Verkehrsordnungswidrigkeit: Fahren ohne Zulassung bei Unterbrechung einer innerörtlichen Probefahrt; zweckfremde Unterbrechung Leitsatz
(203); KG VRS 82, 206; Seitz/Bauer in Göhler OWiG 17. Aufl., § 80 Rn. 3; aA Hadamitzky in KK-OWiG 5. Aufl., § 80 Rn. 37). Randnummer 15 2. Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Erfolg bleibt ihr versagt. Randnummer 16
- a)Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf. Randnummer 17 § 16 Abs. 1 Satz 1 FZV regelt die Voraussetzungen, unter denen Kraftfahrzeuge ohne Zulassung und ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung mit rotem Kennzeichen zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden dürfen. Randnummer 18 Eine Probefahrt ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 23 FZV dann anzunehmen, wenn eine Fahrt unternommen wird mit dem Ziel, die Leistung und Gebrauchsfähigkeit von Kraftwagen festzustellen. Das kann von Herstellern, Händlern, Inhabern von Werkstätten oder auch Kaufinteressenten geschehen (vgl. BGH NJW 1974, 1558; OLG Köln VersR 2010, 1309). Randnummer 19 Der Verordnungsgeber trägt mit dieser Norm dem Anliegen von Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern, Fahrzeuge für kurze Zeit im öffentlichen Straßenverkehr nutzen zu müssen, ohne jeweils vorher ein Zulassungsverfahren durchzuführen, Rechnung. Die Zuteilung eines roten Dauerkennzeichens entlastet den genannten Personenkreis, der als Gewerbetreibender mit einer Vielzahl von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen zu tun hat, in jedem Einzelfall bei der Zulassungsstelle einen Antrag auf Erteilung eines Kennzeichens stellen zu müssen. Mit dieser Vorschrift wird der betroffene Personenkreis privilegiert, dessen praktische und wohl auch wirtschaftlichen Bedürfnisse in einem Spannungsfeld zum öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit stehen. Randnummer 20 Vor dem Hintergrund sind die zulässigen Fahrtzwecke unter Verwendung des roten Kennzeichens eng auszulegen. Randnummer 21 Mit dem am 01.01.2018 eingeführten § 16 Abs. 1 Satz 2 FZV wird klargestellt, dass notwendige Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich solcher Fahrten nach Satz 1 sowie für notwendige Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge ebenfalls mit roten Kennzeichen durchgeführt werden dürfen. Diese Fahrzwecke können auch ausschließlicher Anlass für die Fahrt sein, sofern er in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Probefahrt steht und durch diese direkt veranlasst ist (BR Drs 770/16, S. 113). Diese Fahrten müssen stets notwendig und im konkreten Einzelfall erforderlich sein. Sie müssen nach der Vorstellung des Verordnungsgebers zur nächstgelegenen geeigneten Einrichtung erfolgen und auf direktem Weg durchgeführt werden (BR Drs 770/16, a.a.O.). Randnummer 22 Daraus folgt, dass ein strenger Maßstab an die Prüfung der Erforderlichkeit der Ausdehnung der zulässigen Fahrzwecke anzulegen ist (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer Verkehrsrecht, 45. Aufl. § 16 Rn. 23a; Weiß in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 16 FZV (Stand: 08.12.2017), Rn. 12). Zwar können nach der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.1967 - II ZR 134/64 -, juris, wobei diese Rechtsprechung zu dem § 28 StVZO a.F. ergangen ist, der jedoch regelungsidentisch mit dem § 16 FZV (dazu OLG Düsseldorf a.a.O.) ist) mit einer Fahrt zu einem privilegierten Zweck auch weitere Zwecke, etwa geschäftlicher oder persönlicher Art, verfolgt oder verbunden werden. Die Fahrt muss aber immer durch die Absicht des privilegierten Zwecks veranlasst und ihm zu dienen bestimmt sein. Die Grenze verläuft demnach dort, wo der wahre Zweck der Fahrt verschleiert wird und die nach § 16 Abs. 1 Satz 1 FZV begünstigte Fahrt lediglich als Deckmantel dient. Randnummer 23 Dieser Maßstab gilt auch für eine Unterbrechung einer solchen Fahrt. Denn gerade vor dem Hintergrund des Spannungsverhältnisses zwischen dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und den praktischen Bedürfnissen für die ordentlichen Kaufmänner und ihren Kunden sind Unterbrechungen einer Probefahrt auf das notwendige Maß zu beschränken und dürfen den Charakter der Fahrt nicht verändern. Randnummer 24 Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Unterbrechung ergeben sich aus den Urteilsgründen nicht. Sorgt der Betroffene während einer Probefahrt im Stadtgebiet, die das Ziel hat, die Leistung und Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges zu testen, für sein leibliches Wohl, in dem er das Fahrzeug vor einem Restaurant parkt und in dem Lokal entweder Essen abholt oder dort zum Essen geht, so begründet diese Sachlage nicht im Ansatz die Notwendigkeit einer Unterbrechung. Vielmehr vermittelt sein Verhalten den Eindruck, dass er ein Fahrzeug mit einem roten Kennzeichen nutzte, um seinem (spontanen) Verlangen nach Essen nachzugeben. Der Betroffene kann nicht die Privilegierung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 FZV erfolgreich für sich in Anspruch nehmen. Vielmehr spiegelt ein solches Verhalten eine ausufernde und den wahren Zweck künstlich verschleiernde Gebrauchspraxis roter Kennzeichen wieder. Randnummer 25 Da die Unterbrechung der innerstädtischen Probefahrt zum Einnehmen oder Abholen von Essen nicht notwendig war, entfällt die Privilegierung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 FZV. Randnummer 26 Zu dieser Fahrt ohne Zulassung nach § 3 Abs. 1 FZV stand das Parken im Halteverbot in Tateinheit gemäß § 19 Abs. 1 OWiG. Randnummer 27
- b)Die Festsetzung der Geldbuße weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001446016