnummer 134 (
  1. a)Die Betätigung des Klägers bei in Damaskus/Syrien vom 10. Oktober 2010 bis zum 1. Mai 2011 in einem Umfang von fünf Stunden täglich, ist auch ungeachtet der Frage, ob er hier selbst als Zahnarzt tätig wurde, nicht in Ansatz zu bringen. Ausweislich des vorgelegten Arbeitszeugnisses hat der Kläger hier Tätigkeiten im Bereich der Kieferorthopädie nicht vorgenommen. Randnummer 135 (
  2. b)Auch ein Ausgleich der Defizite aufgrund des Praktikums, dass der Kläger beim Facharzt für Kieferorthopädie vom 1. Dezember 2014 bis zum 1. Juni 2015 in einem Umfang von wöchentlich vier Stunden absolviert hat, kann nicht angenommen werden. Ausweislich des Arbeitszeugnisses assistierte der Kläger am Stuhl, bereitete Instrumente und Materialien auf, behandelte 50 bis 60 Patienten, führte Röntgendiagnostik durch und erledigte Laborarbeiten (Anfertigung von Modellen, herausnehmbaren Apparaturen und Aufbissschienen). Dies tat er jedoch nicht als Zahnarzt, sondern lediglich als Praktikant, weshalb der Beklagte zu Recht Zweifel an der eigenständigen Ausführung von kieferorthopädischen Tätigkeiten äußert. Randnummer 136 Soweit der Beklagte anzweifelt, dass der Kläger dieses Praktikum tatsächlich absolviert hat, weil er zahlreiche Tätigkeiten parallel vornahm, ist dem nicht zu folgen. Für das Gericht erscheint es durchaus als nachvollziehbar, dass der Kläger neben einer 40-stündigen Arbeitszeit als Assistenzzahnarzt zudem an vier Stunden in der Woche ein Praktikum in einer anderen Praxis absolvieren konnte. Dies zumal der damalige Arbeitgeber des Klägers in der mündlichen Verhandlung darauf hinwies, dass seine Praxis an mindestens fünf Tagen in der Woche in der Zeit von 8:30 bis 20:00 Uhr geöffnet gewesen sei. Diese Öffnungszeiten, die einen Schichtbetrieb der in einem Umfang von nur 40 Stunden in der Woche angestellten Zahnärzte nahelegen, dürften es dem Kläger ermöglicht haben, montags von 10:00 bis 12:00 Uhr und dienstags von 17:30 bis 19:30 Uhr in einer anderen Praxis als Praktikant tätig zu werden. Weshalb der Beklagte dem Kieferorthopäden unterstellt, zu Unrecht die Teilnahme an einem Praktikum in seiner Praxis attestiert zu haben, ist unverständlich. Gleiches gilt für das Arbeitszeugnis des Zahnarztes der bei Gericht einen durchaus glaubwürdigen Eindruck machte. Randnummer 137 Auch die vom Beklagten ins Feld geführten Fortbildungen bei der Zahnärztekammer Berlin dürfte der Kläger im Hinblick darauf ohne weiteres absolviert haben können, weil diese wegen der Berufstätigkeit der Zahnärzte in den Abendstunden nach Praxisschluss angeboten werden. Randnummer 138 Schließlich hat der als Zeuge in der mündlichen Verhandlung gehörte vormalige Arbeitgeber sehr glaubhaft versichert, dass der Kläger in dieser Zeit auch eine Fortbildung größeren Umfangs im Libanon wahrgenommen hat. Randnummer 139 (
  3. c)Die Tätigkeit als Praktikant in der Zahnarztpraxis im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 1. Juli 2013 mit einer täglichen Arbeitszeit von sechs Stunden an fünf Tagen in der Woche, kann als Berufserfahrung ebenfalls nicht in Ansatz gebracht werden, da der Kläger nicht als Zahnarzt tätig gewesen ist. Zudem ist hier eine kieferorthopädische Tätigkeit nicht ersichtlich. Randnummer 140 (
  4. d)In den Blick zu nehmen ist ferner die zweijährige Tätigkeit des Klägers als Assistenzzahnarzt in der Zahnarztpraxis ab dem September 2013 aufgrund der ihm erteilten Berufserlaubnis. Randnummer 141 Festzustellen ist hier zunächst, dass auch Kenntnisse berücksichtigt werden können, die ein Antragsteller während einer Tätigkeit mit einer zahnärztlichen Berufserlaubnis nach § 13 ZHG im Bundesgebiet erworben hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 - BVerwG 3 B 42/16 -, juris Rn. 13). Auch insoweit ist jedoch maßgebend, ob der Antragsteller hierdurch Kenntnisse und Fähigkeiten gerade auch in den defizitären Bereichen erworben hat (vgl. VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 - 5 K 272/14-, juris Rn. 79). Randnummer 142 Dies lässt sich dem vorgelegten Arbeitszeugnis des Klägers nicht entnehmen. Danach gehörte zum breiten Spektrum seiner Tätigkeiten die chirurgische Behandlung, die konservierende Behandlung und prothetische Arbeiten. Kieferorthopädische Tätigkeiten wurden hier nicht erwähnt, was in Anbetracht dessen, dass diese in Deutschland in der Regel durch Fachärzte für Kieferorthopädie vorgenommen werden, nicht überrascht. Randnummer 143
(2)Ein Ausgleich der im Bereich der Kieferorthopädie defizitären universitären Ausbildung des Klägers erfolgte jedoch durch lebenslanges Lernen. Randnummer 144 Der Begriff des lebenslangen Lernens umfasst jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nicht formalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt. Dabei ist im Rahmen der Prüfung, ob die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten geeignet sind, wesentliche Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise auszugleichen, der erfolgreichen Teilnahme an einem Lehrgang oder Fachseminar, bei denen ein inhaltlich und zeitlich umfangreiches Unterrichtsprogramm mit einer Prüfung abschließt, in der Regel mehr Gewicht beizumessen als dem Besuch einer Fortbildung, die eine geringere Stundenzahl umfasst und keine Überprüfung der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten vorsieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 - BVerwG 3 B 42/16 -, juris Rn. 10, 12, 15). Randnummer 145 In den Blick zu nehmen ist hier die durch den Kläger in Syrien absolvierten Internatur, das Praktikum in der kieferorthopädischen Praxis sowie das im Rahmen des an der Haranni Academie in Herne absolvierten Curriculums Kieferorthopädie. Im Rahmen dieser Aktivitäten hat der Kläger sowohl nach Auffassung der Gutachterin als auch nach dem Verständnis des Gerichts seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen im Bereich der Kieferorthopädie derart verbessert, dass diese mit dem Ausbildungsstand eines Absolventen einer deutschen Universität zumindest gleichwertig sind. Randnummer 146 (
  1. a)Bei der durch den Kläger in Damaskus absolvierten Internatur handelt es sich ausweislich der Bestätigung um ein praktisches Jahr für Zahnärzte an der Fakultät für Zahnmedizin der Universität Damaskus, das sich aus praktischer und klinischer Sachkenntnis in den Fachbereichen der Fakultät für Zahnmedizin zusammensetzt. Das praktische Jahr schließt den akademischen Studienplan nicht ein und ist für die Studierenden nicht bindend. Der Kläger hat dieses praktische „Jahr“ vom 30. Juni 2011 bis zum 30. Oktober 2011 absolviert. Es umfasste sechs Stunden täglich in der Theorie und der Praxis, wobei der Bereich Kieferorthopädie die Begleitung von MA Studenten und Beaufsichtigung der von ihnen bearbeiteten Fälle, den Besuch von theoretischen und praktischen Vorlesung zusammen mit MA Studenten, die klinische Aufsicht in der Klinik für Orthopädie, die Anfertigung eines zephalometrischen Bildes und Übungen zum Drahtbiegen im Labor beinhaltete. Er absolvierte im Bereich der Kieferorthopädie monatlich 14 Theorie- und 30 Praxisstunden, sodass der praktische Aufbaukurs in diesem Teilgebiet insgesamt 176 Stunden umfasste. Randnummer 147 Soweit der Beklagte hiergegen einwendet, dass es sich bei der Internatur lediglich um eine freiwillige Fortbildung gehandelt habe, die im Studienvergleich nicht berücksichtigt werden könne, mag dem insoweit gefolgt werden, als dieses Praktikum hier lediglich im Rahmen des lebenslangen Lernens in Ansatz gebracht wird. Dennoch kann die dort absolvierte Zeit nicht unbeachtet bleiben, denn der Kläger hat auch diesbezüglich eine Ausbildung erfahren. Randnummer 148 Der Einwand des Beklagten, die Aufgaben des Klägers im Rahmen der Internatur hätten sich darauf beschränkt, Studierende zu begleiten und zu beaufsichtigen, theoretische und praktische Vorlesungen zusammen mit den Studierenden zu besuchen sowie die klinische Aufsicht in der Klinik für Orthopädie zu führen, ist dies zum einen nicht die vollständige Wiedergabe des Inhalts der Internatur und bedeutet zum anderen noch nicht, dass er dabei keinen Lernzuwachs im Rahmen der Kieferorthopädie erfahren hat. Soweit er theoretische und praktische Vorlesungen besucht hat, dürfte auch ein Kenntniszuwachs stattgefunden haben. Auch die Anfertigung eines zephalometrischen Bildes und die Übungen zum Drahtbiegen im Labor dürften die Fertigkeiten des Klägers erweitert haben. Randnummer 149 (
  2. b)Auch das Praktikum des Klägers in der kieferorthopädischen Praxis in einem Umfang von insgesamt 96 Stunden dürfte dazu geeignet gewesen seien, eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen beim Kläger im Bereich der Kieferorthopädie zu erreichen. Ausweislich des hierüber ausgestellten Arbeitszeugnisses hat der Kläger dem Kieferorthopäden am Stuhl assistiert, Instrumente und Materialien aufbereitet, Patienten behandelt, Röntgendiagnostik vorgenommen sowie Laborarbeiten ausgeführt. Er habe die ihm anvertrauten Aufgaben sehr gut unzuverlässig erledigt und das notwendige Fachwissen bewiesen. Randnummer 150 Zwar mag dieses Praktikum allein nicht dazu geeignet gewesen seien, die Defizite seines Studiums auszugleichen. Es muss jedoch in die Gesamtbetrachtung des Kenntniszuwachses des Klägers im Rahmen des lebenslangen Lernens einfließen und darf keinesfalls unbeachtet bleiben. Randnummer 151 (
  3. c)Einen weiteren wesentlichen Beitrag zum lebenslangen Lernen des Klägers im Bereich der Kieferorthopädie bildet das von ihm an der Haranni Academie in Herne absolvierte Curriculum Kieferorthopädie. Randnummer 152 Hier hat er in neun Modulen an fünf Wochenenden in kleinen Studiengruppen mit begrenzter Teilnehmerzahl und unter Anleitung von praxiserfahrenen Kieferorthopäden Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Bereichen erlangt: Randnummer 153 - 1. Modul: Einführung in die Kieferorthopädie mit Richtlinien und Frühbehandlung - 2. Modul: Kieferorthopädische Befunderhebung - 3. Modul: Aufstellung des KFO-Behandlungsplanes - 4. Modul: Grundsätze der Extraktionstherapie - 5. Modul: Herausnehme kieferorthopädische Behandlungsgeräte - 6. Modul: Aligner und digitaler Workflow - 7. Modul: Einschleifen des Aktivators - 8. Modul: Gezielte Retention - 9. Modul: Einführung in festsitzende Behandlungsmethoden. Randnummer 154 Ausweislich des Curriculums Kieferorthopädie (http://www.haranni-academie.de/curriculum-kieferorthopädie) ist nach dem Durchlaufen dieser neun Module eine Abschlussprüfung zu absolvieren. Hierbei wird jedem Teilnehmer eine Prüfmappe inklusive Kiefermodell zur Verfügung gestellt. Es sind ein KFO-Behandlungsplan nach der Befunderhebung aufzustellen, das Kiefermodell auszumessen, eine Panorama-Röntgen-Aufnahme zu beurteilen, eine FRS und Gesichtsfotos durchzuzeichnen und zu analysieren, die Röntgenaufnahme einer Hand zu analysieren und der Schwierigkeitsgrad der Behandlung von OK-UK und Bisslage zu errechnen. Erst nach Bestehen der Abschlussprüfung findet die Übergabe des Abschlusszertifikates statt, das der Kläger im September 2019 erhalten hat. Randnummer 155 Die Gutachterin führt hierzu aus, dass durch die Kursinhalte die Lernziele des Deutschen Studiengangs vertieft würden; sie gingen über diese sogar deutlich hinaus. Durch diese umfangreiche Weiterbildung und die hierdurch erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten habe zusätzlich zum Studium und zur Internatur ein weiterer, deutlicher Erkenntniszuwachs durch handelnd-erlebte Erfahrung stattgefunden, sodass die Unterschiede im Fach Kieferorthopädie als ausgeglichen betrachtet werden könnten. Randnummer 156 Dies gilt ausweislich des Gutachtens neben den inhaltlichen Bewertungen der Fortbildung auch im Hinblick auf ihren zeitlichen Umfang. Die Fortbildung an der Haranni Academie ist mit 133 Fortbildungspunkten bewertet und entspricht damit 133 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten. Damit habe der Kläger weitere 5.985 Ausbildungsminuten absolviert und könne somit formal unter Hinzuziehung der im Studium und der Internatur absolvierten Ausbildungsmethoden insgesamt 19.425 Minuten der kieferorthopädischen Ausbildung vorweisen. Dies entspreche dem zeitlichen Umfang der kieferorthopädischen Ausbildung an der Universität in Bonn, der 18.270 Ausbildungsminuten umfasse. Randnummer 157 Soweit der Beklagte hiergegen einwendet, bei der Ausbildung an der Haranni Academie handele es sich lediglich um eine theoretische Wissensvermittlung, praktische Tätigkeiten fänden hier nicht statt, verfängt dieses Argument nicht. Denn ungeachtet der Frage, inwieweit in einem deutschen Zahnmedizinstudium praktische Tätigkeiten im Bereich der Kieferorthopädie vorgenommen werden, lässt sich der Regelung des § 51 ZÄPrP entnehmen, dass im Bereich der Kieferorthopädie die Abschlussprüfung für Zahnärzte ebenfalls kaum praktische Tätigkeiten umfasst. Es sind hier ein schriftlicher Bericht über einen Krankheitsfall zu fertigen und in einer mündlichen Prüfung die theoretischen Kenntnisse über die Genese und die Beurteilung von Kieferdeformitäten sowie in der Planung von Regulierungsapparaten nachzuweisen und außerdem mindestens eine einfache Regulierungsapparatur selbst herzustellen. Randnummer 158 Auch im Rahmen der Kenntnisprüfung findet eine praktische Prüfung lediglich im Fach zahnärztliche Prothetik, in den Fächern Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie in der Fächergruppe Zahnerhaltung statt (vgl. III 3. der Verfahrensgrundsätze zur Durchführung von Kenntnisprüfung nach § 2 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) im Land Berlin, gültig ab dem 1. Oktober 2020). Im Fach Kieferorthopädie erfolgt eine praktische Prüfung danach also ebenfalls nicht. Randnummer 159 Unverständlich bleibt für das Gericht der Einwand des Beklagten, dass das Curriculum Kieferorthopädie nicht gewertet werden dürfte, weil die Haranni Academie in Herne wenig Interesse daran haben dürfte, einem Teilnehmer das Abschlusszertifikat zu versagen. Man habe in Erfahrung bringen können, dass dort noch nie ein Ausbildungsteilnehmer die abschließende Lernkontrolle nicht bestanden und damit das Zertifikat nicht erhalten habe. Aus diesem Grunde sei eine derartige Weiterbildung nicht mit einer universitären Ausbildung zu vergleichen. Soweit der Beklagte suggeriert, eine Ausbildung, die durch jeden Teilnehmer bestanden werde, sei nichts wert, kann dem nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass eine derartige Bestehensquote grundsätzlich auch für eine besonders gute Ausbildung sprechen könnte, handelt es sich bei den Absolventen dieser Weiterbildung nicht um Studierende, sondern in aller Regel um bereits fertig ausgebildete und berufstätige Zahnärzte, die neben dem erheblichen zeitlichen Aufwand auch eine hohe Gebühr für diese Kurse zahlen und entsprechend mit einem anderen Interesse und größerer Vorkenntnis an der Fortbildung teilnehmen. Somit ließe sich die hohe Bestehensquote auch schlicht damit begründen, dass die Teilnehmer an dieser Weiterbildung in besonderem Maße motiviert sind, das Abschlusszertifikat zu erhalten. Randnummer 160 (
  4. d)Schließlich ist festzustellen, dass der Kläger seinen Kenntnisstand auch durch die Teilnahme an der Fortbildung an der Danube Private University DPU in Österreich verbessert haben dürfte. Diese fand im März 2018 an drei Tagen jeweils in der Zeit von 9:00 bis 18:00 Uhr bei im Rahmen des postgradualen Universitätsstudiums zum Master of Science Kieferorthopädie zum Thema „Schädel- und Gebissentwicklung“ statt. Randnummer 161 In diesem Rahmen absolvierte der Kläger im November 2018 eine weitere Fortbildung zum Thema „Praktische Übungen zur kieferorthopädischen Behandlungsplanung“. Randnummer 162 Im Februar 2019 war der Kläger Teilnehmer der „AEEDC Dubai World Orthodontic Conference 2019“. Randnummer 163 Im Zusammenspiel aller durch den Kläger über das Studium hinaus absolvierten Stationen im Bereich der Kieferorthopädie, wie insbesondere der Internatur, des Praktikums beim Facharzt für Kieferorthopädie, der Fortbildung an der Haranni Academie und der darüber hinaus durch ihn besuchten Veranstaltungen ist das Gerichts davon überzeugt, dass der Kläger die Defizite seines zahnmedizinischen Studiums im Bereich der Kieferorthopädie ausgeglichen hat. Randnummer 164 5. Der Ausbildungsbereich Allgemeine Pathologie und Pathologische Anatomie gehört zwar nicht zu den Kernfächern der zahnmedizinischen Ausbildung. Er ist jedoch dennoch für eine adäquate zahnmedizinische Versorgung bedeutsam und stellt mithin ein wesentliches Ausbildungsfach dar, dass demgemäß auch nach §§ 40 Abs. 1 I, 41 ZÄPrO Gegenstand der Abschlussprüfung ist, wobei dieses Fach lediglich an einem Tag abgeprüft wird. Randnummer 165 Für den Ausbildungsbereich der Allgemeinen Pathologie und pathologischen Anatomie stellt die Gutachterin einen quantitativen Unterschied hinsichtlich der Ausbildung dahingehend fest, dass dieser an der Universität in Damaskus deutlich umfangreicher unterrichtet wird. Hier stehen 96 Vorlesungen mit 60 Minuten 42 Vorlesungen mit 45 Minuten an der Universität in Bonn gegenüber. Randnummer 166 Zum Inhalt der Ausbildung führt die Gutachterin aus, dass das Curriculum an der Universität Damaskus inhaltlich zwar nicht so ausführlich dargestellt sei wie das Instrumentarium. Es lasse sich jedoch insgesamt nachvollziehen. Aufgrund der in diesem Fach in Damaskus deutlich höheren Zahl an zu absolvierenden Vorlesungen bestehe kein Anlass für die Annahme wesentlicher inhaltlicher Abweichungen. Randnummer 167 6. In den Blick zu nehmen ist ferner der Ausbildungsabschnitt Hygiene, medizinische Mikrobiologie und Gesundheitsfürsorge, der gemäß §§ 40 Abs. 1 III, 43 ZÄPrO zu den Prüfungsfächern der zahnmedizinischen Abschlussprüfung in Deutschland gehört. Randnummer 168 Im quantitativen Vergleich kommt die Gutachterin hier zu dem Ergebnis, dass an der Universität Bonn in diesem Bereich 2.520 Ausbildungsminuten absolviert werden, während der Unterricht an der Universität in Damaskus in diesem Bereich 5.760 Ausbildungsminuten umfasst, sodass bereits aufgrund des erheblich überschießenden quantitativen Ausbildungsumfanges nicht von bestehenden Defiziten ausgegangen werden kann. Randnummer 169 Hinsichtlich des inhaltlichen Vergleichs ist dem Gutachten zu entnehmen, dass an der Universität Damaskus weit mehr Vorlesungen im Bereich der Mikrobiologie und der Gesundheitsfürsorge als in Deutschland absolviert würden. Das Fach Hygiene werde unter anderem im Fach Anästhesie und Extraktion II mit den Themen Desinfektion und Sterilisation sowie Methoden der Reinigung des Arbeitsplatzes gelehrt. Der Themenkomplex Orale Mikrobiologie finde sich im Curriculum im Fach Parodontitisbehandlung II. Die Verhütung von durch Blut übertragene Krankheiten und Berufskrankheiten werde im Fach Präventive zahnmedizinische Vorsorge Mund behandelt. Soweit sich einzelne Themenkomplexe wie Kinderkrankheiten, Meldepflicht und Impfungen nicht im Ausbildungskatalog der Universität Damaskus befänden, könne dies nicht dazu führen, dass wesentliche Defizite in der Ausbildung vorlägen und also eine Kenntnisprüfung erforderlich sei. Randnummer 170 7. Zu betrachten sind ferner die Ausbildungsbereiche Innere Medizin und Dermatologie,

§§ 40Abs. 1 IV und V, 44 und 45 ZÄPr

O Gegenstand der zahnmedizinischen Abschlussprüfung sind. Randnummer 171

  1. a)Nach dem eingeholten Gutachten besteht hier ein quantitatives Ausbildungsdefizit in Höhe von knapp 24 %. Es stehen 2.880 Ausbildungsminuten an der Universität Damaskus 3.780 Ausbildungsminuten an der Universität Bonn gegenüber. Randnummer 172 Die Gutachterin kam jedoch im Rahmen des inhaltlichen Vergleichs der Ausbildung in Damaskus mit der an der Universität in Bonn nach Gegenüberstellung des Inhaltes des deutschen Studienplans mit den Angaben im Curriculum der Universität Damaskus zu dem Ergebnis, dass im Fach Innere Medizin keine wesentlichen Abweichungen hinsichtlich des Inhalts zur deutschen Ausbildung vorliegen. Randnummer 173 Sie legt dar, dass die Ausbildung in diesem Bereich an den Universitäten in Bonn und Mainz in sehr unterschiedlichem Umfange unterrichtet werde. Klinischer Unterricht am Patienten finde insoweit nicht statt und die Themenkomplexe laut des Instrumentariums seien die Grundlagen der Untersuchung, Lungenkrankheiten, Erkrankungen der Verdauungsorgane, der Blut- und Lymphgefäße, des Blutes, der Niere, des Herzens und der großen Blutgefäße, des Skeletts, Tumore und endokrine Erkrankungen. Im Curriculum der Universität Damaskus sei dieses Fach eher allgemein dargestellt. Es werde hier ein Überblick über die Prinzipien der Inneren Medizin und venerologischer Erkrankungen mit Betonung auf gemeinsamen Erkrankungen gegeben, die für den Zahnarzt wichtig sind, um das Phänomen der allgemeinen und oralen inneren und venerologischen Erkrankungen zu studieren, ihre Diagnose, Behandlungsmethoden und die Bedeutung der Rolle des Zahnarztes für die frühzeitige Diagnose und Mitarbeit in der Behandlung. Die zuvor genannten Themenkomplexe fänden sich aber auch in den Fächern Physiologie, Pharmakologie und Chirurgische Pathologie, sodass von wesentlichen inhaltlichen Abweichungen in der Ausbildung nicht ausgegangen werden könne. Randnummer 174 Gleiches gilt ausweislich des Gutachtens nach entsprechender Gegenüberstellung der Ausbildungsinhalte für das Fach Dermatologie. Themenkomplexe laut Instrumentarium seien in Deutschland die Grundlagen der Untersuchung, erhabene Hauterkrankungen, Ekzeme, Hauttumore, Durchblutungsstörungen, allergische Reaktionen, Autoimmunerkrankungen, erregerbedingte Dermatosen, Sexualkrankheiten, Pigmentstörungen und sonstige Dermatosen. Außer den Grundlagen und den sonstigen Dermatosen seien diese Themenkomplexe auch im Curriculum der Universität Damaskus aufgeführt. Sie kommt daher zu dem Schluss, dass es keine wesentlichen Abweichungen hinsichtlich des Inhalts der zu vergleichenden Ausbildungen gibt. Randnummer 175
  2. b)Ohne dass es hierauf damit noch entscheidend ankäme, sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch den vormaligen Arbeitgeber des Klägers in Deutschland während der Assistenzzahnarztzeit und des zuvor bei diesem absolvierten Praktikums durch diesen nachvollziehbar dargelegt wurde, dass bei jedem Patienten stets der Mundbereich von außen und innen genau betrachtet werde, um Erkrankungen oder Wunden festzustellen. Stets werde eine komplette Diagnose gestellt und im Bedarfsfalle auch eine Behandlung oder Überweisung vorgenommen. Dies habe der Kläger bei ihm gelernt und so auch angewendet. Randnummer 176 Dementsprechend kann davon ausgegangen werden, dass über die, wie gutachtlich festgestellt ohnehin gleichwertige Ausbildung hinaus, ein weiterer Erkenntniszuwachs im Rahmen der Berufspraxis des Klägers als Assistenzzahnarzt und durch lebenslanges Lernen als Praktikant stattgefunden haben dürfte. Randnummer 177 8. Ferner wurden durch das Gutachten wesentliche Defizite in der Ausbildung des Klägers im Bereich der Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,

§§ 40Abs. 1 VI, 46 ZÄPr

O Gegenstand der zahnärztlichen Abschlussprüfung sind, nicht festgestellt. Randnummer 178 Zwar bestehen hier quantitative Ungleichheiten in der Ausbildung in Höhe von knapp 24 %. Es fällt bei Lektüre des Gutachtens jedoch auf, dass auch in Deutschland ein sehr unterschiedlicher zeitlicher Ausbildungsumfang zu verzeichnen ist. Während dieses Fach an der Universität Bonn 28 Vorlesungen umfasst, werden an der Universität in Mainz hierzu lediglich 14 Vorlesungen gehalten. Randnummer 179 Im Rahmen des inhaltlichen Vergleichs weist die Gutachterin darauf hin, dass das Curriculum der Universität Damaskus diese Themenkomplexe inklusive multipler Notfallerkrankungen: Ohr, Nase und Nasennebenhöhlen, Rachen (Pharynx), Larynx und Luftröhre und Speicheldrüsen detailliert aufführt. Wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts der deutschen Ausbildung sehe sie nicht. Randnummer 180

  1. Den Themenbereich der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, der gemäß § 41 Abs. 1 VII, 47 ZÄPrO von der Abschlussprüfung umfasst ist, handelt die Gutachterin gemeinsam mit der Zahnärztlichen Chirurgie ab. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass in Damaskus in diesem Bereich insgesamt 43 % mehr Unterricht erteilt wird und der Ausbildungsstand des Klägers in diesem Bereich bereits aufgrund der universitären Ausbildung, aber auch im Hinblick auf die zweijährige Assistenzzeit in einer Berliner Praxis keine wesentlichen Abweichungen hinsichtlich des Inhaltes der deutschen Ausbildung aufweist. Randnummer 181
  2. Schließlich ist als letzter Ausbildungsabschnitt noch die Pharmakologie in den Blick zu nehmen,

§§ 40Abs. 1 II, 42 ZÄPr

O zu dem Prüfungsfächern der zahnmedizinischen Abschlussprüfung zählt. Randnummer 182

  1. a)In diesem Bereich beträgt das durch die Gutachterin festgestellte quantitative Ausbildungsdefizit knapp 24 %. Es stehen hier 2.520 Ausbildungsminuten an der Universität in Bonn 1.920 Ausbildungsminuten an der Universität in Damaskus gegenüber. Randnummer 183 Im Rahmen des inhaltlichen Vergleichs führt die Gutachterin aus, dass im Curriculum der Universität Damaskus im Vergleich mit dem Instrumentarium folgende Gebiete nicht erwähnt sind: Verordnungslehre und Medikamenteneinnahme (Rote Liste), Pharmaka mit Wirkung auf die Nierenfunktion, auf den Magen-Darm-Trakt, auf das respiratorische System, Pharmaka gegen Parasiten und Würmer, Bisphosphonate (z.B. gegen Osteoporose), Zytostatika (z.B. gegen Krebs) und Toxikologie (Vergiftungen). Randnummer 184 Die Kenntnisse über Pharmakologie, Verordnungslehre und Medikamenteneinnahme (Rote Liste) müssten und könnten nach Auffassung der Gutachterin im Rahmen der Berufserlaubnis vertieft werden. Das gleiche gelte auch für die Vorbereitungsassistenzzeit nach Approbationserteilung für Zahnärzte aus Drittländern. Randnummer 185 Die Gutachterin erklärt ferner, dass pharmakologische Kenntnisse in Therapie, Verordnungslehre und Medikamenteneinnahme, wie sie hier gelehrt würden und geregelt seien, Voraussetzung für die korrekte Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit in Deutschland und für die eigene als auch für die Sicherheit der Patienten und Mitarbeiter seien. Hieraus allein ergebe sich aber kein wesentlicher Unterschied im Sinne der Anerkennungsregelungen. Im Curriculum seien einige wichtige Themenkomplexe nicht aufgeführt: Pharmaka mit Wirkung auf die Nierenfunktion, auf den Magen-Darm-Trakt, auf das respiratorische System und Bisphosphonate (z.B. gegen Osteoporose). Sie sei der Auffassung, dass ein Kenntniszuwachs in diesen Bereichen zusammen mit der Verordnungslehre und Medikamenteneinnahme durch lebenslanges Lernen erworben werden könne und diese Defizite bereits ausgeglichen sein können. Sie rechtfertigten nicht die Teilnahme an einer kompletten Kenntnisprüfung. Randnummer 186
  2. b)Dieser Annahme der Gutachterin folgt das Gericht und geht im Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon aus, dass etwaige Defizite des Klägers im Bereich der Pharmakologie durch sein neunmonatiges Praktikum und die zweijährige Berufspraxis in Vollzeit in Deutschland in der Zahnarztpraxis ausgeglichen worden sind. Hier hat er nach dem Zeugnis seines damaligen Arbeitgebers Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die die festgestellten Unterschiede in der Ausbildung ausgleichen. Randnummer 187 Aus der im Gesetz eingeräumten Möglichkeit, Unterschiede in den Kenntnissen durch ärztliche Berufspraxis und lebenslanges Lernen auszugleichen, folgt, dass der Gesetzgeber von einem durch handelnd-erlebende Erfahrung (learning-by-doing) gewonnenen Kenntniszuwachs ausgeht und diesen grundsätzlich zum Defizitausgleich genügen lässt, ohne eine nachträgliche Kenntniskontrolle einzufordern. Randnummer 188 Eine zeitliche Eingrenzung dergestalt, dass stets lediglich eine Berufspraxis in einem bestimmten Umfang zum Ausgleich von Unterschieden in den Kenntnissen herangezogen werden kann, ist gesetzlich nicht geregelt und besteht auch im Übrigen entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht. Randnummer 189 Soweit dieser sich auf die Regelung des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass hier keine Aussage zur Frage des Kenntniserwerbs im Rahmen einer ärztlichen Berufspraxis getroffen wurde. Gegenstand dieser Norm ist vielmehr die Regelung, dass einem Ausbildungsnachweis die Bescheinigung eines Mitgliedstaates darüber, dass der Inhaber der Bescheinigung einen Beruf drei Jahre im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates ausgeübt hat, gleichgestellt werden kann. Es geht insoweit lediglich um die Modalitäten der Erteilung der Approbation an einen Antragsteller, dessen Ausbildung in einem Drittland bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 33.07 -, juris Rn. 15). Die Ausbildung des Klägers ist nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt worden, so dass diese Norm hier nicht einschlägig ist. Randnummer 190 Auch unter Heranziehung des Rechtsgedankens dieser Regelung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger ein im Bereich der Pharmakologie bestehendes Defizit nicht bereits durch seine Teilnahme am Praktikum und die anschließende Assistenzzahnarzttätigkeit in der Zahnarztpraxis im Umfang von insgesamt zwei Jahren und neun Monaten ausgleichen konnte. Randnummer 191 Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass als Anhaltspunkt dafür, welche Berufszeiten etwa verbleibende Ausbildungsdefizite kompensieren, auf die Wertung in Art. 3 Abs. 3, Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG und in § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BÄO zurückgegriffen werden kann. Danach sei bei einer nicht wesentlich unterschiedlichen Ausbildung eine dreijährige Berufserfahrung ausreichend (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 33.07 -, juris Rn. 29). Hieraus folgt jedoch nicht, dass stets pauschal lediglich ab einer dreijährigen Berufserfahrung ein Defizitausgleich in Betracht kommt. Es muss vielmehr in jedem konkreten Einzelfall in den Blick genommen werden, welche quantitativen und qualitativen Defizite der Ausbildung vorliegen und inwiefern hier ein Kenntniszuwachs im Rahmen der Berufspraxis und des lebenslangen Lernens stattgefunden hat, der dazu geeignet ist, diese auszugleichen. Dabei mag die Wertung aus Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG einen Anhaltspunkt in quantitativer Hinsicht liefern. Eine feste Regel in der Gestalt einer zeitlichen Mindestgrenze ist hieraus im Bereich der Gleichwertigkeitsprüfung jedoch nicht abzuleiten. Randnummer 192 Im Rahmen der Frage nach einem Ausgleich eines Defizits des Klägers im Bereich der Pharmakologie ist zunächst zu beachten, dass dieses in quantitativer Hinsicht lediglich 23,8 % und damit kaum deutlich mehr als 20 % beträgt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 - 8 LB 73/13 -, juris Rn. 55). Auch handelt es sich bei diesem Fach zwar um einen wesentlichen Abschnitt in der zahnärztlichen Ausbildung, jedoch nicht um eines der Kernfächer der Zahnmedizin. Auch hat die Gutachterin ausgeführt, dass denknotwendig die Ausbildung im pharmakologischen Bereich nicht die Fragen umfasst, wie in Deutschland zu rezeptieren ist, und dass Krankheiten weltweit sicher nicht gleich therapiert werden, was auch die Verordnung von Medikamenten betrifft. Randnummer 193 Vor diesem Hintergrund konnte sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung durch die Zeugeneinvernahme des Zahnarztes davon überzeugen, dass ein Defizit in der klägerischen Ausbildung an der Universität Damaskus im Rahmen des bei diesem absolvierten Praktikums und der Berufspraxis als Assistenzzahnarzt in Vollzeit ausgeglichen worden ist. Der Zeuge hat nachvollziehbar dargestellt, inwiefern der Kläger im Rahmen seiner täglichen Arbeit als Zahnarzt mit pharmakologischen Themen befasst war und weitere Kenntnisse und Fertigkeiten in diesem Bereich gewinnen konnte. Seinen Ausführungen war zu entnehmen, dass es zwar keine große Verschreibungspalette bei Zahnärzten gebe. Jedoch war durch jeden Patienten am Beginn der Behandlung ein Anamnesebogen, der für gewöhnlich auch Aussagen zu Allergien und einzunehmenden Medikamenten umfasst, auszufüllen und dieser durch den Arzt zu bewerten. Der Kläger sei in der täglichen Arbeit zudem damit befasst gewesen, Schmerzmittel, Antibiotika, Cortison sowie Mundheilsalben und -spülungen zu verschreiben. Fast jeder Patient habe auch vor seiner Behandlung eine Injektion erhalten. Randnummer 194 Bereits im Rahmen seines neunmonatigen Praktikums habe der Kläger hier viel gelernt. Er habe Schulter an Schulter mit ihm gestanden und ihm seien alle Maßnahmen erklärt worden. Auch habe er die Möglichkeit gehabt, hierzu Fragen zu stellen, wovon er auch Gebrauch gemacht habe. Randnummer 195 Das so erworbene Wissen habe der Kläger in der eigenständigen zweijährigen Tätigkeit als Assistenzzahnarzt auch problemlos anwenden können. Schwierigere Fälle, bei denen Patienten mit Fieber und Abzessen in die zahnärztliche Behandlung gekommen seien, seien zwar nicht häufig gewesen. Es sei jedoch täglich mit pharmakologischen Produkten umgegangen worden, sei es im Rahmen der bereits oben ausgeführten Verschreibungen und Injektionen oder auch in der üblichen Zahnbehandlung, in der verschiedene pharmazeutische Mittel benutzt würden. Randnummer 196 Vor diesem Hintergrund bestehen für das Gericht keine Zweifel daran, dass der Kläger die für die Ausübung des Berufes wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auch im Bereich der Pharmakologie mittlerweile besitzt und sein Ausbildungsstand damit dem eines Absolventen einer deutschen Universität gleichwertig ist. Randnummer 197 Insbesondere widerspricht die Tatsache, dass der Kläger den Kenntniszuwachs lediglich innerhalb von zwei Jahren und neun Monaten erwerben konnte, nicht der wertenden Heranziehung des Gedankens aus Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, denn die klägerische Erfahrung wurde annähernd in einem Zeitraum von drei Jahren gesammelt. Randnummer 198 C. Sonstige Erfordernisse, die die Erteilung einer Approbation als Zahnarzt an den Kläger entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Randnummer 199 I. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger

§ 2Abs.

1 Nr. 5 ZHG für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht besitzt. Randnummer 200 Er hat bereits im Verwaltungsverfahren eine Bescheinigung über einen bestandenen Eignungstest für das Niveau C1 vorgelegt. Auch traten sprachliche Defizite des Klägers im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht zutage. Randnummer 201 Der Kläger hat zudem zwei Jahre in Deutschland als Zahnarzt gearbeitet und hier zahlreiche Fortbildungen absolviert, bei denen er teilweise auch eine Abschlussprüfung zu bestehen hatte. Wäre er der deutschen Sprache - gerade auch in beruflicher Hinsicht - nicht hinreichend mächtig, wäre dies kaum möglich gewesen. Randnummer 202 II. Soweit der Beklagte rügt, der Kläger habe

§ 2Abs.

6 Satz 1 Nr. 2a ZHG erforderliche Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat nicht vorgelegt, steht dies der Erteilung einer Approbation nicht entgegen. Randnummer 203 Der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, er habe sich um diese Bescheinigung deshalb nicht bemüht, weil er nicht beabsichtigt habe, in Syrien als Zahnarzt tätig zu werden. Dies ist insbesondere im Hinblick darauf nachvollziehbar, dass im Zeitpunkt des Abschlusses seines Studiums bereits kriegerische Auseinandersetzungen in diesem Land im Gange waren. Vor diesem Hintergrund gab es für ihn keinen Anlass, sich dennoch um eine derartige - zudem noch gebührenpflichtige - Bescheinigung zu bemühen. Diese einzufordern erscheint nicht als sachgerecht und ist insbesondere für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung, die Voraussetzung für die Approbation ist, nicht erforderlich (vgl. auch Haage, Zahnheilkundegesetz, NomosBundesrecht Erläuterungen, 2. Online-Auflage 2017, § 2 Rn. 41). Randnummer 204 Die Vorlage der in § 2 Abs. 6 Satz 1 ZHG geforderten Unterlagen hat in Anbetracht der grundrechtlichen Gewährleistung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und im Hinblick auf das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Verhältnismäßigkeitsgebot nach Art. 20 Abs. 3 GG keinen Selbstzweck. Sie dient vielmehr dem Zweck, den Antrag im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale zur Erteilung der Approbation prüfen zu können (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 - BVerwG 3 B 42/16 -, juris Rn. 6). Voraussetzung für die Erteilung einer Ap

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