seinen Angaben reiste er Anfang März 2016 in das Bundesgebiet ein. Am
frage zu seinem Verfolgungsschicksal erklärte er, sie hätten für die Befreiung Belutschistans gekämpft. Wegen seiner Tätigkeit sei im Jahr 2010 ein Haftbefehl gegen ihn ausgesprochen worden. Im Jahr 2009 seien Sher Mohammad und Ghulam Mohammad umgebracht worden. Dann habe er begonnen, sich in der BNM politisch zu engagieren. Er habe an Demonstrationen teilgenommen, Poster aufgehängt und an Hungerstreiks teilgenommen und deswegen habe die pakistanische Armee einen Haftbefehl gegen ihn erlassen. Er sei untergetaucht und habe immer an verschiedenen Orten oder bei Freunden gewohnt. Er habe nur noch heimlich
Hause kommen können. Die pakistanische Armee habe im November 2014 ihr Haus abgebrannt, seine Mutter lebe nun bei ihren Eltern. Der politischen Arbeit sei er auch
dem Haftbefehl bis zu seiner Ausreise
gegangen. Die Sicherheitskräfte seien ein- oder zweimal im Jahr 2010 bei ihm zuhause gewesen. Sie hätten das Haus durchsucht, ihn jedoch nicht angetroffen. Durch Familie und Freunde habe er davon erfahren und deswegen sei er untergetaucht. Die
frage seitens des Bundesamtes, ob die Sicherheitskräfte seiner Familie von dem Haftbefehl erzählt hätten, bejahte er. Der Haftbefehl sei seiner Familie bei der Hausdurchsuchung gezeigt, aber nicht ausgehändigt worden. Er habe im Umkreis von 30-40 km Unterschlupf bei zwei oder drei Verwandten gefunden. Als Grund seiner Ausreise gab er an, er sei in Lebensgefahr gewesen. Die Gefahr habe es bereits seit langem gegeben, jedoch habe er nun gehört, dass viele Flüchtlinge
Deutschland gegangen seien. Randnummer 5 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 18. November 2016 den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) und auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) ab. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes lägen nicht vor (Ziffer 4). Es forderte ihn unter Androhung der Abschiebung
Pakistan auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen
Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, aufgrund des vagen Sachvortrags sei nicht
vollziehbar, ob tatsächlich ein Haftbefehl gegen den Kläger vorgelegen habe. Es erschließe sich nicht, wie er, wenn die Polizei bzw. die Armee ihn verfolgt habe, ungehindert seinen politischen Aktivitäten habe
gehen können. Es sei auch lebensfremd, dass er sich relativ nahe seines Wohnorts aufgehalten habe. Ein Zusammenhang zu der Ausreise im Januar 2016 fehle. Aus dem Vorbringen gehe auch kein Verfolgungsgrund hervor. Zudem sei er auf interne Schutzmöglichkeiten zu verweisen. Randnummer 6 Hiergegen hat der Kläger am
Mai 2010 vor. Auf Blatt 45 (69 R)/I bzw. Bl. 494/III der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Zudem bezieht er sich auf Bescheinigungen belutschischer Nichtregierungsorganisationen. In Deutschland habe er sich an zahlreichen Demonstrationen für die belutschische Bewegung beteiligt. Hierzu überreichte er Fotos, die ihn als Teilnehmer zeigen. Er behauptet, bei den Demonstrationen machten auch unbekannte Pakistaner Fotos. Mitdemonstranten hätten bereits das Problem, das Verwandte bedroht worden seien. Belutschen, die Kritik gegenüber Pakistan äußerten und an Demonstrationen teilnähmen, müssten bei einer Rückkehr mit der Festnahme und einer menschenrechtswidrigen Behandlung rechnen. Dies gelte nicht nur für prominente Aktivisten, wie das Beispiel von drei belutschischen Asylantragstellern zeige, die aus Deutschland zurückgereist und in Pakistan festgenommen bzw. misshandelt worden seien. Er rügt, die Asylakte entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Zudem habe er sich bei der Anhörung in der Sprache Urdu nur zu 50% verständlich machen können, da er Belutschi spreche. Randnummer 7 Er hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, den angekündigten Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter nicht zu stellen. Randnummer 8 Er beantragt nunmehr, Randnummer 9 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom
Maßgabe der rechtlichen Voraussetzungen (hierzu
fluchtgründen erwächst ebenfalls keine begründete Furcht vor Verfolgung (hierzu d). Jedenfalls kann der Kläger außerhalb seiner Heimatregion Belutschistan in Pakistan internen Schutz finden (hierzu e). Randnummer 19 a)
G) wird einem Ausländer, der Flüchtling
G ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Randnummer 20 Eine Verfolgung kann
G ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Randnummer 21 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten
G Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Randnummer 22 Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Prognosemaßstab verlangt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden
Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom
vollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – BVerwG 9 B 405.90 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Diese Anforderungen entsprechen den Vorgaben aus Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU vom 20. Dezember 2011, L 337/9, Qualifikationsrichtlinie). Randnummer 24
der Unabhängigkeit der belutschischen Provinz von Pakistan strebt. Es wird teilweise berichtet, das BNM verweigere die Teilnahme am politischen Prozess (vgl. Grare, a.a.O., 2013, S. 4). Zudem gibt es moderatere Kräfte wie die ethnisch belutschische Balochistan National Party (BNP), die nur eine größere Autonomie der Provinz Belutschistan anstrebt (vgl. Gare, a.a.O, S. 5) und bei den Parlamentswahlen 2018 vier Sitze in der Nationalversammlung erhielt (vgl. http://election.result.pk/bnp-balochistan-national-party-21; http://www.na.gov.pk/en/ members_listing.php?party=131). Randnummer 30 Das Free Balochistan Movement (FBM) ist eine Gruppierung, die im Jahr 2016 in London gegründet wurde und die (jedenfalls vorrangig) außerhalb Pakistans tätig ist. (vgl. http://freebalochistanmovement.org/). Das FBM strebt ebenfalls
der Unabhängigkeit der Provinz Belutschistan von Pakistan. Randnummer 31 Seit dem Jahr 2004 hat sich der Konflikt in Belutschistan infolge von Operationen der pakistanischen Armee und des paramilitärischen Grenzkorps (Frontier Corps, F.C.) erneut verschärft (vgl. EASO, a.a.O., August 2015, S. 76.). Die Auseinandersetzung wird als schwach ausgeprägter Aufstand kategorisiert (vgl. USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2017 – Pakistan, April 2018, S.19; EASO, COI Meeting Report. Pakistan, Februar 2018, S. 20). Dabei kam es in den letzten Jahren nicht zu größeren Militäreinsätzen. Stattdessen enthalten die Erkenntnismittel beachtliche Anhaltspunkte für eine staatliche Repressionspolitik gegen separatistische Bestrebungen, in deren Zusammenhang zahlreiche Menschen entführt, gefoltert und extralegal getötet wurden (vgl. Grare, a.a.O, S. 10; UN, GA, Report of the Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances on its mission to Pakistan, A/HR/22/45/Add.2,
richtendienste (insbesondere der Militärgeheimdienst ISI) immer wieder Einfluss auf die mediale Berichterstattung (vgl. AA, Lagebericht vom
deren Feststellungen es im Jahr 2017 zu 516 Militäroperationen gekommen sei. Es seien 2.114 Personen aus Belutschistan und Sindh verschwunden. 545 Personen seien extralegal getötet worden, darunter 129 Personen von staatlichen Kräften bei Militäroperationen. 40 seien im Gewahrsam staatlicher Kräfte gefoltert und getötet worden. Zudem seien 92 verstümmelte Körper in verschiedenen Gebieten Belutschistans gefunden worden. 234 Personen seien im Jahr 2017
Ingewahrsamnahme wieder freigelassen worden (vgl. insgesamt BHRO, Annual Report 2017, Januar 2018, S. 1). Randnummer 34 Wegen der divergierenden Informationen lässt sich zusammenfassend nur eine Größenordnung von zumindest hunderten und möglicherweise tausenden Fällen des Verschwindenlassens in den letzten Jahren feststellen. Zudem kam es zu einer Vielzahl von extralegalen Tötungen (vgl. Asian Human Rights Commission, Pakistan: Where are the 8,363 Balochis arrested in the last nine months?,
der Erkenntnislage spricht Überwiegendes dafür, dass der pakistanische Staat für das Verschwindenlassen, die Tötung und Folter von belutschischen Aktivisten verantwortlich ist oder staatliche Akteure sich zumindest daran beteiligen (vgl. Upper Tribunal, Immigration and Asylum Chamber [UK], Entscheidung vom 12. August 2016 – AA/01654/2015 –, Ziffer 9; BVGer [Schweiz], Urteil vom 4. Mai 2017 – E-4569/2013 –, Ziffer 6.3; AA, Lagebericht vom 29. September 2020, S. 8). Randnummer 36 Human Rights Watch geht
einer detaillierten Untersuchung von 45 Fällen Verschwundener im Jahr 2011 davon aus, dass Entführungen belutschischer Nationalisten auf Militär, Geheimdienste und den F.C. zurückzuführen seien (vgl. Human Rights Watch, We Can Torture, Kill, or Keep You for Years – Enforced Disappearances by Pakistan Security Forces in Balochistan, Juli 2011, S. 32 ff.). Vergleichbare Zurechnungen unternehmen andere Nichtregierungsorganisationen (vgl. Amnesty International, Submission to the United Nations Human Rights Committee, 120th Session, 3.-
dem sie sich
ihrem Onkel, einem von F.C.-Angehörigen erschossenen Mitglied der Baloch National Front, erkundigt hätten (vgl. Human Rights Watch, a.a.O., Juli 2011, S. 82). Andere Festgenommene/Verschwundene sollen aus Familien stammen, die in belutschisch-nationalistische Politik involviert gewesen seien (Fall 9). Randnummer 40 EASO nennt als Personenkreis, gegen den die pakistanischen Sicherheitskräfte vorgingen, an erster Stelle Mitglieder der Baloch Republican Party, daneben Mitglieder der Baloch National Front, des Baloch National Movement und der Baloch Students Organization (vgl. EASO, a.a.O., August 2015, S. 76). Bezüglich politischer Freiheiten bezieht sich das USDOS auf Berichte, wonach Sicherheitsbehörden und Separatistengruppen lokale politische Parteien, wie die Balochistan National Party und die Baloch Students Organization bedrängten (vgl. USDOS, a.a.O., April 2018, S. 34). Randnummer 41
Auskunft der norwegischen Behörde Landinfo werden Personen, die in Verdacht gerieten, mit „militanten“ belutschischen Separatisten zusammenzuarbeiten, mit großer Wahrscheinlichkeit in Pakistan verhaftet. Zugleich geht aus der Auskunft hervor, dass Demonstrationen zur belutschischen Menschenrechtsproblematik in Pakistan sowohl in als auch außerhalb Belutschistans veranstaltet werden. Die Erkenntnislage deute nicht darauf hin, dass Behörden Maßnahmen gegen individuelle Teilnehmer solcher Demonstrationen ergriffen. Etwas anderes könne bei profilierter, andauernder und/oder spezieller Kritik gelten (vgl. Landinfo, a.a.O., 23. Januar 2019, S. 4).
Einschätzung des Auswärtigen Amtes allgemein zu Pakistan müssen Institutionen und Menschen, die Kritik am Militär und an dessen Geheimdienst üben, mit Sanktionen rechnen (vgl. AA, Lagebericht vom
Pakistan nicht beachtlich wahrscheinlich (cc). Randnummer 45 aa) Die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung bezüglich der belutschischen Volkszugehörigen sind offenkundig nicht erfüllt (vgl. VG Potsdam, Urteil vom
zugehen. Er ist nicht erheblich. Zu der pauschal formulierten Behauptung, dass „balutischen Personen, die sich in Balutschistan als auch außerhalb Balutschistans in Pakistan für die balutische Sache engagieren, damit rechnen müssen, vom pakistanischen Regime, dem Geheimdienst, FC und ISI verfolgt zu werden mit Handlungen, die bis zur schweren Folter, in-communicado-Haft und Tötung gehen können,“ hat das Gericht bereits Erkenntnisse in das Verfahren eingeführt. Aus ihnen ergeben sich, wie dargelegt, zahlreiche Menschenrechtsverletzungen in Belutschistan auch aufgrund staatlicher Handlungen. Eine Verfolgung aller belutschischen Aktivisten wird indes gerade nicht berichtet. Randnummer 49 Daran ändert auch der Verweis des Klägers auf die von Amnesty International genannten drei Rückkehrer nichts. Selbst wenn Pakistan in diesen drei Fällen politisch gering exponierte Belutschen bei ihrer Rückkehr misshandelt haben sollte, ließe sich hieraus kein allgemeiner Schluss ziehen. Weiterhin fällt ins Gewicht, dass belutschische Kläger in ihren Asylverfahren immer wieder diese drei Personen herausstellen. Keines der Erkenntnismittel dokumentiert eine Vielzahl weiterer konkreter Fälle, in denen gering exponierte Belutschen bei ihrer Rückkehr verfolgt worden wären. Dies ist beachtlich, weil der Konflikt um Belutschistan zumindest seit 2004 intensiv ausgetragen wird, staatliche und zivilgesellschaftliche Beobachter aus dem Ausland häufig zu Belutschistan und der Menschenrechtslage in Pakistan berichten, die belutschische Bewegung international bestens vernetzt ist und zahlreiche Rückführungen aus unterschiedlichen Ländern
Pakistan erfolgen. Randnummer 50 Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, die drei Fälle seien nur die „Spitze des Eisbergs“. Solch ein spekulativer Schluss von berichteten Einzelfällen auf eine allgemeine Lage ist stets denkbar, überzeugt hier aber vor dem Hintergrund der weiteren Erkenntnislage nicht. Die Schlussfolgerung bildet keine tragfähige Tatsachengrundlage, auf der das Gericht zu der Auffassung gelangen kann, dass Pakistan alle belutschischen Aktivisten wie vom Kläger behauptet verfolgt. Konkrete Erkenntnismittel, die weitere Aufklärung verlangten, hat der Kläger nicht benannt. Zudem ist nicht ersichtlich, warum die vom Kläger benannten Institutionen, von denen Auskünfte einzuholen seien, von den bereits eingeführten Erkenntnissen abweichende Tatsachen berichten sollten. Dies ist nicht zu erwarten, weil insbesondere von Amnesty International und dem Auswärtigen Amt aktuelle Auskünfte zu belutschischen Aktivisten vorliegen. Damit ist die Beweisanregung auf eine Ausforschung gerichtet. Soweit sie auf eine Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit zielt, ist die Beweisanregung ebenfalls unzulässig. Die erforderliche Würdigung der Erkenntnislage und die Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit im Einzelfall sind dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich. Beides bleibt Aufgabe des erkennenden Gerichts. Randnummer 51 bb) Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Pakistan ausgereist. Der Einzelrichter ist aufgrund der Angaben des Klägers und der Erkenntnislage nicht im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO davon überzeugt, dass der Kläger sein Herkunftsland aufgrund einer individuell erlittenen Verfolgung verlassen hat. Randnummer 52
fragen beschränkte er sich darauf, Tätigkeiten wie das Abhängen von Flaggen, die Teilnahme an Kundgebungen, das „Chalking“ auf Wände und Bestattungen von „Märtyrern“ mitzuteilen. Zu solch einer pauschalen Aufzählung ist jeder in der Lage, der sich zu dieser Zeit in Belutschistan aufgehalten hat oder auch nur die Erkenntnismittel gelesen hat. Details zu seinen konkreten Handlungen bei bestimmten Aktionen und Gefühlsschilderungen aus subjektiver Sicht fehlten. Vielmehr zog er sich darauf zurück, es seien „auch viele Freunde“ bzw. „hunderte, tausende Menschen“ dabei gewesen. Selbst auf die
fragen seines Prozessbevollmächtigten, ob es einmal eine konkrete individuelle Gefahr für ihn gegeben habe oder einen Moment, bei dem er „Glück gehabt“ habe, blieben seine Angaben ausgesprochen abstrakt und detailarm. Bei einer mehrjährigen Tätigkeit aus dem Untergrund heraus wäre zu erwarten, dass der Kläger konkrete Situationen lebensnah schildern könnte. Demgegenüber fielen seine Antworten (jeder Moment sei gefährlich gewesen, man habe immer Angst, da könne immer etwas passieren, das Herunterholen einer pakistanischen Flagge sei gefährlich) redundant und blass aus. Randnummer 55 Darüber hinaus sind seine knappen Angaben zum Abhängen der Flagge widersprüchlich. So gab er an, sie hätten jedes Jahr zum 11. August die pakistanischen Flaggen abgehängt. Das erste Mal habe er dies im Jahr 2010 gemacht (S. 4 des Protokolls). Sein Name sei bekannt, weil er 2010, als er die Flagge heruntergeholt habe, gesehen worden sei (S. 14 des Protokolls). Eine Identifizierung im August 2010 aufgrund des erstmaligen Flaggenabhängens ist indes unvereinbar mit seiner weiteren Angabe, er werde bereits seit Mai 2010 mit Haftbefehl gesucht, der auf seinen Namen ausgestellt sei, weil er gegen Pakistan aktiv gewesen sei, Flaggen herunterreiße, das Wall-Chalking mache (S. 5 des Protokolls). Randnummer 56 Auch die Ausführungen des Klägers, das Militär habe 2010 an seine Mutter eine Kopie eines Haftbefehls für ihn übergeben und 2014 das Haus seiner Frau niedergebrannt, überzeugen nicht. Den Fragen, wie er den Haftbefehl erhalten habe, was seine Mutter bzw. die Polizei bei der Übergabe gesagt habe und was genau an dem Abend passiert sei, wich er durch allgemein gehaltene Aussagen aus (S. 5 und 6 des Protokolls). Widersprüchlich schilderte er, wie er von der Bedeutung des Dokuments erfahren haben will. So gab er ohne weitere Erläuterung an, er habe das Schreiben lesen können, obwohl es in Urdu verfasst ist (S. 5), und seine Mutter habe es ihm als Haftbefehl übergeben. Erst bei Freunden habe er erfahren, dass es sich um eine Vorladung vor Gericht gehandelt habe, weswegen er noch etwa vier bis fünf Tage zu Hause geblieben sei (S. 7). Auf die
frage seines Prozessbevollmächtigten, die Vorladung sei nicht im Dokument ersichtlich, erklärte er die offenkundige Abweichung zum schriftlichen Inhalt des Dokuments damit, das hätten sie beim Aushändigen mündlich gesagt (S. 8). Hierin liegt ein Widerspruch, den der Kläger auch auf Vorhalt nicht hat ausräumen können. Seine Erläuterung, seine Mutter habe ihm von der mündlichen Vorladung durch die Polizei berichtet, jedoch erst seine Freunde hätten ihm gesagt, er könne ohne Angst zu Hause übernachten, wirkt verfahrensangepasst. Zuvor hatte er die Frage des Gerichts, ob die Polizei bei Abgabe des Haftbefehls noch etwas gesagt oder getan habe, verneint (S. 6). Hier hätte es sich aufgedrängt, die Vorladungsfrist zu erwähnen, die er erst später nannte, um zu erklären, warum er trotz des Haftbefehls noch weiter zu Hause übernachtete. Auch das Verbrennen des Hauses seiner Frau im Jahr 2014 schilderte er unglaubhaft. Zunächst nannte er das Jahr 2010 (S. 14 unten) und korrigierte sich erst auf
frage. Einzelheiten zu dem Übergriff nannte er nicht, obwohl seine Frau betroffen war, die ihn unmittelbar angerufen habe. Auch psychische Vorgänge erwähnte er nicht. Randnummer 57 Der Kläger konnte auch die Zeit seines Untertauchens, die vom Jahr 2010 bis zur Ausreise im Januar 2016 gedauert haben soll, nicht erlebnisfundiert schildern. Mehrfache
fragen des Beklagtenvertreters, ob er in dieser Zeit Kontakte zu Sicherheitsbehörden gehabt habe, beantwortete er nur abstrakt, er habe in Angst gelebt, keine Freiheit gehabt und mehr könne er dazu nicht sagen (S. 15). Erst auf
frage des Einzelrichters verhielt er sich dazu, dass seine drei Kinder alle in dem Zeitraum geboren wurden, in dem er per Haftbefehl gesucht worden sein soll. Nicht
vollziehbar ist, warum er sich einerseits jahrelang bei Verwandten aufhalten konnte, dann aber ausreisen musste. Für die Anfangszeit gab er an, jeweils
wenigen Monaten zu anderen Verwandten gewechselt zu sein, weil die Verwandten seiner überdrüssig geworden seien oder weil er Angst gehabt habe, an einer Stelle zu bleiben (S. 9). Demgegenüber erklärte er später, er habe 2016 nicht länger bei Verwandten bleiben können, ein Tag sei für ihn wie ein Jahr gewesen und er habe solche Angst gehabt, erkannt zu werden (S. 17). Dann aber ist nicht
vollziehbar, warum er jahrelang bei Verwandten in der Nähe seines Heimatsorts unterkam und nicht bereits 2010 ausreiste. Sein Sinneswandel ist damit erklärbar, dass er im Jahr 2015 erfuhr, Syrer und Belutschen erhielten in Europa den Flüchtlingsstatus (S. 12). Randnummer 58 Dieser Eindruck eines unglaubhaften Vortrags im Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestätigt durch Abweichungen gegenüber den Angaben beim Bundesamt. Gravierend ist der Widerspruch, dass er beim Bundesamt angab, der Haftbefehl sei seiner Familie gezeigt, aber nicht ausgehändigt worden. Dies lässt sich mit dem Verweis auf Übersetzungsfehler nicht überspielen, da er auf
frage auch den Inhalt des Haftbefehls nur vermutete (S. 5 des Protokolls des Bundesamtes). Vor allem aber erschließt sich nicht, warum er die Kopie des Haftbefehls erstmals im gerichtlichen Verfahren im Jahr 2017 vorlegte und nichts zu seinem Inhalt vortrug, obwohl er ihn seinen Angaben zufolge doch in Urdu lesen konnte. Abweichend gab er zudem an, Leute aus seinem Dorf hätten gesehen, wer das Haus abgebrannt habe, und Freunde, bei denen er gewesen sei, hätten hiervon telefonisch erfahren. Sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung, seine Frau habe ihn per Handy informiert, hat einen grundlegend anderen Inhalt, der nicht auf Übersetzungsfehler bei der Bundesamtsanhörung rückführbar ist. Randnummer 59 Das als Haftbefehl vorgelegte Dokument ist auch für sich genommen kein geeignetes Beweismittel. In Pakistan ist es ohne weiteres möglich, ein Scheinstrafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen und die Zahl der gefälschten, antragsbegründenden Dokumente ist hoch (vgl. AA, Lagebericht vom 29. September 2020, S. 26). Randnummer 60
fragen keine Umstände nennen, die ihm zwischen 2014 und 2016 konkret widerfahren wären. Auch von einem anhaltenden Verfolgungsdruck seit 2010 ist nicht auszugehen. Seinen Angaben zufolge konnte der Kläger in geringer Entfernung seines Heimatorts leben, seine Frau und seine Kinder zuhause besuchen, sich mit seiner Frau andernorts treffen und sich in der Öffentlichkeit zeigen. Randnummer 61
Pakistan nicht begründet. Randnummer 62 Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch, wenn der Ausländer bereits im Herkunftsland Verfolgung erlitten hat. Im Rahmen dieses Maßstabs greift bei einer Vorverfolgung
4 der der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU eine Beweiserleichterung. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift, die Deutschland nicht in nationales Recht umgesetzt hat, ist im Wege richtlinienkonformer Auslegung des Merkmals „aus begründeter Furcht“ zu berücksichtigen. Die Beweiserleichterung setzt voraus, dass die früheren Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung zu dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Antragsteller geltend macht (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – C-175/08 u.a. –, Abdulla u.a., curia Rn. 94). Dann entlastet die widerlegliche Vermutung den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn
der freien Beweiswürdigung des Tatrichters stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 –, juris Rn. 15). Die Beweiserleichterung der Vorverfolgung greift
der unionsrechtlichen Vorgabe unabhängig davon, ob der Kläger im Zeitpunkt der Ausreise in andere Landesteile ausweichen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom
der Überschrift handelt es sich hierbei um einen sog. First Information Report (FIR), das heißt die Anzeige einer Straftat bei der Polizei. Dass auf dieser Grundlage durch die Justizbehörden ermittelt wurde bzw. noch ermittelt wird oder gar ein Haftbefehl erlassen wurde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Hinblick auf den Zeitablauf von über zehn Jahren seit Ausstellung des Haftbefehls und vier Jahren seit der Ausreise ist dies jedenfalls heute nicht mehr zu warten. Randnummer 64 Dies gilt jedenfalls deshalb, weil nichts dafür spricht, dass Pakistan ihn aufgrund seines Engagements in Belutschistan bei einer Rückkehr als exponierten Vertreter der belutschischen Bewegung wahrnähme. Bereits die Ausstellung des Haftbefehls beruhte
Angaben des Klägers auf Aktionen, die er ebenso wie hunderte andere Aktivisten ausübte. Zudem gab er in der mündlichen Verhandlung an, nur im Jahr 2010 erkannt worden zu sein. In der Folgezeit bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016 habe er nicht mehr an Kundgebungen teilgenommen, sondern sei nur
ts aktiv geworden. Randnummer 65 d) Die Furcht des Klägers vor Verfolgung ist auch unter Berücksichtigung von
fluchtgründen wegen seines exilpolitischen Engagements nicht begründet. Randnummer 66 aa) Die Erkenntnismittel belegen zur Überzeugung des Gerichts, dass Pakistan belutschische Bewegungen im Ausland beobachtet. Zugleich gibt es aber weiterhin keine Anhaltspunkte, dass alle exilpolitisch tätigen Belutschen bei einer Rückkehr
Pakistan Repressalien ausgesetzt sind. Entscheidend ist, wie exponiert die Betätigung im Einzelfall ist. Randnummer 67 Das Auswärtige Amt führt in einer Auskunft aus dem Jahr 2017 aus, es könne nicht ausschließen, dass sich Asylbewerber unter
fluchtgesichtspunkten Organisationen anschlössen, deren Ziel die Unabhängigkeit der Provinz Belutschistan sei, und dass der pakistanische Staat diese Personen beobachte (vgl. AA, Auskunft an das VG Wiesbaden, 6. Juli 2017, S. 2). In dem Fall eines pakistanischen Staatsangehörigen, der
seinen Angaben als einfaches Mitglied des Free Balochistan Movement in Deutschland öffentlichkeitswirksam aktiv war, verweist das Auswärtige Amt auf seinen Lagebericht vom August 2018 (S. 19), wonach staatliche Repressionen nicht bekannt seien (vgl. AA, Auskunft an das VG Braunschweig,
Pakistan
exilpolitischer Betätigung vor. Wegen hoher politischer Sensibilität des Themas könne eine Verhaftung (und in diesem Zusammenhang eine Verletzung grundlegender Menschenrechte) von Anhängern verbotener Gruppierungen jedoch nicht ausgeschlossen werden. Entscheidend seien der Einzelfall, Art, Umfang sowie die Exponiertheit der aktivistischen Betätigung. Grundsätzlich scheine das Risiko höher, falls die politische Betätigung bereits vor der Ausreise aus Pakistan erfolgt sei. Es sei davon auszugehen, dass die pakistanische Regierung über umfassende
richtendienstliche Aufklärung die exilpolitische Betätigung der belutschischen Diaspora – auch in westlichen Staaten – sehr genau verfolge. Bei glaubhafter entsprechender Exponiertheit sei somit auch die Schaffung von
fluchtgründen nicht vollends auszuschließen (AA, Auskunft an das VG Frankfurt [Oder], 21. August 2020). Randnummer 68 Demgegenüber gibt Amnesty International an, pakistanische Sicherheitskräfte und das Militär versuchten mit allen Mitteln, Informationen zu Aktivitäten auch von im Ausland wohnhaften Belutschen zu bekommen. Pakistanische Botschaften erkundigten sich
politischen Aktivitäten von Belutschen im Ausland und versuchten, Einfluss auf deren Aktivitäten oder ihren Aufenthaltsort zu nehmen. Sie hätten deren Profile in den sozialen Medien beobachtet und bei Twitter die Löschung von Konten belutschischer Aktivisten, auch aus Deutschland, beantragt (vgl. Amnesty International, a.a.O., 20. Februar 2019, S. 4 f.). Randnummer 69
Auskunft von Landinfo ist davon auszugehen, dass der pakistanische Staat grundsätzlich in der Lage ist, seine Staatsangehörigen auch im Ausland zu überwachen (vgl. Landinfo, a.a.O., 23. Januar 2019, S. 2). Der pakistanische
richtendienst könne in Großbritannien Informationen über regierungskritische Aktivitäten sammeln (vgl. Landinfo, a.a.O.,
Auffassung der Aktivisten direkt bzw. indirekt seit Entstehung beherrsche (vgl. Amnesty International, a.a.O.,
den knappen, aber wiederholten und eindeutigen Auskünften des Auswärtigen Amtes bis auf Einzelfälle auszuschließen. Diese Auskünfte sind aussagekräftig, weil mehrere europäische Länder regelmäßig abgelehnte Asylantragsteller
Pakistan abschieben. Wenn (jede) exilpolitische Betätigung – und nicht nur Einzelfälle – belutschischer Aktivisten zu einer Verfolgung bei Rückkehr führte, wäre zu erwarten, dass Nichtregierungsorganisationen oder staatliche Stellen hiervon Kenntnis erlangten (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 – 11 K 2756/18.A –, juris Rn. 40 ff., 45). Hinsichtlich der drei freiwillig aus Deutschland
Pakistan zurückgekehrten Belutschen gilt über das bereits Ausgeführte hinaus, dass nicht erkennbar ist, in welchem Ausmaß und in welcher Organisation sie sich in Deutschland engagierten. Die Behandlung einzelner zurückgekehrter Belutschen, die sich politisch niedrigschwellig engagierten, erlaubte zudem, wie dargelegt, für sich genommen ohnehin nicht den verallgemeinernden Schluss, dass jedem Rückkehrer Vergleichbares droht. Das Gericht vermag vor diesem Hintergrund den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen, dass untergeordnetes, friedfertiges exilpolitisches Engagement bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefährdung führte. Randnummer 73 Dies zeigt sich überdies an dem Demonstrationsverhalten der in Deutschland aktiven belutschischen Gruppierungen und deren Mitglieder und Sympathisanten. Wenn diese ausgerechnet vor der pakistanischen Botschaft demonstrieren und damit sogar eine besondere Aufmerksamkeit der Botschaftsmitarbeiter erzielen wollen, ist davon auszugehen, dass die Teilnehmer der Demonstration, die – wie der Kläger – nicht durchweg bereits einen sicheren Aufenthaltsstatus besitzen und mit einer Rückkehr
Pakistan rechnen müssen, das Risiko einer Bedrohung durch pakistanische Sicherheitskräfte im Heimatland realistisch einschätzen und daher nicht von einer ihnen oder ihrer im Heimatland verbliebenen Familien tatsächlich drohenden Gefahr ausgehen. Randnummer 74 Den Erkenntnismitteln ist ferner nicht zu entnehmen, dass Rückkehrer bei Einreise gezwungen wären, zu ihrer politischen Überzeugung Stellung zu nehmen bzw. ihnen durch die Behandlung bei Einreise Gefahr drohte (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 – 11 K 2756/18.A –, juris Rn. 45). Rückkehrer werden am Flughafen allenfalls durch die Anti-Menschenschmuggel-Einheit der pakistanischen Bundespolizei zu ihren Kontakten zu Schleusern und ihrer Route befragt.
der Befragung werden sie aus dem Gewahrsam der Polizei entlassen und können das Flughafengebäude verlassen. Vertreter der deutschen Botschaft können am gesamten Ablauf beteiligt sein (vgl. AA, Auskunft an das VG Freiburg,
Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass der pakistanische Staat ihn bei einer Rückkehr
Pakistan als exponierten Vertreter der belutschischen Bewegung wahrnähme bzw. dass er sich in einer hervorgehobenen Art und Weise engagierte, die zu Repressalien mit Verfolgungsintensität führen könnte. Randnummer 77 Der Kläger hat sich in Deutschland, wie bereits auch in Belutschistan, nur untergeordnet für die belutschische Bewegung eingesetzt. Sein Engagement im Bundesgebiet war friedfertig und beschränkte sich auf die allgemein gehaltenen Forderungen und Anprangerungen von Menschenrechtsverletzungen durch den pakistanischen Staat, wie sie regelmäßig auf belutschischen Kundgebungen zu sehen sind. Dabei trat er nie als Einzelner in hervorgehobener Stellung auf, sondern engagierte sich stets nur in der Gemeinschaft einer Vielzahl an Aktivisten. Die von ihm unterstützten Gruppierungen, die BNM und das FBM, zählen nicht zu den Parteien, die Pakistan als terroristische Vereinigungen verboten hat (vgl. in Abgrenzung wegen einer konkreten Nähe zu Führungskadern der in Pakistan verbotenen BRP VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 11. Mai 2020 – VG 2 K 4123/17.A –, EA S. 13 f.). Ein Parteiamt hat er weder in Pakistan noch in Deutschland ausgeübt (vgl. in Abgrenzung zu einem Parteifunktionär der BNM VG Berlin, Urteil vom 12. März 2019 – VG 6 K 606.16 A –, juris Rn. 65). Randnummer 78 Sein durchaus ersichtliches Engagement hebt den Kläger noch nicht aus dem Kreis politisch aktiver Belutschen in Deutschland heraus. Belutschische Aktivisten erheben regelmäßig schwerwiegende Vorwürfe gegen Pakistan auf Kundgebungen und in sozialen Medien. Im Regelfall wird es sich hierbei um Umstände handeln, die unter
fluchtgesichtspunkten nicht erheblich sind. So liegt der Fall hier, da es keine Gründe für eine besonders exponierte Stellung des Klägers gibt. Die Stellungnahmen der belutschischen Exilbewegung entfalten keine nennenswerte öffentliche Wirkung in Pakistan. Auf Dokumente in Verbindung zu „Balochi Movements“ kann in Pakistan nicht zugegriffen werden, auch nicht über das Internet (vgl. AA, Auskunft an das BAMF,
den Erkenntnismitteln an hinreichenden, tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass die pakistanischen Sicherheitsbehörden Kapazitäten darauf verwenden, die Aktivitäten eines Mannes seines politischen Profils konkret zu überwachen. Selbst wenn seine exilpolitische Tätigkeit in Pakistan konkret zur Kenntnis genommen worden sein sollte, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass dem Kläger in Pakistan Verfolgung droht. Dass einem ethnischen Belutschen mit dem Profil des Klägers bei einer Rückkehr Verfolgung droht, kann das Gericht den Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Angabe des Klägers, im Juli 2020 hätten Sicherheitskräfte in Pakistan seine Familie wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten unter Druck gesetzt, als unglaubhaft gesteigert. Selbst
Ausstellung des Haftbefehls im Jahr 2010 sollen die Sicherheitskräfte bis zur Ausreise im Jahr 2016 nur wenige Male
dem Kläger gesucht haben. Randnummer 80 d) Jedenfalls könnte der Kläger in andere Landesteile Pakistans ausweichen.
G wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung
G hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Ausnahme wäre – auch bei unterstellter Vorverfolgung – bezogen auf den Zeitpunkt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – BVerwG 10 C 52.07 –, juris Rn. 29). Bei einer Verfolgung durch staatliche Akteure ergibt sich aus der Präambelerwägung 27 Satz 2 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU eine Vermutung, dass kein wirksamer Schutz besteht.
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es im Hinblick auf separatistische Bewegungen darauf an, ob der Verfolgerstaat „mehrgesichtig“ ist und Unabhängigkeitsbestrebungen nur in einem Landesteil verfolgt, sie jedoch in anderen Landesteilen unbehelligt lässt (vgl. zu Art. 16 GG a.F. BVerfG, Beschluss vom
Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine
frage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom
G ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Randnummer 87 Hiernach ist subsidiärer Schutz nicht zu gewähren.
dem zuvor Gesagten steht hier die Todesstrafe ebenso wenig wie die Frage der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Asyl oder § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Rede. Randnummer 88 Auch aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG kann er keinen Anspruch auf subsidiären Schutz ableiten. Es kann dahinstehen, ob in Belutschistan ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt stattfindet, da es jedenfalls an der erforderlichen Gefahrendichte fehlt. Denn der Kläger ist dort keiner ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne vom § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt. Eine solche setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt droht (vgl. BVerwG, Urteil vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (vgl. BVerwG, Urteil vom
G. Randnummer 91
G darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses Abschiebungsverbots, insbesondere für die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe im Sinne des Art. 3 EMRK sind nicht erkennbar (s.o.). Randnummer 92 Dafür dass der arbeitsfähige Kläger für den Fall seiner Rückkehr
Pakistan im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erheblichen, konkreten und individuellen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt oder sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet wäre, ist nichts ersichtlich. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Kläger in Pakistan seinen Lebensunterhalt – wenn auch ggf. niedrigem Niveau – wird sicherstellen können (s.o.). Randnummer 93
der Rechtsprechung in einer behördlichen Befristungsentscheidung, jedenfalls soweit diese vor einer Abschiebung ergeht, auch schon vor Inkrafttreten der Neuregelung regelmäßig bereits die konstitutive Anordnung eines befristeten Einreiseverbots zu sehen ist (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.