Strafvollstreckungsverfahren: Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Gericht des ersten Rechtszuges im Falle der Vollstreckung eines amts- oder landgerichtlichen Urteils; Reststrafenaussetzung bei Verurteilung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland Leitsatz 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Gericht des ersten Rechtszuges nach § 462a Abs. 5 Satz 1 StPO ist nicht gegeben, wenn ein Urteil des Amtsgerichts oder Landgerichts zu vollstrecken ist, das unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Oberlandesgerichts im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB ergangen ist. (Rn.15) 2. Bei der Entscheidung über den weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB gilt für die tatsächlichen Grundlagen der zu treffenden Prognoseentscheidung das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung, dem zufolge das Gericht sich um eine möglichst breite und aktuelle Tatsachengrundlage zu bemühen hat. Hierzu gehört insbesondere die Einholung einer zum Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuellen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt. (Rn.18) 3. Die Begehung von Straftaten nach §§ 129a, 129b StGB belegt regelmäßig die besondere Gefährlichkeit des Täters und zwingt – insbesondere in Fällen vorausgegangener Radikalisierung – zu einer strengeren Prüfung der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB. (Rn.28) Orientierungssatz 1. Eine Reststrafenaussetzung kann im Falle einer Verurteilung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland - hier: Islamischer Staat (IS) und Jabhat an-Nusra li-Ahl ash-Sham (JaN) - nur dann verantwortet werden, wenn sich der Täter glaubhaft von seiner früheren Gewaltbereitschaft losgesagt und während des Strafvollzuges einen positiven Reifungsprozess durchlaufen hat. Es bedarf einer Änderung der deliktsursächlichen Persönlichkeitsanteile und einer glaubhaften Distanzierung von seiner tatrelevanten radikalen Einstellung. (Rn.29) 2. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung gehen Zweifel über das Prognoseurteil zu Lasten des Verurteilten, so dass bei – nach Erfüllung des Gebots ausreichender richterlicher Sachaufklärung – verbleibenden Unsicherheiten über die Frage, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von künftiger Straffreiheit des Verurteilten auszugehen ist, eine bedingte Haftentlassung im Zweifel nicht in Betracht kommt. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 4. September 2020, 583 StVK 84/20 Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 4. September 2020 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdegegner verbüßt zurzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten – Schöffengericht – vom 3. September 2019 wegen Betruges in acht Fällen. Das Amtsgericht Tiergarten verhängte gegen ihn unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Kammergerichts vom 11. Dezember 2017 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, wobei es für die Betrugstaten Freiheitsstrafen zwischen sechs und acht Monaten sowie in zwei Fällen Geldstrafen von jeweils 60 Tagessätzen festsetzte. Zwei Drittel der Strafe waren am 5. August 2020 verbüßt, das Strafende ist auf den 16. Juli 2021 notiert. Randnummer 2 Gegenstand der Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten war, dass der Beschwerdegegner, der Grundsicherung nach dem SGB XII bezog, in den Jahren 2013, 2014 und 2017 in acht Fällen gegenüber dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf verschwieg, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau in der M.straße lebte, bzw. wahrheitswidrig angab, von seiner Ehefrau getrennt zu leben, die daraufhin für sich und die gemeinsamen Kinder ebenfalls eigene Sozialleistungen bezog. Tatsächlich bestand die eheliche Lebensgemeinschaft fort. Hierdurch kam es zur Auszahlung erhöhter monatlicher Regelsätze und zur Übernahme der Kosten für eine Wohnung in der E.straße, auf die der Verurteilte und seine Ehefrau keinen Anspruch hatten. Das Amtsgericht Tiergarten nahm in sechs Fällen eine gewerbsmäßige Begehungsweise an. Randnummer 3 Das Kammergericht hatte den Beschwerdegegner am 11. Dezember 2017 wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (Einzelstrafen: zwei Jahre; ein Jahr und sechs Monate) verurteilt. Gegenstand der Verurteilung war die Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigungen Islamischer Staat (IS) und Jabhat an-Nusra li-Ahl ash-Sham (JaN) in zwei – zwischen dem Frühjahr und dem 8. September 2013 begangenen – Fällen. Randnummer 4 Hierzu hat das Kammergericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Randnummer 5 Der Beschwerdegegner lernte spätestens im Jahr 2010 S. kennen, eine der zentralen Figuren des jihadistischen Salafismus in Deutschland, und es entwickelte sich zwischen beiden eine tiefe freundschaftliche und religiös-ideologische Verbundenheit. Die Beziehung zu S. entstand aus dem gemeinsamen Engagement für die S.-Moschee und den gleichnamigen Moscheeverein, wo der Beschwerdegegner eng eingebunden war und auch vertretungsweise eine Predigt hielt. Die im Jahr 2010 vom Moscheeverein eröffnete S.-Moschee entwickelte sich in der Folgezeit zu einem der wichtigsten Treffpunkte deutschsprachiger Salafisten und Jihadisten in Berlin und wurde daher intensiv vom Berliner Verfassungsschutz beobachtet. Seit Beginn des Syrienkonflikts im Jahr 2011 betätigte sich der Verurteilte als Aktivist gegen das Assad-Regime. Aufgrund des offenen Eingreifens der schiitischen Hisbollah auf Seiten der Regierungstruppen in der Schlacht um die syrische Stadt Qusair in den Bürgerkrieg entwickelte er ein ausgeprägtes Lagerdenken. Zugleich befürchtete er eine Niederlage der syrischen Oppositionskräfte und begrüßte daher, dass bei der Schlacht um Qusair auf Seiten der Opposition jihadistische Kämpfer, namentlich der JaN, als Verbündete in das Kampfgeschehen eingegriffen hatten. Spätestens seit Frühjahr 2013 zeigte er seine Begeisterung für die Ziele sunnitisch-extremistischer Bürgerkriegsverbände in Syrien, die offen den Jihad gegen das Assad-Regime und die Assad unterstützenden schiitischen Kämpfer befürworteten. Der Verurteilte, der sich in den Jahren 2013 und 2014 mehrfach als Salafist bezeichnete, vertrat die Auffassung, dass der vorbezeichnete Jihad zur religiösen Pflicht jedes Muslims gehöre und der religiös bewaffnete Kampf seitens der Rebellengruppen – unter Einbindung sowohl säkularer als auch jihadistischer Gruppen – vereint erfolgen müsse. In diesem Zusammenhang brachte er nicht nur seine ablehnende Auffassung gegenüber Schiiten in Syrien zum Ausdruck, sondern bezog diese auch auf die Glaubensgemeinschaft der Christen. Bereits durch die enge religiös-ideologische Verbundenheit mit S. war dem Verurteilten die Zielsetzung der jihadistischen Organisationen vertraut, und er teilte diese. Auch nach S.s illegaler Ausreise Anfang 2013 unterstützte der Verurteilte diesen und setzte die Hilfeleistung, ungerührt vom Wechsel S.s von der Jaish al-Muhajirin wa-l-Ansar (JAMWA) zum IS, fort. In diesem Zusammenhang kam es zu folgenden Straftaten: Randnummer 6 Aufgrund eines im Mai 2013 erteilten Auftrags beschaffte der Verurteilte ein Funkmikrofon-Set und einen Geldbetrag in Höhe von 588 Euro zur Unterstützung der terroristischen Vereinigung JAMWA (Tat 1). Er nahm über einen Messengerdienst Kontakt zu potentiellen Unterstützern auf, so dass es ihm gelang, eine Person zu finden, die 1.176 Euro überwies. Im Anschluss an den Erwerb des Funkmikrofon-Sets für 588 Euro flog der Beschwerdegegner in die Türkei und übergab das Funkmikrofon-Set und den überschießenden Geldbetrag an einen Kontaktmann, der – über einen weiteren Kontaktmann – die Weiterleitung an S. veranlassen sollte. In der Folgezeit nahm der Beschwerdegegner von Berlin aus telefonisch Kontakt zu S. auf, um den Weitertransport des Senders und des Geldbetrages nach Syrien sicherzustellen. Obwohl er in dem Telefonat erfuhr, dass sich S. zwischenzeitlich dem IS angeschlossen hatte, war er weiterhin damit einverstanden, dass dieser das gespendete Gut erhielt, um es im Rahmen seiner Medienarbeit – nunmehr für die terroristische Vereinigung IS – einzusetzen. Randnummer 7 Am 8. September 2013 führte der Beschwerdegegner im Internet ein Interview mit einem Mitglied der terroristischen Vereinigung JaN und ermöglichte diesem dadurch die Anbringung eines Spendenaufrufs für seine Gruppierung (Tat 2). Der Verurteilte hatte sich im Vorfeld des Interviews um eine möglichst große Zuhörerschaft bemüht. Das Interview stieß auf so große Resonanz, dass nicht sämtliche Interessierte teilnehmen konnten. Um Zweifel der Zuhörer an der Redlichkeit der Absichten des JaN zu zerstreuen und die Bitte des JaN-Mitglieds um Unterstützung zu befördern, rief der Verurteilte die Zuhörer auf, nicht den Behauptungen „Amerikas und des Regimes“ zu glauben, die die JaN als terroristische Front darstellten. Randnummer 8 Die Justizvollzugsanstalt hat sich in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2019 gegen eine vorzeitige Entlassung des Beschwerdegegners ausgesprochen, da die Straftatauseinandersetzung nicht abgeschlossen und eine transparente Lösung aus der islamistisch-salafistischen Szene nicht nachvollziehbar geworden sei. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 27. März 2020 hat die Justizvollzugsanstalt mitgeteilt, dass sich abgesehen von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme wegen des Fundes diverser Tabletten und eines scharf geschliffenen Messers keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten und eine vorzeitige Haftentlassung weiterhin nicht befürwortet werde. Randnummer 9 Das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – hat am 22. Juli 2020 ein Sachverständigengutachten nach § 454 Abs. 2 StPO eingeholt, in dem die psychologische Sachverständige ... zu dem Ergebnis kam, dass bei dem Beschwerdegegner die durch die Taten zutage getretene Gefahr fortbestehe. Der derzeit erreichte Stand der Straftataufarbeitung einschließlich der Prozesse für das Verstehen seiner eigenen Tathandlungen genüge nicht für eine hinreichend günstige Legalprognose. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf das schriftliche Gutachten vom 20. August 2020 und die Niederschrift über den Anhörungstermin vom 4. September 2020. Randnummer 10 Am 3. September 2020 beantragte der Verteidiger, die Psychologin B. – Leiterin des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt (…) – zum Anhörungstermin zu laden und das Ergebnis einer durch die Justizvollzugsanstalt durchgeführten Begutachtung nach Maßgabe des – für die Gefährlichkeitsbeurteilung bei extremistisch motivierten Straftätern entwickelten – Instruments VERA-2R (Violent Extremism Risk Assessment Version 2 Revised) beizuziehen. Die Strafvollstreckungskammer führte am Folgetag den bereits anberaumten Anhörungstermin durch, an dem neben dem Verurteilten der Verteidiger, die psychologische Sachverständige und ein Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft teilnahmen. Randnummer 11 Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer gemäß § 57 Abs. 1 StGB die Vollstreckung „der Restfreiheitsstrafen“ ab dem 21. September 2020 (Tagesende) zur Bewährung ausgesetzt, die Dauer der Bewährungszeit auf fünf Jahre bestimmt und den Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung des zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt. Dem Beschwerdegegner wurden ferner Weisungen erteilt, unter anderem die Weisung, sich alle zwei Wochen bei der Präventionseinrichtung Violence Prevention Network (VPN) zu den von dort vorgegebenen Terminen persönlich vorzustellen. Randnummer 12 Gegen diese Entscheidung wendet sich die Generalstaatsanwaltschaft Berlin mit ihrer näher begründeten sofortigen Beschwerde. Der Beschwerdegegner wurde angehört und hat durch seinen Verteidiger am 21. Oktober 2020 Stellung genommen. Auf die jeweiligen Ausführungen wird vollumfänglich verwiesen. II. Randnummer 13 Die sofortige Beschwerde ist nach § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden. Sie hat (vorläufig) Erfolg. Randnummer 14 1. Allerdings war die Strafvollstreckungskammer – entgegen dem Verteidigungsvorbringen – gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 454 Abs. 1 StPO für die Entscheidung über die Reststrafenaussetzung gemäß § 57 Abs. 1 StGB zuständig. Der Umstand, dass der zu vollstreckenden Gesamtfreiheitsstrafe auch Einzelstrafen aus dem erstinstanzlichen Urteil des Kammergerichts vom 11. Dezember 2017 zugrunde liegen, führt nicht zur Anwendung der Ausnahmeregelung in § 462a Abs. 5 Satz 1 StPO, derzufolge anstelle der Strafvollstreckungskammer das Gericht des ersten Rechtszuges entscheidet, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Randnummer 15 Die vorliegende Fallkonstellation wird vom Anwendungsbereich des § 462a Abs. 5 Satz 1 StPO nicht erfasst. Die Formulierung „das Urteil“ bezieht sich ersichtlich auf das zu vollstreckende Erkenntnis. Dies ist vorliegend das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten – Schöffengericht – vom 3. September 2019 und nicht das Urteil des Kammergerichts, dessen Einzelstrafen das Amtsgericht (nach Auflösung der vom Kammergericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafe) – entgegen der Auffassung der Verteidigung in zulässiger Weise – gemäß § 55 Abs. 1 StGB im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung in die von ihm zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen hat. Die Anwendung des § 55 Abs. 1 StGB durch das Amtsgericht war – da die Voraussetzungen der Norm vorlagen – zwingend (vgl. Fischer, StGB 67. Aufl., § 55 Rdn. 34); auch war das Amtsgericht an der nachträglichen Gesamtstrafenbildung weder durch § 24 GVG noch durch die – nur für das Nachverfahren nach § 460 StPO geltende – Zuständigkeitsregelung in den §§ 462 Abs. 1, 462a Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 StPO gehindert. Randnummer 16 Zwar treffen die Erwägungen, die der Zuständigkeitsregelung in § 462a Abs. 5 Satz 1 StPO sowie §§ 462a Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2, 462a Abs. 4 Satz 2 StPO zugrunde liegen, auch auf den vorliegenden Fall zu. Die für erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts grundsätzlich – vorbehaltlich der Abgabe der Entscheidungen nach § 462a Abs. 5 Satz 2 StPO – vorgesehene Verdrängung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Nachtragsentscheidungen, selbst während der Vollstreckung von Strafhaft, beruht auf der Erwägung, dass das Oberlandesgericht bei dem besonderen Täterkreis, über den es erstinstanzlich zu entscheiden hat, die Resozialisierungsgesichtspunkte bei anfallenden Nachtragsentscheidungen besser abschätzen kann (vgl. Appl in Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 462a Rdn. 28). Der Gesetzgeber ist insbesondere davon ausgegangen, dass die Oberlandesgerichte weitgehend mit Fällen landesverräterischer und geheimdienstlicher Agententätigkeit (§§ 98, 99 StGB) befasst sind und in diesen Fällen eine besondere, schon aus der Zuständigkeitskonzentration herrührende Sachkunde haben, sowohl bezogen auf das Erkenntnisverfahren als auch für die Beurteilung der Frage, wie groß die Gefahr eines einschlägigen Rückfalls bei einem bestimmten Verurteilten ist und ob bei ihm gegebenenfalls eine Strafaussetzung nach § 57 StGB gerechtfertigt werden kann (BT-Drucks. 7/550, S. 314; vgl. Graalmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 462a Rdn. 84). Der Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregelung rechtfertigt es jedoch nicht, diese über ihren Wortlaut hinaus auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Dies verdeutlicht auch die Regelung in § 462a Abs. 4 Satz 1 und 2 i.V.m. § 462a Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 StPO, die ausdrücklich nur dann einschlägig ist, wenn gegen den Verurteilten – anders als hier – mehrere rechtskräftige und noch nicht erledigte Verurteilungen ergangen sind, die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafe nach § 55 StGB aber nicht vorliegen (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Auflage, § 462a Rn. 30). Randnummer 17 2. Die angefochtene Entscheidung kann jedoch keinen Bestand haben, da die Vorgehensweise der Strafvollstreckungskammer an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet, die der Senat im Beschwerdeverfahren nicht beheben kann. Die Kammer hat ihre Prognoseentscheidung auf unzureichender Tatsachengrundlage getroffen. Randnummer 18
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