Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Erbbaurecht - Feststellungszeitpunkt für Zurechnungsfortschreibung Orientierungssatz 1. Eine durch Versäumnisurteil und notariellen Vertrag erlangte, nicht mehr entziehbare, Rechtsposition in Bezug auf die (Rück-)Übertragung des Erbbaurechts (hier: infolge der Geltendmachung des Heimfallrechts) führt noch nicht zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums am Erbbaurecht, wenn weder Besitz an den Baulichkeiten noch das Recht, damit verbundene Nutzungen zu ziehen, erlangt werden. Da das Erbbaurecht wesentlich durch das dadurch begründete Eigentum an den auf dem belasteten Grundstück aufstehenden Baulichkeiten geprägt wird, sind die konkreten Verhältnisse in Bezug auf die Baulichkeiten für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums von entscheidender Bedeutung. (Rn.16) (Rn.19) (Rn.20) 2. Die Zurechnungsfortschreibung im Zusammenhang mit dem Heimfall des Erbbaurechts ist aufzuheben, wenn vor dem angegebenen Feststellungzeitpunkt weder das zivilrechtliche noch wirtschaftliche Eigentum begründet waren. (Rn.15) (Rn.16) Tenor Der Einheitswertbescheid Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.2015 vom 8. April 2016 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 27. Juni 2016 und die Einspruchsentscheidung vom 23. April 2019 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Zurechnungsfortschreibung auf den 1. Januar 2015. Randnummer 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks B…-straße in C… (Flur …, Flurstück …). Ihre Rechtsvorgängerin bestellte an dem Grundstück im Jahr 2004 ein Erbbaurecht zugunsten eines Dritten (Erbbaugrundbuch von C… Blatt …). Während in § 12 des Vertrages Verfügungsbeschränkungen in Bezug auf Belastung und Übertragung des Erbbaurechts geregelt waren, war in § 14 das Heimfallrecht näher ausgestaltet. Randnummer 3 Die Klägerin machte 2014 von ihrem Heimfallrecht Gebrauch und erwirkte vor dem Landgericht D… am 25. April 2014 ein Versäumnisurteil, durch das der Erbbauberechtigte verpflichtet wurde, eine Willenserklärung des Inhalts abzugeben, dass das Erbbaurecht auf die Klägerin übergehen und die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch bewilligt werden sollte. Das Urteil wurde rechtskräftig. Daraufhin erklärten Erbbauberechtigter und Klägerin am 26. Juni 2014 in notarieller Urkunde, sie seien darüber einig, dass das im Erbbaugrundbuch von C… Blatt … verzeichnete Erbbaurecht an dem Grundstück Flur …, Flurstück … der Gemarkung C… vom bisherigen Erbbauberechtigten auf die Klägerin übergehe und bewilligten und beantragten die Eintragung der Rechtsänderung im Erbbaugrundbuch. Die Klägerin wurde am 10. April 2015 als Erbbauberechtigte eingetragen. Randnummer 4 Der Beklagte erließ am 8. April 2016 einen Einheitswertbescheid Zurechnungsfortschreibung auf dem 1. Januar 2015, mit dem er das Grundstück ohne Berücksichtigung des Erbbaurechts einheitlich der Klägerin zurechnete. Auf den am 11. Mai 2016 eingelegten Einspruch, mit dem die Klägerin auf das Fortbestehen des Erbbaurechts und den erst im April 2015 erfolgten grundbuchlichen Vollzug hingewiesen hatte, erließ der Beklagte am 27. Juni 2016 einen Änderungsbescheid zur Zurechnungsfortschreibung, mit dem die wirtschaftliche Einheit Geschäftsgrundstück im Erbbaurecht nunmehr zum 1. Januar 2015 zu einem Anteil von 16713/17383 der Klägerin als Erbbauberechtigter zugerechnet wurde. Die Klägerin hielt an ihrem weitergehenden Einspruch fest, denn eine Zurechnungsfortschreibung sei erst auf den 1. Januar 2016 vorzunehmen. Der Heimfall sei erst mit Eintragung der Klägerin als Erbbauberechtigter eingetreten. Erst in diesem Moment sei sie Inhaberin der tatsächlichen Sachherrschaft geworden. Randnummer 5 Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 23. April 2019 als unbegründet zurück. Nach § 22 Abs. 2, 4 Bewertungsgesetz (BewG) sei eine Zurechnungsfortschreibung vorzunehmen, wenn sie von der zuletzt getroffenen Zurechnungsfeststellung abweiche und für die Besteuerung von Bedeutung sei. Maßgeblicher Zeitpunkt sei der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse folge. Grundsätzlich sei danach eine wirtschaftliche Einheit dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Übe jedoch ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen könne, sei ihm als wirtschaftlicher Eigentümer das Wirtschaftsgut nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Abgabenordnung (AO) zuzurechnen. Ein wirtschaftlicher Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers werde angenommen, wenn dessen Herausgabeanspruch keine wirtschaftliche Bedeutung mehr zukomme. Bei Grundstücken erlange der Erwerber wirtschaftliches Eigentum regelmäßig ab dem Zeitpunkt, von dem ab er nach dem Willen der Vertragsparteien wirtschaftlich über das Grundstück verfügen könne. Das sei in der Regel der Fall, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf den Erwerber übergingen. Davon ausgehend, sei die Klägerin hier zum Stichtag 1. Januar 2015 wirtschaftliche Eigentümerin gewesen. Ihre Rechtsposition sei seit dem Versäumnisurteil vom 25. April 2014 sehr stark gewesen. Der ursprünglich Erbbauberechtigte sei damit zur Abgabe einer Willenserklärung verpflichtet worden, das Erbbaurecht auf die Klägerin zu übertragen. Damit sei ihm im Verhältnis zur Klägerin die rechtliche Verfügungsmacht über das Grundstück entzogen worden. Die entsprechende Rechtsänderung sei im Juni 2014 notariell beurkundet worden, sodass der Klägerin das Grundstück bereits zum 1. Januar 2015 als Erbbauberechtigte steuerlich zuzurechnen gewesen sei. Auf die erst später erfolgte Eintragung im Grundbuch komme es steuerlich nicht an. Randnummer 6 Die Klägerin hat am 23. Mai 2019 Klage erhoben. Sie hält daran fest, dass eine Zurechnungsfortschreibung zum 1. Januar 2015 nicht möglich sei. Der Beklagte stelle zu Unrecht nicht auf die allein maßgebliche Eintragung der Klägerin als Erbbauberechtigte im Grundbuch, sondern auf die Verkündung des Versäumnisurteils ab. Die für das Bewertungsrecht maßgebliche Änderung der Verhältnisse werde hier erst durch die Grundbucheintragung bewirkt. Eine vorherige Zurechnung auf die Klägerin als wirtschaftliche Eigentümerin komme nicht in Betracht. Nach § 10 Abs. 2 Grundsteuergesetz schulde derjenige, dem das Erbbaurecht zugerechnet werde, die Grundsteuer für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks, mithin für das Erbbaugrundstück und das Erbbaurecht. Die Zurechnung setze die Entstehung des Erbbaurechts voraus. Das fordere Einigung und Eintragung. Eine Zurechnung auf der Grundlage wirtschaftlichen Eigentums komme nur dann in Betracht, wenn eine eigentumsgleiche wirtschaftliche Stellung schon zuvor durch Lastenwechsel auf die Klägerin übergegangen sei. Das sei hier nicht der Fall. Das rechtskräftige Versäumnisurteil führe noch nicht zu einer wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Erbbaurecht. Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten gingen aufgrund dessen noch nicht auf die Klägerin über. Weder das Versäumnisurteil, noch der Vertrag aus dem Jahr 2004 oder die gesetzlichen Regelungen des Heimfallrechts enthielten dazu Regelungen. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Einheitswertbescheid Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.2015 vom 8. April 2016 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 27. Juni 2016 und die Einspruchsentscheidung vom 23. April 2019 aufzuheben. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Er hält daran fest, dass die Klägerin mit Rechtskraft des Versäumnisurteils vom 25. April 2014 im steuerlichen Sinne als Eigentümerin des Grundstücks behandelt werden müsse. Mit dem Versäumnisurteil seien alle Rechte am Erbbaurecht und damit auch Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf die Klägerin übergegangen. Bereits zu diesem Zeitpunkt seien sich der Erbbauberechtigte und die Klägerin über den Übergang des Erbbaurechts einig gewesen. Das sei durch die notarielle Beurkundung des Berechtigtenwechsels am 26. Juni 2014 umgesetzt worden, weswegen die Zurechnung zum 1. Januar 2015 zu erfolgen habe. Die spätere Grundbucheintragung habe nur noch obligatorische Bedeutung und sei für die Zurechnungsfortschreibung nicht maßgeblich. Randnummer 10 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Randnummer 11 Dem Senat haben bei seiner Entscheidung zwei Hefte Akten des Beklagten (Einheitswert, Rechtsbehelf) vorgelegen, die ebenso Gegenstand der Beratung waren wie die beigezogene Akte des Landgerichts D… zum Az. ..., betreffend den Rechtsstreit der Klägerin gegen den Erbbauberechtigten. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Klage hat Erfolg. Randnummer 13 Der Einheitswertbescheid Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.2015 vom 8. April 2016 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 27. Juni 2016 und die Einspruchsentscheidung vom 23. April 2019 sind aufzuheben, denn sie sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 FGO. Die Voraussetzungen einer Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.2015 liegen nicht vor. Randnummer 14 Nach § 22 Abs. 2 BewG wird über die Zurechnung des Gegenstandes eine neue Feststellung getroffen, wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist. Die Fortschreibung ist nach § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BewG auf den Beginn des Kalenderjahrs vorzunehmen, das auf die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse folgt. Die Feststellung über die persönliche Zurechnung bedeutet die Zuordnung der wirtschaftlichen Einheit – hier das Erbbaurecht an dem Grundstück B…-straße in C… – auf einen bestimmten Steuerpflichtigen, die nach § 39 Abs. 1 AO auf den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer, ausnahmsweise nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO auf den wirtschaftlichen Eigentümer erfolgt. Zum hier vom Beklagten betrachteten Feststellungszeitpunkt 01.01.2015 war (noch) keine Änderung in der Zurechnung des an dem Grundstück bestellten Erbbaurechts eingetreten. Randnummer 15 1. Das Eigentum an dem Erbbaurecht ist 2014 nicht auf die Klägerin übergegangen, denn der Eigentumsübergang ist erst im Jahr 2015 im Grundbuch eingetragen worden. Randnummer 16 2. Die Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.2015 war auch nicht infolge vorherigen Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums an dem Erbbaurecht auf die Klägerin vorzunehmen. Randnummer 17 Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist wirtschaftlicher Eigentümer, wer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut dergestalt ausübt, dass er den nach bürgerlichem Recht Berechtigten im Regelfall auf Dauer von der Einwirkung ausschließen kann, so dass der Herausgabeanspruch des Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat. Randnummer 18
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