Entzug er ärztlichen Approbation: sexueller Missbrauch unter Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses Orientierungssatz 1. Dem Arzt ist die ärztliche Approbation zu entziehen, wenn er sich eines Verhaltens schuldig macht, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Die Unwürdigkeit ergibt sich allein daraus, dass er eine Patientin unter Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses sexuell missbraucht. (Rn.19) (Rn.29) Ein solches Fehlverhalten ist mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren. (Rn.31) 2. Hat sich ein Arzt als zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig erwiesen, erfordert die Wiedererlangung der Würdigkeit regelmäßig einen längeren inneren Reifeprozess zur Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel. Allein durch bloßen Zeitablauf kann nicht auf eine Wiedererlangung der Würdigkeit geschlossen werden. (Rn.42) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner ärztlichen Approbation. Randnummer 2 Der 1949 geborene Kläger verfügt seit 1976 über eine Approbation als Arzt. Seit 1982 ist er Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Er übte seinen Beruf zunächst in einer gynäkologischen Gemeinschaftspraxis in München aus. Von 1997 bis 2016 betrieb er eine reproduktionsmedizinische Gemeinschaftspraxis in Berlin, zuletzt gemeinsam mit Herrn Dr. M... . Randnummer 3 Am 23. September 2009 untersuchte der Kläger seine Patientin Frau L...(im Folgenden: Frau L.) im Rahmen einer Kinderwunschbehandlung. Frau L. erhob danach gegen ihn den Vorwurf der Vergewaltigung. Die Ärztekammer leitete deswegen ein förmliches Untersuchungsverfahren ein. Randnummer 4 Das Landgericht Berlin verurteilte den Kläger am 10. November 2016 – rechtskräftig seit dem 31. Mai 2017 – wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses an Frau L. am 23. September 2009 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten und verbot ihm die medizinische Behandlung von Personen weiblichen Geschlechts für vier Jahre (Aktenzeichen: (... ). Es stellte fest, dass der Kläger am 23. September 2009 seinen erigierten Penis in die Vagina der auf dem gynäkologischen Stuhl liegenden Frau L. eingeführt hat, wobei Frau L. damit nicht einverstanden war, sondern lediglich mit einer gynäkologischen Untersuchung rechnete. Das Landgericht traf in diesem Urteil ferner Feststellungen zu weiteren Vorfällen, die sich vor dem 23. September 2009 ereigneten. Die Revision des Klägers gegen das Urteil blieb erfolglos. Randnummer 5 Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (im Folgenden: Landesamt) hörte den Kläger mit Schreiben vom 5. Juli 2017 zum Widerruf seiner Approbation und zur Anordnung der sofortigen Vollziehung an. Er sei wegen der strafrechtlichen Verurteilung unwürdig zur und unzuverlässig für die Ausübung des ärztlichen Berufes. Eine mündliche Anhörung erfolgte am 26. September 2017. Randnummer 6 Der Kläger nahm mit Schreiben vom 21. August 2017 Stellung. Der beabsichtigte Widerruf der Approbation sei rechtswidrig, denn das strafrechtliche Urteil sei unrichtig. Er habe Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil eingelegt und bereite ein Wiederaufnahmeverfahren vor. Diese Rechtsmittel seien abzuwarten. An das strafrechtliche Berufsverbot halte er sich. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 24. Oktober 2017 – zugestellt am 27. Oktober 2017 – widerrief das Landesamt die Approbation des Klägers als Arzt (Ziffer 1), erklärte den Widerruf der Approbation für sofort vollziehbar (Ziffer 2) und verlangte die Approbationsurkunde heraus (Ziffer 3). Das Landesamt wiederholte die Feststellung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. November 2016. Der Kläger sei unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufes, denn er habe seine ärztlichen Berufspflichten in erheblichem Maße missachtet. Mit der Vornahme sexuell motivierter Handlungen unter dem Vorwand bzw. im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungen habe er das in ihn gesetzte Vertrauen in schwerster Weise verletzt und damit das Ansehen der Ärzteschaft und das Vertrauen in die Integrität der ärztlichen Berufsausübung beeinträchtigt. Es wiege besonders schwer, wie er die nicht vorhandene Einwilligung der Patientin durch das Vortäuschen einer Behandlung mit medizinischem Gerät umgangen habe. Seine Verfassungsbeschwerde und ein beabsichtigter Wiederaufnahmeantrag könnten zu keiner anderen Beurteilung führen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dürften im Rahmen von Approbationswiderrufen regelmäßig die in einem rechtskräftigen Strafurteil enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zur Grundlage der behördlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden, soweit – wie im Fall des Klägers – keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der im Strafverfahren getroffenen Feststellungen bestünden. Er sei zudem unzuverlässig für die Ausübung des ärztlichen Berufes. Für die Einschätzung spreche vor allem, dass es das Landgericht für erforderlich gehalten habe, ein vierjähriges Verbot der medizinischen Behandlung von Personen weiblichen Geschlechts anzuordnen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei getroffen worden, da von dem Kläger eine Gefahr ausgehe. Bezüglich Ziffer 3 des Bescheides führte das Landesamt für Gesundheit und Soziales aus, die Herausgabe der Urkunde sei geeignet, erforderlich und angemessen. Der Kläger solle nicht den Anschein erwecken dürfen, dass er zur Ausübung des ärztlichen Berufs weiterhin berechtigt sei. Randnummer 8 Das Bundesverfassungsgericht beschloss am 24. Oktober 2017, die Verfassungsbeschwerde des Klägers nicht zur Entscheidung anzunehmen. Randnummer 9 Die Staatsanwaltschaft Berlin klagte den Kläger am 28. Februar 2019 (Aktenzeichen: 2... ) an, in der Zeit vom 16. August 2016 bis zum 31. August 2017 durch drei selbstständige Handlungen sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer körperlichen Krankheit zur Beratung und Behandlung anvertraut war, unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vorgenommen zu haben, sowie einen Beruf ausgeübt zu haben, obwohl ihm dies strafgerichtlich untersagt gewesen sei. Randnummer 10 Mit der am 27. November 2017 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Widerruf seiner Approbation. Er sei weder unwürdig noch unzuverlässig, den ärztlichen Beruf auszuüben. Das rechtskräftige Strafurteil des Landgerichts Berlin sei ein Fehlurteil. Die ihm vorgeworfene Tat sei anatomisch nicht möglich gewesen, so habe es auch der in der Strafverhandlung gehörte Sachverständige Dr. A...bestätigt. Der beabsichtigte Wiederaufnahmeantrag in der strafrechtlichen Angelegenheit sei weiterhin beabsichtigt und in konkreter Vorbereitung. Der 50-seitige Entwurf müsse noch von einem Strafrechtler überarbeitet werden. Es dürfe schließlich nicht auf das Ansehen der Ärzteschaft allgemein abgestellt werden, denn er wolle wegen seiner schweren Erkrankung nicht mehr operativ, sondern lediglich beratend tätig werden. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 den Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 24. Oktober 2017 aufzuheben. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Der Beklagte verweist zur Begründung auf seine im angefochtenen Bescheid aufgeführten Argumente. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 24. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 18 I. Rechtsgrundlage für den in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Widerruf der Approbation ist § 5 Abs. 2 Satz 1 der Bundesärzteordnung - BÄO -. Danach ist die Approbation unter anderem dann zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO weggefallen ist. Randnummer 19 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist die Approbation als Arzt zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Es genügt das Vorliegen eines dieser Tatbestände; sie müssen nicht kumulativ gegeben sein, um den Widerruf der Approbation zu rechtfertigen. Randnummer 20 Die Begriffe der Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die vollständig gerichtlich überprüfbar sind. Bei ihrer Auslegung ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Widerruf der Approbation um einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - geschützte Grundrecht der Berufsfreiheit handelt, der mit Rücksicht auf das Übermaßverbot nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig ist (BVerfG, Beschluss vom 8. September 2017 – 1 BvR 1657/17 –, juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 – BVerwG 3 B 7/18 –, juris Rn. 19). Der Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit dient dem Schutz der Gesundheitsversorgung der einzelnen Patienten sowie der Bevölkerung insgesamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1997 – BVerwG 3 C 12/95 –, juris Rn. 19) und damit letztlich dem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut der Volksgesundheit. In dessen Interesse müssen Patientinnen und Patienten die Gewissheit haben, sich den Personen, denen die staatliche Erlaubnis zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde verliehen wurde, uneingeschränkt anvertrauen zu können, so dass sie von der Inanspruchnahme medizinischer Hilfe nicht durch Angst oder Misstrauen abgehalten werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2017 – 1 BvR 1657/17 –, juris Rn. 13). Randnummer 21 1. Ein Arzt ist unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs, wenn er aufgrund seines Verhaltens nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 2019 – BVerwG 3 B 7/18 –, juris Rn. 9, und vom 16. Februar 2016 – BVerwG 3 B 68/14 –, juris Rn. 6). Dieses Vertrauen wird zerstört durch eine fortdauernde Berufstätigkeit von Ärzten, die ein Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist. Randnummer 22 Bei der Beurteilung, ob eine Unwürdigkeit vorliegt, sind alle Umstände der Verfehlungen zu berücksichtigen, wie etwa Art, Schwere und Dauer des Fehlverhaltens, verhängtes Strafmaß und zugrundeliegende Strafzumessungserwägungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 – BVerwG 3 B 7/18 –, juris Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 8. September 2017 – 1 BvR 1657/17 –, juris Rn. 14) sowie ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Arztes (vgl. BayVGH, Urteil vom 28. März 2007 – 21 B 04.3153 –, juris Rn. 45). Da der Widerruf der Approbation eine Maßnahme zur Abwehr der Gefahren ist, die von der Tätigkeit eines unzuverlässigen oder zur Berufsausübung unwürdigen Arztes ausgehen, und gerade keine (weitere) Bestrafung darstellt, ist nicht erforderlich, dass das schwerwiegende berufswidrige Verhalten auch die Grenze der Strafbarkeit überschreitet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2018 – 13 A 1535/17 –, juris Rn. 7 f.; vgl.BVerwG, Beschluss vom 18. August 2011 – BVerwG 3 B 6/11 –, juris Rn. 8 und Beschluss vom 20. September 2012 – BVerwG 3 B 7/12 –, juris Rn. 4). Während bei Kapitaldelikten die Berufsbezogenheit der Tat regelmäßig keine Voraussetzung für die Annahme der Unwürdigkeit darstellt, hat das Kriterium der Berufsbezogenheit umso mehr Relevanz und Gewicht, je geringer die Schwere und der Unrechtsgehalt der in Rede stehenden Verfehlung ist (vgl. Schelling, in: Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, BÄO § 5 Rn. 29). Randnummer 23 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens Umstände vorliegen, die dazu führen, dass von einer Berufsunwürdigkeit nicht oder nicht mehr ausgegangen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 – BVerwG 3 B 7/18 –, juris Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 8. September 2017 – 1 BvR 1657/17 –, juris Rn. 14). Anders als der Begriff der Unzuverlässigkeit enthält der Begriff der Unwürdigkeit jedoch kein prognostisches Element. Entsprechend erfordert der Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit keine auf die Person des Betroffenen bezogene Gefahrenprognose; eine Wiederholungsgefahr ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 – BVerwG 3 B 7/18 –, juris Rn. 15).Insofern wird dem Verhältnismäßigkeitsgebot dadurch Rechnung getragen, dass der Betroffene gemäß § 8 BÄO einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation stellen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 – BVerwG 3 B 7/18 –, juris Rn. 13). Schließlich kommt es auf den eher zufälligen Umstand, ob und in welchem Umfang das jeweilige Fehlverhalten tatsächlich öffentlich bekannt geworden ist, nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2003 – BVerwG 3 B 149/02 –, juris Rn. 4). Randnummer 24 Sind die Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation erfüllt, bedarf es keiner weiteren Prüfung der Verhältnismäßigkeit mehr. Diese ergibt sich vielmehr aus der vom Gesetzgeber selbst getroffenen Wertung. Für die Berücksichtigung individueller Lebensumstände – wie Lebensalter, Familienverhältnisse, Fehlen anderer Erwerbsmöglichkeiten – ist daher kein Raum (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 2019 – BVerwG 3 B 7/18 –, juris Rn. 11, und 14. April 1998 – BVerwG 3 B 95/97 –, juris Rn. 11). Randnummer 25 Nach § 24 Abs. 1 VwVfG bzw. § 86 Abs. 1 VwGO ermitteln die Behörde und das Verwaltungsgericht den Sachverhalt von Amts wegen, wobei sie Art und Umfang der Ermittlungen selbst bestimmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 1998 – BVerwG 3 B 174/97 –, juris Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 – 1 BvR 1326/90 –, juris Rn. 21). Sie sind – mangels einer dem § 4 Abs. 2 und 3 StVG entsprechenden Vorschrift – insbesondere nicht an die Erkenntnisse eines Strafverfahrens gebunden (BVerwG, Beschluss vom 4. August 1993 – BVerwG 3 B 5/93 –, juris Rn. 5). Den Verwaltungsbehörden und Gerichten ist es jedoch nicht verwehrt, die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und dem strafgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel im Wege des Urkundsbeweises zu verwerten, wobei es nicht darauf ankommt, ob ein Ermittlungsverfahren zur Anklageerhebung geführt hat oder wie das jeweilige Verfahren seinen Abschluss gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 1998 – BVerwG 3 B 174/97 –, juris Rn. 3 f.). Nicht nur im Falle eines rechtskräftigen Strafurteils oder Strafbefehls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2011 – BVerwG 3 B 6/11 –, juris Rn. 5), sondern auch im Falle einer Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO oder § 170 Abs. 2 StPO können die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse daher verwertet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 – 1 BvR 1326/90 –, juris Rn. 21). Randnummer 26 Die Behörden und Gerichte sind dabei verpflichtet, die herangezogenen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Bewertung und kritischen Würdigung zu unterziehen und den Sachverhalt gegebenenfalls in eigener Verantwortung weiter aufzuklären. Bei der nach § 28 VwVfG gebotenen behördlichen Anhörung und dem nach § 108 Abs. 2 VwGO zu gewährenden rechtlichen Gehör hat der Betroffene die Möglichkeit, auf etwaige Aufklärungsdefizite hinzuweisen und seine eigene Sicht der Dinge darzulegen (BVerwG, Beschluss vom 28. April 1998 – BVerwG 3 B 174/97 –, juris Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 – 1 BvR 1326/90 –, juris Rn. 15 und 21). Randnummer 27 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unwürdigkeit eines Arztes ist der Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des streitgegenständlichen Bescheides (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2006 – BVerwG 3 B 7/06 –, juris Rn. 10). Randnummer 28 Gemessen hieran, insbesondere nach der gebotenen Gesamtwürdigung der im strafgerichtlichen Verfahren sowie im Verwaltungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse, ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass das Landesamt den Kläger zu Recht als unwürdig erachtet hat, den ärztlichen Beruf auszuüben. Randnummer 29
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