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VG Berlin 8. Kammer 8 K 268.19 Urteil Der Kläger begehrt einen Mietzuschuss von dem Beklagten. § 2 Abs 1 WoBauG BE, § 2 Abs 2 WoBauG BE, § 2 Abs 3 S 2

Obsah (6)§ 2§ 21§ 42§ 23§§ 124a§§ 39

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der z... GmbH vom 25. Juli 2019 verpflichtet, dem Kläger einen Mietzuschuss in Höhe von 229,06 Euro pro Monat für den Zeitraum 1. März 2019 bis 2

§ 2Wo

G Bln im Namen des Landes Berlin beauftragt.

Nr. 1 a), g) des Schreibens tritt die I...B im Auftrag des Landes Berlin ab 1. Mai 2020 in sämtliche bestehende Bescheide anstelle der z... ein,

Nr. 1 f) umfassen die Aufgaben der I...B unter anderem die Vertretung des Landes Berlin in Klageverfahren. Der Beteiligtenwechsel stellt keine Klageänderung dar (§ 91 VwGO), da der Beklagte die z... GmbH substituiert hat und der Rechtsstreit bei unverändertem Prozessrechtsverhältnis fortgesetzt wird (vgl. Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO,

  1. EL Juli 2019, § 91 Rn. 48). Randnummer 18 Die Voraussetzungen für einen Mietschuss für den Kläger liegen vor. Anspruchsgrundlage für den Anspruch auf Mietzuschuss ist § 2 Abs. 1 Wohnraumgesetz Berlin (WoG Bln) vom
  2. Juli 2011 (GVBl. 2011, 318 i.d.F. des Gesetzes vom
  3. Juli 2017 - GVBl. S. 380 - WoG Bln). Danach haben Mieterhaushalte im öffentlich geförderten Wohnungsbau (Erster Förderweg) mit einem Einkommen von bis zu 40% über den Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) auf Antrag, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch auf einen Zuschuss zur Miete (Satz 1). Der Anspruch auf einen Mietzuschuss besteht, höchstens unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnflächen in Abs. 2 und vorbehaltlich der Regelungen in den Abs. 4 bis 10, in Höhe des Betrages der Bruttowarmmiete, der 30 Prozent des anrechenbaren Gesamteinkommens übersteigt (Satz 2).

§ 2Abs. 2 Satz 1 a) Wo

G Bln ist für einen Einpersonenhaushalt eine Wohnfläche in Höhe von 50 m² angemessen, für einen Zweipersonenhaushalt in Höhe von 65 m² etc.

§ 2Abs. 2 Satz 2 Wo

G Bln kann die zuständige Stelle eine Überschreitung der angemessenen Wohnflächen um bis zu höchstens 20 Prozent zulassen.

§ 2Abs. 7 Satz 2 a) Wo

G Bln ist für Mieterhaushalte mit Einkommen

den Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 WoFG höchstens ein Mietzuschuss in Höhe von 5,00 Euro/m² zu gewähren, ab dem 1. April 2019 in Höhe von 5,21 Euro/m² (Fortschreibung Begrenzung Mietzuschuss

§ 2Abs. 7 des Wo

G Bln, Bekanntmachung vom

  1. November 2018 - StadtWohn IV A 3 - 1 - Abl. Nr. 49/
  2. Dezember 2018, S. 6708). Für Leistungsempfangende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) enthält § 2 Abs. 5 WoG Bln eine Sonderregelung. Danach erhalten Leistungsempfangende abweichend von Abs. 1, höchstens unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnfläche

Abs. 2, einen Mietzuschuss in Höhe des Anteils der Bruttowarmmiete, der nach einem Verfahren zur Kostensenkung nicht mehr vom Leistungsträger übernommen wird. Randnummer 19 Danach ergibt sich für den Kläger ein Anspruch auf Mietzuschuss in Höhe von 229,06 Euro/Monat für den Zeitraum vom

  1. März 2019 bis
  2. Februar
  3. Randnummer 20 Der Kläger führt einen Mieterhaushalt im öffentlich geförderten Wohnungsbau (Erster Förderweg) im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 WoG Bln. Randnummer 21 Sein Anspruch auf Mietzuschuss ist

§ 2Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Wo

G Bln unter Berücksichtigung seines anrechenbaren Gesamteinkommens zu berechnen. Auf die Ermittlung des Einkommens des Klägers kann nicht unter Verweis auf § 2 Abs. 5 WoG Bln verzichtet werden. Soweit nach Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 der Mietzuschussvorschriften 2017 (Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Mietzuschuss an Mieterhaushalte in Sozialwohnungen 2017 [Mietzuschussvorschriften 2017] vom

  1. Juli 2017 - StadtWohn IV A 3 - 1 -, Abl. Nr. 49/
  2. November 2017, S. 5563 ff.) bei Leistungsempfangenden nach SGB II und SGB XII keine gesonderte Feststellung der Einkommensverhältnisse vorzunehmen ist, zielt die Verwaltungsvorschrift lediglich auf Mieterhaushalte, die vollständig auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII angewiesen sind, weil sie über kein eigenes Einkommen verfügen. Das Erfordernis einer Einkommensberechnung bei eigenem Einkommen folgt aus § 2 Abs. 1 WoG Bln. Bei Beziehern lediglich ergänzender Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII ist eine Einkommensberechnung erforderlich, um eine gleichmäßige Bewilligung des Mietzuschusses sicherzustellen. Im Übrigen begrenzt § 2 Abs. 5 WoG Bln den ermittelten Mietzuschuss auf den Betrag, der nicht vom Leistungsträger übernommen wird (s.u.). Randnummer 22 Der Kläger bezieht eigenes Einkommen in Form der Altersrente und zusätzlich ergänzende Leistungen nach SGB XII. Das anrechenbare (Jahres-)Gesamteinkommen des Klägers beträgt 11.936,82 Euro.

§ 2Abs. 3 Satz 2 Wo

G Bln ist das Gesamteinkommen nach den Vorschriften der §§ 20 bis 24 WoFG zu ermitteln. Maßgebendes Einkommen ist das Gesamteinkommen des Haushalts (§ 20 Satz 1 WoFG). Das Gesamteinkommen des Haushalts im Sinne des WoFG ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 24 WoFG (Satz 2). Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung (Satz 3). Hier der

  1. März
  2. Jahreseinkommen im Sinne des WoFG ist, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 22 und 23, die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a Einkommensteuergesetz (EStG) jedes Haushaltsangehörigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WoFG). Zu den sonstigen Einkünften gehören auch Leibrenten und andere Leistungen, die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG). Zum Jahreseinkommen im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 WoG gehören sodann die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung unterliegenden Anteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) EStG übersteigenden Teile von Leibrenten (§ 21 Abs. 2 Nr. 1.3 WoFG) (vgl. VG Berlin, Urteil vom
  3. September 2019 - VG 8 K 119.18 - juris Rn. 15 f.; Urteil vom
  4. April 2018 - VG 8 K 274.17 - juris). Danach ist auf Grundlage des von dem Kläger vorgelegten Rentenbescheides zunächst eine Jahresrente in Höhe von 10.198,20 Euro (12 x 849,85 Euro) anzusetzen. Randnummer 23 Hinzuzurechnen sind

§ 21Abs. 2 Nr. 7.2 und 7.3. Wo

FG die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 bis 30 SGB XII und die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 des SGB XII mit Ausnahme der Leistungen für einmalige Bedarfe.

§ 42Nr.

4 SGB XII umfassen die Bedarfe nach diesem Kapitel Bedarfe für Unterkunft und Heizung bei Leistungsberechtigten außerhalb einer Einrichtung nach § 42a SGB XII (Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Sozialrecht,

  1. Edition, § 42 SGB XII Rn. 9, beck-online). Ausweislich des Bescheides des Sozialamtes vom
  2. April 2019 belaufen sich die Leistungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung auf einen Betrag in Höhe von (12 x 238,37=) 2.860,44 Euro. Randnummer 24 Von dem so ermittelten Einkommen in Höhe von insgesamt 13.058,64 Euro ist

§ 21Abs. 1 Satz 1 Wo

FG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 9a Satz 1 Nr. 3 und § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst.

  1. a)
  2. aa)EStG ein Pauschbetrag in Höhe von 102,00 Euro abzuziehen. Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 12.959,64 Euro. Randnummer 25 Ferner ist von den ermittelten Renteneinkünften

§ 23Abs. 1 Nr. 2 Wo

FG ein pauschaler Abzug von 10 % für die Leistung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, nämlich in Höhe von 1.019,82 Euro vorzunehmen, denn der Kläger leistet Zahlungen zu diesen Versicherungen. Der Abzug war dabei lediglich auf die Rentenbezüge des Klägers zu ermitteln, weil sich die Beiträge lediglich auf das Renteneinkommen beziehen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. September 2019, a.a.O., juris Rn. 20). Randnummer 26 Das anrechenbare Gesamteinkommen des Klägers in Höhe von 11.936,82 Euro liegt unterhalb der Einkommensgrenze von § 9 Abs. 2 WoFG. Randnummer 27 Bei der Berechnung der zuschussfähigen Bruttowarmmiete ist die Miete zu berücksichtigen, die ihrer Höhe nach der angemessenen Wohnungsgröße entspricht.

§ 2Abs. 1 Satz 2, Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 Wo

G Bln besteht der Anspruch auf Mietzuschuss höchstens unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnflächen

§ 2Abs. 2 Wo

G Bln. Zuschussfähig ist daher von vorneherein nur die Miete, die der angemessenen Wohnfläche

§ 2Abs. 2 Wo

G Bln entspricht. Wohnflächen, die darüber hinausgehen, werden grundsätzlich nicht vom Staat bezuschusst. Entsprechend hat es der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 WoG Bln formuliert: „Zur Berechnung der Mietbelastung werden höchstens die im Absatz 2 geregelten angemessenen Wohnflächen berücksichtigt. (...) Ist die Wohnung größer als die in Absatz 2 bestimmten angemessenen Wohnflächen, wird die Mietbelastung unter Zugrundelegung des Mietanteils für die angemessene Wohnfläche bestimmt“ (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 17/2464 vom 22. September 2015, Gesetz über die Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung in Berlin (Berliner Wohnraumversorgungsgesetz - WoVG Bln, S. 33). Bezogen auf die angemessene Wohnfläche beträgt die zuschussfähige Bruttowarmmiete 527,48 Euro. Sie errechnet sich aus dem auf die angemessene Wohnfläche bezogenen Anteil der tatsächlichen Bruttowarmmiete. Die angemessene Wohnfläche für den Kläger als Einpersonenhaushalt beträgt

§ 2Abs. 2 Buchstabe a) Wo

G Bln 50 m². Die tatsächliche Bruttowarmmiete seiner Wohnung beträgt 847,78 Euro (847,78 Euro ÷ 80,36 m² x 50 m²). Randnummer 28 Der Kläger hat 30 % seines Einkommens für die Miete aufzuwenden (Eigenanteil). Dies ergibt einen Betrag in Höhe von (3.581,05 ÷12 =) 298,42 Euro/Monat. Daraus ergibt sich der Mietzuschuss in Höhe von 229,06 Euro wie folgt: Randnummer 29 Tatsächliche Miete: 847,78 Euro Tatsächliche Wohnfläche: 80,36 m² Angemessene Wohnfläche: 50,00 m² Zuschussfähige Bruttowarmmiete: 527,48 Euro Eigenanteil Miete: 298,42 Euro Differenz: 229,06 Euro Randnummer 30 Eine weitere Kürzung des Mietzuschusses

§ 2Abs. 5 Wo

G Bln erfolgt vorliegend nicht. § 2 Abs. 5 WoG enthält einen teilweisen Leistungsausschluss für Leistungsempfangende nach dem SGB II und SGB XII. Mietzuschuss und Leistungen für Unterkunft und Heizungen nach diesen Vorschriften dürfen die anrechnungsfähige Bruttowarmmiete nicht übersteigen. § 2 Abs. 5 WoG Bln soll eine überschießende Bezuschussung der Wohnkosten und Subventionskonflikte mit den sozialen Sicherungssystemen nach SGB II und SGB XII vermeiden (vgl. VG Berlin, Urteil vom

  1. Dezember 2019 - VG 8 K 179.18 - juris Rn. 15). Daher wird der Mietzuschuss auf den nicht nach einem Verfahren der Kostensenkung vom Leistungsträger übernommenen Anteil begrenzt. Randnummer 31 Der errechnete Mietzuschuss in Höhe von 229,06 Euro und die Leistungen des Sozialamtes übersteigen die zuschussfähige Bruttowarmmiete nicht. Dieses übernimmt nämlich lediglich einen Anteil in Höhe von 136,92 Euro für die Bedarfe des Klägers für Unterkunft und Heizung. Maßgeblich ist insofern nicht der vom Sozialamt ermittelte angemessene „Bedarf“ für Unterkunft und Heizung, sondern der Anteil, der vom Leistungsträger im Sinne von § 2 Abs. 5 WoG Bln „übernommen“ wird. „Übernommen“ ist nach dem Wortlaut als „tatsächlich geleistet“ zu verstehen. „Übernehmen“ heißt begleichen, bevorschussen (vgl. Duden, Online-Wörterbuch, abrufbar unter https://www.duden.de/suchen/dudenonline/übernehmen). Dies entspricht auch dem Begriff des Leistungsempfangenden (vgl. VG Berlin, Urteil vom
  2. Dezember 2019 - VG 8 K 179.18 - juris Rn. 17). Nur im Hinblick auf die tatsächlich für die Wohnung gezahlte Sozialleistung kann es zu einem Subventionskonflikt mit dem Mietzuschuss nach § 2 Abs. 1 WoG Bln kommen, der durch die Vorschrift vermieden werden soll. Randnummer 32 Allerdings ergibt sich aus den vorliegenden Bescheiden des Sozialamtes nicht unmittelbar, welcher Anteil des Auszahlungsbetrages in Höhe von 238,37 Euro/Monat zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung übernommen wird. Anders als in § 19 Abs. 3 SGB II enthält das SGB XII keine gesetzliche Regel dafür, wie selbsterwirtschaftetes Einkommen auf Regelbedarf und Bedarfe für die Unterkunft und Heizung angerechnet wird; lediglich für Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel gilt § 89 SGB XII (vgl. Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht, Teil III: Teil III/1: Kapitel 20: Einsatz von Einkommen in SGB II, SGB XII und SGB IX Rn. 13, 14, beck-online). Randnummer 33 Die Kammer sieht es als sachgerecht an, daher prozentual zu ermitteln, welcher Anteil der Leistungen des Sozialamts auf die anerkannten Bedarfe für Unterkunft und Heizung entfällt. Eine analoge Anwendung der Anrechnungsregel von § 19 Abs. 3 SGB II scheidet aus, weil die dieser Regelung zugrundeliegenden Besonderheiten der geteilten Trägerschaft (§ 6 SGB II) von Leistungen nach SGB II nicht auf das System des SGB XII (§ 3 SGB XII) übertragbar sind. Randnummer 34 Die anerkannten Bedarfe für Unterkunft und Heizung (572,44 Euro/Monat) stellen einen Anteil von 57,44 % des vom Sozialamt ermittelten Gesamtbedarfes ([424+572,44=] 996,44 Euro/Monat) dar. Demnach entfällt ein Betrag in Höhe von 136,92 Euro des Auszahlungsbetrages auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung (57,44 % von 238,37 Euro). Randnummer 35 Der Mietzuschuss in Höhe von 229,06 Euro übersteigt auch nicht die Obergrenzen in § 2 Abs. 7 Satz 1 a) und Satz 3 WoG Bln. Randnummer 36 Der Kläger hat keinen Anspruch auf den zuletzt beantragten höheren Mietzuschuss. Ein solcher würde sich allerdings bei Verzicht auf die Einkommensberechnung nach § 2 Abs. 1 WoG Bln und einer Berechnung des Mietzuschusses allein nach § 2 Abs. 5 WoG Bln ergeben. Abgesehen davon, dass dies den Wortlaut von § 2 Abs. 1 WoG Bln und die Systematik von Abs. 1 und 5 WoG Bln außer Acht ließe, ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, weshalb Empfangende von ergänzenden Sozialleistungen durch Verzicht auf eine Einkommensberechnung gegenüber anderen einkommensschwachen Mieterhaushalten, die keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben, besser gestellt werden sollten. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 38 Die Berufung war

§§ 124aAbs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 Vw

GO zuzulassen. Die Frage der Berechnung des Mietzuschusses nach § 2 WoG Bln bei Bezug ergänzender Leistungen nach dem SGB XII und die Ermittlung des vom Sozialleistungsträger übernommenen Anteils für Unterkunft und Heizung ist von grundsätzlicher Bedeutung und bislang obergerichtlich nicht geklärt. Randnummer 39 Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird

§§ 39ff., 52 f.

des Gerichtskostengesetzes auf 3.115,50 Euro festgesetzt (1 x 250 Euro + 11 x 260,50 Euro). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001446375

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