Einstweiliger Rechtsschutz gegen Rücknahme einer Genehmigungsfiktion Orientierungssatz
(3)Darüber hinaus durfte die Behörde die Genehmigung auch nach § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB versagen. Nach dieser Norm darf die erhaltungsrechtliche Genehmigung in den Fällen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Dieser Versagungsgrund ist im vorliegenden Fall erfüllt. Randnummer 34 Der Versagungsgrund aus § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB liegt vor, wenn ein Vorhaben geeignet ist, die Gefahr der Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung hervorzurufen, und wenn eine solche Verdrängung aus den besonderen städtebaulichen Gründen nachteilige Folgen haben würde (vgl. dazu sowie zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 2/97 -, NVwZ 1998, 503). Die Prüfung betrifft daher im Wesentlichen die Frage, ob die bauliche Maßnahme einen sachlich begründeten Anlass zu der Sorge gibt, dass die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung nachteilig verändert wird (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: 5/2020, § 172 Rn. 175). Da das Ziel der Erhaltungsverordnung die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Erhaltungsgebiet ist, ist es für die Erteilung oder Versagung der Genehmigung nicht entscheidend, ob durch die konkrete Maßnahme die davon betroffenen Bewohner tatsächlich verdrängt werden. Es reicht vielmehr aus, wenn die Baumaßnahme generell geeignet ist, eine solche Verdrängungsgefahr auszulösen. Die Erhaltungsverordnung dient als städtebauliches Instrument nicht – jedenfalls nicht unmittelbar – dem Schutz einzelner konkreter Bewohner, sondern dem allgemeineren und längerfristigen Ziel, die Struktur der Wohnbevölkerung zu erhalten. Dieses Planungsziel kann nur bei Anknüpfung an objektive und dauerhafte Gegebenheiten erreicht werden, die durch eine Maßnahme in der Regel verändert werden. Deshalb kommt die Versagung der Genehmigung auch dann in Betracht, wenn die Wohnung, an der bauliche Veränderungen vorgenommen werden sollen, derzeit leer steht oder wenn die davon betroffenen derzeitigen Bewohner mit der Baumaßnahme einverstanden sind. Da eine einzelne Maßnahme innerhalb eines größeren Erhaltungsgebiets kaum jemals zu einer städtebaulich ins Gewicht fallenden Änderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung führen wird, darf die Maßnahme auch nicht isoliert gesehen werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob die einzelne Maßnahme aufgrund ihrer Vorbildwirkung geeignet ist, eine Entwicklung in Gang zu setzen, die tendenziell die Veränderung der Zusammensetzung der vorhandenen Wohnbevölkerung nach sich zieht. Ob eine Baumaßnahme zu einer allgemeinen Verdrängung führen kann, ist aufgrund einer Prognose der künftigen Entwicklung zu beantworten (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 2.97 -, zitiert nach juris). Dabei darf sich das Bezirksamt auf nach der Lebenserfahrung typische Entwicklungen stützen, muss diese aber nachvollziehbar darlegen. Randnummer 35 Nach diesen Maßstäben hat die Kammer keine Bedenken, dass der im vorliegenden Fall geplante Austausch des WCs geeignet ist, eine solche Wirkung hervorzurufen. Mit dieser baulichen Veränderung wird der Ausstattungszustand der Wohnung – wie auf den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Bildern zu erkennen – deutlich gehoben. Die Wohnung erhält mit der Umbaumaßnahme ein modernes, vom aktuellen Zeitgeist nachgefragtes Badezimmer. Veränderungen dieser Art können zu Mieterhöhungen (vgl. nur etwa AG Charlottenburg, Urteil vom 20. Januar 2020 - AG 213 C 111/19 -, juris Rn. 17) und damit potentiell zu einer Verdrängung der ansässigen Wohnbevölkerung führen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis der Antragstellerin, wonach der Berliner Mietspiegel 2019 ein wandhängendes WC ab der Baualtersklasse 2003 nicht mehr als ein wohnwerterhöhendes Merkmal ausweist (vgl. Berliner Mietspiegel 2019, Ziffer 11: Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung). Denn bei dem Gebäude B...4 handelt es sich um einen Altbau, der deutlich vor 2003 errichtet wurde. Zudem dürfte aus der Regelung im Berliner Mietspiegel 2019 – seine Anwendbarkeit unterstellt – im Umkehrschluss zu folgern sein, dass die Installation eines wandhängenden WC in den älteren Bauklassen durchaus zu Wohnwerterhöhungen führen kann (vgl. etwa LG Berlin, Urteil vom 26. Mai 2020 - LG 67 S 46/20 -, juris Rn. 12 sowie erneut AG Charlottenburg, a.a.O.) – auch wenn Modernisierungen erst nach 2003 stattfanden. Denn dies verändert nicht die Baualtersklasse eines Gebäudes, die – wie über online mögliche Mietspiegelabfragen ersichtlich wird – maßgebliches Kriterium für die einforderbare Grundmiethöhe ist. Randnummer 36 Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, dass unter der derzeitigen Geltung des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin vom 11. Februar 2020 (im Folgenden: MietenWoG Bln, GVBl. S.50) ohnehin keine Verdrängungsgefahr bestehe, führt dies zu keiner anderen Entscheidung. Unabhängig von der Frage der Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes und dem Umstand, dass es auf fünf Jahre befristet ist, ist dieses Gesetz, anders als das soziale Erhaltungsrecht, ein Instrument des Mieterschutzes und schützt die Bewohner eines Gebietes nur als Reflex auch davor, wegen einer Mieterhöhung ihr „Milieu“ verlassen zu müssen. Es stellt jedoch keinen wirksamen Schutz gegen eine weitere Erhöhung des Modernisierungs- und Ausstattungsstandards der Wohnungen in einem bestimmten Stadtgebiet dar und verhindert damit dort auch keine städtebaulich negative Veränderung der Bevölkerungsstruktur des Gebiets. Weil die gesetzlich bestimmten Mietobergrenzen durch die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen – wie z.B. einen Badumbau – gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 MietenWoG Bln nach oben verschoben werden können (bis zu 1,00 € pro m²), bietet das als „Mietendeckel“ bekannte Gesetz den Vermietern möglicherweise sogar einen Anreiz für eine entsprechende Anhebung des Modernisierungs- und Ausstattungsstandards einer Wohnung. Erfolgt diese Anhebung für eine größere Anzahl von Wohnungen des Gebietes, wirkt sie sich auch auf dessen potentielle Bewohnerschaft aus, denn einkommensstärkere Bevölkerungsschichten fokussieren sich zumeist auf moderne Wohnungen mit einem gehobenen oder hohen Ausstattungsstandard. Im Wettbewerb um denselben Wohnraum können sich einkommensstarke Haushalte nach allgemeiner Erfahrung gegenüber den einkommensschwächeren durchsetzen und diese Haushalte – mit häufig längerer Wohndauer im Gebiet – verdrängen. Randnummer 37 Anhaltspunkte dafür, dass eine Versagung der erhaltungsrechtlichen Genehmigung ermessensfehlerhaft wär, liegen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB es zwar nicht aus, dass die Genehmigung trotz Vorliegens einer Verdrängungsgefahr und damit eines Versagungsgrundes gleichwohl nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt werden kann. Damit das Ermessen der Behörde eröffnet ist, bedarf es jedoch einer atypischen Fallgestaltung im Einzelfall (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 2/97 -; VG Berlin, Urteil vom 8. September 2015 - VG 19 K 125.15 -, beide in juris). Ein solcher atypischer Ausnahmefall ist hier jedoch offensichtlich nicht gegeben. Randnummer 38
- bb)Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Frist zur Rücknahme gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG auch noch nicht verstrichen. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Diese Bestimmung findet Anwendung, wenn die Behörde die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts nachträglich erkennt. Unerheblich ist insoweit, ob die Fehlerhaftigkeit ihre Ursache in einer unzutreffenden Sachverhaltsermittlung oder -bewertung oder in einer rechtlichen Fehleinschätzung hat. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (stRspr BVerwG, vgl. u.a. Urteil vom 23. Januar 2019 - BVerwG 10 C 5/17 -, juris). Maßgeblich ist die Kenntnis des zuständigen Amtswalters; dass die erheblichen Tatsachen aktenkundig sind, genügt nicht (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - BVerwG 8 C 8.00-, juris). Von der vollständigen Kenntnis der für die Rücknahme des Verwaltungsaktes notwendigen Sachkenntnis kann dann ausgegangen werden, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme oder den Widerruf zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - BVerwG GrSen 1.84 und 2.84 -,BVerwGE 70, 356 <363>; Urteil vom 28. Juni 2012 - BVerwG 2 C 13.11 -,BVerwGE 143, 230). Die Jahresfrist ist dementsprechend keine Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - BVerwG 2 C 13.11 -, juris Rn. 27). Randnummer 39 Unter Anwendung dieses Maßstabes kann im vorliegenden Fall frühestens nach dem Vermerk der Mitarbeiterin des Rechtsamtes vom 11. Mai 2020 davon ausgegangen werden, dass der Mitarbeiter der Baubehörde den Eintritt der Fiktion und deren Rechtwidrigkeit erkannt hat. Denn vor diesem Zeitpunkt ging der zuständige Sachbearbeiter des Bauamtes davon aus, dass der Bescheid vom 6. Dezember 2018, mit dem die erhaltungsrechtliche Genehmigung für die beiden Maßnahmen versagt wurde, bestandskräftig geworden war. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es hier mithin nicht darauf an, ob und wann der Sachbearbeiter erkennen konnte, dass die Vorhaben erhaltungsrechtlich nicht genehmigungsfähig sind, sondern ab wann er davon ausgehen musste, dass eine – in der Sache rechtwidrige – Genehmigungsfiktion eingetreten ist (vgl. dazu auch das Urteil der Kammer vom 9. Oktober 2020 - VG 19 K 215.18 -, juris amtl. Ls. Nr. 3 sowie Rn. 69 ff.). Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG wird daher eingehalten. Randnummer 40
- cc)Die Rücknahme der fiktiven Genehmigung ist auch frei von Ermessensfehlern erfolgt (§ 114 Satz 1 VwGO). Insbesondere hat die Behörde im Rücknahmebescheid zu erkennen gegeben, dass sie sich ihres Rücknahmeermessens bewusst war (s. S. 3 des Bescheides). Anhaltspunkte für eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens lassen sich nicht erkennen. Randnummer 41
- c)Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist auch gerechtfertigt. Das erforderliche besondere Vollzugsinteresse ergibt sich hier daraus, dass die Antragstellerin sich andernfalls einer rechtswidrigen Rechtsposition berühmen und infolge dieser über einen längeren Zeitraum bauaufsichtliche Maßnahmen verhindern könnte (Perpetuierung der bewirkten Verdrängungsgefahr). Würde in dieser Konstellation die sofortige Vollziehung nicht angeordnet, würde der Antragstellerin auch der systemwidrige Vorteil zuwachsen, von der formell illegal bewirkten Baumaßnahme länger profitieren zu können als ein rechtstreuer Bauherr. Denn ein rechtstreuer Bauherrn müsste die Anordnung der sofortigen Vollziehung ohne weiteres gegen sich gelten lassen, weil die Gefahr bestünde, dass er während der Dauer des Rücknahmeverfahrens vollendete Tatsachen schaffen dürfte. Auch wenn diese Sorge im Fall des bereits erfolgten Schwarzbaus nicht mehr besteht, muss die Behörde diesen Vorteil des Schwarzbauers aus den Gründen einer negative Vorbildwirkung und der Achtung des Verfahrensvorbehalts unterbinden können. Randnummer 42 2. Der Eilantrag ist in Bezug auf den Austausch des Bodenbelages gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Nr. 4 VwGO unzulässig. Dem Antrag fehlt insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs kann sie ihre Rechtsstellung nicht verbessern, denn für diese Maßnahme bedarf es keiner erhaltungsrechtlichen Genehmigung. Randnummer 43 Wie oben bereits dargelegt, bedürfen Maßnahmen nur dann einer Genehmigung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, wenn es sich um den Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage im Erhaltungsgebiet handelt. Von einer Änderung der baulichen Anlage kann allerdings nur dann die Rede sein, wenn dadurch die innere oder äußere Bausubstanz der Anlage berührt wird. Dies hat zur Folge, dass Veränderungen der Innenausstattung einer Wohnung ohne bauliche Änderungen nicht erfasst werden, selbst wenn dadurch kleinere Substanzeingriffe (wie z.B. Bohrlöcher) erforderlich werden sollten (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 172 Rn. 105). Bei dem hier bereits durchgeführten Austausch des vorhandenen Laminats gegen das neue Fertigparkett im Klicksystem erfolgt kein Eingriff in die Bausubstanz des Gebäudes. Sollten Befestigungen des Fertigparketts an den Bodenrändern erforderlich sein, kann diesen – ähnlich wie den Bohrlöchern – nicht die Qualität eines rechtserheblichen Eingriffs in die Bausubstanz zugesprochen werden. Bedarf die Antragstellerin für den Austausch der Bodenbeläge aber keiner erhaltungsrechtlichen Genehmigung, kann die von ihr begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Rücknahme keine für sie günstige Wirkung haben. In einer solchen Situation ist ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht erkennbar. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39, 52 f. GKG. Ausgehend vom Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen ist hier der Regelstreitwert zugrunde zu legen, der für das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001446133