G Bln im Namen des Landes Berlin beauftragt.
Nr. 1 a), g) des Schreibens tritt die I...B im Auftrag des Landes Berlin ab 1. Mai 2020 in sämtliche bestehende Bescheide anstelle der z... ein,
Nr. 1 f) umfassen die Aufgaben der I...B unter anderem die Vertretung des Landes Berlin in Klageverfahren. Der Beteiligtenwechsel stellt keine Klageänderung dar (§ 91 VwGO), da der Beklagte die z... GmbH substituiert hat und der Rechtsstreit bei unverändertem Prozessrechtsverhältnis fortgesetzt wird (vgl. Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO,
G Bln ist für einen Einpersonenhaushalt eine Wohnfläche in Höhe von 50 m² angemessen, für einen Zweipersonenhaushalt in Höhe von 65 m² etc.
G Bln kann die zuständige Stelle eine Überschreitung der angemessenen Wohnflächen um bis zu höchstens 20 Prozent zulassen. Für Leistungsempfangende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) enthält § 2 Abs. 5 WoG Bln eine Sonderregelung. Danach erhalten Leistungsempfangende abweichend von Abs. 1, höchstens unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnfläche
Abs. 2, einen Mietzuschuss in Höhe des Anteils der Bruttowarmmiete, der nach einem Verfahren zur Kostensenkung nicht mehr vom Leistungsträger übernommen wird. Randnummer 17 Danach ergibt sich für den Kläger ein Anspruch auf Mietzuschuss in Höhe von 63,54 Euro/Monat für den Zeitraum vom
G Bln 50 m². Anhaltspunkte, die im begründeten Einzelfall die Berücksichtigung einer größeren Wohnfläche zulassen, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Randnummer 21 Bei der Berechnung der zuschussfähigen Bruttowarmmiete ist die Miete zu berücksichtigen, die ihrer Höhe nach der angemessenen Wohnungsgröße entspricht.
G Bln besteht der Anspruch auf Mietzuschuss für alle Antragsteller höchstens unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnflächen
G Bln. Zuschussfähig ist daher von vorneherein nur die Miete, die der angemessenen Wohnfläche
G Bln entspricht. Wohnflächen, die darüber hinausgehen, werden grundsätzlich nicht vom Staat bezuschusst. Entsprechend hat es der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 WoG Bln formuliert: „Zur Berechnung der Mietbelastung werden höchstens die im Absatz 2 geregelten angemessenen Wohnflächen berücksichtigt. (...) Ist die Wohnung größer als die in Absatz 2 bestimmten angemessenen Wohnflächen, wird die Mietbelastung unter Zugrundelegung des Mietanteils für die angemessene Wohnfläche bestimmt“ (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 17/2464 vom 22. September 2015, Gesetz über die Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung in Berlin (Berliner Wohnraumversorgungsgesetz - WoVG Bln -, S. 33). Nichts anderes gilt im Bereich von § 2 Abs. 5 WoG Bln. Auch hier besteht der Anspruch „höchstens unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnflächen
Absatz 2“. Bezogen auf die angemessene Wohnfläche beträgt die zuschussfähige Bruttowarmmiete 615,38 Euro/Monat. Sie errechnet sich aus dem auf die angemessene Wohnfläche bezogenen Anteil der tatsächlichen Bruttowarmmiete. Die angemessene Wohnfläche für den Kläger als Einpersonenhaushalt beträgt
G Bln 50 m². Die tatsächliche Bruttowarmmiete seiner Wohnung beträgt 728,00 Euro (728,00 Euro ÷ 59,15 m² x 50 m²). Randnummer 22 Das Jobcenter Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf hat nach einem Verfahren zur Kostensenkung eine Bruttowarmmiete in Höhe von 551,84 Euro/Monat anerkannt und zahlt diesen Betrag an den Kläger aus. Randnummer 23 Es ergibt sich folgender Mietzuschuss: Randnummer 24 Tatsächliche Miete: 728,00 Euro Tatsächliche Wohnfläche: 59,15 m² Angemessene Wohnfläche: 50,00 m² Zuschussfähige Bruttowarmmiete: 615,38 Euro Übernahme Jobcenter: 551,84 Euro Differenz: 63,54 Euro Randnummer 25 Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen darüberhinausgehenden Mietzuschuss. Soweit die z... GmbH in der Vergangenheit die Leistung des Jobcenters Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf für den anerkannten Bedarf für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der angemessenen Wohnfläche auf 466,48 Euro/Monat heruntergerechnet hat (551,84 : 59,15 x 50 = 466,48 Euro, vgl. Bescheid vom 25. Oktober 2019), ist hierfür eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. § 2 Abs. 5 WoG Bln soll eine überschießende Bezuschussung der Wohnkosten und Subventionskonflikte mit den sozialen Sicherungssystemen nach SGB II und SGB XII vermeiden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2019 - VG 8 K 179.18 - juris Rn. 15). Daher wird der Mietzuschuss auf den nicht nach einem Verfahren der Kostensenkung vom Leistungsträger übernommenen Anteil begrenzt. Der Betrag in Höhe von 551,84 Euro ist der Betrag, der vom Jobcenter tatsächlich an den Kläger gezahlt wird. Dieser ist
G Bln von der zuschussfähigen Bruttowarmmiete in Abzug zu bringen. Randnummer 26 Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Höhe des zu bewilligenden Mietzuschusses steht nicht im Ermessen des Beklagten, sondern ist voll gerichtlich überprüfbar. Der Beklagte hat lediglich seine bisherige Rechtsanwendung korrigiert. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Die Kostentragungspflicht des Klägers ergibt sich daraus, dass er, soweit über die Klage zu entscheiden war, als unterliegender Teil die Kosten zu tragen hat (§ 154 Abs. 1 VwGO). Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich eines Betrages in Höhe von (12 x 6,76 Euro =) 81,12 Euro für erledigt erklärt haben, ist der Beklagte unterlegen und hat anteilig die Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 28 Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird
des Gerichtskostengesetzes auf 1.105,44 Euro festgesetzt (12 x 92,12 Euro). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001446368
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