Strafbefehlsverfahren: Genügende Entschuldigung des Ausbleibens in der Hauptverhandlung nach Einspruch; Prüfung des Ausbleibens durch das Berufungsgericht nach Einspruchsverwerfung; Bindung des Revisionsgerichts an die Feststellungen des angefochtenen Urteils; Aufhebung beider Urteile durch das Revisionsgericht; Nichtaufbringung der Kosten für die Reise zum Gerichtsort; Reiseentschädigung als Kosten des Verfahrens; nachträglicher Übergang vom Strafverfahren in das Strafbefehlsverfahren Leitsatz
(570)232 Js 268/18 Ns (40/19) Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten werden das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. April 2019 und das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Dezember 2018 aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen. Gründe I. Randnummer 1 Das Amtsgericht Tiergarten hat nach Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeklagten bei der Staatsanwaltschaft Berlin den Übergang in das Strafbefehlsverfahren angeregt, da der Wohnort des Angeklagten mehr als 650 Kilometer vom Gerichtsort entfernt liege. Auf den sodann gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht am 3. Mai 2018 einen Strafbefehl erlassen, mit dem gegen den Angeklagten wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro festgesetzt wurde. Gegen diesen ihm am 12. Mai 2018 zugestellten Strafbefehl legte der Angeklagte per Fax am 21. Mai 2018 Einspruch ein. Zu dem daraufhin auf Montag, den 17. Dezember 2018, 8.45 Uhr, anberaumten Hauptverhandlungstermin wurde der Angeklagte am 4. Juni 2018 geladen. Randnummer 2 Am 7. Dezember 2018 – einem Freitag – beantragte der Angeklagte mit einem um 21.12 Uhr übermittelten Telefaxschreiben wegen Mittellosigkeit eine Fahrkarte zur Anreise zur Gerichtsverhandlung. Diesen Antrag lehnte das Amtsgericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2018 mit der Begründung ab, dass der Angeklagte mehr als sechs Monate Zeit gehabt habe, sich auf die erforderliche Anreise einzustellen und entsprechende Rücklagen für die Fahrt zu bilden. Am 14. Dezember 2018 hielt der Angeklagte telefonisch Nachfrage bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, woraufhin ihm die dort tätige Justizbeschäftigte den Ablehnungsbeschluss zur Kenntnisnahme vorlas. Der Angeklagte erklärte daraufhin, dass er „gar keine Einkünfte“ habe und deshalb auch keine Rücklagen bilden könne. In einem weiteren Telefonat mit dem zuständigen Richter am 17. Dezember 2018 trug der Angeklagte vor, kein Arbeitslosengeld II zu beziehen, und forderte einen neuen Termin. Randnummer 3 Die Hauptverhandlung fand jedoch am selben Tag wie geplant statt. Der Angeklagte war nicht erschienen und auch nicht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten. Das Amtsgericht verwarf daraufhin den Einspruch gegen den Strafbefehl gemäß § 412 StPO. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Angeklagte sei ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben. Er könne sich nicht auf eine durch Mittellosigkeit bedingte Unfähigkeit berufen, von seinem Wohnort anzureisen, da er aufgrund der frühzeitigen Ladung mehr als sechs Monate Zeit gehabt habe, sich von seinem Einkommen oder seinen Transferleistungen monatlich einen Betrag anzusparen, der es ihm erlaubt hätte, mit einem preiswerten Verkehrsmittel anzureisen. Randnummer 4 Das Landgericht Berlin hat die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten mit Urteil vom 17. April 2019 verworfen. Zur Begründung führte es aus, es sei schon fraglich, ob der Angeklagte seine Mittellosigkeit – diese zu seinen Gunsten als zutreffend unterstellt – nicht dadurch in Bezug auf das notwendige Fahrgeld hätte verhindern können und müssen, dass er gehalten gewesen sei, zeitnah nach Zustellung der Ladung Leistungen beim Jobcenter zu beantragen, um daraus Rücklagen für eine Fahrkarte zu bilden; soweit sich der Angeklagte darauf berufen habe, dass das Gericht in einem früheren Verfahren kurzfristig eine Rückfahrkarte für ihn organisiert habe, lasse sich hieraus – den Vortrag als zutreffend unterstellt – kein Vertrauenstatbestand bezüglich der Übersendung einer Fahrkarte im vorliegenden Verfahren herleiten. Selbst wenn der Angeklagte aber nicht verpflichtet gewesen sein sollte, seine Einkommensmöglichkeiten voll auszuschöpfen, und seine Lebensplanung ohne Geld zu respektieren sein sollte, habe er sein Erscheinen zum Termin beim Amtsgericht gezielt unmöglich gemacht; denn er habe angesichts der weiträumigen Terminierung verspätet und zunächst ohne weitere Begründung seiner Mittellosigkeit um Übersendung einer Fahrkarte zum Termin gebeten. Auch habe er seinen Angaben zufolge erstmals am Donnerstag, dem 13. Dezember 2018, telefonisch Nachfrage gehalten, wobei er niemanden erreicht haben wolle, und am Freitag, dem 14. Dezember 2018, erst gegen Mittag auf der Geschäftsstelle angerufen; soweit er den zuständigen Richter am Verhandlungstag selbst erreicht habe, sei dies zu spät gewesen, um ihm für den auf 8.45 Uhr anberaumten Termin noch eine Fahrkarte zukommen zu lassen. Randnummer 5 Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Wegen der Begründung nimmt der Senat auf die zu Protokoll des Urkundsbeamten abgegebenen Erklärungen vom 5. und 6. Juni 2019 sowie die Gegenerklärung des Angeklagten vom 13. August 2019 Bezug. II. Randnummer 6 Das Rechtsmittel hat mit der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig erhobenen Rüge der Verletzung des § 412 StPO Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge nicht mehr bedarf. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht haben den Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung verkannt. Randnummer 7 1. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt allein das Urteil der Berufungskammer des Landgerichts Berlin vom 17. April 2019 und lediglich mittelbar dadurch der Inhalt des amtsgerichtlichen Urteils; § 336 StPO ist insoweit nicht anwendbar (vgl. Thür. OLG, Beschluss vom 24. Mai 2004 – 1 Ss 344/03 – juris Rdn. 21; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 336 Rdn. 4 m.w.N.). Gegenstand des angefochtenen Urteils ist allein die Frage, ob das Amtsgericht Tiergarten den Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl vom 3. Mai 2018 zu Recht gemäß § 412 Satz 1 StPO verworfen hat (vgl. Maur in Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 412 Rdn. 18). Randnummer 8
- a)An den Begriff der genügenden Entschuldigung dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden; eine Entschuldigung ist genügend, wenn dem Angeklagten der Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzung nicht gemacht werden kann, weil ihm unter den gegebenen Umständen ein Erscheinen billigerweise nicht zumutbar war (vgl. OLG München, Beschluss vom 8. September 2005 – 5St RR 066/05 – juris Rdn. 22; Maur a.a.O. § 412 Rdn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 412 Rdn. 6, § 329 Rdn. 23 m.w.N.; Frisch in SK-StPO 5. Aufl., § 329 Rdn. 20). § 412 StPO in Verbindung mit § 329 Abs. 1 StPO enthält eine Ausnahme von der Regelung, dass ohne den Angeklagten oder einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht nicht verhandelt werden darf, und birgt die Gefahr eines sachlich unrichtigen Urteils in sich. Da der Vorschrift unter anderem die Annahme zugrunde liegt, der säumige Angeklagte habe an der Durchführung einer Hauptverhandlung und damit an der sachlichen Überprüfung eines Urteils oder Strafbefehls kein Interesse mehr, ist deren Anwendung nur gerechtfertigt, wenn der Angeklagte tatsächlich nicht entschuldigt ist (OLG München a.a.O.); maßgebend ist also nicht, ob sich der Angeklagte genügend entschuldigt hat (vgl. Maur a.a.O.; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 412 Rdn. 43). Daraus folgt auch, dass bei der Prüfung vorgebrachter oder vorliegender Entschuldigungsgründe eine weite Auslegung zugunsten des Angeklagten angebracht ist (OLG München a.a.O.; Thür. OLG a.a.O. – juris Rdn. 27; Maur a.a.O.); denn wenn nach allgemeiner Ansicht bei der Verwerfung einer Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO ein großzügiger Maßstab an eine ausreichende Entschuldigung anzulegen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 1962 – 4 StR 122/62 –, BGHSt 17, 391 – juris Rdn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Mai 2005 – 2 Ss 210/05 – juris Rdn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 329 Rdn. 23; Frisch a.a.O.), so muss dies bei der Einspruchsverwerfung gemäß § 412 Satz 1 StPO erst recht gelten, da diese Vorschrift im Strafbefehlsverfahren den ersten Zugang zum Gericht regelt (vgl. Thür. OLG a.a.O. und Urteil vom 3. Juni 2010 – 1 Ss 242/09 – juris Rdn. 17 m.w.N.; OLG München a.a.O. – juris Rdn. 25 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. Februar 1995 – 3 Ss 117/94 – juris Rdn. 5). Zu berücksichtigen sind stets die Umstände des Einzelfalls – insbesondere die konkreten Umstände in der Zeit vor der Hauptverhandlung, in der der Einspruch verworfen wurde – und die Verhältnisse des Angeklagten (OLG München a.a.O. – juris Rdn. 22; Thür. OLG, Beschluss vom 24. Mai 2004 a.a.O., juris Rdn. 27). Randnummer 9 Die Frage der genügenden oder ungenügenden Entschuldigung bezieht sich auf die Pflicht oder Obliegenheit des Angeklagten, durch bestimmte Verhaltensweisen für seine Anwesenheit in der Hauptverhandlung Sorge zu tragen (vgl. Frisch a.a.O.). Der Begriff der unentschuldigten Säumnis setzt eine Pflichtverletzung in objektiver und subjektiver Hinsicht voraus (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 2004 – 2 Ss 669/03 – juris Rdn. 15). Eine genügende Entschuldigung ist daher insbesondere dann anzunehmen, wenn der Angeklagte die zu erwartenden Verhaltensweisen ergriffen hat, um für seine Anwesenheit in der Hauptverhandlung Sorge zu tragen, wenn er das Unterbleiben der zur Einhaltung des Termins notwendigen Handlung nicht zu vertreten hat, etwa weil er zur Vornahme der Handlung nicht fähig war oder hieran durch einen ihm nicht zuzurechnenden Irrtum – beispielsweise aufgrund einer falschen Sachbehandlung oder Auskunft durch das Gericht selbst – gehindert wurde, oder wenn das Verschulden gering ist (vgl. Frisch a.a.O.,§ 329 Rdn. 20, 28). Hat der Angeklagte die notwendigen Maßnahmen nicht ergriffen und dies auch zu vertreten, so sind die Gründe für das Ausbleiben mit der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung abzuwägen (vgl. OLG München a.a.O.; OLG Hamm a.a.O. – juris Rdn. 13; Frisch a.a.O., § 329 Rdn. 20 ff.). Dabei kommt es einerseits darauf an, ob es sich um Umstände von solchem Gewicht handelt, dass ein (prinzipiell erscheinenswilliger) Angeklagter ihretwegen vernünftigerweise um eine Terminsverlegung bitten würde und diese auch erwarten dürfte; andererseits sind die Bedeutung der Sache und die Möglichkeit einer Terminsverschiebung sowie deren Folgen zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm a.a.O. – juris Rdn. 15 [geringe Bedeutung einer Strafsache bei Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 15 Euro]; Frisch a.a.O.). Eine genügende Entschuldigung ist insbesondere dann nicht ohne weiteres zu verneinen, wenn klar ist, dass der Angeklagte sein Rechtsmittel ernsthaft verfolgen will (vgl. Graf in BeckOK StPO 36. Ed. 1. Januar 2020, § 329 Rdn. 22 m.w.N.). Randnummer 10
- b)Über die Frage, ob der Angeklagte in der auf seinen Einspruch gegen den Strafbefehl anberaumten Hauptverhandlung genügend entschuldigt ist (§ 412 Satz 1 i.V.m. § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO), hat sich das Amtsgericht im Wege des Freibeweises Gewissheit zu verschaffen; hat es Zweifel an der Richtigkeit schlüssiger und nicht von vornherein ersichtlich unwahrer Tatsachenbehauptungen, so hat es diese im Freibeweisverfahren zu klären (Maur a.a.O., § 412 Rdn. 18). Der Einspruch darf nur verworfen werden, wenn das Gericht zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass es für das Ausbleiben des Angeklagten keine genügende Entschuldigung gibt (vgl. [für die Verwerfung der Berufung] Quentin in Münchener Kommentar, StPO, § 329 Rdn. 32). Randnummer 11 Anders als das Amtsgericht hat das Landgericht im Berufungsverfahren nach Einspruchsverwerfung die Frage der genügenden Entschuldigung des Ausbleibens in der amtsgerichtlichen Verhandlung im Strengbeweiswege zu prüfen (vgl. Maur a.a.O., § 412 Rdn. 8, 18). Neue Tatsachen und neue Entschuldigungsgründe können in der Berufungsinstanz vorgebracht werden und sind zu berücksichtigen (vgl. Thür. OLG, Urteil vom 3. Juni 2010 a.a.O., juris Rdn. 11; Maur a.a.O., § 412 StPO Rdn. 18; Gössel a.a.O.). Es erscheint unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Strafbefehlsverfahrens nicht gerechtfertigt, im Falle des § 412 von der Regel abzuweichen, dass in der Berufungsinstanz neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich unbeschränkt vorgebracht werden können: Gerade im Hinblick auf den summarischen Charakter des Strafbefehlsverfahrens in Verbindung mit der durch § 412 StPO gegebenen Möglichkeit könnte die Nichtberücksichtigung von Nova zu großen Härten führen (Gössel a.a.O.). Randnummer 12 Für die Überprüfung des landgerichtlichen Urteils durch das Revisionsgericht gelten dieselben Grundsätze wie bei einer Revision gegen ein Verwerfungsurteil nach § 329 StPO (vgl. Thür. OLG, Beschluss vom 24. Mai 2004 a.a.O., juris Rdn. 23; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 412 Rdn. 11). Dies gilt insbesondere für die Auslegung und Anwendung des Rechtsbegriffs der „nicht genügenden Entschuldigung“ (Thür. OLG a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 412 Rdn. 6). Bei der Prüfung, ob das Gericht diesen Rechtsbegriff verkannt hat, ist das Revisionsgericht in tatsächlicher Hinsicht an die Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden; es kann sie nicht im Wege des Freibeweises nachprüfen oder ergänzen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 1979 – 2 StR 306/78 –, BGHSt 28, 384 ff. – juris Rdn. 9 f. [zu § 329 StPO]; Thür. OLG a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 329 Rdn. 48; Maur a.a.O., § 412 Rdn. 22). Randnummer 13 2. Die danach gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Fernbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten nicht genügend entschuldigt war. Randnummer 14 Eine schwerwiegende Obliegenheitsverletzung des Angeklagten, die bereits für sich genommen die Anwendung des § 412 Satz 1 StPO und die hiermit verbundene Versagung der Überprüfung des im Strafbefehl enthaltenen Straftatvorwurfs durch ein Gericht in einer Hauptverhandlung rechtfertigt, kann nach den getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden (dazu nachfolgend
- a)und
- b)bb)
(1)Die spät und ohne nähere Begründung der Mittellosigkeit vorgenommene Beantragung der Reiseentschädigung stellt unter den konkreten Umständen keine so schwerwiegende Obliegenheitsverletzung dar, dass sie bereits für sich genommen die Anwendung des § 412 Satz 1 StPO rechtfertigt. Randnummer 23 (
- a)Zwar kann von einem Angeklagten, dem (wie hier) die Möglichkeit der Beantragung von Reisemitteln bekannt ist, regelmäßig – auch ohne entsprechende Hinweise im Ladungsformular – erwartet werden, dass er einen entsprechenden Antrag möglichst frühzeitig, jedenfalls aber in angemessener Zeit vor dem Termin und mit nachprüfbaren Angaben zur Mittellosigkeit stellt, um eine rechtzeitige Bewilligung sicherzustellen (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 16. November 2007, a.a.O.). Dieser Obliegenheit hat der Angeklagte nicht genügt. Er hat den Antrag nicht so frühzeitig gestellt, wie dies angesichts des langen Zeitraums zwischen der Zustellung der Ladung und dem anberaumten Hauptverhandlungstermin möglich und naheliegend gewesen wäre, um die rechtzeitige Übersendung der Fahrkarte und damit auch die Teilnahme am Termin sicherzustellen; vielmehr hat er die Reisemittel erst zehn Kalendertage vor dem Termin beantragt, wobei aufgrund der Übermittlung an einem Freitagabend eine Vorlage an den zuständigen Richter erst am darauffolgenden Montag zu erwarten war. Auch hat er den Antrag äußerst knapp – beschränkt auf den Vortrag der „Mittellosigkeit“ – begründet, obwohl es erkennbar sinnvoll war, die Mittellosigkeit und insbesondere den Nichtbezug von Transferleistungen näher darzulegen, um die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über den Antrag zu schaffen. Randnummer 24 (
- b)Die hierin liegende Obliegenheitsverletzung wiegt jedoch objektiv und subjektiv nicht so schwer wie vom Landgericht angenommen. Die Feststellungen tragen weder die vom Landgericht vorgenommene Wertung der Antragstellung als „verspätet“ noch seine Annahme, dass sich der Angeklagte durch die Modalitäten der Beantragung der Reisemittel ein Erscheinen im Termin – noch dazu gezielt – unmöglich gemacht habe. Randnummer 25 (
- aa)Eine Verspätung im Sinne einer Fristversäumung wird durch die Feststellungen nicht belegt. Die Bestimmungen über die Gewährung von Reiseentschädigungen sehen eine Frist für die Beantragung der Reisemittel nicht vor. Ob das Ladungsformular konkrete zeitliche Vorgaben für die Antragstellung enthielt, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Randnummer 26 Auch kann nicht – wie es das Landgericht offenbar angenommen hat – in Abhängigkeit von der Länge der Frist zwischen Ladung und Termin ein Zeitpunkt bestimmt werden, zu dem der Antrag auf Reiseentschädigung spätestens zu stellen ist, um nicht als „verspätet“ behandelt zu werden. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass ein im Zeitpunkt des Eingangs der Ladung mittelloser Angeklagter die Reisemittel bei einer längeren Frist in jedem Fall früher stellen müsste als bei einer kürzeren; vielmehr kann es etwa dann angezeigt sein, dass er mit der Antragstellung zunächst zuwartet, wenn er davon ausgeht, zu einem späteren Zeitpunkt über ausreichende finanzielle Mittel oder eine Mitfahrgelegenheit zu verfügen, um zu der Hauptverhandlung anzureisen. Randnummer 27 Soweit das Landgericht erkennbar davon ausgegangen ist, dass eine Verspätung – abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall einer Fristversäumung – auch dann gegeben sein kann, wenn ein Antrag auf Reiseentschädigung so kurzfristig gestellt wird, dass eine Bearbeitung mit positivem Ergebnis vor dem betreffenden Hauptverhandlungstermin nicht mehr möglich ist, ist dies für sich genommen nicht zu beanstanden. Die Urteilsgründe weisen jedoch nicht aus, dass eine derartige Konstellation hier gegeben war. Insbesondere hat das Landgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, aus denen hervorgeht, dass die Bewilligung der Reiseentschädigung (objektiv) nicht mehr rechtzeitig möglich war, wobei auch die Möglichkeit eines Ersuchens an die Geschäftsstelle des für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Amtsgerichts in Betracht zu ziehen war (Ziff. 1.2 der Bestimmungen über die Gewährung von Reiseentschädigungen). Randnummer 28 (
- bb)Ebenso wenig lassen die getroffenen Feststellungen den Schluss zu, dass es der Angeklagte darauf angelegt hatte, durch die späte und unzureichend begründete Beantragung der Reisemittel die rechtzeitige Übersendung der Fahrkarte und damit sein Erscheinen im Termin unmöglich zu machen. Randnummer 29 Es trifft zwar zu, dass der Angeklagte in Anbetracht seines kurzfristig und ohne nähere Begründung gestellten Antrags jedenfalls nicht ohne weiteres erwarten konnte, dass das Amtsgericht rechtzeitig eine stattgebende Entscheidung treffen konnte und treffen würde. Dies allein belegt jedoch nicht, dass der Angeklagte – der in einem früheren Verfahren kurzfristig eine Rückfahrkarte erhalten hatte – tatsächlich nicht mit einer rechtzeitigen Bewilligung der Reisemittel rechnete oder gar seine Anreise zu dem Termin gezielt unmöglich machen und damit eine Verlegung des Termins erreichen wollte. Der Angeklagte hat zur Begründung seines Vorgehens angegeben, er habe noch zuwarten wollen, ob er zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht ohnehin bereits in Berlin sei. Diese Erwägung ist für sich genommen nicht zu beanstanden. Dass der Angeklagte mit der aufgezeigten Möglichkeit eines Aufenthalts in Berlin aus anderem Anlass und insoweit auch mit der Bewältigung der Anreise nach Berlin – etwa durch Inanspruchnahme einer Mitfahrgelegenheit – von vornherein nicht hätte rechnen können, kann nicht unterstellt werden. Auch das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten insoweit nicht in Frage gestellt, sondern hieraus – allerdings in anderem Zusammenhang – den Schluss gezogen, der Angeklagte habe sich offenbar auch anderweitig in Berlin aufgehalten und „Mittel und Wege [gehabt], trotz seiner wirtschaftlichen Lage anzureisen“. Gegen die Annahme, der Angeklagte habe sich das Erscheinen im Termin (mit dem Ziel der Terminsverlegung) gezielt unmöglich machen wollen, spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Angeklagte – wenn auch erst äußerst kurzfristig – telefonisch Nachfrage hielt. Erst recht kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte ohnehin entschlossen war, nicht zu erscheinen (zur fehlenden Kausalität des Entschuldigungssachverhalts in derartigen Fällen vgl. Frisch a.a.O., § 329 Rdn. 30); vielmehr belegt sein Prozessverhalten insgesamt – namentlich auch seine Teilnahme an der Berufungshauptverhandlung – sein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Verfahrens mit dem Ziel der sachlichen Überprüfung des Strafbefehls. Randnummer 30